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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:280916B4STR223.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 223/16
vom
28. September 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge
-
2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 28.
September
2016
gemäß
§
349 Abs. 2
und 4,
§
442 Abs.
1, §
430 Abs.
1 StPO
beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
Oktober 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
a)
die Verfallsanordnung entfällt; die Verfolgung der Taten wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b)
die in [X.] erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Hinsichtlich des Schuldspruchs, der Einzelstrafen und des [X.] hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Den Verfall von Wertersatz nimmt der Senat mit Zustim-mung des [X.] aus prozessökonomischen Gründen gemäß §
442 Abs.
1 StPO in Verbindung mit §
430 Abs.
1 StPO von der Verfolgung aus.
1
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3
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Entsprechend dem Antrag des [X.] vom 28.
Juni 2016 ist zudem die vom [X.] versäumte Entscheidung gemäß §
51 Abs.
4 Satz
2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die in [X.] erlittene Auslieferungshaft vom Senat in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO nachzuholen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Bender
Paul
2
Meta
28.09.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2016, Az. 4 StR 223/16 (REWIS RS 2016, 4807)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4807
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