Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.10.2014, Az. X R 18/14

10. Senat | REWIS RS 2014, 1992

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Gegenstand

Altersvorsorgezulage: Frist für die Erteilung des Einverständnisses bzw. der Einwilligung von Beamten in die Übermittlung von Besoldungsdaten


Leitsatz

1. § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG in der in den Jahren 2002 bis 2004 geltenden Fassung ist dahingehend auszulegen, dass das Einverständnis mit der Übermittlung von Besoldungsdaten an die zentrale Stelle bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die Festsetzung der Altersvorsorgezulage erteilt werden konnte.

2. Die gesetzliche Differenzierung zwischen Beamten und Rentenversicherungspflichtigen dahingehend, dass nur bei Beamten der Anspruch auf Altersvorsorgezulage zusätzlich von einer gegenüber dem Dienstherrn schriftlich zu erteilenden Einwilligung in die Übermittlung von Besoldungsdaten abhängig ist, ist verfassungsgemäß. Das betrifft auch die ab 2005 geltende Obliegenheit, die Einwilligung innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres zu erteilen.

3. Das dreistufige gesetzliche Verfahren zur Ermittlung, Überprüfung und Festsetzung der Altersvorsorgezulage verletzt auch im Hinblick darauf, dass es für einen mehrjährigen Zeitraum nicht zum Eintritt der materiellen Bestandskraft kommt, nicht die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in den Streitjahren 2004 bis 2006 Beamtin eines Bundeslandes. Aufgrund ihres Antrags vom 8. August 2002 schloss sie mit einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, auf den sie in den Streitjahren eigene Beiträge einzahlte.

2

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts ([X.]) --der Zulageantrag selbst ist in den Akten nicht enthalten-- reichte die Klägerin beim Anbieter einen "([X.]" ein. Darin erklärte sie, Beamtin zu sein. Die bei Beamten gegenüber der [X.] abzugebende [X.]inverständniserklärung (§ 10a Abs. 1a Satz 2 des [X.]inkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2004 maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002, [X.], 4210) --[X.]StG 2002-- bzw. [X.]inwilligungserklärung (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]StG in der für die Streitjahre 2005 und 2006 geltenden Fassung) --[X.]StG 2005-- betreffend die Übermittlung von Besoldungsdaten an die Beklagte und Revisionsbeklagte ([X.], [X.] --[X.]--) erteilte die Klägerin zunächst nicht.

3

Der Anbieter beantragte bei der [X.] in dem auf das jeweilige Beitragsjahr folgenden Jahr für die Klägerin die Gewährung von [X.] mittels der vorgeschriebenen elektronischen Datensätze. In diesen Datensätzen gab er jedoch --objektiv unzutreffend-- an, die Klägerin sei keine Beamtin. Die [X.] zahlte die Zulagebeträge in Höhe von 260 € (2004 und 2005) bzw. 390 € (2006) jeweils noch im [X.] an den Anbieter aus, der sie dem [X.] der Klägerin gutschrieb.

4

[X.] führte die [X.] die Überprüfung der Zulage (§ 91 Abs. 1 [X.]StG 2002) mittels eines Datenabgleichs durch. Der Rentenversicherungsträger verneinte in Bezug auf die Klägerin das Bestehen einer Versicherungspflicht. Die [X.] teilte der Klägerin mit Schreiben vom 11. September 2009 mit, sie gehöre nicht zum förderberechtigten Personenkreis. Die Zulage müsse zurückgefordert werden, wenn innerhalb der nächsten sechs Monate keine Versicherungspflicht bestätigt werde.

5

Daraufhin erklärte der [X.]hemann ([X.]) der Klägerin am 22. September 2009 telefonisch gegenüber der [X.], die Klägerin sei Beamtin. Die [X.] wies [X.] in diesem Gespräch auf das [X.]rfordernis einer [X.]inwilligungserklärung gegenüber der [X.] hin. Diese [X.]rklärung reichte die Klägerin am 13. Oktober 2009 bei ihrer [X.] ein.

6

Nachdem die [X.] die Zulage vom Anbieter zurückgefordert und dieser das [X.] der Klägerin belastet hatte, bat die Klägerin die [X.] mit einem dort am 27. Januar 2010 eingegangenen Schreiben um [X.]rläuterung der Gründe für die Rückforderung. Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 gab die [X.] der Klägerin Hinweise zur Rechtslage unter Nennung der Rechtsgrundlagen und der zweijährigen Dauer der Frist zur Abgabe der [X.]inwilligungserklärung.

7

Mit einem am 2. März 2010 beim Anbieter eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin für die Streitjahre die förmliche Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs. 4 [X.]StG in der insoweit bis heute unverändert [X.] Fassung ([X.]StG). Zur Begründung führte sie aus, sie sei vom Anbieter erst am 6. Oktober 2009 über die Notwendigkeit der Abgabe einer [X.]inverständniserklärung gegenüber der [X.] informiert worden. Der Anbieter leitete den Antrag an die [X.] weiter, wo er am 15. März 2010 einging.

8

Die [X.] bat die Klägerin am 5. Oktober 2010 um ausführliche Darlegung der Gründe für die verspätete Abgabe der [X.]inverständnis- bzw. [X.]inwilligungserklärung. In diesem Schreiben hieß es ferner, der Klägerin sei von ihrem Dienstherrn mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2002 sowohl ein Informationsblatt zu der [X.]inverständniserklärung als auch ein entsprechender Vordruck zur [X.]rteilung dieser [X.]rklärung übersandt worden. Zu der Frage, ob diese Behauptung zutrifft, hat das [X.] keine Feststellungen getroffen.

9

Die Klägerin erklärte hierauf erneut, vom Anbieter "nicht rechtzeitig und in vollem Umfang" über die Notwendigkeit einer [X.]inwilligungserklärung informiert worden zu sein.

Mit Bescheiden vom 14. Februar 2011 lehnte die [X.] die Festsetzung von [X.] für die Streitjahre ab. Mangels rechtzeitiger [X.]rteilung einer schriftlichen [X.]inverständnis- bzw. [X.]inwilligungserklärung gehöre die Klägerin nicht zu dem nach § 10a [X.]StG 2002/2005 begünstigten Personenkreis.

Während des anschließenden [X.]inspruchsverfahrens richtete der Anbieter am 3. August 2011 ein Schreiben an die Klägerin, in dem er erklärte, diese unter Punkt [X.]. des [X.] darauf hingewiesen zu haben, dass Beamte ihren Dienstherrn zur [X.]inkommensmeldung an die [X.] "bevollmächtigen" müssten. [X.]ine zivilrechtliche Haftung für den Verlust des Zulageanspruchs lehnte der Anbieter ab.

Am 6. Januar 2012 wies die [X.] die [X.]insprüche zurück. Für 2004 habe sich die Frist zur Abgabe der [X.]inverständniserklärung nach den einschlägigen Verwaltungsanweisungen (Schreiben des [X.] --BMF-- vom 17. November 2004, [X.], 1065, [X.]. 6) auf zwei Jahre belaufen. Für eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung ([X.]) seien keine hinreichenden Gründe gegeben. Für die Streitjahre 2005 und 2006 sei die [X.] gesetzlich geregelt gewesen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil die Fristversäumnis nicht ohne Verschulden eingetreten sei. Die Klägerin habe vielmehr die ihr zur Verfügung stehenden Informationsquellen nicht ausgeschöpft.

Im Klageverfahren brachte die Klägerin vor, ihr sei sowohl eine rückwirkende Fristverlängerung als auch Wiedereinsetzung zu gewähren, weil sie nicht hinreichend über das [X.]inwilligungserfordernis und die Rechtsfolgen einer Fristversäumung aufgeklärt worden sei. Die Klägerin habe den Versicherungsvermittler ausdrücklich auf ihre Beamteneigenschaft hingewiesen. Auch die [X.] habe Beratungs- und Auskunftspflichten zu erfüllen gehabt. Die Regelungen des [X.]StG seien derart kompliziert, dass für Laien hervorgehobene Belehrungen erforderlich seien, an denen es fehle. [X.]s dürfe den [X.] nicht zum Nachteil gereichen, dass die [X.] die Zulagen zunächst ungeprüft auszahle und erst nach Ablauf der für die [X.]rteilung der [X.]inwilligung geltenden Frist eine Überprüfung vornehme. Ohnehin stelle das [X.]rfordernis der [X.]inwilligung Beamte in unzulässiger Weise schlechter als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das [X.] wies die Klage ab ([X.]ntscheidungen der Finanzgerichte --[X.][X.]-- 2014, 748). Das [X.]rfordernis des [X.]inverständnisses bzw. der [X.]inwilligung sei als materiell-rechtliche Voraussetzung des Zulageanspruchs anzusehen. Da im Gesetz bis 2004 keine ausdrückliche Frist vorgesehen gewesen sei, habe das [X.]inverständnis aufgrund des im [X.]inkommensteuerrecht geltenden Jährlichkeitsprinzips nur bis zum [X.]nde des jeweiligen Beitragsjahres erklärt werden können. Für die von der Finanzverwaltung auch insoweit vorgesehene [X.] fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die gesetzliche Regelung sei sowohl hinsichtlich der zunächst ungeprüften Auszahlung der Zulage als auch in Bezug auf die Differenzierung zwischen Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamten verfassungsgemäß. Der insoweit lediglich geltende Willkürmaßstab sei nicht verletzt. Der Klägerin sei weder eine nachträgliche Fristverlängerung noch Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Nichtangabe des Beamtenstatus durch den Anbieter sei für die Fristversäumung nicht kausal geworden, da auch die zutreffende Mitteilung des Beamtenstatus an die [X.] die fehlende [X.]inverständniserklärung nicht hätte ersetzen können.

Mit ihrer Revision vertritt die Klägerin die Auffassung, mangels einer im Gesetz ausdrücklich bezeichneten Frist habe die [X.]inverständniserklärung für das Beitragsjahr 2004 bis zum [X.]intritt der Bestandskraft der Zulagefestsetzung wirksam abgegeben werden können. Die Rechtslage entspreche insoweit derjenigen bei dem Antrags- und Zustimmungserfordernis für Unterhaltsleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.]StG. [X.]inverständnis bzw. [X.]inwilligung seien nicht als [X.] Tatbestandsmerkmal, sondern als datenschutzrechtliche Bestimmung anzusehen. [X.]s sei unverhältnismäßig, an die nicht fristgemäße [X.]rfüllung einer datenschutzrechtlichen Bestimmung die Rechtsfolge des vollständigen Wegfalls des Zulageanspruchs zu knüpfen. Jedenfalls sei wegen der unzureichenden Aufklärung der betroffenen Beamten über die zu beachtenden verfahrensrechtlichen Regelungen Wiedereinsetzung zu gewähren.

Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil, die [X.]inspruchsentscheidungen vom 6. Januar 2012 und die [X.] vom 14. Februar 2011 aufzuheben und die [X.] zu verpflichten, zu ihren Gunsten [X.] für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von jeweils 260 € sowie für das [X.] in Höhe von 390 € festzusetzen.

Die [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie vertritt einerseits --mit dem [X.]-- die Auffassung, [X.]inverständnis bzw. [X.]inwilligung seien als materiell-rechtliche Tatbestandsmerkmale anzusehen. Andererseits formuliert sie, es handele sich um "eine verfahrensrechtliche und verwaltungspraktikable Besonderheit zur Umsetzung des automatisierten Zulage(masse-)verfahrens". [X.]s gebe ca. 8 400 [X.]n des öffentlichen Dienstes. [X.]ine kurze Frist sei schon deshalb erforderlich, weil die Berechnung der Zulage erst möglich sei, wenn die von der [X.] zu übermittelnden Daten bekannt seien. Ziel des Gesetzgebers sei die Schaffung eines effizienten Verwaltungsverfahrens gewesen. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, weil die Klägerin die vorhandenen Hinweise schuldhaft nicht zur Kenntnis genommen habe. Die Behörden seien ihrer Aufklärungspflicht hinreichend nachgekommen (durch BMF-Schreiben, den amtlichen Vordruck des [X.] und die Informationen auf den Internetseiten der [X.] und des Bundeszentralamts für Steuern). Ohnehin gelte die Vorschrift des § 110 [X.] nur für [X.]rklärungen, die gegenüber Finanzbehörden abzugeben seien; die vorliegend versäumten [X.]rklärungen seien aber gegenüber der [X.] abzugeben gewesen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist in Bezug auf das Streitjahr 2004 begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.]ntscheidung des Senats in der Sache selbst im Wege der antragsgemäßen Verpflichtung der [X.] zur Gewährung der Zulage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

1. Für die Streitjahre 2005 und 2006 hat das [X.] zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Festsetzung von [X.] hat. Sie hat die erforderliche [X.]inwilligung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erteilt (dazu unten a). Der Klägerin kann wegen der Fristversäumung weder eine nachträgliche Fristverlängerung nach § 109 [X.] (unten b) noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 [X.] (unten c) gewährt werden. Die einfach-gesetzliche Regelungslage genügt zudem den verfassungsrechtlichen Anforderungen (unten d).

a) Gemäß § 79 Satz 1 [X.]StG 2005 haben nach § 10a Abs. 1 [X.]StG 2005 begünstigte unbeschränkt steuerpflichtige Personen Anspruch auf eine [X.]. Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 [X.]StG 2005 sind u.a. [X.]mpfänger von Besoldung nach dem [X.] ([X.]) begünstigt, was in den Streitjahren auf die Klägerin als Landesbeamtin zutraf, da das [X.] nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 1 seinerzeit auch auf Beamte der Länder anzuwenden war. Die Begünstigung von Besoldungsempfängern setzt allerdings nach dem Wortlaut des § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]StG 2005 zusätzlich voraus, dass "sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die [X.]rmittlung des [X.] (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf". Die zuständige Stelle, gegenüber der die [X.]inwilligung abzugeben ist, ist im Fall der Klägerin die die Besoldung anordnende Stelle (§ 81a Satz 1 Nr. 1 [X.]StG).

Danach hätte die Klägerin die [X.]inwilligung für das Beitragsjahr 2005 bis zum 31. Dezember 2007 und für das Beitragsjahr 2006 bis zum 31. Dezember 2008 schriftlich gegenüber ihrer [X.] erklären müssen. Tatsächlich hat sie diese [X.]rklärung erst am 13. Oktober 2009 abgegeben. Die gesetzliche [X.] ist damit --was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig ist-- für beide Streitjahre versäumt.

b) [X.]ine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.] scheidet schon deshalb aus, weil der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sich auf Fristen zur [X.]inreichung von Steuererklärungen und Fristen beschränkt, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind. Bei der in § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]StG 2005 genannten [X.] handelt es sich indes um eine gesetzliche Frist. Solche fallen --mit Ausnahme der [X.] nicht unter § 109 [X.].

c) Auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 [X.]) kann der Klägerin im Streitfall nicht gewährt werden.

[X.]) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag --ggf. auch von Amts wegen, wie aus § 110 Abs. 2 Satz 4 [X.] folgt-- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Nach einem Jahr seit dem [X.]nde der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

[X.]) Anders als die [X.] meint, ist die Gewährung von Wiedereinsetzung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil § 110 [X.] auf die gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]StG 2005 gegenüber der [X.] abzugebende [X.]rklärung bereits dem Grunde nach nicht anwendbar wäre. Die von der [X.] vertretene Auffassung, § 110 [X.] sei nur auf [X.]rklärungen gegenüber Finanzbehörden anwendbar, findet bereits im Gesetzeswortlaut --dort ist nur von einer "gesetzlichen Frist" die [X.] keine Stütze. Auch nach Auffassung der Literatur gilt § 110 [X.] in allen steuerlichen Verwaltungsverfahren (vgl. nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 110 [X.] Rz 15). Die [X.]inverständniserklärung stellt aber eine [X.]rklärung in einem steuerlichen Verwaltungsverfahren dar. Die [X.] gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Verwaltung der [X.] bleibt aber Sache der [X.], auch wenn im Verfahren eine [X.]rklärung gegenüber der [X.] abzugeben ist.

Selbst wenn auf die [X.]rklärung gegenüber der [X.] bei Zugrundelegung der Auffassung der [X.] die Vorschrift des § 110 [X.] nicht anwendbar wäre, schlösse dies die Gewährung von Wiedereinsetzung nicht aus, weil dann auf diese [X.]rklärung die --inhaltsgleiche-- Vorschrift des § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden wäre.

cc) Der Irrtum über das Bestehen einer gesetzlichen Frist scheidet auch nicht deshalb von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund aus, weil eine derartige Rechtsunkenntnis stets als schuldhaft anzusehen wäre. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet worden ist (Urteil des [X.] --BFH-- vom 22. Mai 2006 VI R 51/04, [X.], 145, [X.], 833, unter [X.], mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Ob die Klägerin hinsichtlich der [X.]rteilung der [X.]inwilligung die ihr zumutbare Sorgfalt beachtet hat, kann der Senat im Streitfall wegen der insoweit nicht ausreichenden Feststellungen des [X.] nicht beurteilen. Für die [X.]ntscheidung im vorliegenden Revisionsverfahren kommt es darauf jedoch nicht an, weil die Gewährung von Wiedereinsetzung jedenfalls aus anderen Gründen ausscheidet (dazu unten [X.]). Angesichts der zahlreichen noch beim [X.] und der [X.] anhängigen Parallelverfahren weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Prüfung, ob die gesetzliche Frist "ohne Verschulden" versäumt worden ist, in Fällen wie dem vorliegenden [X.]fern die Gewährung von Wiedereinsetzung nicht schon aus anderen Gründen zu verneinen ist-- grundsätzlich Feststellungen zu den folgenden Sachverhaltsmerkmalen erfordert:

-   Art des verwendeten Antragsvordrucks und der hierzu übergebenen schriftlichen [X.]rläuterungen; wegen der Bedeutung der in den amtlichen Antragsvordrucken enthaltenen --in den einzelnen Beitragsjahren erheblich variierenden (siehe dazu unten d [X.] (3) (c) ([X.]))-- Hinweise und der von den [X.] darin abgegebenen [X.]rklärungen wird grundsätzlich eine Kopie des konkret verwendeten Dokuments zu den Akten zu nehmen sein;

-   sofern --wie im [X.] von der Behörde substantiiert vorgetragen wird, der Beamte sei von seiner [X.] schriftlich über das [X.]rfordernis der [X.]inverständniserklärung informiert worden, sind auch hierzu Feststellungen zu treffen;

-   sofern --wie es vorliegend aufgrund des Akteninhalts naheliegt-- dem Beamten innerhalb der für das spätere Streitjahr noch laufenden [X.]inwilligungsfrist mitgeteilt worden ist, dass die [X.] entschieden habe, für ein vorangegangenes Beitragsjahr bestehe mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis kein Zulageanspruch, wogegen [X.]inwendungen erhoben werden können (vgl. das an die Klägerin gerichtete Schreiben des Anbieters vom 16. Februar 2007, das insoweit das Beitragsjahr 2003 betrifft), kann auch dies für die [X.]ntscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung beachtlich sein;

-   da von der vorliegenden Problematik ausschließlich Beamte betroffen sind und bei dieser Berufsgruppe im Allgemeinen von einer überdurchschnittlichen Gewandtheit im Umgang mit Rechtsvorschriften ausgegangen werden kann, sind auch Feststellungen zur Ausbildung und konkreten Tätigkeit des jeweiligen Beamten zu treffen.

[X.]) Wiedereinsetzung kann aber jedenfalls deshalb nicht gewährt werden, weil die Klägerin nicht innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses Tatsachen zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen hat. Die ständige und vom [X.] ([X.]) gebilligte höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt eine solche fristgerechte Begründung, sofern Wiedereinsetzung --wofür hier allerdings nichts spricht-- nicht bereits von Amts wegen zu gewähren ist (vgl. zu § 110 [X.] BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2011 XI B 3/11, [X.], 707, unter II.2.c, mit zahlreichen Nachweisen auch auf die Rechtsprechung der anderen obersten Bundesgerichte und des [X.]; zur insoweit identischen Rechtslage bei § 56 [X.]O Senatsbeschluss vom 17. August 2010 X B 190/09, [X.], 2285).

Vorliegend hat die Klägerin durch das am 22. September 2009 zwischen [X.] und der [X.] geführte Telefongespräch vom [X.]rfordernis der [X.]inwilligungserklärung erfahren; entsprechend hat sie am 13. Oktober 2009 --innerhalb der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 3 [X.]-- die versäumte Handlung durch [X.]rteilung der [X.]inwilligung nachgeholt. Das Schreiben der Klägerin vom 24. Februar 2010, mit dem erstmals --und zudem allenfalls ansatzweise-- ein Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wurde, ist jedoch erst am 15. März 2010 und damit deutlich nach Ablauf der Monatsfrist bei der [X.] eingegangen.

Nichts anderes würde gelten, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen würde, dass sie zum einen nicht bereits durch das Telefongespräch vom 22. September 2009 oder die im zeitlichen Zusammenhang hiermit getätigte Korrespondenz mit dem Anbieter, sondern erst durch das ausführliche Hinweisschreiben der [X.] vom 29. Januar 2010 mit letzter Sicherheit von der Fristversäumung erfahren hätte, und zum anderen maßgebend für die Wahrung der Monatsfrist nicht der Zugang des Schreibens der Klägerin bei der [X.] (15. März 2010), sondern bereits der Zugang beim Anbieter (2. März 2010) war. Das Schreiben der [X.] vom 29. Januar 2010 gilt der Klägerin als am 1. Februar 2010 (Montag) bekanntgegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Damit endete die Monatsfrist gemäß § 108 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 188 Abs. 2 Alternative 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 1. März 2010 (Montag); das erst am 2. März 2010 beim Anbieter eingegangene Schreiben konnte die Monatsfrist nicht wahren.

d) Der erkennende Senat hält die im Streitfall entscheidungserheblichen Normen für verfassungsgemäß. Dies gilt zum einen für das dreistufige gesetzliche Verfahren zur [X.]rmittlung, Überprüfung und Festsetzung der Zulage (unten [X.]) und zum anderen für die Differenzierung zwischen Beamten einerseits und Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits (unten [X.]).

[X.]) Die gesetzlichen Regelungen über den dreistufigen Verfahrensablauf sind verfassungsgemäß.

(1) Das Zulageverfahren ist weitestgehend automatisiert. Die erforderlichen Angaben erreichen die [X.] in Form von Datensätzen der Anbieter (§ 89 Abs. 2 [X.]StG) sowie der öffentlichen Stellen, die in das Verfahren einbezogen sind (§ 91 [X.]StG). Auch umgekehrt tritt die [X.] mit den Anbietern grundsätzlich durch Datensätze in Verbindung (§ 90 Abs. 2, 3 [X.]StG). Die Kommunikation in Papierform beschränkt sich im Wesentlichen auf das Verhältnis zwischen dem [X.] und dem Anbieter (§ 89 Abs. 1, § 92 [X.]StG).

Auf der ersten Stufe ermittelt die [X.] auf Grund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten --ohne Prüfung der Richtigkeit dieser Daten--, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht (§ 90 Abs. 1 Satz 1 [X.]StG). Besteht ein solcher Anspruch, veranlasst sie die Auszahlung an den Anbieter zugunsten des [X.]; ein gesonderter Zulagenbescheid ergeht in diesen Fällen nicht (§ 90 Abs. 2 Sätze 1, 2 [X.]StG). Die Mitteilung des [X.]rmittlungsergebnisses (§ 90 Abs. 1 Satz 1 [X.]StG) an den Anbieter steht kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (ab 2005 § 12 Abs. 1 Satz 2 der [X.]; bis 2004 § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] a.F.).

Als zweite Stufe sieht § 91 [X.]StG ausdrücklich ein Verfahren der "Überprüfung der Zulage" vor. Hierzu übermitteln bestimmte öffentliche Stellen der [X.] weitere Daten. Diese dienen insbesondere der Prüfung, ob der Zulageberechtigte den Mindesteigenbeitrag geleistet hat. Die [X.] nimmt einen automatisierten Datenabgleich vor (§ 91 Abs. 1 Satz 2 [X.]StG). Das [X.]rgebnis dieses [X.] kann eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Zulage vom Anbieter --ebenfalls durch [X.] zur Folge haben (§ 90 Abs. 3 [X.]StG).

Auf der dritten Stufe hat der Zulageberechtigte die Möglichkeit, durch besonderen Antrag eine förmliche Festsetzung der Zulage zu erreichen (§ 90 Abs. 4 [X.]StG). [X.]rst in diesem Stadium findet eine personelle Prüfung des [X.] statt; es kommt erstmals zu einem direkten Kontakt zwischen dem [X.] und der [X.] und zum [X.]rgehen förmlicher Verwaltungsakte.

(2) Diese gesetzlichen Regelungen zeigen, dass das Verfahren in besonderer Weise auf Schnelligkeit, [X.]infachheit und [X.]ffizienz gerichtet ist. Die --im Gesetz angelegte-- Vorläufigkeit der [X.]rmittlung der Zulage auf der ersten Stufe folgt nicht nur daraus, dass die [X.] sich hierbei ausschließlich auf die vom Anbieter übermittelten Angaben stützt und eine Überprüfung mittels des in § 91 [X.]StG vorgesehenen [X.] zu diesem Zeitpunkt noch nicht stets möglich sein wird, sondern auch aus der gesetzlichen Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung.

(3) Als verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstäbe stehen insoweit die --jeweils aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) abzuleitenden-- Grundsätze des Vertrauensschutzes und ggf. des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz zur Verfügung. Zwar kommt es durch den im Gesetz vorgesehenen Ablauf des Verwaltungsverfahrens zu einer gewissen Beeinträchtigung dieser Grundsätze. So steht der Umstand, dass für die Mitteilung des [X.]rmittlungsergebnisses an den Anbieter kraft Gesetzes der Vorbehalt der Nachprüfung gilt, dem [X.]intritt der materiellen Bestandskraft für einen mehrjährigen Zeitraum entgegen. Auch findet die gesetzlich vorgesehene Überprüfung der Zulage ggf. erst zu einem Zeitpunkt statt, der lange nach der Antragstellung und der --materiell vorläufigen-- Auszahlung der Zulage liegt. Der Zulageberechtigte muss daher über einen langen Zeitraum mit der Rückforderung rechnen. Bei einer Gesamtbetrachtung des gesetzlich angeordneten Verwaltungsverfahrens und der vom Gesetzgeber und der Verwaltung getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung der zweijährigen [X.]inwilligungsfrist durch den [X.] erweisen sich diese Beeinträchtigungen jedoch nicht als unverhältnismäßig.

(a) Der Gesichtspunkt einer möglichst effizienten Verwaltung genießt ebenfalls [X.]rang (vgl. Art. 108 GG). Dieser Gesichtspunkt gewinnt im Bereich der [X.] angesichts der außerordentlich großen Anzahl der zu bearbeitenden Fälle bei gleichzeitiger Geringfügigkeit der Beträge, um die es im [X.]inzelfall geht [X.] betrug die Grundzulage im Streitjahr 2005  76 € jährlich--, besondere Bedeutung. In einer derartigen Konstellation können die Kosten der Verwaltung einer Subvention nur durch einen möglichst hohen Grad an Automatisierung des Verwaltungsverfahrens in einem vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Subvention gehalten werden. Für ein solches automatisiertes Verfahren hat sich der Gesetzgeber mit guten Gründen entschieden. Dieses Verfahren bringt es mit sich, dass die Zulage zunächst weitestgehend aufgrund der --noch nicht überprüften-- Angaben der Anbieter ausgezahlt wird. [X.]rst aufgrund eines späteren [X.] findet die Prüfung weiterer Voraussetzungen des [X.] statt. Dies ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

(b) [X.]twas anderes könnte allerdings gelten, wenn bereits im Gesetz angelegt wäre, dass die Überprüfung der Zulage (§ 91 [X.]StG) erst zu einem Zeitpunkt stattfindet, in dem die zweijährige Frist für die [X.]rteilung der [X.]inwilligung schon abgelaufen ist. Für ein solches Verständnis der gesetzlichen Regelung enthält der Wortlaut des § 91 [X.]StG indes keinen Anhaltspunkt. Dieser spricht vielmehr eher dafür, dass die Überprüfung dann vorgenommen werden kann, wenn zu erwarten ist, dass die externen Stellen über die benötigten Daten verfügen. Dies dürfte im Regelfall noch deutlich innerhalb der gesetzlichen [X.] der Fall sein, zumal für den Mindesteigenbeitrag --um den es hier geht-- die Höhe der Besoldung des dem Beitragsjahr vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend ist (§ 86 [X.]StG).

(c) Sollte die Verwaltung ihr Verfahren --ungesteuert von gesetzlichen Vorgaben-- so eingerichtet haben, dass die Zulage systematisch erst nach Ablauf der [X.]inwilligungsfrist überprüft wird, wäre der Gesetzgeber allerdings zur Beobachtung der Auswirkungen eines solchen Verwaltungsverfahrens und ggf. zur Vornahme von Korrekturen an der gesetzlichen Regelung verpflichtet (vgl. zu Beobachtungs- und Korrekturpflichten des Gesetzgebers [X.]-Beschluss vom 14. Januar 1981  1 BvR 612/72, [X.][X.] 56, 54, unter [X.], m.w.N.). Die gegenwärtig vorliegenden Informationen sprechen allerdings --trotz der erheblichen Zahl der hierzu beim [X.] und dem erkennenden Senat anhängigen [X.] nicht dafür, dass der Gesetzgeber das Zusammentreffen der erst zum 1. Januar 2005 eingeführten [X.] mit dem dreistufigen Verwaltungsverfahren bereits mit Wirkung für die Streitjahre 2005 und 2006 hätte anpassen müssen.

Hierbei ist auch zu beachten, dass sowohl die Verwaltung --dem Gesetzgeber zurechenbar-- als auch der Gesetzgeber selbst die Aufklärung des Personenkreises, der von der Pflicht zur Abgabe einer [X.]inverständniserklärung betroffen ist, über dieses gesetzliche [X.]rfordernis und seine Fristbindung im Zeitablauf stetig verbessert haben.

([X.]) So ist das [X.] nach § 99 Abs. 1 [X.]StG ermächtigt, die Vordrucke für die Zulageanträge zu bestimmen. Im ersten, für 2002 geltenden amtlichen Vordruckmuster ([X.]-Schreiben vom 8. Mai 2002, [X.], 526) war die dargestellte Problematik noch nicht erkannt worden. Dort hieß es unter D., sofern der Antragsteller zum Personenkreis der Beamten gehörte, zum [X.]inkommen seien "keine Angaben erforderlich, da die maßgebenden [X.]inkommensdaten aufgrund Ihrer [X.]inverständniserklärung vom Dienstherrn übermittelt werden". Diese Formulierung könnte durchaus so verstanden werden, dass die [X.]rteilung einer gesonderten [X.]inverständniserklärung nicht erforderlich, sondern bereits der Zulageantrag ausreichend sei; auch ein Hinweis auf die --seinerzeit von der Verwaltung vertretene (vgl. unten 2.a)-- kurze Fristbindung der [X.]inverständniserklärung fand sich nicht. In den amtlichen [X.]rläuterungen zum Zulageantrag 2002 wurde ebenfalls nicht auf das [X.]rfordernis einer gesonderten [X.]rklärung hingewiesen. Gleiches gilt für das amtliche Vordruckmuster 2003 ([X.]-Schreiben vom 8. Oktober 2003, [X.], 495; dort nunmehr Punkt [X.].). Im amtlichen Vordruckmuster für 2004 ([X.]-Schreiben vom 27. Oktober 2004, [X.], 951) war zwar im Antrag selbst weiterhin kein ausdrücklicher Hinweis auf die Notwendigkeit der [X.]rteilung einer --vom Zulageantrag getrennten-- [X.]inwilligung enthalten. In den amtlichen [X.]rläuterungen zum Antrag unter Punkt 2 hieß es allerdings, Beamte seien zulageberechtigt, "wenn sie eine [X.]inwilligung gegenüber der zuständigen Stelle (z.B. Dienstherrn) abgegeben haben". Worauf sich diese [X.]inwilligung beziehen und welche Frist hierfür gelten sollte, wurde jedoch nicht mitgeteilt.

Im Vordruckmuster für das Streitjahr 2005 ([X.]-Schreiben vom 4. Oktober 2005, [X.], 909) wurde dann erstmals im Antrag selbst darauf hingewiesen, dass die [X.]inwilligung dem Dienstherrn gegenüber abzugeben sei ("da die maßgebenden [X.]inkommensdaten aufgrund Ihrer --dem Dienstherren gegenüber abgegebenen-- [X.]inwilligung von diesem übermittelt werden"). Seit dem Vordruckmuster für 2006 ([X.]-Schreiben vom 11. September 2006, [X.], 513) heißt es zudem: "... müssen Sie Ihrem Dienstherren eine [X.]inwilligungserklärung zur Übermittelung der maßgeblichen [X.]inkommensdaten an die [X.] erteilt haben" (Hervorhebung nur hier). Diese Formulierung ist rechtlich zwar nicht ganz korrekt, da die [X.]inwilligungserklärung nicht zwingend bereits bei Antragstellung erteilt sein muss, sondern bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr nachgeholt werden kann; sie erweckt beim Antragsteller aber den [X.] auch unzutreffenden, in diesem Zusammenhang zur Fristwahrung jedoch durchaus sinnvollen-- [X.]indruck, er müsse die [X.]inwilligung spätestens mit der Antragstellung erteilen. Seit dem Vordruckmuster für 2007 ([X.]-Schreiben vom 7. August 2007, [X.], 612) wird in den amtlichen [X.]rläuterungen zum Zulageantrag erstmals --unter Hervorhebung durch [X.] darauf hingewiesen, dass die [X.]inwilligung fristgebunden sei; die Dauer der Frist wird allerdings nicht genannt.

Diese Darstellung zeigt, dass das [X.] sich stetig darum bemüht hat, die Gestaltung der amtlichen Vordrucke zu verbessern und ihren Informationsgehalt zu erhöhen, auch wenn dies in den Streitjahren noch nicht in vollem Umfang gelungen war.

([X.]) Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber die Anbieter für neue Vertragsabschlüsse ab dem 1. Januar 2005 verpflichtet hat, den Vertragspartner vor Vertragsabschluss schriftlich über die [X.]inwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]StG 2005 als Voraussetzung der Förderberechtigung für den dort genannten Personenkreis zu informieren (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des [X.] --[X.]-- i.d.F. des [X.] --Alt[X.]inkG-- vom 5. Juli 2004, [X.], 1427). Hiermit ist jedenfalls für neu abgeschlossene Verträge [X.] auch nicht im konkreten Fall der Klägerin, deren Vertrag bereits seit dem [X.] bestand-- gesetzlich sichergestellt, dass die [X.] ausdrücklich über das [X.]inwilligungserfordernis informiert werden. Diese Verpflichtung ist allerdings mit der Neufassung des § 7 [X.] durch das [X.] ([X.]) vom 24. Juni 2013 ([X.], 1667) entfallen, wobei diese Rechtsänderung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 [X.] i.d.F. [X.] gegenwärtig noch nicht in [X.] getreten ist.

[X.]) Die gesetzliche Differenzierung zwischen Beamten und Pflichtversicherten ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

(1) Während Beamte --und die weiteren in § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]StG 2005 genannten [X.] die Zulage nur erhalten können, wenn sie bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich in die Datenübermittlung einwilligen, erhalten Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, die Zulage unabhängig von der Abgabe einer solchen fristgebundenen [X.]rklärung.

Nach der ursprünglichen Fassung des § 10a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 [X.]StG (eingefügt durch das Altersvermögensgesetz --[X.]-- vom 26. Juni 2001, [X.], 1310) waren nur Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie bestimmte Personen, die als Arbeitsuchende gemeldet waren, zulageberechtigt. Beamte waren in den geförderten Personenkreis nicht einbezogen. Das [X.]rfordernis, in eine Datenübermittlung ausdrücklich einzuwilligen, war im Gesetz nicht vorgesehen; vielmehr wurden alle Datenübermittlungen automatisiert und ohne weiteres Zutun des [X.] vorgenommen (§§ 89, 90, 91 [X.]StG i.d.F. [X.]).

Noch vor dem zum 1. Januar 2002 vorgesehenen Inkrafttreten dieser Regelungen wurden durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 ([X.]) vom 20. Dezember 2001 ([X.], 3926) auch Beamte (sowie weitere, in § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]StG i.d.F. [X.] aufgeführte Personengruppen) in den geförderten Personenkreis einbezogen. Hintergrund war, dass die in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits verabschiedeten Maßnahmen zur Abflachung des künftigen Anstiegs der Altersbezüge "wirkungsgleich und systemgerecht" auf die Beamtenversorgung übertragen werden sollten (vgl. Gesetzentwurf der damaligen [X.] vom 9. Oktober 2001, BTDrucks 14/7064, 1). Folgerichtig wurden Beamte auch in den Anwendungsbereich der steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge einbezogen. Ihre Begünstigung setzte allerdings zusätzlich u.a. voraus, dass sie gegenüber ihrer [X.] ihr [X.]inverständnis mit bestimmten Datenübermittlungen erklärten (§ 10a Abs. 1a Satz 2 [X.]StG i.d.F. [X.]). Für die schon nach dem [X.] begünstigten Personengruppen blieb es hingegen bei der automatischen Datenübermittlung ohne [X.]rfordernis einer [X.]inverständniserklärung. Den Gesetzesmaterialien zum [X.] lässt sich nicht entnehmen, weshalb der Gesetzgeber diese Regelungstechnik gewählt hat.

Mit dem Alt[X.]inkG wurde die [X.]inverständniserklärung nach § 10a Abs. 1a Satz 2 [X.]StG 2002 durch die [X.]inwilligungserklärung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]StG 2005 ersetzt, die zudem spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgte, schriftlich erteilt sein musste. Die schon nach dem [X.] begünstigten Personengruppen konnten die Zulage weiterhin auch ohne Abgabe einer solchen fristgebundenen [X.]rklärung erhalten.

(2) Im [X.]rgebnis zu Recht hat das [X.] als verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab für diese Ungleichbehandlung lediglich das Willkürverbot herangezogen.

(a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen [X.]normen (grundlegend, auch zum Folgenden, [X.]-Beschluss vom 8. Juni 1993  1 BvL 20/85, [X.][X.] 89, 15, unter [X.], mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung vor allem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Dichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, ist im [X.]inzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor und kommt deshalb als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist.

(b) Bei vordergründiger Betrachtung könnte es vorliegend zwar um eine Ungleichbehandlung von Personengruppen gehen (Beamte/Nichtbeamte), so dass ein eher strenger Prüfungsmaßstab anzulegen wäre, zumal die betroffenen Beamten ihre Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe zu dem Zeitpunkt, in dem die [X.]rteilung der [X.]inwilligung erforderlich ist, im Allgemeinen nicht mehr werden beeinflussen können. Auf der anderen Seite wird von den betroffenen Beamten aber kein besonders einschneidendes Verhalten, sondern lediglich die Abgabe einer verfahrensrechtlichen [X.]rklärung (siehe dazu noch unten 2.b [X.]) gefordert, auf deren Notwendigkeit die Beamten zudem --jedenfalls bei [X.] ab 2005-- ausdrücklich hingewiesen wurden (siehe oben [X.] (3) (c)). [X.]ntscheidend für die Heranziehung lediglich des [X.] ist aber, dass es vorliegend nicht um einen [X.]ingriff in Freiheitsrechte geht, sondern nur um die Gewährung einer solchen st[X.]tlichen Leistung, zu deren [X.]inführung der Gesetzgeber von [X.] wegen nicht verpflichtet war. Bei derartigen Leistungen hat der Gesetzgeber regelmäßig einen erheblichen Spielraum hinsichtlich der von ihm vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen (grundlegend [X.]-Beschluss vom 12. Februar 1964  1 BvL 12/62, [X.][X.] 17, 210, unter [X.]; ebenso [X.]-Beschluss vom 26. April 1988  1 BvL 84/86, [X.][X.] 78, 104, unter [X.].II.2.).

(3) Bei Anwendung dieses Maßstabs erweist sich die Differenzierung als durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.

In allen Fällen des § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.]StG geschieht die Datenübermittlung "auf Anforderung" der [X.], während die [X.]n [X.]wie die anderen "zuständigen Stellen" i.S. des § 81a [X.]StG-- die Daten ohne ausdrückliche Anforderung der [X.] übermitteln; Auslöser der Datenübermittlung ist insoweit offensichtlich allein die [X.]inwilligung des [X.]. In der Literatur wird diese Differenzierung damit erklärt, dass wegen der autonomen Datenverarbeitung durch jeden öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber und des Fehlens eines einheitlichen [X.] ein automatisierter Datenabgleich in diesen Fällen "faktisch nicht möglich" sei, zumal die [X.] sich getrennt an jeden einzelnen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber wenden müsste. Alternativ wäre nur die Meldung sämtlicher Besoldungsdaten aller öffentlich-rechtlich Bediensteten an die [X.] --unabhängig davon, ob diese eine Zulage beantragen wollen oder nicht-- in Betracht gekommen; dies sei aber als datenschutzrechtlich bedenklich angesehen worden ([X.], in: Kirchhof/[X.]/[X.], [X.]StG, § 10a Rz [X.] 4-6, [X.] 50). Diese [X.]rwägungen sind bei Anlegung des [X.] noch hinreichend tragfähig, zumal sie das für das Verfahren nach §§ 79 ff. [X.]StG leitende Prinzip der Verwaltungsverfahrensvereinfachung konsequent verfolgen. Unerheblich ist, ob es zweckmäßigere Lösungen gegeben hätte, da der Gesetzgeber von [X.] wegen nicht verpflichtet ist, unter mehreren vertretbaren Lösungen die sachgerechteste zu wählen.

Hinsichtlich der zweijährigen Dauer der [X.]inwilligungsfrist hat sich der Gesetzgeber an der [X.] des § 89 Abs. 1 Satz 1 [X.]StG orientiert, die für die Stellung des [X.] gilt (Bericht des Finanzausschusses zum Alt[X.]inkG vom 29. April 2004, BTDrucks 15/3004, 18). Diese Parallelität ist sachgerecht, zumal nach derzeitigem [X.]rkenntnisstand davon ausgegangen werden kann, dass die betroffenen Beamten jedenfalls ab 2005 innerhalb dieser Frist auf das [X.]rfordernis der [X.]inwilligung hingewiesen werden.

e) Für die Beitragsjahre 2005 und 2006 kommt ein [X.]rfolg der Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer mittelbaren Zulageberechtigung der Klägerin über ihren [X.]hemann in Betracht, da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass die Voraussetzungen des § 79 Satz 2 [X.]StG in diesen Jahren nicht erfüllt waren.

2. Für das Streitjahr 2004 hat die Klägerin hingegen Anspruch auf die von ihr begehrte Zulage. § 10a Abs. 1a Satz 2 [X.]StG 2002 ist dahingehend auszulegen, dass das [X.]inverständnis bis zur Bestandskraft der [X.]ntscheidung über die Festsetzung der Zulage erteilt werden konnte (so auch Niedersächsisches [X.], Urteil vom 4. April 2012  3 K 330/11, [X.][X.] 2012, 1636, unter I.4., rkr.). Der Gesetzeswortlaut spricht für diese Auslegung (dazu unten a). Aus der Gesetzessystematik (unten b) und den Gesetzesmaterialien (unten c) lassen sich zwar [X.] auch nicht allzu starke-- Argumente für die vom [X.] vertretene gegenteilige Auffassung ableiten. Die notwendige verfassungskonforme Auslegung der Norm führt aber zu dem [X.]rgebnis, dass die [X.]rteilung der [X.]inverständniserklärung ihre zeitliche Grenze nur in der Bestandskraft findet (unten d). Da die Sache spruchreif ist, war die [X.] zu der beantragten Festsetzung für das Streitjahr 2004 zu verpflichten (unten e).

a) Nach § 79 Satz 1 i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 [X.]StG 2002 hatten [X.]mpfänger von Besoldung nach dem [X.] Anspruch auf [X.], wenn sie die nach § 10a Abs. 1a [X.]StG 2002 erforderlichen [X.]rklärungen abgegeben und nicht widerrufen hatten. § 10a Abs. 1a Satz 1 [X.]StG 2002 sah für bestimmte Fälle das [X.]rfordernis der Beantragung einer Zulagenummer vor. Gemäß § 10a Abs. 1a Satz 2 [X.]StG 2002 hatte der Berechtigte gegenüber der für seine Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle sein [X.]inverständnis zu erklären, dass diese jährlich die für die [X.]rmittlung des [X.] (§ 86) und die für die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten der zentralen Stelle mitteilt, und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten und nutzen kann.

Danach war die [X.]rklärung des [X.]inverständnisses bei alleiniger Zugrundelegung des Gesetzeswortlauts nicht an eine besondere Frist gebunden.

Auch von Seiten der Verwaltung wurde in der ersten umfassenden Verwaltungsanweisung zur [X.] noch keine Frist genannt ([X.]-Schreiben vom 5. August 2002, [X.], 767, dort insbesondere [X.]. 8). [X.]rstmals im [X.]-Schreiben vom 13. Dezember 2002 ([X.], 1395) hieß es dann, die [X.]rklärung sei in dem Beitragsjahr abzugeben, für das die Förderung beantragt werden solle; für das [X.] solle es allerdings nicht beanstandet werden, wenn die [X.]rklärung bis zum 30. Juni 2003 abgegeben werde. Mit dem [X.]-Schreiben vom 11. März 2004 ([X.], 407) wurden die "Nichtbeanstandungsfristen" für die Beitragsjahre 2002 und 2003 auf den 31. Dezember 2004 und für das Beitragsjahr 2004 auf den 30. Juni 2005 festgelegt. Im [X.]-Schreiben vom 17. November 2004 ([X.], 1065, [X.]. 6) hieß es, die "Frist zur Abgabe der [X.]inwilligung" werde für das Beitragsjahr 2002 bis zum 31. Dezember 2004, für 2003 bis zum 31. Dezember 2005 und für 2004 bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

Auf welche Rechtsgrundlage sich die Verwaltung mit diesen "Nichtbeanstandungsfristen" bzw. "Fristverlängerungen" stützen wollte, lässt sich den einschlägigen [X.]-Schreiben nicht entnehmen. Dabei schied die Heranziehung der "klassischen" Rechtsgrundlage für aus Billigkeitsgründen getroffene Nichtbeanstandungsregelungen (§ 163 [X.]) schon deshalb aus, weil diese Norm im Zulageverfahren nicht anwendbar ist (§ 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]StG). Auch eine Fristverlängerung nach § 109 [X.] wäre der Verwaltung verwehrt gewesen, weil es sich [X.]fern man mit dem [X.] davon ausgehen wollte, dass nach dem Gesetz eine Frist bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres galt-- um gesetzliche Fristen gehandelt hätte, die mit Ausnahme von [X.] nicht durch die Verwaltung hätte verlängert werden können (siehe oben 1.b).

b) Aus der Gesetzessystematik lassen sich keine entscheidenden Gesichtspunkte für die eine oder die andere Auffassung gewinnen.

[X.]) Allerdings scheint die Regelung des § 91 Abs. 2 [X.]StG 2002, wonach die [X.]n die Daten der [X.] bis zum 31. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln haben, für die vom [X.] vertretene Auffassung zu sprechen. Denn diese Verpflichtung zur Datenübermittlung mit sehr kurzer Frist ist nur erfüllbar, wenn der [X.] das erforderliche [X.]inverständnis noch innerhalb dieser Frist vorliegt.

Das argumentative Gewicht dieses Ansatzes wird jedoch dadurch relativiert, dass die gesamte Norm des § 91 [X.]StG 2002 sich ausweislich ihres Inhalts und ihrer amtlichen Überschrift eindeutig nicht an den [X.], sondern ausschließlich an bestimmte Behörden und bestimmte Arbeitgeber richtete. [X.]s wäre aber im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit des Gesetzes nicht sachgerecht, angesichts des keine Frist enthaltenden Wortlauts des § 10a Abs. 1a Satz 2 [X.]StG 2002 ausgerechnet aus einer Norm, die sich gar nicht an den [X.] richtet, ein systematisches Argument für die Geltung einer äußerst kurzen Frist zu entnehmen. Im Übrigen knüpft das Gesetz an die Missachtung der in § 91 Abs. 2 [X.]StG 2002 enthaltenen Frist durch den Anbieter keinerlei Sanktion.

[X.]) Auf der anderen Seite folgt aus der Gesetzessystematik, dass es sich bei dem [X.]inverständnis lediglich um eine verfahrensrechtliche [X.]rklärung handelt. Solche [X.]rklärungen können aber grundsätzlich bis zur Bestandskraft des Verwaltungsakts, für den sie von Bedeutung sind, abgegeben bzw. nachgeholt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 35/09, [X.], 2045, Rz 23, m.w.N.).

(1) Mitunter wird allerdings --wie auch vom [X.]-- vertreten, die [X.]inverständniserklärung gehöre zu den materiell-rechtlichen Tatbestandsmerkmalen des [X.] für Beamte (so Bericht des Finanzausschusses zum Alt[X.]inkG vom 29. April 2004, BTDrucks 15/3004, 18; wohl auch Mühlenharz in [X.]/[X.]/ [X.], Das [X.]inkommensteuerrecht, Kommentar, § 10a Rz 13 f.: "Nicht nur Verfahrensvorschrift, sondern Tatbestandsvoraussetzung"; [X.] in Kirchhof, [X.]StG, 13. Aufl., § 10a Rz 11, der die [X.]rklärung unter der Überschrift "Verfahrensrecht" als "materielle Voraussetzung" bezeichnet; unklar auch [X.]/[X.], § 10a, der in [X.] 722 und Rz [X.] 1 von einer "materiellen Tatbestandsvoraussetzung", in Rz [X.] 7 aber von einer "verwaltungspraktischen Umsetzung" spricht; ferner [X.] 51: "verfahrensrechtliche Besonderheiten, die [X.]influss auf die materielle Berechtigung haben"); solche Tatbestandsmerkmale müssten im Steuerrecht stets bis zum Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums erfüllt sein ([X.]/[X.], § 10a Rz [X.] 13).

In zahlreichen Fundstellen, die das [X.] für seine Auffassung angeführt hat, ist allerdings nicht von einem "materiell-rechtlichen Tatbestandsmerkmal" die Rede, sondern lediglich von einem "Tatbestandsmerkmal des [X.]" (z.B. Urteil des [X.] Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2011  13 K 1051/11, [X.][X.] 2012, 843, rkr.; [X.]/[X.], [X.]StG, 33. Aufl., § 10a Rz 13; [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], § 10a [X.]StG Rz 17; [X.]/[X.], § 10a [X.]StG Rz 32), was indes offenkundig und auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, es handele sich um ein [X.] Tatbestandsmerkmal, das bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums ([X.]) vorliegen müsse.

(2) Nach Auffassung des erkennenden Senats stellt das [X.]inverständnis lediglich eine verfahrensrechtliche [X.]rklärung dar, die der Gesetzgeber zum Schutz der persönlichen Daten der Beamten sowie zur [X.]rleichterung der verfahrensmäßigen Abwicklung (siehe zu beidem oben 1.d [X.] (3)) vorgesehen hat. [X.]in materiell-rechtlicher Hintergrund dieser Regelung wird weder von den Verfahrensbeteiligten noch [X.]weit ersichtlich-- in den Gesetzesmaterialien oder der Literatur dargelegt. Zudem ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb sich bei Beamten der (materiell-rechtliche) Rechtscharakter der geleisteten Beiträge erst durch die [X.]inverständniserklärung ändern sollte, während die Beiträge bei Pflichtversicherten schon als solche begünstigt sind. Für verfahrensrechtliche [X.]rklärungen (Anträge, Zustimmungen, [X.]inwilligungen) gilt der von den Vertretern der Gegenauffassung für materiell-rechtliche Tatbestandsmerkmale angeführte Grundsatz, dass diese noch im laufenden Veranlagungszeitraum vorliegen müssten, nicht.

c) Die Gesetzesmaterialien zum [X.] enthalten keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber seinerzeit davon ausgegangen sein könnte, das mit diesem Gesetz eingeführte [X.]rfordernis der Abgabe einer [X.]inverständniserklärung müsse bereits bis zum [X.]nde des jeweiligen Beitragsjahres erfüllt werden (vgl. Gesetzentwurf der damaligen [X.] vom 9. Oktober 2001, BTDrucks 14/7064, 52; Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] vom 28. November 2001, BTDrucks 14/7681, 75 f.).

Die Gesetzesmaterialien zum Alt[X.]inkG sprechen allerdings dafür, dass der Gesetzgeber jedenfalls im Zeitpunkt der Beratung dieses Gesetzes (ab Dezember 2003) davon ausging, die [X.]inverständniserklärung sei nach der für die Jahre 2002 bis 2004 geltenden Fassung des § 10a [X.]StG bis zum [X.]nde des laufenden Beitragsjahres abzugeben gewesen. So war im ursprünglichen [X.]ntwurf des Alt[X.]inkG vorgesehen, in § 10a [X.]StG eine ausdrückliche Regelung dahingehend aufzunehmen, dass die [X.]inwilligung nur bis zum [X.]nde des laufenden Beitragsjahres abgegeben werden könne; dies wurde in den Materialien als "Klarstellung" bezeichnet (Gesetzentwurf der damaligen [X.] vom 9. Dezember 2003, BTDrucks 15/2150, 36). Die letztlich ins Gesetz aufgenommene [X.] wurde damit begründet, es habe in der Vergangenheit --insbesondere bei einem Vertragsschluss [X.]nde Dezember-- dazu kommen können, dass die [X.]inwilligung nicht rechtzeitig erteilt worden sei (Bericht des Finanzausschusses vom 29. April 2004, BTDrucks 15/3004, 18).

d) Jedenfalls bei Vornahme einer verfassungskonformen Auslegung müssen die --zudem nicht allzu starken-- Gesichtspunkte, die der Gesetzessystematik und den Gesetzesmaterialien für die Geltung einer bereits mit Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres endenden Frist für die Abgabe der [X.]inverständniserklärung zu entnehmen sein könnten, zurücktreten.

[X.]) Die berechtigten Interessen der [X.] wären bei einer schon mit dem Beitragsjahr endenden Frist ungleich stärker beeinträchtigt als nach der ab 2005 geltenden Rechtslage ([X.]), zumal bei der bis 2004 geltenden Rechtslage bei Annahme einer mit dem Beitragsjahr endenden Frist in der Praxis bis zur Überprüfung des [X.] durch die [X.] auch die einjährige Wiedereinsetzungsfrist regelmäßig abgelaufen gewesen sein dürfte.

Die im [X.] [X.] auch ohne erkennbare Rechtsgrundlage-- vorgenommenen mehrfachen "Verlängerungen der sich aus der Gesetzesauslegung der Verwaltung ergebenden kurzen Frist" zeigen, dass es in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des [X.] noch nicht möglich war, die verschiedenen Datenübermittlungen kurzfristig nach [X.]nde des Beitragsjahres und vor allem technisch reibungslos vorzunehmen. Die gesetzlich vorgesehene Überprüfung des [X.] wäre daher in diesen Jahren immer erst nach Ablauf der Frist für die [X.]inverständniserklärung möglich gewesen. Damit wäre [X.] als nach der ab 2005 geltenden [X.] eine Nachholung der [X.]inverständniserklärung systematisch ausgeschlossen gewesen, wenn deren Fehlen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens aufgefallen wäre.

Hinzu kommt, dass bis einschließlich 2004 keine gesetzlichen Hinweispflichten der Anbieter auf das [X.]rfordernis der [X.]inverständniserklärung vorgesehen waren. Auch die Hinweise in den amtlichen Antragsvordrucken waren bis einschließlich 2004 --schon im Hinblick auf die Pflicht zur Abgabe einer [X.]inverständniserklärung dem Grunde nach-- unzureichend (siehe oben 1.d [X.] (3) (c)); Hinweise auf die --vermeintliche-- Fristbindung dieser Verpflichtung fehlten vollständig.

[X.]) [X.]in öffentliches Interesse an einer derart kurzen Frist ist nicht erkennbar, zumal umgekehrt der [X.] angesichts des gesetzlichen Vorbehalts der Nachprüfung eine mehrjährige Prüfungsfrist zur Verfügung steht.

Mit der [X.]inverständniserklärung werden keine eigenen materiell-rechtlichen Zwecke verfolgt. [X.]s ist nicht ersichtlich, dass sie einem anderen Ziel als der Wahrung der eigenen Datenschutzinteressen des [X.] sowie dem Anstoß der Datenübermittlung (die in allen anderen Fällen bereits auf Anforderung der [X.] vorgenommen wird) dienen könnte. [X.]s wäre aber unverhältnismäßig und zweckwidrig, den gesetzlichen Zulageanspruch einer bestimmten Personengruppe nur deshalb bereits mit Ablauf des Beitragsjahres entfallen zu lassen, weil eine --nach Auffassung des Gesetzgebers zum Schutze dieser Personengruppe erforderliche-- [X.]rklärung nicht bereits bis zu diesem Zeitpunkt vorliegt.

e) Die Sache ist spruchreif (§ 101 Satz 1 [X.]O). Abgesehen von der [X.]inhaltung der Frist für die [X.]rteilung des [X.]inverständnisses in die Datenübermittlung ist zwischen den Beteiligten keine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Zulageanspruch des Jahres 2004 streitig. Das [X.] hat ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin die [X.] für die Gewährung der Höchstzulage geleistet hat. Auch die Zahl der Kinder der Klägerin ist vom [X.] festgestellt worden. Damit ist die [X.] verpflichtet, die in § 84 [X.]StG 2002 für das [X.] vorgesehene Grundzulage von 76 € sowie Kinderzulage (§ 85 [X.]StG 2002) für zwei Kinder in Höhe von jeweils 92 € festzusetzen.

3. [X.], die nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu treffen war, beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 [X.]O.

Meta

X R 18/14

22.10.2014

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. Januar 2014, Az: 10 K 14031/12, Urteil

§ 10a Abs 1a S 2 EStG 2002 vom 19.10.2002, § 10a Abs 1 S 1 Halbs 2 EStG 2002 vom 05.07.2004, § 79 S 1 EStG 2002, § 89 EStG 2002, § 90 EStG 2002, § 91 EStG 2002, § 12 Abs 1 S 2 AltvDV, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 110 AO, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.10.2014, Az. X R 18/14 (REWIS RS 2014, 1992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1992

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