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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 61/11
vom
1. August 2013
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], die Richter
Dr. [X.] und [X.] sowie die Richterin Möhring
am
1.
August
2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den [X.]sbeschluss vom 4. Juli 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Streithelfer tragen ihre Kosten selber.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der
von dem Kläger als verletzt ge-rügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) verpflichtet die Ge-richte dazu, die Ausführungen einer [X.] zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen ([X.] 61, 1, 12; 87, 1, 33). Der [X.] hat den mit der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen. Das Berufungsurteil geht davon aus, dass der
in Rede stehende
Umlagevertrag "[X.]"
sei; die Verurteilung des Zedenten
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nach §§
143, 134 [X.] folge aus dem Umstand, dass dieser die im Vertrag ver-einbarte Abrechnung nicht vorgenommen habe.
Hinsichtlich dieser
selbständig tragenden Hilfsbegründung wird kein Zulassungsgrund geltend gemacht.
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.05.2010 -
14e O 2/07 -
O[X.], Entscheidung vom 22.03.2011 -
I-23 [X.] -
Meta
01.08.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2013, Az. IX ZR 61/11 (REWIS RS 2013, 3682)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3682
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