Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2001, Az. VII ZR 477/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3594

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 477/00vom8. Februar 2001in dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] §§ 250, 240, 78 Abs. 1Der Revisionsbeklagte kann die Aufnahme eines im Revisionsverfahren durch Eröff-nung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Prozesses bis zur Entscheidung überdie Annahme der Revision durch einen beim Revisionsgericht einzureichendenSchriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz erklären.[X.], Beschluß vom 8. Februar 2001 - [X.] LG Leipzig- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Februar 2001 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Es wird festgestellt, daß die Unterbrechung des Verfahrens durchdie Zustellung des Schriftsatzes des Beklagten vom18. Dezember 2000 am 2. Januar 2001 beendet ist.Gründe:1. Der Kläger nimmt [X.] aus einem gekündigten [X.] auf Werklohn in Anspruch. Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzenkeinen Erfolg. Nachdem der Kläger Revision eingelegt hatte, wurde über dasVermögen des [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet. Die zweitinstanzlichen [X.] haben mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 mitgeteilt,der Insolvenzverwalter nehme den Rechtsstreit auf. Der Kläger hält die Auf-nahme für unwirksam, weil sie nicht von einem beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt erklärt worden sei.2. Das Verfahren ist mit Zustellung des Schriftsatzes vom [X.] wirksam aufgenommen worden (§ 250 ZPO). Die Aufnahme ist ungeach-tet dessen wirksam, daß die Prozeßbevollmächtigten nicht beim Bundesge-richtshof zugelassen [X.] 3 -a) Die Aufnahme eines durch die Eröffnung des [X.] Verfahrens unterliegt als Prozeßhandlung dem Anwaltszwang(§ 78 Abs. 1 ZPO); der nach § 250 ZPO einzureichende Schriftsatz muß voneinem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Vor den Gerichten des höherenRechtszuges kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozeßhandlunggrundsätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, derbei dem Gericht zugelassen ist, dem gegenüber die Prozeßhandlung zu erklä-ren ist (§ 78 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Wenn der Rechtsstreit in der [X.] anhängig ist, können daher grundsätzlich auch die Prozeßhandlun-gen, die sich an das Rechtsmittelgericht richten, nur von einem beim Rechts-mittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden. [X.] kann jedoch nicht starr durchgeführt werden. Er muß dort Ausnah-men erleiden, wo prozeßökonomische Erwägungen dies nahelegen und der mitder Bestimmung des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestelltwird. Der [X.] hat es deshalb für zulässig angesehen, daß [X.] und Revisionsbeklagte die Klage durch seinen zweitinstanzlichen [X.] zurücknimmt ([X.], Beschluß vom 10. Juli 1954 - [X.], [X.]Z 14, 210, 211).b) Für die Aufnahme eines beim [X.] durch Eröffnung [X.] unterbrochenen Prozesses durch den [X.] bis zur Entscheidung über die Annahme der Revision nichts anderes. [X.] der Revision in diesem Verfahrensabschnitt weist [X.] auf, die es gebieten, für die Aufnahme des Verfahrens durch den Insol-venzverwalter des [X.] vom Erfordernis der Lokalisation abzu-sehen. Der [X.] entscheidet über die Annahme der Revision inaller Regel ohne mündliche Verhandlung (§ 554 b Abs. 3 ZPO). Der Revisions-beklagte kann, ohne Rechtsnachteile zu erleiden, von der Beauftragung [X.] [X.] zugelassenen Rechtsanwaltes absehen und die Ent-scheidung über die Annahme abwarten. Durch die Aufnahme des unterbroche-nen Verfahrens wird der Verfahrensstand hergestellt, der vor der Unterbre-chung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand. Es wäre einesachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung ([X.], Beschluß vom 10. Juli 1954,aaO) des in § 78 ZPO normierten [X.], für die Wirksamkeit der Auf-nahme gemäß § 250 ZPO im Stadium vor der Entscheidung über die Annahmeder Revision die Prozeßerklärung eines beim [X.] zugelassenenRechtsanwaltes zu verlangen. Die Aufnahmeerklärung des [X.] zweiter Instanz genügt.Ullmann [X.] Wiebel Kuffer Kniffka

Meta

VII ZR 477/00

08.02.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2001, Az. VII ZR 477/00 (REWIS RS 2001, 3594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3594

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