Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2016, Az. XII ZR 147/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12112

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280416BXIIZR147.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII ZR 147/14
vom

28. April 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. April
2016
durch den
Vorsitzenden
Richter Dose
und
die Richter Schilling, [X.],
Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Der
Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens
gegen
das Urteil der
2.
Zivilkammer
des [X.]s
[X.] ([X.])
vom 19.
November
2014
wird abgelehnt.

Gründe:
Die für die Durchführung des Revisionsverfahrens beantragte [X.] ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der Beklagten [X.] hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§
114 ZPO).
1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfra-gen von grundsätzlicher Bedeutung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO). Grund-sätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann ([X.], 221, 223 = NJW 2002, 3029; [X.], 288, 291 = NJW 2003, 1943).
Das [X.] hat die Revision zugelassen, weil es im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 12.
Juli 2006 ([X.]/04 -
NJW 2006, 3057 f.) 1
2
3
-
3
-
die Frage für klärungsbedürftig hält, ob ein Mieter von Gewerberäumen in ei-nem Einkaufszentrum unangemessen benachteiligt (§
307 Abs.
1 BGB) wird, wenn er zeitgleich bei Abschluss des Mietvertrags in einer gesonderten [X.] den Beitritt zu einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten
Werbegemeinschaft erklärt.
Die [X.] ist im vorliegenden Fall indes nicht entscheidungs-erheblich.
Denn sollte
der Beitritt
der Beklagten zur Werbegemeinschaft
-
entsprechend
der
Auffassung der Revision
-
unwirksam sein, würde
die [X.] die streitgegenständlichen Werbebeiträge nach den Grundsätzen
der fehlerhaften Gesellschaft
schulden.
Diese finden nach der ständigen Recht-sprechung des [X.] auch bei einem fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft Anwendung (vgl. [X.]Z
153, 214 = NJW 2003, 1252, 1254 mwN und [X.] vom 14. Oktober 1991 -
II
ZR 212/90
-
NJW 1992, 1501, 1502 mwN).
Der fehlerhaft vollzogene Beitritt ist damit regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern kann nur mit Wirkung für die Zukunft durch eine von dem Gesellschafter erklärte Kündigung geltend gemacht werden. Bis zum Zugang der Kündigungserklärung ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam, so dass
sich
die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag richten (vgl. [X.] vom 14. Oktober 1991 -
II
ZR 212/90
-
NJW 1992, 1501, 1502). Daher bleibt der Gesellschafter bis zur [X.] Kündigung auch zur Leistung der von ihm nach dem [X.] zu erbringenden Beiträge
verpflichtet.
Nach diesen Grundsätzen schuldet die Beklagte die streitgegenständli-chen Werbebeiträge
unabhängig davon, ob sie der [X.] beigetreten ist. Daran ändert (für die Monate September bis Dezember 2013) auch die von ihrem Prozessbevollmächtigten gegenüber der Klägerin
erklärte Kündigung nichts. Denn diese dürfte
unwirksam sein, weil sie der Ge-4
5
-
4
-
sellschaft nicht wirksam zugegangen ist (vgl. hierzu MünchKommBGB/[X.] 6.
Aufl. §
723 Rn.
11).
2. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften, kommt es für die Bewilligung der [X.] allein auf die hinreichenden Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. Senatsbeschluss vom 24.
April
2013
-
XII
ZR 159/12
-
FamRZ 2013, 1199
f.
mwN). Diese bestehen nicht, weil das Berufungsurteil jedenfalls
im Ergebnis richtig sein dürfte.
[X.]Schilling Günter

Botur Guhling

Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen
am Rhein, Entscheidung vom 20.03.2014 -
2e [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 19.11.2014 -
2 [X.]/14 -

6

Meta

XII ZR 147/14

28.04.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2016, Az. XII ZR 147/14 (REWIS RS 2016, 12112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12112

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