Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2001, Az. 4 StR 183/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2143

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[X.] StR 183/01vom26. Juni 2001in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26. Juni 2001 gemäß §§ 154 aAbs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Das Verfahren wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustim-mung des [X.] auf den Vorwurf des ver-suchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung, jeweils in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2000a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte desversuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung, jeweils in zwei rechtlich zusammentreffendenFällen, schuldig ist,b) im Strafausspruch mit den Feststellungen [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammerdes [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "versuchten Totschlags [X.] mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit gefährlicherKörperverletzung, begangen in zwei tateinheitlichen Fällen," zu einer Freiheits-strafe von vier Jahren verurteilt; ferner hat es Maßregeln nach §§ 69, 69 aStGB angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-vision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hatzum Strafausspruch Erfolg.1. Der Senat nimmt mit Zustimmung des [X.] gemäߧ 154 a Abs. 2 StPO den Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenver-kehr von der Verfolgung aus. Die Annahme des [X.]s, der Angeklagtehabe über die vorsätzliche Schädigung der beiden Mitinsassen des von ihmgeführten Pkw durch die Tat "eine darüber hinausreichende allgemeine Ge-fährdung des Straßenverkehrs auf der [X.] bzw. auf dem [X.] verursacht" ([X.]), wird durch die Feststellungen nicht belegt.Die Beschränkung der Verfolgung führt zur Änderung des im übrigenrechtsfehlerfreien Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.2. [X.] hält unabhängig von der Beschränkung der recht-lichen Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat die Strafe dem [X.]§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGBentnommen, dabei aber die Prüfung unterlassen, ob ein minder schwerer Fallnach § 213 2. Alternative StGB zu bejahen ist. Entgegen der Auffassung des[X.] in seiner Antragsschrift vom 3. Mai 2001 war die [X.] Prüfung hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Schon die [X.] der vom [X.] aufgeführten gewichtigen Strafmilderungsgründe,- 4 -diese aber jedenfalls im Zusammenhang mit dem "vertypten" [X.] § 23 Abs. 2 StGB (vgl., auch zur Prüfungsreihenfolge, BGHR StGB vor§ 1/[X.], 6, 7), lassen es nicht als fernliegend erscheinen,daß das [X.] bei der gebotenen Gesamtabwägung einen minderschweren Fall des § 213 StGB bejaht hätte. Auf dem Rechtsfehler beruht [X.] auch. Das [X.] geht nämlich bei dem von ihm ange-wandten Strafrahmen (zwei Jahre bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe) [X.] an sich [X.] tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von fünfJahren aus, die es mit Rücksicht auf "die lange Verfahrensdauer von [X.]", die "auf Umständen (beruht), die der Angeklagte nicht zu ver-treten hatte ([X.])", auf die erkannte Strafe ermäßigt hat; die "fiktive" [X.] fünf Jahren Freiheitsstrafe wäre aber bei Anwendung des § 213 StGB inder zur Tatzeit geltenden Fassung die Höchststrafe gewesen.Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.[X.] Maatz Tolksdorf Athing Ernemann

Meta

4 StR 183/01

26.06.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2001, Az. 4 StR 183/01 (REWIS RS 2001, 2143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2143

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