Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2008, Az. 2 StR 358/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1091

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[X.] vom 31. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2008 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass er statt wegen beson-ders schwerer Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) in [X.] mit Be-trug nur wegen schwerer Brandstiftung tateinheitlich mit Betrug verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte im Falle II. 1 der Urteilsgründe wegen banden- und ge-werbsmäßigen Einschleusens von Ausländern verurteilt wurde, lässt die straf-schärfende Berücksichtigung, dass er "ausschließlich aus finanziellen Gründen" gehandelt hat, einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen, da Gewerbs-mäßigkeit ein finanzielles Interesse des [X.] voraussetzt. - 3 - Der Senat schließt jedoch aus, dass die niedrige Einzelstrafe auf der rechtlich bedenklichen Formulierung beruht. [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl Cierniak

Meta

2 StR 358/08

31.10.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2008, Az. 2 StR 358/08 (REWIS RS 2008, 1091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1091

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