Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2000, Az. II ZR 34/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1225

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. September 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 133 Ba) Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat die Vertragsauslegung inerster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der [X.] den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu [X.]) Beruft sich eine Vertragspartei auf einen vom eindeutigen Wortlaut [X.] abweichenden übereinstimmenden Willen der [X.] -so obliegt ihr für die dem zugrundeliegenden auslegungsrelevanten Um-stände die Darlegungs- und [X.]) Zur Auslegung einer [X.] hinsichtlich der Verteilung des [X.] aus der Sicherheitenverwertung in einem [X.]vertrag.[X.], Urteil vom 11. September 2000 - [X.] - [X.] [X.] Kiel- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] in [X.] 30. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als ihre Berufung in Höhe des [X.] von688.269,24 DM nebst Zinsen ([X.] von684.111,73 DM sowie [X.] von 4.157,51 DM)zurückgewiesen worden ist.Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-rückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Am 26. September/11. Oktober 1996 schlossen die Parteien, Geschäfts-banken, einen [X.]vertrag. Danach sollte die Beklagte den [X.] [X.](Schuldner) im eigenen Namen ein Darlehen in Höhe von5 Mio. DM gewähren. Im Innenverhältnis hatte die Klägerin der [X.] des Kredits 4 Mio. DM zur Verfügung zu stellen. [X.] nach § 2 des Vertrages das Kreditrisiko von der Klägerin in Höhe von4 Mio. DM und von der [X.] in Höhe von 1 Mio. DM zu tragen. Die Zins-leistungen der Schuldner und die bei einer Verwertung der Sicherheit entste-henden Kosten sollten unter den Parteien im Verhältnis der Beteiligung von 4:1aufgeteilt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages stellten die Schuldner der[X.] zur Darlehenssicherung eine Grundschuld am [X.] " in [X.] 5 Mio. DM. Nach § 3 Abs. 3 sollten von der [X.] für weitere Kreditehereingenommene Sicherheiten nicht als gemeinsame Sicherheiten gelten. [X.] daran heißt es in § 3 Abs. 4 des [X.] die [X.] (Beklagte) später den EheleutenDr. D. Kredite außerhalb dieses [X.], sogelten die dann hereingenommenen Sicherheiten nicht als ge-meinsame Sicherheiten. An der Sicherheit partizipiert die [X.]. (Klägerin) mit einem erstrangigen Teilbetrag in Höhe von4.000.000,-- DM, die [X.]mit einem nachrangigen Teilbetrag inHöhe von 1.000.000,-- [X.] [X.], die die Sicherheit zugleich als Treuhänderin für die Klä-gerin hielt, oblag auch die [X.] und die Verwertung der Sicherheit.Nachdem der Kredit notleidend geworden war, kam es auf Antrag der [X.] zur Zwangsversteigerung des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks.Im Versteigerungstermin vom 21. August 1996 gab die Klägerin das [X.] mit 4 Mio. DM ab; das höchste Drittgebot belief sich auf 2,4 Mio. DM. [X.] Beklagte jedoch in dieser Situation die einstweilige Einstellung [X.] beantragte und bewilligte, wurde der Klägerin der [X.] versagt. Aufgrund einer am 5. [X.]vember 1996 von der Klägerin erwirk-ten einstweiligen Verfügung setzte die Beklagte das Zwangsversteigerungs-verfahren fort. Am 14. Mai 1997 wurde das Grundstück von der [X.] - einer Tochtergesellschaft der Klägerin - gegen ein [X.] von 3.510.000,-- DM ersteigert. Von dem an die Beklagte in [X.] 3.384.500,13 DM ausgekehrten [X.] führte diese- entsprechend der von ihr für zutreffend erachteten Beteiligungsquote [X.] - am 1. Juli 1997 lediglich 2.800.400,10 DM an die Klägerin ab. Die Kläge-rin hat bereits nach dem ersten Versteigerungstermin Klage auf [X.], daß ihr der [X.] bis zur Höhe von 4 Mio. DM alleinzustehe und daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den durch Bewilligung dereinstweiligen Einstellung des [X.] am [X.] entstehenden Schaden zu ersetzen. Nachdem das [X.] abgewiesen hat, ist die Klägerin nach der zwischenzeitlichenVersteigerung des Grundstücks mit der Berufung zur Leistungsklage auf [X.] von insgesamt 815.551,08 DM nebst Zinsen übergegangen. Dabei [X.] sie die Differenz des [X.]es auf 684.111,73 DM; fernerbeansprucht sie Ersatz der angeblich durch den zweiten [X.] angefallenen Verfahrenskosten von 4.157,51 DM sowie streitigerRefinanzierungskosten von 127.281,84 DM, weil der [X.] ihrum 263 Zinstage verspätet zugeflossen sei. Das Berufungsgericht hat durchZurückweisung der Berufung zugleich die Zahlungsklage abgewiesen. [X.] wendet sich die Klägerin mit der [X.] 6 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist in Höhe eines Teilbetrages von 688.269,24 DM nebstZinsen (Differenz des [X.]es von 684.111,73 DM sowie zu-sätzliche [X.] von 4.157,51 DM) begründet und führt [X.] Aufhebung und Zurückverweisung. Wegen des weitergehenden Zahlungs-begehrens von 127.281,84 DM (Refinanzierungskosten) ist das [X.] unbegründet.I. Das [X.] ist der Ansicht, die Klägerin könne aus § 3Abs. 4 Satz 2 des [X.] keinen Anspruch auf vorrangige Befrie-digung aus der Grundschuld bis zur Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von4 Mio. DM ableiten, weil diese Regelung in auffälligem Widerspruch zu sonsti-gen Vertragsbestimmungen stehe, die eine gleichrangige [X.] Beteiligungam Kreditrisiko im Verhältnis 4:1 beinhalteten. Da § 3 Abs. 4 Satz 1 das [X.] der Parteien bezüglich anderer Sicherheiten für außerhalb des [X.] stehende Kredite der [X.] an die Darlehensnehmer regele,könne die umstrittene Klausel - entsprechend dem [X.]vortrag - auch [X.] verstehen sein, daß sie lediglich für den - hier nicht vorliegenden - Kon-fliktfall der Konkurrenz der Grundschuld mit anderen Sicherheiten gelten solle.Bei einem derartigen Verständnis des § 3 Abs. 4 Satz 2 des [X.] der Klägerin, einen davon abweichenden Inhalt der Bestimmung [X.] zu beweisen. Deren unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen, daß nachden Vertragsverhandlungen ihr in jedem Falle der Vorrang bis zum [X.] von 4 Mio. DM habe gebühren sollen, sei mangels konkreter [X.] -unsubstantiiert, mithin einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Hinsichtlich desgeltend gemachten Schadensersatzes habe die Klägerin trotz Vorliegens einerpositiven Forderungsverletzung des [X.] durch die [X.] Schaden nicht hinreichend dargetan. Denn letztlich habe sie in [X.] den Preis für das Grundstück selbst bzw. durch ihr Tochterunternehmenaufbringen, sich mithin refinanzieren müssen.Diese Beurteilung hält hinsichtlich der Erlösdifferenz (II) und der weite-ren [X.] ([X.]) revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht [X.] der Finanzierungskosten erweist sich die Klageabweisung [X.] anderen Gründen gemäß § 563 ZPO als richtig ([X.]. Die Auslegung der für die umstrittene Beteiligung der Parteien an dergemeinsamen Sicherheit und am Verwertungserlös maßgeblichen [X.] § 3 Abs. 4 Satz 2 des [X.] durch das Berufungsgerichtverletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze und beruht zudem auf einer verfah-rensfehlerhaften Feststellung des zugrundeliegenden Erklärungstatbestandes(§ 286 ZPO).1. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, daß die Ver-tragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut [X.] und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Partei-willen zu berücksichtigen hat ([X.]Z 121, 13, 16). Dagegen hat das [X.] dadurch verstoßen, daß es den Wortlaut der [X.] in § 3Abs. 4 Satz 2 des [X.] nur als scheinbar eindeutig und imübrigen als widersprüchlich im Verhältnis zu anderen Vertragsregelungen [X.] hat. Beides trifft nicht zu. Der Wortlaut der Klausel spricht eindeutig- 8 -von einer erstrangigen und damit vorrangigen Partizipation der Klägerin an [X.] mit einem Teilbetrag von 4 Mio. DM und - korrespondierend dazu -ebenso eindeutig von der nachrangigen Beteiligung der [X.] mit einemTeilbetrag von 1 Mio. DM. Da im vorausgehenden Text des § 3 Abs. 2 als [X.] Sicherheit für den [X.] von 5 Mio. DM die Grundschuld amObjekt [X.] " in gleicher Höhe benannt ist, besteht schon von [X.] (Singular) her kein Zweifel daran, daß sich die [X.] hier-auf bezieht. An der Eindeutigkeit des Wortlauts der [X.] ändertenichts, daß nach den Absätzen 3 Satz 2 und 4 Satz 1 solche Sicherheiten, diefür weitere Kreditgewährungen der [X.] an die Darlehensnehmer herein-genommen werden, nicht als gemeinsame Sicherheiten gelten. Der Rege-lungsgehalt dieser Bestimmungen über spätere "nicht gemeinsame [X.]", an denen die Klägerin nicht beteiligt sein soll, läßt keinen unmittelbarenBezug zu der [X.], die vom Wortlaut her ersichtlich die einzige ge-meinsame Sicherheit erfaßt, erkennen. Da die [X.] zudem ohne ir-gendeine Einschränkung formuliert ist, läßt sie sich - entgegen der Ansicht [X.] - jedenfalls nicht "ohne weiteres so lesen", daß durch sie [X.] der Klägerin lediglich bei anderweitiger Verwendung der Grundschuldbis zum Nennbetrag des von ihr übernommenen Kreditrisikos nicht geschmälertwerden sollen. Sowohl dem Wortlaut als auch der Stellung der [X.]am Ende des § 3 des Vertrages läßt sich vielmehr bei objektiver Betrachtungentnehmen, daß der Klägerin in jedem denkbaren Falle und nicht nur - wie [X.] im Anschluß an den [X.]vortrag meint - beschränkt aufdie Fälle etwaiger Konkurrenz mit anderen, nicht gemeinsamen Sicherheitender Vorrang gebühren soll. Ein - vom Berufungsgericht hervorgehobener - Wi-derspruch der [X.] im Verhältnis zu anderen Vertragsbestimmungenüber das allgemeine Beteiligungsverhältnis der Parteien an dem [X.] ist nicht erkennbar. Die Formulierung der Verteilung des allgemeinen Kredit-risikos im Verhältnis von 4 Mio. DM zu 1 Mio. DM in § 2 ist lediglich als Grund-satzformulierung anzusehen, die an dieser Stelle schon deshalb notwendigwar, weil die zahlenmäßige Beteiligung der Klägerin bei der Valutierung erst in§ 6 geregelt wurde. Dementsprechend versteht sich die verhältnismäßige Be-teiligung der Klägerin an den Zinsen und die Kostenregelung für die Verwer-tung in § 5 von selbst.2. Eine Vertragsauslegung kann zwar auch zu einem vom Wortlaut ab-weichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender überein-stimmender Wille der Vertragspartner feststellen läßt (§ 133 BGB). Einen [X.] übereinstimmenden Willen der Parteien hat das Berufungsgericht jedochnicht einwandfrei festgestellt, sondern - verfahrensfehlerhaft - einseitig auf dievon ihm lediglich vermutete Willensrichtung der [X.] abgestellt.a) Dabei hat es - ausgehend von der unzureichenden Berücksichtigungdes eindeutigen Vertragswortlauts die Darlegungs- und Beweislast zum Nach-teil der Klägerin verkannt. Da nach dem eindeutigen Wortlaut der [X.] des § 3 Abs. 4 Satz 2 die Klägerin in jedem Falle erstrangig an der [X.] bis zur Höhe von 4 Mio. DM partizipieren soll, obliegt es der [X.],Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß [X.] mit ihren Worten einen vom allgemeinen Sprachgebrauchabweichenden, auf die Fälle der Konkurrenz von Sicherheiten [X.] verbunden haben ([X.]Z 86, 41, 46 m.N.; [X.]Z 20, 109, 111 f.).b) Selbst auf der Grundlage seines unzutreffenden Ausgangspunkteshinsichtlich des Vertragswortlauts und der Darlegungslast hätte das [X.] -fungsgericht das Vorbringen der Klägerin zum Inhalt der Vertragsverhandlun-gen und dem erklärten Willen der Parteien in bezug auf die [X.]nicht als unsubstantiiert abtun dürfen. Nach ständiger höchstrichterlicherRechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie [X.], die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltendgemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; genügtdas Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kannder Vortrag weiterer [X.] nicht verlangt werden; es ist [X.], bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmendePartei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der [X.] der Bekundungen erforderlich erscheinen (Sen.Urt. v. 13. [X.] - II ZR 131/97, [X.]R ZPO § 138 Abs. 1, Darlegungslast 8 m.w.N.). Die-sen Maßstab der [X.] hat das Berufungsgericht verkannt. [X.] hat mehrfach unter Berufung auf den [X.]. vorgetragen, siesei bei den Vertragsverhandlungen nur unter der Voraussetzung des absolutenVorrangs bei der Sicherheitenverwertung in Höhe ihres Kreditengagements [X.] an dem Konsortialvertrag bereit gewesen, die Beklagte habe sichdamit einverstanden erklärt, dies habe entsprechend in § 3 Abs. 4 des [X.] seinen Niederschlag gefunden. Angesichts dieses klaren, dem Beweis zu-gänglichen Vorbringens ist nicht erkennbar, was die Klägerin noch zusätzlichzu der von ihr behaupteten Einigung hätte vortragen müssen.[X.]. Einen Schadensersatzanspruch wegen vertragswidriger Verzögerungder Zwangsversteigerung hat das Berufungsgericht in Höhe der geltend ge-machten zusätzlichen Gerichtskosten von 4.157,51 DM ohne hinreichende Be-gründung verneint. Das Berufungsgericht befaßt sich bei der Prüfung von [X.] aus positiver Forderungsverletzung lediglich mit dem ebenfalls [X.] 11 -tend gemachten [X.], der ersichtlich nicht deckungsgleichist mit den durch die Anberaumung des zweiten Versteigerungstermins zusätz-lich entstandenen [X.]. Das Berufungsurteil, dem auch inso-weit eine tragfähige Begründung fehlt, läßt sich nicht - wie die Beklagte in [X.] geltend macht - nach § 563 ZPO mit dem Argument einerVorteilsausgleichung aufrechterhalten. Die Behauptung der [X.], die Klä-gerin habe das Grundstück im zweiten Termin um 500 [X.] billiger erstandenals im ersten Termin, geht bereits deshalb fehl, weil Ersteigerer nicht die Klä-gerin selbst, sondern die mit ihr rechtlich nicht identische N. GmbH war.[X.] Demgegenüber hat die Abweisung der Klage hinsichtlich der angeb-lichen Refinanzierungskosten in Höhe von 127.281,84 DM im Ergebnis [X.]. Ein - von der Klägerin insoweit behaupteter - [X.]aus positiver Forderungsverletzung läßt sich allerdings nicht mit der [X.], die [X.]twendigkeit einer Refinanzierung des für die [X.] Grundstücks erforderlichen Preises hätte sich in jedem Falle ergeben, sodaß ihr durch den späteren Zuschlag per Saldo kein Schaden entstanden sei.Diese Argumentation geht bereits deshalb fehl, weil keine rechtliche Identitätzwischen der Klägerin als potentieller Erwerberin im ersten Termin und derN. GmbH besteht, die im zweiten Termin das Grundstücktatsächlich ersteigert hat. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Klage inso-weit letztlich zu Recht abgewiesen, weil der behauptete [X.] nicht schlüssig dargetan ist. Die Prämisse der Klägerin, ihr wäre bei einererfolgreichen Versteigerung im ersten Termin ein [X.] in [X.] der Höhe des im zweiten Termin tatsächlich ausgekehrten Erlöses zu-- 12 -geflossen, den sie über die Zeitdifferenz von 263 Zinstagen habe [X.], ist unzutreffend. Bei hypothetischer Betrachtung hätte die Klägerin imersten Termin das Grundstück selbst ersteigert. In diesem Falle hätte sie [X.] von 4 Mio. DM selbst aufbringen müssen, das ihr - nach Abzug [X.] - alsbald wieder in Gestalt des [X.]es zugeflossen wä-re.V. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache weiterer Feststellungendurch das Berufungsgericht. Der Senat hat von der [X.] gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.1. Hinsichtlich des [X.]es wird das [X.]nunmehr auf der Grundlage der anders gelagerten Darlegungs- und Beweislastzum Vorbringen der [X.] hinsichtlich eines vom Wortlaut abweichendenInhalts der [X.] zu § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages Beweis zuerheben haben.2. Zu den bestrittenen Mehrkosten der Versteigerung in Höhe von4.157,51 DM wird das [X.] die insoweit bislang völlig fehlendenFeststellungen nachholen müssen.RöhrichtHesselberger[X.] Kurzwelly Kraemer

Meta

II ZR 34/99

11.09.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2000, Az. II ZR 34/99 (REWIS RS 2000, 1225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1225

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