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Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer straffälligen Ausländerin bzgl der Versagung fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen ihre Ausweisung - Substantiierungsmangel (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Absatz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht vorliegen.
1. Die Beschwerdeführerin, die [X.] Staatsangehörige ist, reiste im Jahr 2014 mit [X.] und ihren vier Kindern, zwei Töchtern und zwei Söhnen, nach [X.] ein. Ihren Asylantrag sowie einen [X.] lehnte das [X.] ab.
2. [X.] wurde die Beschwerdeführerin wegen gefährlicher Körperverletzung in 15 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zum Nachteil ihrer älteren Tochter [X.] zu einer dreijährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Sie befindet sich aufgrund des Urteils derzeit in Strafhaft.
Das Urteil konstatiert, die Beschwerdeführerin habe ihre damals 19 Jahre alte Tochter [X.] gemeinsam mit ihren Söhnen mehrfach körperlich misshandelt - beispielsweise durch Beißen in den Arm, durch Schlagen mit Fäusten, einer Flip-Flop-Sandale und einem Kleiderbügel sowie durch Stoßen eines Stifts in Rippen und Füße -, und anderes, weil sie die Teilnahme am [X.] verweigert, nach ihrer Krankenversicherungskarte verlangt und ein Frühlingsfest ohne Kopftuch besucht habe. [X.] Tatmotiv sei die Befolgung der sittlich-religiösen Gebote des [X.] Glaubens in der von der Beschwerdeführerin für richtig gehaltenen Auslegung gewesen. Nach dem Verständnis der Beschwerdeführerin habe es ihrer Tochter [X.] nicht zugestanden, als junge Frau ein selbstbestimmtes Leben nach den in [X.] gültigen Wertmaßstäben zu führen.
Die Tochter [X.] hielt sich zeitweilig in einem Frauenhaus auf und hat im Rahmen eines Opferschutzprogramms eine neue Identität erhalten, da die Beschwerdeführerin und deren Söhne versucht haben, sie ausfindig zu machen, um sie "zur Wiederherstellung der Familienehre" zu töten. Für die jüngere, im Jahr 2006 geborene und damit noch minderjährige Tochter [X.] ist die Beschwerdeführerin nach wie vor sorgeberechtigt. Die Tochter [X.] wird derzeit in der [X.] geduldet, lebt aufgrund der Inhaftierung ihrer Mutter bei einer Tante und besucht die Schule.
3. Die Ausländerbehörde wies die Beschwerdeführerin Ende des Jahres 2019 aus der [X.] [X.] aus. Die Beschwerdeführerin gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es bestehe eine erhöhte Gefahr, dass sie auch künftig schwere Straftaten begehen werde. Zudem wiesen die Straftaten der Beschwerdeführerin einen besonders integrationsfeindlichen Charakter auf. Sie bewiesen eindrücklich, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, andere als die eigenen Werte- und Moralvorstellungen zu akzeptieren. Sie sei fest in ihrem Kulturkreis verhaftet und habe die Straftaten nur aufgrund ihrer unverrückbaren Vorstellung, wie Frauen sich zu verhalten hätten und wie auf etwaige "Verfehlungen" zu reagieren sei, begangen.
4. Das von der Beschwerdeführerin angerufene [X.] bestätigte die Ausweisung.
Die Ausweisung sei aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, weil mit Blick auf die Feststellungen des Strafurteils von einer beachtlichen Gefahr ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin erneut körperliche Übergriffe begehe, nunmehr gegenüber ihrer jüngeren Tochter [X.] Die Tochter [X.] sei nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin im [X.] gut integriert und spreche besser [X.] als [X.]. Gerade vor diesem Hintergrund sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführerin auch der "'westlich' geprägte Lebensstil" ihrer Tochter [X.] missfallen werde.
Ein [X.] der alleinerziehenden Beschwerdeführerin bestehe insbesondere deshalb nicht, weil die Tochter [X.] ebenfalls ausreisepflichtig und eine gemeinsame Abschiebung von Mutter und Tochter [X.] geplant sei. Die Beschwerdeführerin und die Tochter [X.] könnten ihr Familienleben in [X.] fortsetzen. Der Tochter [X.] sei die Ausreise zumutbar, weil sie [X.] spreche und vor der Ausreise der Familie nach [X.] bereits einige Monate in [X.] eine Schule besucht habe.
5. Der [X.] lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung ab.
Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das [X.] sei zu Recht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin künftig Straftaten verüben werde, "insbesondere" zum Nachteil ihrer Tochter [X.] Die Beschwerdeführerin habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass es ihrer Tochter [X.] unzumutbar wäre, gemeinsam mit ihr nach [X.] zurückzukehren.
6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin ausschließlich eine Verletzung des Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK.
Zur Begründung führt sie - im Wesentlichen ihr fachgerichtliches Vorbringen wiederholend - aus, die Duldung der Tochter [X.] sei schon mindestens dreimal verlängert worden, was einem Aufenthaltstitel jedenfalls so nahekomme, dass ihr - der Beschwerdeführerin - nach § 25a Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im [X.] ([X.] - [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 [[X.]]) ein Anspruch auf Erteilung eines (eigenen) Aufenthaltstitels zustehe beziehungsweise jedenfalls ihr [X.] nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 [X.] besonders schwer wiege.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten gemäß §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt. Beschwerdeführer müssen hiernach darlegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint (vgl. [X.] 89, 155 <171>; 123, 267 <329>), was eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig macht (vgl. [X.] 101, 331 <345>; 130, 1 <21>). Daran fehlt es hier.
Die angegriffene Entscheidung geht einerseits davon aus, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus spezialpräventiven Gründen angezeigt sei, weil eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für neuerliche Gewalttätigkeiten gegenüber der jüngeren Tochter [X.] bestehe. Andererseits unterstellt sie, dass eben dieser Tochter [X.] eine Abschiebung gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zumutbar sei. Dies wirft zwar Fragen auf, weil die spezialpräventive Begründung der Ausweisung eine Kindeswohlgefährdung prognostiziert, die die Zumutbarkeit einer gemeinsamen Abschiebung gerade infrage stellt.
Allerdings greift die Verfassungsbeschwerde diese jedenfalls prima facie bestehende Widersprüchlichkeit nicht auf. Sie stützt ein gegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin sprechendes [X.] auf die Annahme, dass die Tochter [X.] einen Aufenthaltstitel erhalten könne. Jedoch setzt sie sich nicht mit der Frage auseinander, ob aus einem etwaigen gefährdungsbedingten Bleibeanspruch der Tochter [X.] in dieser spezifischen Fallkonstellation ein überwiegendes [X.] der Mutter folgen könnte.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
19.04.2021
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 26. Oktober 2020, Az: 10 ZB 20.2140, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 25a Abs 2 AufenthG 2004, § 53 Abs 1 AufenthG 2004, § 54 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 55 Abs 2 Nr 3 AufenthG 2004, Art 8 MRK
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.04.2021, Az. 2 BvR 2167/20 (REWIS RS 2021, 6836)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 6836
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Keine Referenz gefunden.
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