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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 211/03
vom 3. November 2005 in dem Insolvenzverfahren
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Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 3. November 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen, so-weit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Insolvenzverfahren richtet.
Im Übrigen wird sie als unzulässig verworfen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbe-schwerde nach einem Wert von 4.000 Euro.
Gründe:
[X.]
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ist am 23. August 1999 eröffnet worden. Am 10. Januar 2000 beantragte der [X.] Restschuldbefreiung; am 7. Januar 2003 stellte er Eigenantrag auf Eröff-nung des Insolvenzverfahrens. Bereits am 23. August 2002 hatte der Verwalter fehlende Kostendeckung durch die Masse angezeigt. Nachdem das Insolvenz-gericht einen Kostenvorschuss zur Deckung der weiteren Verfahrenskosten 1 - 3 -
angefordert hatte, beantragte der Schuldner die Bewilligung von Prozessko-stenhilfe oder die Stundung der Verfahrenskosten. Sein Antrag wurde unter Hinweis auf Art. 103a EG[X.] zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag weiter.
I[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ableh-nung der Stundung der Verfahrenskosten richtet.
1. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung auf die Frage beschränkt, ob Prozesskostenhilfe für das Insolvenzverfahren bewilligt werden kann. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] sind für die Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision auch die Entscheidungsgründe des [X.] heranzuziehen ([X.], Urt. v. 3. März 2005 - [X.] ZR 45/04, [X.]-Report 2005, 867 mit weiteren Nachweisen). Das gilt für zugelassene Rechts-beschwerden entsprechend. Enthält der Entscheidungssatz keine Einschrän-kung, muss sich diese zwar aus den Gründen klar und zweifelsfrei ergeben; eine Begründung der Zulassung reicht insoweit nicht aus ([X.], Urt. v. 3. März 2005, aaO mit weiteren Nachweisen). Der angefochtene [X.]uss ist jedoch in diesem Sinne eindeutig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil § 7 [X.] nicht anwendbar sei und die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der In-solvenzkostenhilfe für Schuldner erfordere. Gegen die Ablehnung der [X.] - 4 -
dung der Verfahrenskosten findet gemäß § 4d [X.] die sofortige Beschwerde statt, so dass auch § 7 [X.] anwendbar ist.
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Wenn eine Zulassung erfolgt wäre, wäre das Rechtsbeschwerdegericht im Übrigen nicht an sie gebunden gewesen, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur auf Absatz 1 Nr. 2 verweist, also nicht für kraft Gesetzes statthafte Rechtsbe-schwerden gilt ([X.], [X.]. v. 20. Februar 2003 - [X.], [X.], 1829, 1830; [X.]. v. 24. September 2003 - [X.] ZB 24/03, [X.], 511).
2. Der Schuldner hat nicht - auch nicht hilfsweise - zu den [X.] des § 574 Abs. 2 ZPO vorgetragen (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde muss insoweit gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als [X.] verworfen werden.
II[X.]
Soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, ist sie nach § 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Ein Schuldner, der die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht aufzubringen vermag, hat keinen Anspruch auf Bewilligung von [X.]. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten nicht für das Insolvenzverfahren.
1. Das Recht der Konkursordnung ließ nach allgemeiner Meinung für den Gemeinschuldner keine Prozesskostenhilfe zu. Der Grund wurde darin gesehen, dass die bei fehlendem Schuldnervermögen bestehende Massearmut nach § 107 Abs. 1 KO zur Abweisung des [X.] und nach § 204 Abs. 1 KO zur Einstellung des Verfahrens führte, sofern nicht ein kostende-ckender Vorschuss eingezahlt wurde. Wegen des alleinigen Zwecks des Kon-4 5 6 7 - 6 -
kursverfahrens, das Vermögen des Gemeinschuldners gleichmäßig unter die Gläubiger zu verteilen, wäre es sinnlos gewesen, dem Gemeinschuldner die aus seinem Vermögen nicht zu deckenden Massekosten mit Hilfe staatlicher Mittel zur Verfügung zu stellen; denn er hatte an der Durchführung des Verfah-rens kein Interesse ([X.]Z 144, 78, 82 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch [X.]/[X.], [X.] § 4a Rn. 3).
2. Die Insolvenzordnung hat daran, dass bei nicht kostendeckender Masse ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wurde, zunächst nichts geän-dert. Die Vorschriften des § 26 Abs. 1 und des § 207 Abs. 1 [X.], welche die Abweisung des [X.] und nach Eröffnung des Verfahrens dessen Einstellung verlangen, wenn eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden ist, stehen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den [X.] entgegen.
a) Das Insolvenzverfahren dient - anders als das Konkursverfahren - allerdings nicht nur der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger, son-dern auch dazu, den redlichen Schuldner nach Maßgabe der §§ 286 ff [X.] von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 [X.]). Dieses zumindest in erster Linie im Interesse des Schuldners liegende Ziel kann er nach der Konzeption des Gesetzes nur erreichen, wenn ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Insol-venzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 ([X.]) blieb es ihm verschlossen, wenn sein Vermögen zur Deckung der dafür erfor-derlichen Kosten nicht ausreichte und der dafür notwendige Betrag auch sonst von niemandem zur Verfügung gestellt wurde. Die beiden in § 1 [X.] normier-8 9 - 7 -
ten [X.] waren in massearmen Verfahren nicht in Einklang zu brin-gen ([X.]Z 144, 78, 83 f).
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b) Gleichwohl konnten die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe über § 4 [X.] nicht entsprechend auf das Insolvenzverfahren angewandt werden. Es fehlte an einer ungewollten Gesetzeslücke, die durch richterliche Rechtsfortbil-dung hätte geschlossen werden können (vgl. [X.]Z 144, 78, 85; weitere Nach-weise bei [X.]/[X.], aaO Rn. 4 [X.]. 16). Der beschriebene Widerspruch zwischen den [X.] in massearmen Verfahren war bereits im [X.] gesehen worden. Der Gesetzgeber hatte bewusst von einer Bereitstellung der zur Verfahrensdurchführung notwendigen Massekosten aus öffentlichen Mitteln abgesehen; denn eine sämtliche Verfahrenskosten ein-schließlich der Kosten für Insolvenzverwalter und Treuhänder umfassende Pro-zesskostenhilfe hätte die öffentlichen Haushalte zu stark belastet (BT-Drucks. 12/2443 [X.]).
c) Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzord-nung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 ([X.]) können die Verfahrenskosten gemäß §§ 4a ff [X.] gestundet werden. Werden die Kosten gestundet, kann weder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens man-gels Masse abgewiesen noch ein bereits eröffnetes Verfahren mangels eine die Verfahrenskosten deckende Masse eingestellt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 2, § 207 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Auch völlig mittellose Schuldner erhalten so Zugang zum Insolvenzverfahren und damit zur Restschuldbefreiung. Der Widerspruch der [X.] wurde beseitigt.
d) Für Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, finden gemäß Art. 103a EG[X.] die bis dahin [X.] Vorschriften Anwendung. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde muss "Insolvenzkostenhilfe" in Form von Prozesskostenhilfe auch nicht des-10 11 12 - 9 -
halb gewährt werden, weil die Stundungsvorschriften der §§ 4a ff [X.] in Alt-verfahren grundsätzlich nicht anwendbar sein dürften. Bis zum 1. Dezember 2001 hatte ein Insolvenzschuldner keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wie sich auch daraus ergibt, dass der Gesetzgeber es aus Kostengründen ausdrücklich abgelehnt hat, die Anwendbarkeit der §§ 114 ff ZPO im Insol-venzverfahren "klarzustellen" (BT-Drucks. 14/5680 S. 14). Der [X.] wird dadurch nicht härter getroffen als andere Schuldner, de-ren Verfahren vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.04.2003 - 97 [X.] - [X.], Entscheidung vom 05.08.2003 - 6 [X.]/03 -
Meta
03.11.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2005, Az. IX ZB 211/03 (REWIS RS 2005, 1017)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1017
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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