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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 21/02vom23. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Juli 2002 durchden Vorsitzenden Richter [X.], [X.], Scharen,[X.] und die Richterin [X.]:Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß [X.] des [X.] vom 24. Juni 2002 wirdauf seine Kosten als unzulässig verworfen.Gründe:Die Eingabe des Beklagten vom 30. Juni 2002 mit der er - sinngemäß -beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, ist als Rechtsbeschwerdegegen diesen Beschluß zu behandeln, die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt-haft ist.- 3 -Sie ist jedoch nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden. [X.] ist [X.] § 575 Abs. 1 ZPO binnen einer Frist von einemMonat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Einreichen einerBeschwerdeschrift bei dem [X.] als Rechtsbeschwerdegerichtund durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt einzule-gen, §§ 133 [X.], 78 Abs. 1 ZPO. Da diese Erfordernisse nicht vorliegen, istdie Rechtsbeschwerde als unzulssig zu verwerfen, § 577 Abs. 1 ZPO.MelullisJestaedtScharen[X.]Mlens
Meta
23.07.2002
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2002, Az. X ZB 21/02 (REWIS RS 2002, 2169)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2169
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