Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.07.2010, Az. 2 BvR 759/10

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2010, 5170

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERKEHRSRECHT GESCHWINDIGKEITSMESSUNG

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Anfertigung und Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen und des dabei angefertigten Bildmaterials


Gründe

I.

1

1. Der Beschwerdeführer wurde vom [X.] am 3. November 2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 135 € verurteilt. Der Verkehrsverstoß sei mittels einer geeichten Messeinrichtung festgestellt worden. Auf den angefertigten Beweisbildern sei der Beschwerdeführer zu erkennen. Der die Messung durchführende Polizeibeamte habe als Zeuge bekundet, dass das Messgerät bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h auf einen "Grenzwert" von 92 km/h eingestellt worden sei, mit der Folge, dass alle Fahrzeuge, die diesen Wert erreicht oder überschritten hätten, erfasst worden seien. Daher liege eine verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen vor, da nicht alle Verkehrsteilnehmer gefilmt worden seien, sondern nur diejenigen, bei denen der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit vorgelegen habe.

2

2. Das [X.] verwarf die zugelassene Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Februar 2010 als unbegründet. Die auf die Sachrüge hin erfolgte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung habe keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

3

Das Amtsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Geschwindigkeitsmessung und die Feststellung der Identität des Fahrers durch Aufnahme und Auswertung eines [X.] zulässig gewesen seien und dass der Beschwerdeführer nicht in seinem grundrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sei. Die Anfertigung von Lichtbildern anlässlich einer Geschwindigkeitsmessung stelle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Eine zulässige Beschränkung erfordere eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs bereichsspezifisch, präzise und normenklar regle und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werde. Rechtsgrundlage für die verdachtsabhängige Herstellung von Lichtbildern sowie von Videoaufzeichnungen sei § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], der im Bußgeldverfahren gemäß § 46 Abs. 1 OWiG entsprechend anwendbar sei und im Hinblick auf seinen bereichsspezifischen Regelungsgehalt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine grundrechtseinschränkende Ermächtigungsnorm genüge.

4

Die Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor. Die Ermächtigung sei entsprechend ihrem Wortlaut nicht nur auf Observationsmaßnahmen beschränkt. Ausreichend sei ein einfacher Tatverdacht. Mit dem festgestellten Messverfahren sei sichergestellt, dass zur Identifikation geeignete Bildaufnahmen nur dann angefertigt würden, wenn zuvor durch das Messgerät eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt worden sei. Bei Auslösung des Fotos habe bereits ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit vorgelegen. Der Senat folge nicht der zum Teil vertretenen Auffassung, dass bei derartigen Sachverhalten ein Tatverdacht erst auf der Grundlage der bereits gefertigten Lichtbilder begründet werden könne. Der Tatverdacht bestehe vielmehr bereits ab dem Zeitpunkt, in dem das Messgerät die Geschwindigkeitsüberschreitung registriere. [X.] sei, dass die Auslösung des Fotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch den [X.] gesondert veranlasst werde. Der Messbeamte müsse bei Durchführung der Geschwindigkeitsmessung nicht nochmals selbst in den Vorgang eingreifen und die Auslösung des Fotos nach Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung für jedes Fahrzeug manuell bewirken. Dies wäre angesichts der Vielzahl der zu beurteilenden, gleichgelagerten Sachverhalte und des Erfordernisses, besonders schnell zu handeln, nicht praktikabel und darüber hinaus mit keinerlei qualitativem Gewinn für die Sachbehandlung verbunden. Weitere Feststellungen und [X.] Beurteilungen seien hierbei noch nicht erforderlich. Dies rechtfertige es, dass die Entscheidung hinsichtlich eines Anfangsverdachts antizipiert werde. Die erforderliche Individualisierung und Konkretisierung der Entscheidung über die Frage des Tatverdachts werde dabei nicht der Messanlage überlassen, sondern bereits im Vorfeld durch die Einrichtung der technischen Voraussetzungen geschaffen.

5

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 100h Abs. 1 Satz 1 [X.] seien gegeben. Die Erforschung des Sachverhalts sei auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert gewesen, da ein Anhalten des fließenden Verkehrs auf der Autobahn nicht hinreichend gefahrlos durchgeführt werden könne. Die Herstellung eines Lichtbildes sei auch verhältnismäßig gewesen und lasse einen Verstoß gegen das Übermaßverbot nicht erkennen.

II.

6

Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Die Gerichte hätten verkannt, dass § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG keine geeignete Rechtsgrundlage für die Grundrechtseingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei, da diese Regelung nur die Anfertigung von Bildaufnahmen zu [X.]n ermögliche. Selbst wenn die Bestimmung grundsätzlich herangezogen werden könnte, habe es an einem konkreten Tatverdacht bei der Anfertigung der Aufnahme gefehlt. Es liege kein entsprechender Willensakt einer Ermittlungsperson vor.

III.

7

Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der bisherigen Rechtsprechung des [X.] geklärt. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht festzustellen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.

8

1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit genügt und verhältnismäßig ist ([X.] 65, 1 <43 f.>; stRspr). Die Fachgerichte haben als Rechtsgrundlage § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG herangezogen. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. [X.] Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung wurden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind solche sonst ersichtlich (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09 -, [X.], [X.] f.; Thür.[X.], Beschluss vom 6. Januar 2010 - 1 Ss 291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f.; [X.] Bamberg, Beschluss vom 16. November 2009 - 2 Ss OWi 1215/09 -, NJW 2010, S. 100 f., jeweils m.w.N.).

9

2. Die Auslegung und Anwendung des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG durch die Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist nicht gegeben.

a) Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung von einfachem Recht den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen. Die fachgerichtliche Rechtsprechung unterliegt jedoch nicht der unbeschränkten verfassungsgerichtlichen Nachprüfung ([X.] 18, 85 <92 f.>). Eine umfassende Kontrolle der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts findet nicht statt. Das [X.] überprüft - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die angefochtenen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. [X.] 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>). Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen Vorschriften Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. [X.] 18, 85 <92 f., 96>; 101, 361 <388>; 106, 28 <45>).

b) Ein derartiger Verstoß gegen Grundrechte wurde vom Beschwerdeführer nicht plausibel geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Er rügt lediglich die fehlerhafte Anwendung der einfachgesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Die obergerichtliche Rechtsprechung zieht diese Regelung überwiegend als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr heran, wenn der Verdacht eines [X.] gegeben ist (vgl. [X.] Bamberg, Beschluss vom 25. Februar 2010 - 3 Ss OWi 206/10 -, juris; Thür.[X.], Beschluss vom 6. Januar 2010 - 1 Ss 291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f.; [X.] Bamberg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 2 Ss OWi 1169/09 -, juris; vgl. auch [X.] Rostock, Beschluss vom 1. März 2010 - 2 Ss [OWi] 6/10 I 19/10 -, juris; [X.], Beschluss vom 29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09 -, [X.], [X.] f.; [X.] Bamberg, Beschluss vom 16. November 2009 - 2 Ss OWi 1215/09 -, NJW 2010, S. 100 f.; [X.] Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 4 Ss OWi 800/09 -, juris; a.A. [X.] Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2010 - [X.] -, [X.], [X.] ff.). Dem folgen Teile der Literatur (vgl. [X.], in: [X.], OWiG, 15. Aufl. 2009, vor § 59, Rn. 143, 145a; Krenberger, NJ 2009, [X.]; [X.], [X.], S. 620 <621>; a.[X.], [X.], S. 632 <634>; Roggan, NJW 2010, S. 1042 <1044>).

aa) Das [X.] geht zutreffend davon aus, dass bei einer Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen identifizierbar sind, ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08 -, NJW 2009, S. 3293 f.). Als Rechtsgrundlage hat es § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG herangezogen und unter Berufung auf den Wortlaut ausgeführt, dass diese Eingriffsbefugnis Bildaufnahmen zur Erforschung des Sachverhalts sowie zu [X.] ermöglicht, ohne auf [X.] beschränkt zu sein (ebenso [X.] Rostock, Beschluss vom 1. März 2010 - 2 Ss [OWi] 6/10 I 19/10 -, juris; [X.], Beschluss vom 29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09 -, [X.], [X.] f.; [X.], in: [X.], OWiG, 15. Aufl. 2009, vor § 59, Rn. 143, 145a). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der mit einer Auffassung in der Rechtsprechung und in der Literatur eine Beschränkung dieser Befugnis auf die Anfertigung von Bildaufnahmen zu [X.]n befürwortet (vgl. [X.] Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2010 - [X.] -, [X.], [X.] ff.; [X.], [X.], 52. Aufl. 2009, § 100h, Rn. 1; [X.], in: SK [X.], § 100h Rn. 4 [April 2009]), hat das [X.] dadurch den Schutzbereich von Grundrechten nicht verkannt und ihr Gewicht auch nicht unrichtig eingeschätzt. Die Heranziehung dieser Rechtsgrundlage begegnet vielmehr keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich um eine Frage der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts, die vom [X.] nicht zu überprüfen ist. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot, der voraussetzen würde, dass diese Rechtsauffassung unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar wäre (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08 -, NJW 2009, S. 3293 f.), ist nicht ersichtlich.

Entsprechendes gilt auch für die Feststellung des [X.]s, dass eine verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen stattgefunden hat. Im angegriffenen Beschluss wird nachvollziehbar dargelegt, dass der erforderliche Tatverdacht vorlag (vgl. auch [X.] Bamberg, Beschluss vom 25. Februar 2010 - 3 Ss OWi 206/10 -, juris; Thür.[X.], Beschluss vom 6. Januar 2010 - 1 Ss 291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f.). Ein Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - darin ebenfalls nicht zu sehen.

bb) Die angefochtenen Entscheidungen lassen auch keine unverhältnismäßige Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten erkennen. Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung ist die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit - angesichts des zunehmenden Verkehrsaufkommens und der erheblichen Zahl von [X.] - der Schutz von Rechtsgütern mit ausreichendem Gewicht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. März 1996 - 2 BvR 616/91 -, NJW 1996, S. 1809 f.). Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs steht auch in Zusammenhang mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, S. 2378 <2380>). Die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet. [X.] Zweifel an der Erforderlichkeit sind nicht ersichtlich. Die Fachgerichte haben die Subsidiaritätsklausel des § 100h Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz [X.] (in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG) geprüft und dargelegt, dass keine weniger belastende Maßnahme in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat auch keine durchgreifenden Gründe dafür vorgebracht, dass die mit der konkreten Maßnahme verbundenen Eingriffe außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich einerseits um verdeckte Datenerhebungen handelt, was regelmäßig zur Erhöhung der Eingriffsintensität führt (vgl. [X.] 107, 299 <321>; 115, 166 <194>; 115, 320 <353>), dass aber andererseits nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die grundsätzlich für [X.] wahrnehmbar sind, so dass das Gewicht des Eingriffs für den Einzelnen reduziert ist (vgl. [X.] 120, 378 <404>). Die Maßnahme zielt nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten [X.] besteht (vgl. [X.] 109, 279 <353>; 113, 348 <383>; 120, 378 <430 f.>). Andere Personen dürfen gemäß § 100h Abs. 3 [X.] nur betroffen sein, wenn dies unvermeidbar ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass lediglich einzelne Aufnahmen angefertigt werden. [X.] und eine Beeinträchtigung bei der Ausübung von Grundrechten (vgl. [X.] 120, 378 <430>) sind nicht zu erwarten. Vielmehr zielt die Verkehrsüberwachung nur auf die Einhaltung der aus Gründen der Verkehrssicherheit erlassenen Geschwindigkeitsregelungen. Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Es bestehen in § 101 [X.] hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten (vgl. auch [X.], in: [X.], OWiG, 15. Aufl. 2009, vor § 59, Rn. 145a). Es ergeben sich daher im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 759/10

05.07.2010

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 22. Februar 2010, Az: 1 Ss (OWi) 23 Z/10, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 46 Abs 1 OWiG, § 100h Abs 1 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.07.2010, Az. 2 BvR 759/10 (REWIS RS 2010, 5170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5170

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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