Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2016, Az. 4 StR 473/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 809

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[X.]:[X.]:BGH:2016:141216B4STR473.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 473/16

vom
14. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14.
Dezember 2016
be-schlossen:

Der Nebenklägerin

B.

wird im Adhäsi-
onsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung
bewilligt und Rechtsanwältin

S.

aus
O.

beigeordnet.

Gründe:
Das [X.] hat der Geschädigten Prozesskostenhilfe für das Adhä-sionsverfahren im 1.
Rechtszug ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin

S.

bewilligt. Die Bewilligung wirkt jedoch nur für die
jeweilige Instanz (§
404 Abs.
5 Satz
1 StPO i.V.m. §
119 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§
404 Abs.
5 Satz
3 StPO) über den im Schriftsatz vom 6.
Mai 2016 gestellten Antrag der Geschädigten zu entscheiden, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskosten-hilfe zu gewähren.
Die Adhäsionsklägerin ist
nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, [X.] die Erfolgsaussichten ihrer Adhäsionsanträge
nicht mehr zu prüfen sind

404 Abs.
5 Satz
1 StPO i.V.m. §
119 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Ihr ist ihrem Antrag entsprechend Rechtsanwältin

S.

beizuordnen, die der Antragstelle-
1
2
-
3
-
rin bereits als Nebenklägervertreterin beigeordnet war (§
404 Abs.
5 Satz
2 StPO i.V.m. §
121 Abs.
2 ZPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Paul

Meta

4 StR 473/16

14.12.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2016, Az. 4 StR 473/16 (REWIS RS 2016, 809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 809

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4 StR 473/16

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