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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:141216B4STR473.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 473/16
vom
14. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
-
2
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Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14.
Dezember 2016
be-schlossen:
Der Nebenklägerin
B.
wird im Adhäsi-
onsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung
bewilligt und Rechtsanwältin
S.
aus
O.
beigeordnet.
Gründe:
Das [X.] hat der Geschädigten Prozesskostenhilfe für das Adhä-sionsverfahren im 1.
Rechtszug ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin
S.
bewilligt. Die Bewilligung wirkt jedoch nur für die
jeweilige Instanz (§
404 Abs.
5 Satz
1 StPO i.V.m. §
119 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§
404 Abs.
5 Satz
3 StPO) über den im Schriftsatz vom 6.
Mai 2016 gestellten Antrag der Geschädigten zu entscheiden, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskosten-hilfe zu gewähren.
Die Adhäsionsklägerin ist
nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, [X.] die Erfolgsaussichten ihrer Adhäsionsanträge
nicht mehr zu prüfen sind
(§
404 Abs.
5 Satz
1 StPO i.V.m. §
119 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Ihr ist ihrem Antrag entsprechend Rechtsanwältin
S.
beizuordnen, die der Antragstelle-
1
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rin bereits als Nebenklägervertreterin beigeordnet war (§
404 Abs.
5 Satz
2 StPO i.V.m. §
121 Abs.
2 ZPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Paul
Meta
14.12.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2016, Az. 4 StR 473/16 (REWIS RS 2016, 809)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 809
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