Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2004, Az. 2 StR 523/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1991

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03
vom 6. August 2004 in dem Bußgeldverfahren gegen Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja [X.]: ja

OWiG § 77 b Abs. 1 Satz 3; [X.] § 121 Abs. 2

Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt für den bei der Urteils-verkündung abwesenden Betroffenen auch dann mit der Zustellung des Urteils, wenn dieses nicht mit Gründen versehen ist und die Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG nicht vorlagen.

[X.], Beschluß vom 6. August 2004 - 2 StR 523/03 - [X.]

- 2 -
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
- 3 - Der 2. Strafsenat des [X.] als [X.] für Bußgeldsachen hat auf [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2003 - 2 Ss 245/03 - am 6. August 2004 beschlossen: Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt für den bei der Urteilsverkündung abwesenden Betroffenen auch dann mit der Zustellung des Urteils, wenn das Urteil nicht mit Gründen ver-sehen ist und die Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG nicht vorlagen.
Gründe: [X.] 1. Der Betroffene wurde durch das [X.] am 27. Mai 2003 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 65 km/h zu einer Geldbuße von 400 • verurteilt. Daneben wurde ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet. An der Hauptverhandlung hatten weder der von der Anwesenheitspflicht gemäß § 73 Abs. 2 OWiG entbundene Betroffene noch ein Verteidiger teilgenommen. Das Urteil, das keine Gründe enthielt, wurde dem Betroffenen am 31. Mai 2003 zugestellt. Hiergegen legte er durch seinen Verteidiger am 1. Juli 2003 Rechtsbeschwerde ein, die er mit am 21. Juli 2003 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Das [X.] verwarf die Rechtsbeschwerde am 28. Juli 2003 als [X.], weil sie verspätet eingelegt worden sei. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels habe mit der Zustellung des Urteils am 31. Mai 2003 begonnen. Von einer schriftlichen Begründung des Urteils habe nach § 77 b Abs. 1 Satz 1 - 4 - OWiG abgesehen werden können, weil innerhalb der Frist keine Rechtsbe-schwerde eingelegt worden sei. Hiergegen beantragte die Verteidigung mit am 8. August 2003 eingegangenem Schriftsatz gemäß § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG die Entscheidung des [X.]. 2. Das zur Entscheidung berufene [X.] hält die Rechtsbeschwerde für zulässig und beabsichtigt, den Beschluß des [X.] vom 28. Juli 2003 auf den Antrag des Betroffenen aufzu-heben, weil die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels durch die Zustellung des fehlerhaft nicht mit Gründen versehenen Urteils am 31. Mai 2003 nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Voraussetzungen, bei denen nach § 77 b Abs. 1 OWiG von der schriftlichen Begründung eines im Ordnungswidrigkeitenverfahren er-gangenen Urteils abgesehen werden könne, hätten nicht vorgelegen. Da - wie im Strafverfahren allgemein anerkannt sei - bei einem in Abwesenheit des [X.] verkündeten Urteil nur die Zustellung eines vollständi-gen, d.h. eines auch mit Gründen versehenen Urteils die [X.] in Lauf setze, liege eine wirksame Zustellung bisher nicht vor. Das Amtsgericht könne allerdings das Urteil nachträglich begründen und das begründete Urteil zustellen und damit die [X.] in Lauf setzen. [X.] könnten die nachgeschobenen Urteilsgründe im [X.] im übrigen - also bei der Überprüfung des Urteils auf die Begründetheit der Rechtsbeschwerde - keine Berücksichtigung finden. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das [X.] durch eine Entscheidung des [X.]s Jena vom 30. Juni 2003 (1 Ws 30/03, [X.], 273) gehindert. Dieses ist bei einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist davon ausgegangen, daß auch die [X.] 5 - lung eines unzulässig abgekürzten Urteils für den Betroffenen die Frist zur [X.] der Rechtsbeschwerde und dadurch mittelbar auch die sich an die [X.]sfrist anschließende Monatsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) in Lauf setze. Das [X.] hat deshalb die Sache gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 121 Abs. 2 [X.] dem [X.] zur Entschei-dung und Beantwortung der Rechtsfrage vorgelegt: "Beginnt die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für den [X.] mit der Zustellung eines nicht mit Gründen versehenen Urteils, wenn das Urteil gemäß § 74 Abs. 1 StPO (gemeint: OWiG) in seiner Abwesenheit ergan-gen ist und die Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG nicht vorlie-gen?" 3. Der [X.] hat beantragt zu beschließen: "Ist das Urteil gemäß § 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen ergangen und liegen die Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG nicht vor, läuft die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde erst mit Zustel-lung eines mit Gründen versehenen Urteils." Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, daß nach allgemei-ner Ansicht die Rechtsmittelfrist gegen ein im Strafverfahren ergangenes Ab-wesenheitsurteil erst mit der Zustellung eines mit Gründen versehenen Urteils beginnt. Dies gelte nach § 79 Abs. 3 OWiG grundsätzlich auch für die Zustel-lung von Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren, die gemäß § 74 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen ergangen seien. Zwar lasse die Spezi-alregelung des § 77 b Abs. 1 OWiG in bestimmten Ausnahmefällen das Abse-hen von Urteilsgründen und damit die Zustellung allein der Urteilsformel zu, ein - 6 - solcher Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Einer erweiternden Auslegung oder analogen Anwendung stünden der Regelungszweck der Norm, den abwesen-den Betroffenen über die Entscheidungsgründe zu unterrichten, und verfas-sungsrechtliche Bedenken entgegen. I[X.] Die [X.] gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 [X.] liegen vor. Das [X.] kann in dem von ihm beabsichtigten Sinne nicht entscheiden, ohne in einer Rechtsfrage von dem Beschluß des [X.]s Jena abzuweichen. Das [X.] Jena hatte zwar unmittelbar nur über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in einem Fall zu befinden, bei dem diese innerhalb einer Woche nach Zustellung eines Ur-teils ohne Urteilsbegründung eingelegt worden war. Die Rechtsbeschwerde war jedoch nicht innerhalb der an die [X.] anschließenden Begrün-dungsfrist begründet worden, sondern erst nach Zustellung des nachträglich mit Gründen versehenen Urteils. Über die Rechtsfrage, ob die [X.] durch die Zustellung des unzulässig nicht begründe-ten Urteils in Gang gesetzt worden war, hat es jedoch inzidenter entschieden, weil es für den Beginn der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach §§ 341 Abs. 2, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO auf den Ablauf der mit der Zustellung des abgekürzten Urteils in Gang gesetzten [X.] ankam. II[X.] In der Sache folgt der [X.] der Rechtsansicht des vorlegenden Ober-landesgerichts nicht: - 7 - 1. Ist der Betroffene - wie hier - bei der Urteilsverkündung nicht anwe-send, beginnt nach § 79 Abs. 4 OWiG die [X.] für ihn mit der Zustellung des Urteils (entsprechend der Regelung im Strafverfah-ren nach § 341 StPO). Da die Zustellung von Schriftstücken als Mittel der [X.] rechtlichen Gehörs dazu dienen soll, dem Adressaten Gelegenheit zu geben, von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen ([X.] NJW 1978, 1858; [X.] in [X.][X.], [X.]. § 35 Rdn. 17; [X.], StPO 47. Aufl. § 35 Rdn. 10; [X.]/[X.]/[X.], [X.] Aufl. § 72 I 1), setzt eine wirksame Zustellung voraus, daß ihm das [X.] auch vollständig zugänglich gemacht wird. Weil im Strafverfahren Urteile mit Gründen zu versehen sind, erfordert dies grundsätzlich, daß das Urteil mit (ggfs. abgekürzten) Gründen und nicht nur die Urteilsformel zugestellt wird. 2. Für das Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt im Grundsatz nichts ande-res. Es besteht allerdings die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von einer schriftlichen Urteilsbegründung ganz abzusehen. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das Urteil mit der Rechtsbeschwerde nicht angefochten oder auf Rechtsmittel verzichtet wird (§ 77 b Abs. 1 OWiG). Findet die Hauptverhand-lung in Abwesenheit des Betroffenen statt und war dieser von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, ist seine Rechtsmittel-verzichtserklärung unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich. a) Daß bei einem zulässigen Absehen von einer schriftlichen [X.] die Zustellung des nicht mit Gründen versehenen Urteils die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Gang setzt, erfordern Sinn und Zweck der Vorschrift, mit der eine Vereinfachung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens erreicht werden soll, und ist unstreitig (vgl. [X.]St 44, 190, 193; [X.] 1996, 433 = NStZ-RR 1997, 48 zu § 77 [X.]; [X.]. [X.]. 1990, 257; - 8 - [X.] in [X.] 2. Aufl. § 77 b Rdn. 16). Dem steht nicht entgegen, daß in diesen Fällen die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erst beginnt, wenn das Urteil mit den zulässigerweise nachgeschobenen Gründen zugestellt worden ist ([X.]St 44, 190, 193). b) Ein Fall, bei dem von der Urteilsbegründung abgesehen werden konnte, war hier jedoch nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 Satz 1 2. Alt. OWiG - von denen das Amtsgericht ausgegangen ist - lagen nicht vor, da die Sonderregelung des § 77 b Abs. 1 OWiG nicht auf das Abwesen-heitsverfahren nach § 74 OWiG anwendbar ist, es sei denn, § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG greift ein ([X.] [X.]O 4; [X.]/[X.]/[X.], OWiG § 77 b Rdn. 3). Ein Absehen von der Begründung gemäß § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG kam nicht in Betracht, weil eine Verzichtserklärung des Betroffenen hier weder vorlag noch entbehrlich war. Der Betroffene war bei der in seiner Abwesenheit stattfindenden Hauptverhandlung nicht anwaltlich vertreten, die gegen ihn ver-hängten Sanktionen überschritten die Grenzen des § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG. 3. Das unzulässige Absehen von den Urteilsgründen führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung des nur aus der Urteilsformel bestehenden Urteils an den Betroffenen. Denn der Zweck des Zustellungsverfahrens, den Adressaten der [X.] in die Lage zu versetzen, das vollständige Schriftstück zur Kenntnis zu nehmen, ist auch in diesem Fall erfüllt, weil das im konkreten Verfahren vorliegende Urteil vom [X.] in dieser Form abgefaßt, als verfahrensabschließend gewollt und aus dem inneren Dienstbetrieb he-rausgegeben worden ist (vgl. auch [X.], 332; [X.]. [X.]. 1990, 257). Für das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist in der Rechtsprechung der [X.]e die Zustellung eines unzulässigerweise nicht mit Grün-den versehenen Urteils denn auch überwiegend als wirksam angesehen [X.] - den (u. a. BayObLG NStZ 1992, 136; wohl auch [X.] ZfS 1996, 434, das für die Unwirksamkeit der Zustellung lediglich auf die fehlende Verteidiger-vollmacht und die unwirksame Anordnung der Zustellung, nicht aber auf das Fehlen der Urteilsgründe abstellt). Daß nach Rechtsprechung und h. M. ([X.]St 25, 234; [X.] [X.]O § 341 Rdn. 11, [X.] in [X.][X.] [X.]O § 341 Rdn. 21, § 345 Rdn. 6; Mutzbauer in [X.], StPO § 341 Rdn. 72; [X.] 1977, 127) eine wirk-same Urteilszustellung im Strafverfahren grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn das mit Gründen versehene Urteil zugestellt wird, steht dem nicht entgegen. Da ein Strafurteil - anders als ein Urteil im Ordnungswidrigkeitenverfahren - nach § 267 StPO zwingend mit - sei es auch abgekürzten - Gründen zu versehen ist, ist ein Fall, bei dem das Gericht rechtsirrig davon ausgegangen sein könnte, von einer Begründung des Urteils gänzlich absehen zu können, kaum denkbar und, soweit ersichtlich, bisher nicht entschieden. Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle betreffen andere Sachverhalte. So ist der [X.] bei einem unzulässig nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteil auch nicht davon ausgegangen, daß die Zustellung unwirksam sei, weil die Urteilsgründe unvollständig seien, sondern hat den auf Verfristung gestützten [X.] des [X.] nach § 346 Abs. 2 StPO aus anderen Gründen aufgehoben ([X.] MDR 1990, 490). Auch im übrigen hat der [X.] bei Urteilen, die bereits in ihrer Urschrift Auslassungen aufwiesen, in diesem Sinne "unvollständig" waren, nicht generell einen die Wirksamkeit der Zustellung hindernden Verstoß gesehen (vgl. etwa [X.] NStZ 1989, 584 und 1994, 47 f. [Rubrum lückenhaft]; NJW 1999, 800 [Tenor unvollständig]; [X.]St 46, 204 [Fehlen einer Unterschrift]). Denn in der-artigen Fällen handelt es sich gerade nicht um einen Mangel der Zustellung, - 10 - sondern um einen Fehler des Urteils selbst ([X.]St 46, 204, 205). In diesem Sinne besagt der Grundsatz, daß ein Urteil vollständig, d. h. mit Gründen zu-gestellt werden muß, daher nicht mehr, als das die zugestellte Urteilsausferti-gung die abgesetzten, d. h. vorhandenen Urteilsgründe enthalten muß. 4. Entgegen der Auffassung des [X.]s verstößt dieses Ergebnis auch nicht gegen gesetzessystematische oder verfassungsrechtliche Grundsätze. a) [X.] unzulässigerweise nicht mit Gründen versehenen Ur-teils ist im Gesetz nicht geregelt. Auch aus der Ratio des § 77 b OWiG folgt nicht, daß die Zustellung eines solchen Urteils unwirksam und nicht geeignet ist, [X.] in Lauf zu setzen. Daß diese Bestimmung, die das zu-lässige Absehen von Urteilsgründen und vor allem das zulässige Nachschie-ben von Urteilsgründen regelt, nicht einer am Sinn, Zweck und Regelungsge-halt des § 77 b OWiG orientierten Auslegung und Anwendung auch auf andere Fälle entgegensteht, hat der [X.] bereits für den Fall einer Rechtsbeschwerde der St[X.]tsanwaltschaft entschieden. Danach ist bei einem irrtümlichen Absehen von schriftlichen Urteilsgründen nicht nur die Zustellung dieses Urteils an die St[X.]tsanwaltschaft als wirksam erachtet worden, obwohl diese die Begründung des Urteils beantragt hatte, sondern auch das Nach-schieben von Gründen für zulässig angesehen worden ([X.]St 43, 22, 28). b) Ob diese Rechtsprechung zum Nachschieben von Urteilsgründen auf den Fall einer Rechtsbeschwerde des Betroffenen übertragbar ist, dem ein Ur-teil ohne Urteilsgründe zugestellt worden ist, obwohl die Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 Satz 1, Satz 3 OWiG nicht vorlagen, ist in jener Entscheidung offen geblieben und muß auch hier nicht abschließend entschieden werden (zustimmend [X.] Anmerkung zu [X.]St 43, 22 f. [X.] 1998, 77 f). Gegen - 11 - eine Gleichbehandlung könnte allerdings sprechen, daß mit § 77 b OWiG zwar insgesamt der Zweck verfolgt wird, die Justiz zu entlasten ([X.]St 43, 22, 29), mit den unterschiedlichen Voraussetzungen, bei denen für die St[X.]tsanwalt-schaft und für den Betroffenen eine Erklärung des Rechtsmittelverzichts ent-behrlich ist, aber auch den Belangen des Betroffenen Rechnung getragen wer-den sollte. c) Da die Urteilsgründe den Betroffenen über die vom Gericht getroffe-nen Feststellungen und die Rechtsauffassung des Gerichts informieren sollen, wird allerdings die Entscheidungsgrundlage des Betroffenen für die Frage, ob ein Rechtsmittel überhaupt eingelegt werden soll, verkürzt, wenn Urteilsgründe fehlen. Nach Auffassung des [X.]s sind dadurch gravierendere Nachteile für den Betroffenen als die nachteiligen Folgen, die sich aus der vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Lösung ergäben, nicht zu besorgen. [X.]) Bei den Ordnungswidrigkeitenverfahren handelt es sich um Massen-verfahren, die auf eine einfache, schnelle und summarische Erledigung ausge-richtet sind ([X.]St 39, 291, 299; 41, 376, 381; 43, 22, 26) und denen in der Regel überschaubare Sachverhalte des täglichen Lebens zugrunde liegen. Der Betroffene, der zuvor einen Bußgeldbescheid erhalten hat, zu dem er angehört worden ist, weiß, was ihm vorgeworfen wird und welche Sanktion ihm droht. Wird er verurteilt, so mag er zwar auch dann von der Einlegung eines Rechts-mittels absehen, wenn er mit der Verurteilung nicht einverstanden ist, etwa weil er weiteren Aufwand an [X.] und Kosten scheut. Daß er allein deshalb von [X.] absieht, weil ihm die Urteilsgründe nicht mitgeteilt [X.] sind, erscheint nicht naheliegend. Im Gegenteil wird zu erwarten sein, daß der Betroffene gerade in diesem Fall an einer Entscheidung des [X.] interessiert ist. - 12 - [X.]) Soweit der Betroffene eine zulässige Rechtsbeschwerde einlegt, von der er bei ordnungsgemäßer Begründung des Urteils abgesehen hätte, entste-hen ihm in der Sache dadurch keine Nachteile. Die Rechtsbeschwerde hätte schon mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge ohne weiteres Erfolg, weil ein Urteil ohne Urteilsgründe an einem sachlich-rechtlichen Mangel leidet. Die danach erforderliche erneute Verhandlung und der damit verbundene [X.]ge-winn werden dem [X.] Betroffenen regelmäßig erwünscht sein. cc) Zu Recht weist der [X.] allerdings daraufhin, daß jedenfalls dann, wenn ein Nachschieben der Gründe nicht für zulässig erachtet wird, dem Betroffenen zusätzliche Kosten und Auslagen entstehen können, wenn die Rechtsbeschwerde durchgeführt und er nach Zurückverweisung ver-urteilt wird. Ein solcher Nachteil entsteht aber auch bei anderen Fehlern des Gerichts, die nur zu einem vorläufigen Erfolg in der Rechtsmittelinstanz führen und kann hier durch die Nichterhebung von Verfahrenskosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären (§ 8 Abs. 1 GKG a.F. = § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.), jedenfalls teilweise ausgeglichen werden. d) Demgegenüber ist zu beachten, daß die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene Lösung sich nicht nur als wenig praktikabel erweist, sondern ihrerseits rechtsst[X.]tlichen Bedenken begegnet: [X.]) Das Nachholen der Urteilsbegründung allein zum Zwecke der Infor-mation des Betroffenen und zum Ingangsetzen der Rechtsmitteleinlegungsfrist, ohne daß sie im Rechtsbeschwerdeverfahren Berücksichtigung finden dürfte, ist mit den Zwecken des auf Vereinfachung und Beschleunigung angelegten Ordnungswidrigkeitenverfahrens nur schwer zu vereinbaren, zumal möglicher-weise erst nach Monaten gefertigte Urteilsgründe auch ihrer Informationsfunk-tion nicht uneingeschränkt gerecht werden können. Angesichts der Vielzahl der - 13 - on nicht uneingeschränkt gerecht werden können. Angesichts der Vielzahl der Verfahren wird der [X.] sich kaum an die jeweilige Hauptverhandlung erin-nern können und sich deshalb möglicherweise mit einer Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid begnügen. Zudem führt auch diese Lösung - da das Urteil wegen des Fehlens der Urteilsgründe an einem sachlich-rechtlichen Mangel leidet und auf die Rechtsbeschwerde aufzuheben ist - insoweit zu den gleichen dem Betroffenen nachteiligen kosten- und auslagenrechtlichen Konsequenzen. Zu einem anderen Ergebnis käme man nur, wenn man - wie es der [X.] offenbar erwägt - eine analoge Anwendung des § 77 b OWiG im Hinblick auf das Nachschieben der Urteilsgründe für zulässig erachtete. Diesen Fall hat der [X.] jedoch nicht zu entscheiden.
[X.]) Die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene Lösung führt insbe-sondere zu einem schwer erträglichen Zustand der Rechtsunsicherheit. Hinge die Wirksamkeit der Zustellung eines unzulässig nicht mit Gründen versehenen Urteils nämlich davon ab, daß es durch nachgeschobene Gründe ergänzt wird, könnte die Entscheidung erst nach der Zustellung des ergänzten Urteils rechts-kräftig werden. War der Tatrichter irrtümlich davon ausgegangen, die Voraus-setzungen für ein Absehen von den schriftlichen Gründen hätten vorgelegen, wird er sich regelmäßig erst durch die Einlegung der Rechtsbeschwerde veran-laßt sehen, die Urteilsgründe nachzuholen. Wird eine Rechtsbeschwerde aber nicht eingelegt, bleibt das Verfahren - worauf das [X.] Jena zu Recht hingewiesen hat - dauerhaft in der Schwebe, weil die Verjährung gemäß § 32 Abs. 2 OWiG bis zur Rechtskraft des Urteils des ersten Rechtszugs ge-hemmt ist. Abgesehen davon, daß in diesem Fall die Gefahr der Vollstreckung nichtrechtskräftiger Urteile besteht, weil es jeweils zunächst der Prüfung [X.], ob die Voraussetzungen des § 77 b OWiG vorgelegen haben oder nicht, widerspräche ein solcher Schwebezustand dem Erfordernis der [X.]. Die Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsst[X.]tsgebots ([X.] 60, 253, 267 m.w.N.; [X.] in Maunz/[X.], GG Art. 20 [X.]. 60 f.; Schnapp in von [X.], [X.]. [X.]. 20 Rdn. 30) und ist, auch wo sie durch gerichtli-che Verfahren herbeigeführt werden soll, binnen angemessener Frist zu ver-wirklichen ([X.] 60, 253, 269).
Bei Abwägung aller Umstände erscheint die Lösung, nach der auch die Zustellung der Urteilsformel die Rechtsmittelfrist in Gang setzt, vorzugswürdig. Sie entspricht - wie ausgeführt - auch den allgemeinen Grundsätzen zur Wirk-samkeit der Zustellung von fehlerhaften Urteilen. Rissing-van S[X.]n Bode

Otten

Fischer

Roggenbuck

Meta

2 StR 523/03

06.08.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2004, Az. 2 StR 523/03 (REWIS RS 2004, 1991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1991

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.