Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. XI ZR 384/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5437

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 24. Januar 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja _____________________ GG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 280, 311, 328, 823 Abs. 1 und 2 Ai, [X.], 824; ZPO § 256; [X.] §§ 55a, 55b; UWG §§ 17, 19; [X.] 1993 Nr. 2 Abs. 1 a) Bei reinen Vermögensschäden hängt bereits die Zulässigkeit einer Feststel-lungsklage von der [X.]hrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zu-rückzuführenden Schadenseintritts ab. b) Das Bankgeheimnis gilt nur für kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäfts-verbindung zum Kunden bekannt geworden sind. c) Aus einem Darlehensvertrag ergibt sich für die kreditgebende Bank die [X.], die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbe-hauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile oder Meinungs-äußerungen zu gefährden. d) Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH entfaltet grundsätz-lich keine Schutzwirkung zugunsten des [X.]. Im Konzern steht - 2 - einer solchen Wirkung das konzernrechtliche [X.] auch dann ent-gegen, wenn die Konzernobergesellschaft Sicherheiten stellt. e) Eine unbefugte Offenbarung von Angaben gemäß § 55b Abs. 1 [X.] liegt vor, wenn eine in einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigte [X.] sol-che Angaben einem anderen in der Weise zugänglich macht, dass er die Mög-lichkeit hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen. f) Eine unbefugte Verwertung von Angaben gemäß § 55a Abs. 1 [X.] liegt vor, wenn die von der [X.] übermittelten Informationen in einer von § 14 [X.] nicht gedeckten Weise für eigene oder für fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht werden. g) §§ 17 und 19 UWG a.F. haben nur für den Geschäftsinhaber als Geheimnisträ-ger Schutzgesetzcharakter (§ 823 Abs. 2 BGB), nicht auch für denjenigen, dem der Geschäftsinhaber Verschwiegenheit schuldet. h) Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Konzernobergesellschaft ist als solcher nicht Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten [X.]. i) § 824 BGB enthält eine abschließende Haftungsregelung nur für die Verbrei-tung unwahrer Tatsachen. Bei Verbreitung wahrer Tatsachen oder von Wertur-teilen ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in das Recht am einge-richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) nicht subsidiär. Die Subsidiarität ei-nes solchen Anspruchs gilt außerdem nur gegenüber Forderungen gegen den-selben Anspruchsgegner. j) Sachliche Meinungsäußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich [X.] Frage sowie wahre Tatsachenbehauptungen stellen grundsätzlich weder einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Wirtschafts-unternehmens dar. k) Bei der Güter- und Interessenabwägung zur Klärung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs durch ein Organ einer juristischen [X.] in das Recht am eingerichte-ten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind auch vertragliche Pflichten der juristi-schen [X.] gegenüber dem Inhaber des Gewerbebetriebs zu [X.]. [X.], Urteil vom 24. Januar 2006 - [X.] - [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 6. Dezember 2005 durch [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revisionen des [X.] und der [X.] zu 1) wird das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 10. Dezember 2003 im Kosten-punkt und insoweit teilweise aufgehoben, als die Klage aus abgetretenem Recht der [X.] gegen den [X.] zu 2) abgewiesen und die Beru-fung der [X.] zu 1) zurückgewiesen worden ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung der [X.] zu 1) aus eigenem Recht des [X.] und aus abge-tretenem Recht der [X.] richtet. Auf die Berufung der [X.] zu 1) und 2) wird das Urteil der 33. Zivilkammer des [X.] vom 18. Februar 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die [X.] zu 1) und 2) als Gesamtschuldner gegenüber dem Kläger aus ab-getretenem Recht verpflichtet sind, die Ansprüche auf Ersatz der Schäden zu erfüllen, die der [X.] aus den Äußerungen des [X.] zu 2) in einem Interview des Fernsehsenders [X.] am 3./4. Februar 2002 bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Rechtsmittel des [X.] und der [X.] zu 1) und 2) zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 2/3 und die [X.] zu 1) und 2) je 1/6. Der Kläger trägt die [X.] der [X.] zu 1) und 2) jeweils zu 2/3. Die [X.] zu 1) und 2) tragen die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu je 1/6. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kos-ten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger begehrt aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der [X.] (im folgenden: [X.]) und der [X.] die Feststellung, dass die als [X.] zu 1) verklagte Bank und ihr als [X.]r zu 2) in Anspruch genommener ehemaliger Vorstandssprecher verpflichtet sind, sämtliche Schäden zu 1 - 5 - ersetzen, die dem Kläger und den beiden genannten Gesellschaften aus den Äußerungen des [X.] zu 2) in einem am 4. Februar 2002 aus-gestrahlten Interview des Fernsehsenders [X.] bereits ent-standen sind und zukünftig entstehen werden. Dem liegt folgender Sach-verhalt zugrunde:
Der Kläger ist Gründer und Namensgeber der seinerzeit im [X.] und internationalen Mediengeschäft tätigen [X.]. Darin waren unter dem Dach der [X.] drei Obergesellschaften, die [X.] GmbH & Co. KGaA, die [X.] und die [X.], darunter wiederum Gruppenun-ternehmen und Beteiligungen, organisiert. Die [X.] war zu 100% eine Tochter der [X.], diese wiederum zu 100% eine solche der [X.]. Der Kläger war im Februar 2002 Vorsitzender der Geschäftsführung der [X.], de-ren alleiniger Kommanditist und Alleingesellschafter ihrer Komplementä-rin sowie Geschäftsführer der [X.] und der [X.]. Diese Gesellschaft hielt etwa 40% der Aktien der [X.]. 2 Am 20. Mai 1998 schlossen die [X.] zu 1) und die damals noch anders firmierende [X.] unter Vereinbarung der [X.] einen Darlehensvertrag über 1,4 Milliarden DM. Zur [X.] verpfändete die [X.] der [X.] zu 1), die weder zur [X.] noch zum Kläger persönlich vertragliche Beziehungen unterhält, ihre Anteile an der [X.]. 3 - 6 - Im Dezember 2001 wurde ein Kredit der [X.] bei der [X.] über 900 Millionen DM fällig. Im Januar 2002 [X.] der Kläger eine Verlängerung dieses Kredits um drei Monate sowie weiterer fällig gewordener Darlehen bei anderen Banken. Ende Januar 2002 übte der [X.] eine Put-Option auf eine Beteiligung von 11,48% an der zur [X.] gehörenden ProSiebenSat. [X.] aus. Mit dieser Option hatte die [X.] GmbH & Co. KGaA dem Axel [X.] das Recht eingeräumt, die Beteiligung zu einem Preis von 767 Millionen • an sie zu verkaufen. Am 27. Januar 2002 traf sich der damalige Bundeskanzler mit dem [X.] zu 2) und Vertretern der Medienbranche. 4 Im Zusammenhang mit diesen Ereignissen berichteten Medien über die finanzielle [X.]ge der [X.]. In der Ausgabe des [X.] vom 1. Februar 2002 hieß es unter der Überschrift "[X.] brachte den ... Medienkonzern in eine fast ausweglose [X.]ge": "Mit [X.]s Unternehmungen in ihrer jetzigen Form geht es zu Ende: ..., alte Kredite laufen aus, neue lassen sich kaum er-gattern." In der [X.] vom 1. Februar 2002 war unter anderem zu lesen: "Die Banken weigern sich, die waghalsige Expansi-onspolitik beim Fernsehen, beim Fußball und zuletzt bei der [X.] weiter wie gehabt zu finanzieren. Es gibt einstweilen keine neuen Groß-kredite, die jetzt nötig wären." Im [X.] vom 1. Februar 2002 hieß es: "Die einzige Lösung für die sich verschärfende Finanzkrise heißt fri-sches Geld. Aber die Banken halten sich mit neuen Darlehen zurück." Und im Spiegel vom 4. Februar 2002 war zu lesen: "Seit [X.] Geschäfte macht, riskiert er Kopf und Kragen. Doch mittlerweile hat sein [X.] mehr Verbindlichkeiten, als es wert ist: rund sechs Milliarden Euro." [X.] - 7 - se wurden alsdann unter Benennung der größten inländischen Gläubi-gerbanken und Angabe der Höhe der von ihnen gewährten Kredite, dar-unter dem der [X.] zu 1), aufgelistet. Die angegebene Gesamtver-schuldung von 5,73 Milliarden •, in der die Verbindlichkeiten aus der vom [X.] ausgeübten Put-Option über 767 Millionen • noch nicht enthalten sind, entspricht den Angaben des damaligen stellvertre-tenden Geschäftsführers der [X.] [X.] gegenüber der [X.]. Dieser hatte die Schulden der gesamten [X.] im Dezember 2001 auf 11 bis 12 Milliarden DM beziffert. Am 3. Februar 2002 gab der [X.] zu 2), der zugleich Präsident des [X.] war, in [X.] während des [X.] dem - vornehmlich Nachrichten aus dem Bereich Wirtschaft und Finanzen verbreitenden - Fernsehsender [X.] ein etwa fünfminütiges Interview, das aufgezeichnet und über Satellit erstmals am folgenden Tage im [X.] [X.] ausgestrahlt und als Textnachricht über [X.] verbreitet wurde. Im dritten Teil des Interviews, das sich zunächst allgemein mit den wirtschaftlichen Aussichten und der aktuellen geschäftlichen Ent-wicklung der [X.] zu 1) befasste, heißt es: 6 Frage: "Sprechen wir was anderes. Großes Thema derzeit in [X.]: Das ist der [X.]-Konzern und die Probleme mit der Verschuldung. Es gibt einen Zeitungsbericht in der Financial Ti-mes, dass Sie mit dem Bundeskanzler gesprochen hätten über [X.]. Stimmt das?" [X.]r zu 2): "Das kann ich nicht kommentieren, der [X.] muss sagen, ob er mit [X.] gesprochen hat oder nicht." Frage: "Fragen wir mal anders: [X.] hat sehr, sehr viele Schul-den, sehr hohe Schulden. Wie exponiert ist die [X.]?" - 8 - [X.]r zu 2): "Relativ komfortabel, würde ich mal sagen, denn - das ist bekannt und da begehe ich keine Indiskretion, wenn ich das erzähle - der Kredit, den wir haben, ist 1. zahlenmäßig nicht einer der größten, sondern relativ im mittle-ren Bereich und 2. voll gesichert durch ein Pfandrecht auf [X.]s Aktien am [X.]. Uns kann also eigentlich nichts passieren, wir fühlen uns gut ab-gesichert. Es ist nie schön, wenn ein Schuldner in Schwierigkeiten kommt, und ich hoffe, das ist nicht der Fall. Aber wenn das so [X.], wir bräuchten keine Sorgen zu haben." Frage: "Die Frage ist ja, ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen." [X.]r zu 2): "Das halte ich für relativ fraglich. [X.]s alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt haben - Stützung interessieren."
Am 8. April 2002 stellte die [X.] GmbH & Co. KGaA Insol-venzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 14. Juni 2002 eröffnet. Am 11. April 2002 kündigte die [X.] zu 1) den Kreditvertrag vom 20. Mai 1998. Der offene Kreditbetrag belief sich am 10. Mai 2002 auf 718.247.869 •. Am 8. Oktober 2002 wurde das Pfandrecht der [X.] zu 1) an dem Aktienpaket an der [X.] in der Weise verwertet, dass die [X.] zu 1) das Aktienpaket zu dem im freihändigen Verkauf festgesetzten Mindestgebot von rund 667,3 Millionen • erwarb, nachdem es weder dem Kläger im Vorfeld gelungen war, einen Käufer zu finden, noch im [X.] ein anderer Kaufinteressent vorhanden 7 - 9 - war. Auf den Differenzbetrag von ca. 50 Millionen • und auf Zinsen ver-zichtete die [X.] zu 1). 8 Der Kläger macht geltend, die Äußerungen des [X.] zu 2) in dem zitierten Interview hätten bei der [X.], der [X.] und ihm selbst noch nicht abschließend bezifferbare Vermö-gensschäden hervorgerufen. Dazu trägt er vor, in Folge des Interviews sei die [X.] nicht mehr in der [X.]ge gewesen, zu den vorher existierenden Bedingungen weiteres Kapital aufzunehmen oder [X.]de Kredite zu verlängern, obgleich diesen Krediten ausreichende [X.] durch ein profitables [X.]geschäft gegenübergestanden hätten. Der durch das Interview entstandene Zeitdruck habe den Zeit-raum verkürzt, der für die Behebung der zur Insolvenz der [X.] GmbH & Co. KGaA führenden Liquiditätskrise erforderlich gewesen wä-re, und unter anderem den Verkauf von 70 Millionen Stammaktien der ProSiebenSat. [X.] an die [X.].

Corporation verhindert, der einen Insolvenzantrag entbehrlich gemacht hätte. Das [X.] (WM 2003, 725) hat der Klage insgesamt stattge-geben. Auf die Berufung des [X.] zu 2) hat das Berufungsgericht ([X.], 74) die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung der [X.] zu 1) hat das [X.] zurückgewiesen. Mit [X.] vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren gegenüber dem [X.] zu 2) weiter. Die [X.] zu 1) erstrebt mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. 9 - 10 - Entscheidungsgründe: 10 Die Revisionen des [X.] und der [X.] zu 1) sind teilweise begründet. Die Revision des [X.] führt zur Verurteilung des [X.] zu 2), soweit der Kläger aus abgetretenem Recht der [X.] klagt. Die Revision der [X.] zu 1) führt zur Abweisung der gegen sie gerichteten Klage, soweit sich diese auf eigene Ansprüche des [X.] sowie auf abgetretene Ansprüche der [X.] stützt. Im Übrigen haben die Revision des [X.] und der [X.] zu 1) [X.]n Erfolg.
[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 11 Das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Feststellungsinte-resse sei gegeben. Gehe es um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setze das Feststellungsinteresse die Möglichkeit des Schadenseintritts voraus. Diese sei zu verneinen, wenn aus der Sicht des [X.] bei verständiger Würdigung kein Grund bestehe, mit dem Eintritt eines derartigen Scha-dens wenigstens zu rechnen. Im Rahmen der Zulässigkeit könne darüber hinaus eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit nicht verlangt werden. Die Möglichkeit und auch die [X.]hrscheinlichkeit für den Eintritt irgendeines Schadens sei vom Kläger substantiiert dargetan und von den Zeugen [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. F. bestätigt worden. Das [X.] - 11 - view und der dadurch entstandene Zeitdruck hätten für das Scheitern der bereits weit fortgeschrittenen Verhandlungen mit der [X.]. Corpo-ration eine Rolle gespielt. Es bestehe auch die Möglichkeit, ja sogar die [X.]hrscheinlichkeit, dass der [X.] ein Schaden ent-standen sei, da die von ihr gehaltenen Aktien an der [X.] zu dem festgesetzten Mindestpreis hätten veräußert werden müssen.
Der Anspruch des [X.] gegen die [X.] zu 1) ergebe sich aus § 280 Abs. 1 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Der [X.] zu 2) habe durch seine der [X.] zu 1) gemäß § 31 BGB zurechenbare Äußerung gegen die von der [X.] zu 1) mit der [X.] durch Einbeziehung der Nr. 2 Abs. 1 [X.] vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Verschwiegenheit verstoßen. Die Verschwiegenheitspflicht beziehe sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Wertungen. Dabei sei unerheblich, ob wahre oder unwahre [X.] mitgeteilt würden. Es müsse sich allerdings um Informationen handeln, die dem [X.] aufgrund der Geschäftsbeziehung bekannt geworden seien. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht lägen in der einschätzenden Antwort des [X.] zu 2), er halte es für relativ fraglich, ob man dem Kläger helfe weiter zu machen, sowie in der Schlussfolgerung des [X.] zu 2), es könnten nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine Stützung interessierten. Das sei die [X.] Aussage, dass weder die [X.] zu 1) noch andere Banken dem Kläger auf der gegebenen Basis Kredite gewähren würden, und dahin zu verstehen, der Kläger habe mit seinen Gesellschaften vom Finanzsektor keine finanzielle Unterstützung durch Fremd- oder gar Eigenmittel zu er-warten, wenn er nicht zur grundsätzlichen Umstrukturierung seines [X.] bereit sei. Dass dies vom Chef der größten [X.] Bank und 13 - 12 - Präsidenten des [X.] so geäußert [X.] sei, habe die Glaubwürdigkeit der Botschaft ganz erheblich unter-strichen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Äußerung und der Geschäftsverbindung sei zu bejahen. Es bestehe ein innerer Zu-sammenhang der Äußerung zu der von den Interviewpartnern zuvor [X.] angesprochenen Geschäftsverbindung.
Dem stehe nicht entgegen, dass der [X.] zu 2) seine Äuße-rung wörtlich darauf beschränkt habe, was man alles habe lesen und hö-ren können. Wenn der [X.] zu 2) aus dem, was er gelesen haben wolle, den Schluss gezogen habe, dass der Finanzsektor nicht bereit sei, dem Kläger und seiner Gruppe auf unveränderter Basis, also ohne Um-strukturierung, zu helfen, sei das nicht nur die Wiedergabe von [X.] in Presseberichten, sondern eine Bekräftigung dieser Meldungen durch den Chef der größten [X.] Bank. Es sei nicht erforderlich, dass die Information dem [X.] zu 2) aufgrund des mit der [X.] bestehenden Darlehensvertrages bekannt geworden sei. Entscheidend sei der innere Zusammenhang der Äußerung mit der Geschäftsverbindung. 14 Die Äußerung sei auch rechtswidrig und schuldhaft. Auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG könne die [X.] zu 1) sich nicht berufen, da sie ihre Äußerungsfreiheit durch ihre eigenen Vertragsbestimmungen (Nr. 2 Abs. 1 [X.]) eingeschränkt habe. 15 Auch die haftungsbegründende Kausalität sei gegeben. Diese müsse nur zwischen der Handlung und dem eingetretenen Erfolg [X.], also zwischen der Äußerung und der Verletzung der vertraglichen 16 - 13 - Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Es bestehe im vorliegenden Fall bei verständiger Würdigung aus der Sicht des [X.] kein Grund, mit dem Eintritt eines Schadens nicht wenigstens zu rechnen. 17 Aus alledem ergäben sich Ansprüche des [X.] sowohl aus ei-genem als auch aus abgetretenem Recht. Der Kreditvertrag der [X.] mit der [X.] zu 1) entfalte Schutzwirkung für die [X.] KG als konzernrechtlicher "Mutter" und auch für den Klä-ger selbst. Es habe eine konzernmäßige enge Verflechtung vorgelegen, die eine einheitliche Behandlung auch der Frage des Schutzbereichs be-dinge. Die [X.] vom 3./4. Februar 2002 könne sowohl ei-nen Anspruch der betroffenen Gesellschaft als auch einen solchen der Gesellschafter oder Aktionäre auslösen.
Schadensersatzansprüche des [X.] gegen den [X.] zu 2) bestünden jedoch nicht. Ein Anspruch aus § 824 BGB stehe dem Kläger nicht zu. Die Äußerung des [X.] zu 2) bestehe aus einem Gemisch von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen. Soweit es [X.] seien, scheide eine Anwendung von § 824 BGB aus. Soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handele, könne nicht von einer Unwahrheit der Äußerungen ausgegangen werden. Die Behaup-tung, dass der Finanzsektor nicht mehr bereit sei, dem Kläger oder [X.] Unternehmensgruppe noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zu geben, habe der [X.] zu 2) mit der Einschränkung auf "unveränder-ter Basis" versehen. Unter Berücksichtigung dessen sei die Äußerung als wahr anzusehen. Der Artikel der [X.] vom 1. Februar 2002 enthalte die Behauptung in dieser Form. Auch die Artikel im [X.] und im [X.] vom 1. Februar 2002 hätten sich in [X.] - 14 - ser Richtung geäußert. Unabhängig vom Inhalt der Zeitungsberichte [X.] auch die behaupteten Tatsachen im [X.] wahr. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Finanzsektor auf unveränderter Basis noch bereit gewesen sei, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Äußerung des [X.] zu 2) könne nicht darauf verkürzt werden, dass dem Kläger die Kreditwürdigkeit abgesprochen worden sei. Schadensersatzansprüche aus § 14 UWG und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 15, 17 UWG setzten ebenfalls die Unwahrheit der [X.] des [X.] zu 2) voraus. Diese seien jedoch nicht in einem eine Haftung begründenden Ausmaß verzerrt und deshalb unwahr. [X.] gelte auch für Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 186 und § 187 StGB. 19 Der [X.] zu 2) hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB per-sönlich auf Schadensersatz. Soweit es um die Verletzung des allgemei-nen Persönlichkeitsrechts oder um Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehe, sei eine Haftung nur zu bejahen, wenn die Rechtswidrigkeit der Äußerung positiv festgestellt werden kön-ne. Dies sei nicht der Fall. Die Äußerung des [X.] zu 2) sei nicht in einem haftungsrelevanten Umfang unwahr und die Tatsache, dass der Konzern des [X.] in ganz erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkei-ten gewesen sei, sei schon länger vor dem 4. Februar 2002 der [X.] bekannt und auch Gegenstand der öffentlichen Diskussion gewe-sen. In die zwischen der [X.] zu 1) und der [X.] vereinbarte Verschwiegenheitspflicht sei der [X.] zu 2) nicht selbst eingebunden gewesen. Schuldverhältnisse wirkten grundsätzlich nur zwischen den Parteien. Auch lägen die Voraussetzungen von § 311 20 - 15 - Abs. 3 BGB im Verhältnis zum [X.] zu 2) nicht vor. Der [X.] zu 2) habe nicht in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch ge-nommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertrags-schluss erheblich b[X.]influsst. Eine Verschwiegenheitspflicht habe den [X.] zu 2) zwar aufgrund des mit der [X.] zu 1) geschlosse-nen Dienstvertrages getroffen. Dessen Schutzbereich habe aber nicht den Kläger und die Unternehmen der [X.] umfasst. Daran ände-re auch § 17 UWG nichts. Ein Geheimnis der [X.] zu 1) habe der [X.] zu 2) nicht offenbart, weil das von ihm Geäußerte im [X.] bereits in der Öffentlichkeit bekannt gewesen sei. Die vom [X.] entwickelten Grundsätze, die eine Dis-kussion der wirtschaftlichen [X.]ge von Unternehmen einschränkten, seien vorliegend nicht anwendbar. Es gehe nicht um die Erläuterung von [X.] eines Jahresabschlusses durch einen Spezialisten im Rahmen eines Seminars, sondern um eine pauschale, undifferenzierte und die wirtschaftliche [X.]ge eines Unternehmens nicht anhand von Einzelheiten erläuternde Äußerung im Rahmen eines Interviews. Ein Zusammenhang der Informationen der [X.] gegenüber der [X.] zu 1) mit der Äußerung des [X.] zu 2) sei nicht zu erkennen. 21 Die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit gälten für die weiter in [X.] kommenden Anspruchsgrundlagen, insbesondere für Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit Vorschriften des Kreditwesengesetzes, des Strafgesetzbuchs oder des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-werb und für einen Anspruch aus § 826 BGB, entsprechend. Die vorge-brachten Tatsachen reichten im Übrigen für die Annahme einer vorsätzli-chen Schädigungsabsicht nicht aus. 22 - 16 - I[X.] 23 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in [X.] nicht stand.
A. Revision der [X.] zu 1) 24 Die Feststellungsklage des [X.] gegen die [X.] zu 1) ist entgegen der Ansicht des [X.] nur aus abgetretenem Recht der [X.] begründet; die [X.] zu 1) haftet aus dem mit ihr geschlossenen Darlehensvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Schutzpflicht durch den [X.] zu 2). Im Übrigen stehen dem Kläger weder aus abgetretenem Recht der [X.] noch aus eigenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die [X.] zu 1) zu. 25 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bejaht. 26 a) Nicht zu folgen ist allerdings dem Ausgangspunkt des [X.], für das Feststellungsinteresse genüge die Möglichkeit ei-nes Schadenseintritts, eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit könne nicht verlangt werden. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn es hier um die Verletzung eines absoluten Rechts ginge. Bei reinen Vermö-gensschäden, die Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die Zuläs-sigkeit der Feststellungsklage von der [X.]hrscheinlichkeit eines auf die 27 - 17 - Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab ([X.], Ur-teile vom 15. Oktober 1992 - [X.], [X.], 251, 260, vom 14. Dezember 1995 - [X.], [X.], 548, 549, vom 2. Dezember 1999 - [X.], [X.], 199, 202, vom 22. Februar 2001 - [X.], [X.], 741, 742, vom 25. Oktober 2001 - [X.], [X.], 29, 32 und vom 6. Juli 2004 - [X.] ZR 250/02, [X.]Report 2005, 78, 79). b) Der fehlerhafte Ausgangspunkt des [X.] ist aber folgenlos geblieben; denn das Berufungsgericht hat nicht nur die Mög-lichkeit eines Schadenseintritts bejaht, sondern in Würdigung der [X.] der Zeugen [X.], [X.] und Prof. Dr. F. sowie der schriftlichen Aus-sage des Zeugen [X.] und des Scheiterns der Verhandlungen mit der [X.]. Corporation die [X.]hrscheinlichkeit eines Schadenseintritts festgestellt. Diese tatrichterliche Würdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Mit der Rüge, die Aussage des Zeugen [X.] habe im Wesentlichen aus einer wörtlichen Verlesung eines vorbereiteten schrift-lichen Textes bestanden, dessen Urheberschaft ungeklärt sei, kann die [X.] zu 1) nicht gehört werden (§ 556 i.V. mit § 295 ZPO). Ihre Pro-zessbevollmächtigten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 5. November 2003 Beanstandungen insoweit nicht er-hoben und ihre [X.] wiederholt. Damit ist ein etwa vorliegender Verstoß gegen § 396 ZPO durch rügelose Einlassung gemäß § 295 ZPO geheilt (vgl. [X.], ZPO 2. Aufl. § 396 [X.]. 2; [X.]/ [X.], ZPO 25. Aufl. § 396 [X.]. 1; Musielak/[X.], ZPO 4. Aufl. § 396 [X.]. 1). 28 - 18 - c) Zu Unrecht beanstandet die [X.] zu 1) auch, das [X.] habe keine ausreichenden Feststellungen zur Verursachung eines Schadens durch die [X.] des [X.] zu 2) getrof-fen. Eine Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein Schadenseintritt feststeht; es reicht vielmehr aus, dass die Entstehung eines auf die Ver-letzungshandlung zurückzuführenden Schadens wahrscheinlich ist ([X.]Z 120, 204, 212; [X.], Urteile vom 25. November 1977 - [X.], [X.], 66, 67 und vom 26. September 1991 - [X.], [X.], 334). 29 Das ist hier nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] der Fall. Danach hat die [X.] des [X.] zu 2) das Klima in [X.] mit Banken erheblich verschlechtert, für die Ablehnung der Wiedereröffnung einer Kreditlinie durch die [X.].[X.]

eine Rolle gespielt und der durch das Interview verursachte Zeitdruck zum Scheitern der Verhandlungen mit der [X.]. Corporation beigetragen. Dies reicht zum Nachweis einer Primärverletzung im Sinne einer B[X.]inträchtigung geschützter Vermögensinteressen durch die [X.] des [X.] zu 2) aus. Der Schadensursächlichkeit der Äußerung steht, anders als die [X.] zu 1) meint, nicht entgegen, dass das Berufungsgericht an [X.] Stelle festgestellt hat, es hätten schon vor dem Interview keine [X.] dafür bestanden, dass der Finanzsektor auf unveränderter Basis noch bereit gewesen sei, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese Feststellung hindert die Annahme haftungsbegründender Kausali-tät der [X.], etwa weil Banken danach zur Gewährung zu-sätzlicher Kredite auch auf veränderter Basis nicht mehr bereit waren, nicht. 30 - 19 - - 20 - 2. Die Feststellungsklage gegen die [X.] zu 1) aus abgetrete-nem Recht der [X.] ist auch begründet. 31 32 a) Die Aktivlegitimation des [X.] steht entgegen der Ansicht von [X.] ([X.], 344, 347 f.) trotz Insolvenz der [X.] außer Frage. Die Abtretung ihres etwaigen Schadenser-satzanspruchs gegen die [X.] zu 1) an den Kläger ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Für eine Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. [X.] durch den Insolvenzverwalter ist nichts vorgetragen.
b) Dem Kläger steht gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch aus positiver Verletzung des zwischen der Zedentin und der [X.] zu 1) geschlossenen Darlehensvertrages auf Ersatz der Schäden zu, die der Zedentin aus den [X.]en des [X.] zu 2) bereits ent-standen sind und zukünftig entstehen werden. 33 [X.]) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine scha-densersatzpflichtige Verletzung des [X.] durch die Inter-viewäußerung des [X.] zu 2) bejaht hat, vermögen die [X.] Entscheidung allerdings nicht zu tragen. 34 [X.]) Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Lite-ratur bezieht sich das Bankgeheimnis nur auf kundenbezogene Tatsa-chen und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass bzw. im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind ([X.]Z 27, 241, 246; [X.] WM 1971, 486, 487 f.; [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 39 35 - 21 - [X.]. 1; [X.]/[X.]/[X.]herr/[X.], Bankgeheimnis und Bankauskunft 3. Aufl. S. 38; [X.] WM 2005, 1537, 1538). Erforderlich hierfür ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Kenntniserlan-gung von dem Geheimnis durch das Kreditinstitut und dem Bestehen der Geschäftsverbindung gegeben ist ([X.], [X.]. [X.]. 52; [X.]/[X.], [X.]. § 372 [X.]. 45; Musielak, in: [X.], Bankgeheimnis und Bankauskunft in der Bundesrepublik [X.] und in ausländischen Rechtsordnungen S. 14; [X.], [X.]; [X.]/[X.]/[X.]herr/[X.], [X.]O S. 128; [X.], in: [X.]/Steuer, Bankrecht und [X.] [X.]. 1/36; [X.] 1968, 695, 696; a.A. [X.] [X.], 2353, 2361).
(2) Dies hat das Berufungsgericht zwar ausweislich Seite 26 f. sei-nes Urteils richtig erkannt. Auf Seite 29 Abs. 2 hat es sich aber mit der Feststellung begnügt, der erforderliche Zusammenhang bestehe zwi-schen der Geschäftsverbindung mit der [X.] und der Äußerung des [X.] zu 2) am Ende des Interviews, was alles man darüber lesen und hören könne, sei ja, dass der Finanzsektor nicht bereit sei, auf unveränderter Basis der [X.] noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Diese Geschäftsverbindung sei "im Interview vom Fragenden ausdrücklich angesprochen worden und der [X.] hatte sich auch hierzu geäußert". Und auf Seite 32 Abs. 2 führt es dann in offenkundigem Widerspruch zum eigenen Ansatz auf Seite 26 f. aus, "es ist nicht erforderlich, dass die Information den [X.]n aufgrund des mit der [X.] bestehenden [X.] bekannt geworden ist". Diese der fast einhelligen [X.] - 22 - nung widersprechenden Ausführungen des [X.] sind, wie die [X.] zu 1) zu Recht rügt, rechtsfehlerhaft. 37 [X.]) Ob sich die vom Berufungsgericht bejahte Verletzung des [X.] mit anderer Begründung, etwa mit der Erwägung, dass der [X.] zu 2) insbesondere mit seiner Antwort auf die dritte Frage zu erkennen gegeben hat, dass auch die [X.] zu 1) dem Klä-ger auf unveränderter Basis keine Kredite mehr zur Verfügung stellen wird, halten lässt, bedarf keiner Entscheidung. Dem Kläger steht gegen die [X.] zu 1) gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus abgetretenem Recht ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung jedenfalls deshalb zu, weil sie eine aus dem Darlehensvertrag mit der [X.] folgende Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflicht verletzt hat.
[X.]) Nach § 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis seinem In-halt nach jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Inte-ressen des anderen Teils verpflichten. Insbesondere hat sich jede [X.] bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass [X.], Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen - des anderen Teils nicht verletzt werden ([X.]Z 136, 295, 299; 157, 256, 269; [X.], Urteil vom 10. März 1983 - [X.], [X.], 795, 796). Das Verhältnis von Kreditinstituten zu ihren Kunden ist durch eine besondere Vertrauensbeziehung geprägt, die Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflichten begründet. Die Verpflichtung zur [X.]h-rung des [X.] ist lediglich eine besondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen des Vertrags-partners zu schützen und nicht zu b[X.]inträchtigen (MünchKomm/[X.], [X.]. Bd. 2a § 241 [X.]. 97; [X.], in: [X.] - 23 [X.]/Boujong/[X.], HGB, BankR I [X.]. [X.]; Bruchner, in: [X.]/ Bunte/[X.], [X.]. § 39 [X.]. 7; [X.]/ [X.], HGB 32. Aufl. (8) [X.] Nr. 2 [X.]. 1; [X.], Festschrift für [X.] 787, 798). 39 (2) Die sich aus dem Darlehensvertrag mit der [X.] ergebende Verpflichtung zur Interessenwahrung und Loyalität hat die [X.] zu 1) durch das ihr zuzurechnende Verhalten (§ 31 BGB) des [X.] zu 2) schuldhaft verletzt. Die Verpflichtung beinhaltet un-ter anderem, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Wertur-teile oder Meinungsäußerungen zu gefährden. Dieses hat der [X.] zu 2) jedoch durch seine Antwort auf die letzte der gestellten [X.], "ob man mehr ihm ([X.]) hilft, weiter zu machen", getan.
Der erste Satz der Antwort, "das halte ich für relativ fraglich", ent-hält eine skeptische Einschätzung des [X.] zu 2), was die künftige Bewilligung zusätzlicher Mittel für Gesellschaften der [X.] an-geht. Diese Einschätzung hatte schon aufgrund des Umstands, dass der [X.] zu 2) als damaliger Vorstandssprecher der [X.] zu 1) über die Bewilligung weiterer Kredite für Gesellschaften der [X.] mitentscheiden konnte, besonderes Gewicht. Dieses wurde durch den zweiten Satz der Antwort des [X.] zu 2), "was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen", noch erheblich gesteigert. Zum Finanzsektor gehört als größte [X.] Bank auch die [X.] zu 1). Ein verständi-40 - 24 - ger Zuschauer oder Leser des Interviews, dem die damalige Stellung des [X.] zu 2) als Vorstandssprecher auch aufgrund des Interviews [X.] war, musste dessen skeptische Einschätzung der [X.] deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dahin verstehen, weder die [X.] zu 1) noch andere Banken würden dem Kläger und seiner Gruppe auf unveränderter Basis weitere Kredite zur Verfügung stellen. Das gilt auch unter Berücksichti-gung des Umstands, dass sich der [X.] zu 2) mit Hilfe des Wortes "man" und des Hinweises auf Medienberichte bemüht hat, seine [X.] als nicht auf seinem Sonderwissen als [X.] erscheinen zu lassen. Der dritte Satz der Antwort des [X.] zu 2), "es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt haben - Stützung interessieren", enthält eine Bekräfti-gung des bereits Gesagten, indem eine Stützung des [X.] und seiner Gruppe, die sich nach Ausübung der Put-Option durch den [X.] mit einem Volumen von 767 Millionen • wenige Tage vor dem Inter-view in einer öffentlich diskutierten schweren Finanzkrise befand, durch den Bankensektor ausgeschlossen wurde.
Diese Äußerungen des [X.] zu 2) waren angesichts seiner damaligen Stellung als Vorstandssprecher der größten [X.] Bank und seines Ansehens gerade auch in der Kreditwirtschaft g[X.]ignet, die Aufnahme dringend benötigter zusätzlicher Kredite durch die [X.], aber auch durch den Kläger, die [X.] oder andere Gesellschaften der [X.] erheblich zu erschweren. Es bestand nämlich die auf der Hand liegende Gefahr, dass andere [X.] oder sonstige Geldgeber nach den [X.]en des [X.] zu 2) Kreditwünsche des [X.] oder von Gesellschaften sei-41 - 25 - ner Gruppe ohne unvoreingenommene Prüfung ablehnten, weil die [X.] zu 1) als besonders angesehene [X.] Bank trotz ihrer nach Einschätzung des [X.] zu 2) guten Absicherung des ausgereichten Darlehens zur Vergabe weiterer Kredite auf unveränderter Basis nicht bereit war. Die genannten Äußerungen des [X.] zu 2) stellen [X.] eine der [X.] zu 1) nach § 31 BGB zuzurechnende Verletzung der aus dem Darlehensvertrag mit der [X.] folgenden Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflicht dar. Auf die [X.]hr-nehmung berechtigter Eigeninteressen kann sich die [X.] zu 1) ebenso wenig berufen wie auf das Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Dieses erlaubt nicht die Verletzung von [X.], die die [X.] zu 1) vertraglich übernommen hat.
(3) Die [X.] zu 1) ist dem Kläger als Zessionar danach zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der [X.] [X.] entstanden ist, dass sie, der Kläger oder eine andere Gesellschaft der [X.] infolge der [X.]en des [X.] zu 2) nicht mehr in der [X.]ge war, Kreditmittel zu erlangen oder Verträge abzu-schließen, die - wenn auch nur mittelbar - der [X.] zugute gekommen wären. Der [X.] im Vergleich zu der finanziellen [X.]ge der [X.], die ohne die Inter-viewäußerungen des [X.] zu 2) bestanden hätte, steht dem Kläger in voller Höhe zu. [X.] Vorbringen der [X.] zu 1), aus dem sich ein Mitverschulden der Zedentin ergeben könnte, fehlt. 42 (4) Ob die inkriminierten Äußerungen für die Insolvenz der [X.] und den Zusammenbruch der [X.] tatsächlich kausal geworden sind oder ob diese auch ohne sie eingetreten wären, 43 - 26 - etwa weil der Kläger den Kaufpreis von 767 Millionen • für die [X.] an der ProSiebenSat. [X.] nach Ausübung der Put-Option durch den [X.] nicht aufbringen konnte, ist entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht ([X.]gner Z[X.] 2003, 485, 489; [X.]/ Tonner [X.], 344, 351 f.) für die Begründetheit der Feststellungs-klage nicht von Belang. Diesen Beweis hat der Kläger erst im Rahmen einer nachfolgenden Leistungsklage zu führen. Für die Begründetheit einer Feststellungsklage reicht es aus, dass die Entstehung eines zu er-setzenden Schadens wahrscheinlich ist ([X.]Z 120, 204, 212 m.w. Nachw.).
c) Darüber hinaus haftet die [X.] zu 1) wegen der [X.] des [X.] zu 2) aus abgetretenem Recht der [X.] auch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt ei-nes Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-betrieb (s. I[X.] B. 2. c)). 44 3. Die Feststellungsklagen des [X.] aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht der [X.] sind unbegründet. 45 a) Dem Kläger steht gegen die [X.] zu 1) weder aus [X.] bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) noch aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) ein Schadensersatzan-spruch aus eigenem Recht oder aus abgetretenem Recht der TaurusHol-ding zu. 46 [X.]) Nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit der Verpflichtung, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des [X.] - ren Teils Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), bereits mit der [X.]. Von Verhandlungen, aus denen sich für die [X.] zu 1) im Februar 2002 gegenüber dem Kläger persönlich und/oder der [X.] die vorvertragliche Verpflichtung ergab, de-ren Kreditwürdigkeit nicht zu gefährden, kann entgegen der Ansicht des [X.] nicht ausgegangen werden.
Die [X.] zu 1) hat Vertragsverhandlungen unter Beweisantritt in Abrede gestellt und behauptet, es habe im März 2001 ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem [X.] zu 2) und im Frühsommer so-wie im [X.] 2001 lediglich vereinzelte Kontakte mit Vertretern der [X.] über eine Zusammenarbeit im Bereich des Investment Banking gegeben. Vertrauliche Informationen über die künftige Strategie der [X.] habe sie dabei nicht erhalten. Die [X.] habe die Zusammenarbeit von der Gewährung eines weiteren Kredits in Höhe von einer Milliarde DM abhängig gemacht, darauf sei sie, die [X.] zu 1), nicht eingegangen. Von einem (noch) im Februar 2002 bestehenden vorvertraglichen Schuldverhältnis mit dem Kläger persönlich und/oder der [X.], das die [X.] zu 1) durch die Interviewäußerun-gen des [X.] zu 2) vom 3./4. Februar 2002 verletzt haben könnte, kann danach keine Rede sein. 48 Seinen weitergehenden, allgemein gehaltenen Vortrag, von Mai 2001 bis Januar 2002 hätten auf Initiative der [X.] zu 1) [X.] Gespräche über ihre Beteiligung als Investmentbank an [X.] Trans-aktionen der [X.] stattgefunden, hat der beweisbelastete Kläger ebenso wenig unter Beweis gestellt wie die Behauptung, der [X.] zu 1) zahlreiche vertrauliche Informationen zur zukünftigen Strategie der 49 - 28 - [X.] übermittelt zu haben. Seinem Vorbringen lässt sich außer-dem nicht entnehmen, wer Vertragspartner der [X.] zu 1) habe werden sollen, der Kläger persönlich, die [X.], die [X.]Betei-ligungs GmbH & Co. KG oder eine andere Gesellschaft der [X.]. Eine Verletzung einer vorvertraglichen Verpflichtung der [X.] zu 1), die Kreditwürdigkeit des [X.] und/oder der [X.] nicht zu gefährden, kann danach nicht als gegeben angesehen werden. Erst recht ist nicht dargetan, die [X.] zu 1) habe unter Verstoß ge-gen das Bankgeheimnis vertrauliche Informationen offenbart. [X.]) Ansprüche des [X.] aus einer positiven Verletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) eines mit ihm oder der [X.] geschlossenen [X.] scheiden schon deshalb aus, weil zwischen dem Kläger selbst sowie der [X.] und der [X.] zu 1) keine rechtsgeschäftli-chen Beziehungen bestanden. Ein Vertragsverhältnis hatte die [X.] zu 1) vielmehr lediglich mit der [X.], und zwar in Gestalt des mit dieser im Mai 1998 geschlossenen Darlehensvertrages. 50 cc) Der [X.] und dem Kläger selbst stehen entgegen der Ansicht des [X.] auch keine Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über den [X.] zugunsten Dritter zu. 51 [X.]) Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem [X.] Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß in [X.] kommen soll und den Gefahren von ([X.] ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst oder die Umstände des 52 - 29 - Einzelfalles ansonsten konkrete Anhaltspunkte für den Parteiwillen erge-ben, dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis des [X.] (vgl. [X.]Z 49, 278, 280; 61, 227, 233; 75, 321, 325; 127, 378, 380; 138, 257, 261; [X.] 1999, 556, 557; st.Rspr.). 53 Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH ist in Bezug auf deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer nicht drittbe-zogen. Er entfaltet deshalb nach herrschender Meinung grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten des [X.] und [X.]. Dieser wird von der Darlehensgewährung nur mittelbar betroffen ([X.] 1999, 556, 557; [X.], [X.]. Bd. 2a § 328 [X.]. 143; Bruchner, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] 2. Aufl. § 79 [X.]. 70; [X.] [X.], 1781, 1788; Ehricke, Festschrift für [X.], 353; [X.] [X.], 344, 346; Hammen [X.] § 328 BGB 1.04).
(2) Dem ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorlie-genden Falles, denen das Berufungsgericht nicht die gehörige Beach-tung geschenkt hat, zuzustimmen. 54 (a) Die von der [X.] zu 1) als Kreditgeberin verletzte Pflicht, die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmerin, der [X.], einer Enkelgesellschaft der [X.], nicht zu gefährden, besteht nur gegenüber der Darlehensnehmerin, nicht gegenüber deren Gesellschafterin, der [X.], und erst recht nicht gegenüber der Konzernholding, der [X.], oder gar ge-genüber dem Kläger. Es fehlt insoweit am Erfordernis der Leistungs- bzw. Einwirkungsnähe. Die Stellung eines [X.] wird 55 - 30 - durch einen Kreditvertrag mit seiner Gesellschaft lediglich mittelbar be-rührt. Er kommt mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß nicht in glei-cher Weise in Berührung und ist den Gefahren von (Schutz-)Pflicht-verletzungen nicht ebenso ausgesetzt wie die Darlehensnehmerin selbst. Allein die gesellschaftsrechtliche Beteiligung kann die [X.] zu einem Vertrag der Gesellschaft mit einem Vertragspartner nicht begrün-den (Ehricke [X.]O S. 353). Dies gilt erst recht, wenn der Dritte - wie hier die [X.] - nur mittelbar an der [X.] beteiligt ist, und naturgemäß auch für den Kläger als dem alleinigen Ge-sellschafter der [X.].
Der Hinweis des [X.] auf die konzernmäßige enge Verflechtung der [X.] mit der [X.] und dem Kläger sowie der Hinweis des [X.]s auf § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.], wonach die [X.] und ihre Obergesellschaften als ein Kreditnehmer im Sinne des § 18 [X.] gelten, sind zur Begrün-dung der [X.] von vornherein nicht g[X.]ignet. § 18 [X.], der auch die Obergesellschaften zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen [X.] verpflichtete, dient ebenso wie § 19 Abs. 2 [X.] nicht dem Schutz der Kreditnehmerin oder der Obergesellschaften, sondern dem des Kreditinstituts und mittelbar der Einleger (Hammen [X.] § 328 BGB 1.04). 56 Hinzu kommt - vom Berufungsgericht außer [X.] gelassen - we-sentlich, dass das konzernrechtliche [X.], das die vom Klä-ger bewusst ausgenutzte Möglichkeit bietet, die Haftung für [X.] aus einem letztlich dem Gesamtkonzern zugute kommenden [X.] wirksam auf die vertragsschließende Konzerngesellschaft 57 - 31 - zu beschränken (§ 13 Abs. 2 GmbHG), konsequenterweise auch beach-tet werden muss, wenn es um die Frage geht, wem aus einem mit einer Konzerngesellschaft geschlossenen Darlehensvertrag Rechte zustehen. Es geht aus Gründen einer gerechten Verteilung der Vor- und Nachteile aus dem geschlossenen Darlehensvertrag nicht an, die Ansprüche der [X.] zu 1) daraus strikt auf die [X.] als Ver-tragspartnerin zu beschränken, gleichzeitig aber Rechte des [X.] und/oder der [X.] als mittelbare Eigner der [X.] aus dem Darlehensvertrag herzuleiten, wenn es um die [X.]haftung der [X.] zu 1) geht (Hammen [X.] § 328 BGB 1.04; [X.], Festschrift für [X.] 787, 806; s. auch Ehricke, Festschrift für [X.], 353 f.). (b) Die besonderen Umstände des Falles ergeben keine Anhalts-punkte dafür, dass die Vertragsparteien des Darlehensvertrages, d.h. die [X.] zu 1) und die [X.], einem Schutzbedürfnis der [X.] und/oder des [X.] hätten Rechnung tragen wollen. Beide bedürfen, was das Berufungsgericht verkannt hat, keines besonde-ren Schutzes, weil ihnen ein Schadensersatzanspruch der [X.] mittelbar ebenso zugute kommt, wie sie von der Darle-hensgewährung der [X.] zu 1) mittelbar profitiert haben. Da die [X.] zu 100% eine Enkelgesellschaft der TaurusHol-ding ist und diese wiederum zu 100% dem Kläger gehört, profitieren so-wohl die [X.] als Konzernobergesellschaft als auch der Kläger mittelbar von einer Schadensersatzverpflichtung der [X.] zu 1) ge-genüber der [X.]. 58 - 32 - Auch die Übernahme der Verpflichtung durch die [X.] im 3. Nachtrag zum Kreditvertrag vom 20. Mai 1998, bei einem Absinken des [X.] der verpfändeten Aktien der [X.] unter 55 • je Aktie der [X.] zu 1) weitere Sicherheiten zu stellen, hatte entge-gen der Ansicht von [X.] ([X.], 2353, 2356 f.), auf den sich der Kläger beruft, nicht zur Folge, dass die [X.] in den Schutzbereich des Darlehensvertrages der [X.] zu 1) mit der [X.] einbezogen wurde. Die [X.] wurde dadurch entgegen [X.] ([X.]O S. 2361) nicht etwa Partei des [X.]; auch von einem Schuldbeitritt kann insoweit keine Rede sein. Sie war nicht zur Rückzahlung des von der [X.] aufgenommenen Darlehens verpflichtet, sondern hatte lediglich unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Sicherheiten zu stellen. Als potentielle Sicherungsgeberin ist die [X.] nicht anders zu [X.] als etwa ein Bürge, wenn der Darlehensgeber den [X.] durch eine Verletzung des Darlehensvertrages herbeiführt. Insoweit ist anerkannt, dass der [X.] in einem solchen Fall ledig-lich seinen Anspruch gegen den Bürgen verwirkt ([X.], Urteile vom 6. Juli 2004 - [X.] ZR 254/02, [X.], 1676, 1678 und vom [X.] 2004 - [X.] ZR 184/03, [X.], 2200, 2202; jeweils m.w.Nachw.), nicht aber dem Bürgen auf Schadensersatz aus Verletzung eines [X.] mit Schutzwirkung zugunsten des Bürgen haftet (vgl. [X.], [X.]. Bd. 2a § 328 [X.]. 143). 59 b) Dem Kläger stehen gegen die [X.] zu 1) weder aus eige-nem noch aus abgetretenem Recht der [X.] Schadensersatz-ansprüche aus deliktischem Handeln des [X.] zu 2) zu, für das die [X.] zu 1) gemäß § 31 BGB haften müsste. 60 - 33 - 61 [X.]) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang - zu Recht verneint. 62 [X.]) § 824 BGB setzt die Behauptung oder Verbreitung einer un-wahren Tatsache voraus, die g[X.]ignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz.
Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwi-schen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, während für Werturteile und Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung des sich [X.] zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist ([X.] 90, 241, 247; 94, 1, 8; [X.] NJW 2000, 199, 200). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das [X.] der Stellungnahme und des [X.] gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen ([X.] 90, 241, 247 m.w.Nachw.; [X.]Z 132, 13, 21; 139, 95, 102). Bei [X.], die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen oder Werturteile enthalten, kommt es auf den [X.] oder die Prägung der Aussage an, insbesondere ob die Äußerung insgesamt durch ein Wertur-teil geprägt ist und ihr Tatsachengehalt gegenüber der subjektiven [X.] in den Hintergrund tritt oder aber ob überwiegend, wenn auch [X.] mit Wertungen, über tatsächliche Vorgänge oder Zustände [X.] - 34 - tet wird ([X.] 61, 1, 8 f.; 85, 1, 15; [X.], Urteil vom 29. Januar 2002 - [X.], [X.], 937, 938). 64 Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des [X.]. Dabei darf nicht isoliert auf einzelne aus dem Kontext gerissene Passagen des Interviews abgestellt werden; vielmehr sind die Aussagen des [X.] zu 2) im Zusammenhang mit dem gesamten Interview zu deuten. Da es insoweit auf die Erfassung des objektiven Sinns der Äußerung ankommt, ist entscheidend weder die subjektive Absicht des [X.] zu 2) noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung betroffenen [X.] und seiner Gesellschaften, sondern das Verständnis, das ihr unter Berücksichtigung des allgemei-nen Sprachgebrauchs und der erkennbaren, den Sinn der Äußerung mit-bestimmenden Begleitumstände ein unvoreingenommenes, verständiges, an wirtschaftlichen Fragen interessiertes Publikum zumisst (vgl. [X.] 93, 266, 295; 107, 275, 281; [X.]Z 132, 13, 20; 139, 95, 102). (2) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht in den vor allem bedeutsamen Antworten des [X.] zu 2) auf die letzte Frage des Fernsehjournalisten, "ob man mehr ihm ([X.]) hilft, weiter zu machen" zutreffend ein Gemisch von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäu-ßerungen gesehen. 65 (a) Der erste Satz der Antwort des [X.] zu 2), "das halte ich für relativ fraglich", enthält eine Einschätzung mit dem Inhalt, dass er, der [X.] zu 2), die künftige Bewilligung zusätzlicher Mittel für Ge-sellschaften der [X.] für relativ unwahrscheinlich halte. Es [X.] sich unter Berücksichtigung der gewählten Ich-Form und des Verbs 66 - 35 - "halte" um ein persönliches Dafürhalten, eine subjektive Einschätzung des [X.] zu 2), nicht um eine Tatsachenbehauptung, die einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich wä-re. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der [X.] zu 2) der damalige Vorstandssprecher der größten [X.] Bank war, als solcher interviewt wurde und über die Bewilligung etwaiger wei-terer Kredite für Gesellschaften der [X.] mitentscheiden konnte. (b) Der zweite Satz der Antwort des [X.] zu 2), "was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar [X.] zur Verfügung zu stellen", enthält formal gesehen eine Begründung der Einschätzung des [X.] zu 2). Diese wird mit einem Hinweis auf die Einstellung des Finanzsektors und das, was darüber zu lesen und zu hören war, belegt. Zum Finanzsektor gehört als größte [X.] Bank auch die [X.] zu 1). Ein verständiger Zuschauer oder Leser des [X.] musste die skeptische Einschätzung der Kreditbereitschaft des Finanzsektors deshalb, wie bereits dargelegt, dahin verstehen, weder die [X.] zu 1) noch andere Banken würden dem Kläger und seiner Gruppe auf unveränderter Basis weitere Kredite zur Verfügung stellen. Die damalige fehlende Bereitschaft der [X.] zu 1) und anderer Kreditinstitute zu neuen Krediten für Gesellschaften der [X.] ohne deren Umstrukturierung und Berichte in den Medien darüber lassen sich mit Mitteln des Beweises überprüfen, sind also Tatsachen. 67 (c) Der dritte Satz der Antwort des [X.] zu 2), "es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt ha-ben - Stützung interessieren", enthält eine Schlussfolgerung aus den vor-68 - 36 - angegangenen Äußerungen und eine gewisse Bekräftigung des [X.]. Sie ist einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit hin nur mit gedankli-chen, nicht aber mit Mitteln des Beweises zugänglich, also ebenfalls [X.] Tatsachenbehauptung. 69 (3) Die Äußerungen des [X.] zu 2) im ersten und dritten Satz können einen Schadensersatzanspruch aus § 824 Abs. 1 BGB danach schon deshalb nicht begründen, weil es sich nicht um Tatsachenbehaup-tungen handelt.
Der zweite Antwortsatz wäre dazu nur g[X.]ignet, wenn die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen von den Einschätzungen und [X.] des [X.] zu 2) ausreichend getrennt werden können. Andernfalls wäre die gesamte Aussage des [X.] zu 2) als Meinungsäußerung zu behandeln ([X.] 61, 1, 9; 85, 1, 15; 90, 241, 248; [X.]Z 132, 13, 21; [X.], Urteil vom 16. November 2004 - [X.], [X.], 279, 282) und § 824 Abs. 1 BGB von vornherein nicht anwendbar. Die vorgenannte Zweifelsfrage bedarf hier keiner Ent-scheidung, da die Voraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB auch dann nicht vorliegen, wenn davon ausgegangen wird, der zweite Antwortsatz enthalte Tatsachenbehauptungen. Denn diese sind nach den wider-spruchs- und [X.] Feststellungen des [X.] wahr. 70 (4) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, ein Artikel in der [X.] vom 1. Februar 2002 enthalte die vom [X.] zu 2) im Interview vom 3. Februar 2002 aufgestellte Behauptung, die Banken seien nicht mehr bereit, dem Kläger und seiner [X.] - 37 - gruppe auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. In die gleiche Richtung hätten sich Artikel im Managermagazin und im [X.] geäußert. Die Äußerung des [X.]n zu 2), nach Medienberichten sei der Finanzsektor zu zusätzli-chen Krediten nicht bereit, sei also richtig. Diese Würdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Gleiches gilt für die - vom [X.] zu 2) angeblich Medienberich-ten entnommene - fehlende Bereitschaft des Finanzsektors, Gesellschaf-ten der [X.] auf unveränderter Basis zusätzliche Kredite zu ge-währen. Das Berufungsgericht ist nach der Vernehmung von Zeugen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, die [X.] habe sich damals in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Der Finanzsektor sei auf unveränderter Basis nicht bereit gewesen, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Basis habe verändert werden [X.]. Das habe auch ein Schreiben der [X.].[X.]

vom 6. Februar 2002 und die Aussage des Zeugen [X.] ergeben. Soweit sich der Kläger für seine gegenteilige Ansicht auf die vom Berufungsgericht berücksichtigten Aussagen der Zeugen [X.] und [X.] beruft, greift er revisionsrechtlich unbehelflich lediglich die tatrichterliche Beweiswürdi-gung an, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsurteils aufzeigen zu können. Dass Banken im Januar 2002 fällige Kredite für einige Monate verlängert hatten oder bereit waren, einem Sicherheitenpool beizutreten, ist entgegen der Ansicht des [X.] in diesem Zusammenhang irrele-vant, zumal von der [X.] inzwischen die Put-Option mit ei-nem Volumen von 767 Millionen • ausgeübt worden war, für deren Erfül-lung der Kläger und seine Gruppe kurzfristig frisches Geld benötigten. Der [X.] zu 2) hat sich nur zur fehlenden Bereitschaft des [X.] - 38 - sektors geäußert, "auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen". Nur darauf zielte auch die Frage des Journalisten, "ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen", ab. 73 Die von der Revision angegriffene Ansicht des [X.], der [X.] zu 2) habe damit dem Kläger und seiner Gruppe nicht ins-gesamt die Kreditwürdigkeit abgesprochen, ist zutreffend. Eine entspre-chende Tatsachenbehauptung, nur eine solche ist im Rahmen des § 824 BGB von Bedeutung, hat der [X.] zu 2) nicht aufgestellt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass seine Aussage die Einschränkung enthält, der Finanzsektor sei "auf unveränderter Basis" zur Bewilligung weiterer Mit-tel nicht bereit. Dieser Einschränkung kommt entgegen der Ansicht des [X.] wesentliche Bedeutung zu. Angesprochen war damit die [X.] einer Umstrukturierung der Gruppe, die nach den [X.] Feststellungen des [X.] Gegenstand der öffentli-chen Diskussion und nach den eigenen Angaben des [X.] Inhalt des Gesprächs zwischen ihm und dem [X.] zu 2) am 9. Februar 2002 war. Die Gewährung neuer zusätzlicher Kredite nach Umstrukturierung der Gruppe, über die nach Angaben des [X.] damals intensive und Erfolg versprechende Verhandlungen stattfanden, wurde vom [X.] zu 2) bei seiner [X.] nicht ausgeschlossen. Die Äußerung führte nur zu einer Gefährdung der Kreditwürdigkeit.
Die Rüge des [X.], das Berufungsgericht habe [X.] zu der Behauptung übergangen, die Äußerung des [X.] zu 2) sei in den Medien und von Banken im Sinne einer Verneinung der Kreditwür-digkeit des [X.] und der Gesellschaften seiner Gruppe verstanden worden, ist unbegründet. Die Frage, ob die Aussage des [X.] zu 2) 74 - 39 - eine entsprechende Tatsachenbehauptung enthielt, ist nicht durch eine Beweisaufnahme über das Verständnis einiger Adressaten, sondern durch Auslegung aus der Sicht eines unvoreingenommenen, an wirt-schaftlichen Fragen interessierten, verständigen Zuschauers bzw. Lesers zu klären.
[X.]) Ein Schadensersatzanspruch des [X.] aus eigenem oder aus abgetretenem Recht der [X.] gegen die [X.] zu 1) aus § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden [X.] (im Folgenden: a.F.) oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 15 Abs. 1 UWG a.F., § 186 oder § 187 StGB ist nicht begründet. Diese [X.] knüpfen, teils mit anderer Beweislastverteilung als § 824 BGB, an die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsa-che an. Eine solche Tatsache hat der [X.] zu 2) nicht behauptet oder verbreitet. Die von ihm behaupteten Tatsachen waren nach den - wie dargelegt - [X.] Feststellungen des [X.] wahr. 75 cc) Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 55a oder § 55b [X.] kann der Kläger weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der [X.] von der [X.] zu 1) Schadensersatz verlangen. Der [X.] zu 2), für dessen Verhalten die [X.] zu 1) nach § 31 BGB einzustehen hat, hat Angaben über [X.], die die Deutsche [X.] der [X.] zu 1) mitgeteilt hat, nicht entgegen § 14 Abs. 2 Satz 5 [X.] in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) offenbart oder verwertet. 76 - 40 - [X.]) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. hatte die [X.] die anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen, wenn einem Kreditnehmer von mehreren Kreditinstituten so genannte [X.] gewährt wurden. Die Benachrichtigung umfasste nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. nur Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die Anzahl der beteiligten Unternehmen. 77 (2) Eine unbefugte Offenbarung von Angaben über [X.] gemäß § 55b Abs. 1 [X.] liegt vor, wenn eine in einem anzeigepflichti-gen Unternehmen beschäftigte [X.] solche Angaben einem anderen in der Weise zugänglich macht, dass er die Möglichkeit hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen ([X.], in: [X.]/[X.]/Schulte-Mattler, [X.]. § 55b [X.]. 3 m.w.Nachw.; [X.]/[X.] ZBB 2005, 135, 140). 78 Daran fehlt es hier. Der [X.] zu 2), dessen Kenntnis der [X.] über [X.] im Revisionsverfahren zu-grunde zu legen ist, hat sich in dem Interview weder zur Gesamtver-schuldung der [X.] oder einer ihr angehörenden Gesellschaft noch zur Anzahl der kreditgewährenden Unternehmen geäußert. Der [X.] der gewährten Kredite und die Anzahl der beteiligten Unter-nehmen ließen sich aus seinen [X.]en auch nicht mittelbar entnehmen oder erschließen. Die Aussage, "der Kredit, den wir haben, ist ... zahlenmäßig nicht einer der größten, sondern relativ im mittleren Bereich", erlaubt entgegen der von Professor [X.]in seinem vom Kläger vorgelegten Parteigutachten vertretenen Ansicht auch im Zu-sammenhang mit anderen [X.]en offensichtlich keinen Schluss auf die konkrete Gesamthöhe der der [X.] oder einer 79 - 41 - ihr angehörenden Gesellschaft gewährten Kredite oder gar auf die [X.]. Überdies hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 nur die Antwort des [X.] zu 2) auf die letzte Interviewfrage für klagebegründend und allein maßgeblich er-klärt und daran auch später festgehalten.
(3) Eine unbefugte Verwertung von Angaben über [X.] gemäß § 55a Abs. 1 [X.] liegt vor, wenn die von der [X.] übermittelten Informationen in einer von § 14 [X.] nicht ge-deckten Weise für eigene oder für fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht werden (vgl. BayObLG NStZ 1984, 169; [X.], in: [X.]/ [X.]/Schulte-Mattler, [X.]. § 55a [X.]. 5; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 355 [X.]. 15; Tröndle/[X.], StGB 53. Aufl. § 204 [X.]. 3; [X.]/[X.] ZBB 2005, 135, 140). Das ist der Fall, wenn ein Kreditinstitut eine Information, die es durch die Deutsche [X.] über [X.] eines Kreditnehmers bei [X.] anderen Bank erhält, nicht ausschließlich zu bankinternen Zwecken der Kreditgewährung oder -verweigerung nutzt, sondern sonst wie [X.] verwendet ([X.], in: Park, [X.] § 55a [X.] [X.]. 5). Erforderlich ist insoweit allerdings stets, dass der Täter ein ge-winnorientiertes Ziel verfolgt (BayObLG NStZ 1984, 169; [X.], in: [X.]/[X.]/Schulte-Mattler, [X.]. § 55a [X.]. 6). 80 Daran fehlt es hier. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass der [X.] zu 2) Mitteilungen der [X.] über die Ge-samtverschuldung und die Anzahl der beteiligten Unternehmen für eige-ne oder fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht hätte, [X.] denn, dass er mit seinen Äußerungen die Erzielung eines [X.] - 42 - winns der [X.] zu 1) oder eines anderen Unternehmens beabsich-tigt habe. Es ist, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, nicht einmal ein Zusammenhang zwischen den Mitteilungen der [X.] nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. und der [X.] des [X.] zu 2) zu erkennen.
[X.]) Ein Schadensersatzanspruch gegen die [X.] zu 1) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 17 Abs. 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) oder aus § 19 Satz 1 UWG a.F. ist ebenfalls nicht begründet. Der [X.] zu 2) hat kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des [X.] oder der [X.] mitgeteilt. 82 Gemäß § 17 Abs. 1 UWG a.F. macht sich strafbar, wer als Ange-stellter eines Geschäftsbetriebs ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zu-gänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnis-ses unbefugt an jemand zu Zwecken des [X.], aus Eigennutz, zugunsten eines [X.] oder in der Absicht, dem Inhaber des [X.] zuzufügen, mitteilt. Die Vorschrift schützt damit das Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisträgers, also den Inhaber des Geschäftsbetriebes (Großkommentar/[X.], § 17 UWG [X.]. 4, 6; Hefermehl/[X.]/Bornkamm, UWG 25. Aufl. § 17 [X.]. 2; [X.]/Piper, UWG 3. Aufl. § 17 [X.]. 2; [X.], in: [X.]/[X.], BGB § 823 [X.]. 199; s. auch [X.], Urteil vom 13. Oktober 1965 - [X.], [X.] 1966, 152, 153; OLG [X.] NJW-RR 1996, 1134). 83 Das ist hier nicht der Kläger, die [X.] oder eine der kon-zernangehörigen Gesellschaften, sondern ausschließlich die [X.] zu 84 - 43 - 1). Dass sie der [X.] vertraglich zur Verschwiegen-heit verpflichtet war, führt entgegen der Ansicht von Tiedemann ([X.], 294, 296) nicht etwa dazu, dass §§ 17 Abs. 1 und 19 Satz 1 UWG a.F. für den Kläger oder die [X.] Schutzgesetzcharakter erlangen. Abgesehen davon hat der [X.] zu 2), wie das Berufungs-gericht zutreffend ausgeführt hat, kein Geheimnis offenbart. Das Kredit-engagement der [X.] zu 1) bei der [X.] sowie dessen Absicherung durch ein Pfandrecht an Aktien der [X.] waren der interessierten Öffentlichkeit, insbesondere der Kreditwirt-schaft, durch Presseveröffentlichungen bereits bekannt. [X.]) Ein Schadensersatzanspruch des [X.] aus eigenem Recht oder dem der Zedentin, der [X.], gegen die [X.] zu 1) aus § 1 UWG a.F. besteht ebenfalls nicht. Nach § 1 UWG a.F. kann - unter anderem - auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] Handlungen vor-nimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Inhaber eines solchen An-spruchs kann nur ein Mitbewerber sein, der in einem konkreten Wettbe-werbsverhältnis zu dem unlauter Handelnden oder zu dem von ihm ge-förderten Unternehmen steht. Ein konkretes [X.]verhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige [X.]ren oder gewerbliche Leis-tungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versu-chen und das [X.]verhalten des einen daher den anderen be-einträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann ([X.], Urteile vom 23. April 1998 - [X.], [X.] 1999, 69, 70 - [X.], vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, [X.] 2002, 902, 903 - [X.] und vom 24. Juni 2004 - [X.], NJW 2004, 3032, 85 - 44 - 3033 - Werbeblocker). An einem solchen [X.]verhältnis fehlt es hier. 86 [X.]) Der Kläger selbst ist als Gesellschafter und Geschäftsführer der [X.] und anderer konzernangehöriger Gesellschaften kein Mitbewerber der [X.] zu 1) oder von Unternehmen, an denen sie beteiligt ist oder zu denen sie Kundenbeziehungen unterhält. Daran [X.] auch der Besitz aller Anteile der [X.] nichts. Die [X.] an einer Kapitalgesellschaft ist keine gewerbliche oder geschäftli-che Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung (Senatsurteil vom 8. No-vember 2005 - [X.] ZR 34/05, [X.], 68, 69, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen).
(2) Auch die [X.] steht als Konzernobergesellschaft nicht in einem konkreten [X.]verhältnis zur [X.] zu 1) oder zu einem Unternehmen, dessen Wettbewerb durch die Äußerungen des [X.] zu 2) angeblich gefördert werden sollte. Die [X.] selbst war nicht operativ tätig, sondern nahm nach den Angaben des [X.] als Obergesellschaft Koordinations- und strategische Verwal-tungsaufgaben der [X.] wahr. Ob konzernangehörige Gesell-schaften der Gruppe wie etwa die [X.] oder die [X.] Plattform Premiere Mitbewerber von Unternehmen waren, an denen die [X.] zu 1) beteiligt ist oder die sie angeblich zu fördern trachtet, ist ohne Belang. Dadurch wird kein konkretes [X.]ver-hältnis zwischen der [X.] zu 1) und der [X.] begründet, sondern nur zwischen Beteiligungsunternehmen der [X.] zu 1) und einzelnen konzernangehörigen Unternehmen der [X.]. Das konzernrechtliche [X.], das die vom Kläger bewusst [X.] - 45 - nutzte Möglichkeit bietet, die Haftung für Verbindlichkeiten auf eine be-stimmte Konzerngesellschaft zu beschränken (§ 13 Abs. 2 GmbHG), ist auch dann zu beachten, wenn es um die Aktivlegitimation von Ansprü-chen aus § 1 UWG a.F. geht. 88 ff) Das Berufungsgericht ist auch mit Recht zu dem Ergebnis ge-langt, dass dem Kläger weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der [X.] ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die [X.] zu 1) zusteht.
[X.]) Ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewer-bebetrieb des [X.] oder der [X.] ist aufgrund der Antwort des [X.] zu 2) auf die letzte Frage des [X.] nicht [X.] worden. 89 (a) Ein solcher Anspruch des [X.] aus eigenem Recht setzt voraus, dass dieser selbst im Februar 2002 Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs war. Das ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. 90 Gewerbebetriebe unterhielten vielmehr lediglich die Gesellschaften der [X.]. Der Kläger war in seiner Eigenschaft als alleiniger Kommanditist und Alleingesellschafter der Komplementärin der [X.] sowie als Geschäftsführer der [X.] und der [X.] nicht selbst Inhaber eines Gewer-bebetriebs. Der Geschäftsführer einer werbenden GmbH ist weder Kauf-mann im Sinne der §§ 1 ff. HGB noch Unternehmer gemäß § 14 BGB 91 - 46 - (vgl. [X.]Z 104, 95, 98; 121, 224, 228; 132, 119, 122; [X.], Urteil vom 15. Juli 2004 - [X.], [X.], 1647, 1648). Nur die GmbH selbst ist nach § 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB Kaufmann. Daran ändert auch der Besitz aller Gesellschaftsanteile durch den [X.] nichts. Das [X.] ist keine gewerbliche Tä-tigkeit, sondern reine Vermögensverwaltung und die Geschäftsführung einer GmbH keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tä-tigkeit ([X.]Z 133, 71, 78; 133, 220, 223; Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - [X.] ZR 322/98, [X.], 1799 und vom 8. November 2005 - [X.] ZR 34/05, [X.], 68, 69, zur [X.] in [X.]Z vorgese-hen). Wird ein geschäftsführender Alleingesellschafter einer GmbH, der die korporative Haftungsbeschränkung genießt, im Wirtschaftsleben [X.] rechtlich grundsätzlich nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, sondern als Privatperson behandelt, ist es nur konsequent, ihm den besonderen Vermögensschutz, den der Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach ständiger Rechtsprechung ge-nießt, zu versagen. Die gegenteilige, in der Literatur ([X.], in: [X.]/[X.], BGB § 823 [X.]. 105 [X.]. 527) als "sehr zweifelhaft" be-zeichnete Ansicht des [X.]s [X.] (NJW-RR 1991, 928, 929) ist systemwidrig. Sie würde zu einer für den Schuldner unzumutba-ren Doppelhaftung führen. Überdies trägt sie dem Umstand nicht Rech-nung, dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten [X.] von der Rechtsprechung zur Füllung von Schutzlücken als sonsti-ges Recht im Sinne eines Auffangtatbestands entwickelt worden ist. Für einen eigenen Schutz des geschäftsführenden [X.] nach § 823 Abs. 1 BGB besteht indes kein Bedürfnis, da er mittelbar von ei-nem Anspruch profitiert, der der ihm gehörenden GmbH bei einem - 47 - rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-betrieb zusteht. 92 (b) Der Kläger hat auch aus abgetretenem Recht der TaurusHol-ding keinen Schadensersatzanspruch wegen eines Eingriffs der [X.] zu 1) in deren Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Ge-werbebetrieb.
([X.]) Der Anspruch scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Haftung für solche Eingriffe nach ständiger Rechtsprechung des [X.] als Auffangtatbestand lediglich den gesetzlichen Schutz ergänzen und bestehende Haftungslücken ausfüllen soll ([X.]Z 43, 359, 361; 59, 30, 34; 65, 325, 328; 105, 346, 350; [X.], Beschluss vom 10. Dezember 2002 - [X.], NJW 2003, 1040, 1041). Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt deshalb nicht in Betracht, soweit § 824 BGB sowie gegebenenfalls § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 186 StGB den Schutz der wirtschaftlichen Wertschätzung von Unternehmen vor B[X.]in-trächtigungen durch Verbreitung unwahrer Behauptungen gewährleisten ([X.]Z 65, 320, 328; 138, 311, 315; [X.], Urteile vom 23. Oktober 1979 - [X.], [X.], 881, 882 und vom 10. Dezember 1991 - [X.], [X.], 1312). 93 Eine abschließende Haftungsregelung stellt § 824 BGB indes nur für die Verbreitung falscher Tatsachen dar, nicht für die wahrer Tatsa-chen ([X.]Z 8, 142, 144; 90, 113, 121; 138, 311, 315; MünchKomm/ [X.]gner, [X.]. § 823 [X.]. 188, 198; [X.], in: [X.]/ [X.], BGB § 823 [X.]. 116; [X.] [X.], 344, 350) und erst recht nicht für die Äußerung von Werturteilen und Meinungen, die die 94 - 48 - wirtschaftliche Wertschätzung, also Kredit, Erwerb und Fortkommen ei-nes konkret Betroffenen b[X.]inträchtigen ([X.]Z 45, 296, 305 f.; 65, 325, 328). 95 Die vom Kläger beanstandete Antwort des [X.] zu 2) auf die dritte Frage des [X.] enthält, wie bereits dargelegt, im ers-ten Satz ("Das halte ich für relativ fraglich") sowie im dritten Satz ("Es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt haben - Stützung interessieren") Meinungsäußerungen und im zweiten Satz ("[X.]s alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen") nach den, wie dargelegt, [X.] Feststellungen des [X.] die Behauptung wahrer Tatsachen. § 824 BGB steht der Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB deshalb nicht entgegen.
([X.]) Ein Schadensersatzanspruch des [X.] aus abgetretenem Recht der [X.] scheitert aber an der fehlenden Rechtswidrig-keit eines Eingriffs. 96 ([X.]a) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten [X.] stellt einen so genannten offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben ([X.]Z 45, 296, 307; 65, 325, 331; 138, 311, 318). Dabei sind vor allem grundrechtlich geschützte Positionen der Beteiligten zu berücksichtigen. 97 - 49 - Bei Informationen, die inhaltlich zutreffen und sachlich sind, und bei Werturteilen, die nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und nicht herabsetzend formuliert sind, gewährt das Grundrecht der Berufs-freiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) allerdings keinen Schutz, auch wenn die wirtschaftliche Position eines Unternehmens durch sie nachteilig [X.] wird ([X.] NJW-RR 2004, 1710, 1711). Als eigenständiges Schutzgut der Eigentumsgarantie ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bisher nicht anerkannt (vgl. [X.] NJW-RR 2004, 1710, 1712). 98 Dagegen f[X.] die vom Kläger beanstandeten Äußerungen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, auf die sich auch eine juristische [X.] des Privatrechts wie die [X.] zu 1) berufen kann ([X.] 21, 271, 277; 80, 124, 131; [X.] NJW-RR 2004, 1710, 1711). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet, ohne ausdrücklich zwi-schen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden, jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Das Recht der freien Mei-nungsäußerung findet nach Art. 5 Abs. 2 GG zwar seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 823 Abs. 1 BGB gehört. Dieser muss aber im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt des Rechts der freien Meinungsäußerung auf jeden Fall gewahrt bleibt. Es findet also eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass § 823 Abs. 1 BGB zwar dem Grundrecht Schranken setzt, aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und in seiner das Grundrecht begrenzenden Wir-kung selbst wieder eingeschränkt werden muss ([X.] 7, 198, 208 f.; 99 - 50 - 68, 226, 231; 69, 257, 269 f.; 85, 1, 16; [X.] NJW 2000, 2413, 2414; st.Rspr.). 100 Dies bedeutet, dass bei einer Meinungsäußerung in einer die Öf-fentlichkeit wesentlich berührenden Frage eine Vermutung zugunsten der freien Rede spricht ([X.] 61, 1, 7; 82, 272, 281 f.; 90, 241, 249; 93, 266, 294 f.; [X.]Z 45, 296, 308; 65, 325, 331 f.). Für Tatsachenbehaup-tungen gilt dies allerdings nicht in gleicher Weise. Im Gegensatz zur Äu-ßerung einer Meinung ist für den verfassungsrechtlichen Schutz einer Tatsachenmitteilung deren Richtigkeit von Bedeutung ([X.] 61, 1, 8 f.; 85, 1, 17; 97, 391, 403 f.). Enthält eine Äußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem durch das grundrechtsbe-schränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurück ([X.] 85, 1, 17; 90, 241, 248 f.). [X.]hre Aussagen müssen dagegen in der Regel hinge-nommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, es sei denn, die Aussagen betreffen die [X.], Privat- oder Vertraulich-keitssphäre und sind nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt (vgl. [X.] 99, 185, 196 f.; [X.] NJW 2000, 2413, 2414; [X.] NJW 2003, 1109, 1110). ([X.]b) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt gegenüber der [X.] ein rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vor. 101 Der [X.] zu 2), für dessen Verhalten die [X.] zu 1) nach § 31 BGB einzustehen hat, hat, wie dargelegt, im ersten Satz seiner Antwort auf die letzte Interviewfrage die Bereitschaft der Kreditwirtschaft, 102 - 51 - dem Kläger oder Gesellschaften seiner Gruppe zusätzliche Kredite zur Verfügung zu stellen, skeptisch eingeschätzt und diese Beurteilung im letzten Satz seiner Antwort bekräftigt. Es handelt sich dabei um [X.], die in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG f[X.]. Sie betrafen die die Öffentlichkeit wesentlich berührende, in Zeitungen und Zeitschriften behandelte Finanzkrise der [X.], die nach [X.] der Put-Option durch den [X.] mit einem Volumen von 767 Millionen • wenige Tage vor dem Interview dramatisch geworden war. Die Krise und das Schicksal der [X.] interessierte, auch wenn dies in dem Interview nicht besonders zum Ausdruck gekommen ist, nicht nur Wirtschaftskreise, sondern ein breites Publikum, da die [X.] wegen ihrer Beteiligung an Fernsehsendern und Verlagen ein wesentlicher Faktor in der [X.] Medienbranche und für die Meinungsbildung von Bedeutung war. Einschränkend ist insoweit aller-dings zu berücksichtigen, dass die die Öffentlichkeit in besonderem Ma-ße berührende Frage der Auswirkungen einer möglichen Insolvenz der [X.]- Gruppe auf die Medienlandschaft nicht Gegenstand des Interviews und insbesondere der Antworten des [X.] zu 2) war. Vielmehr hat sich der [X.] zu 2) als Organ der [X.] zu 1) unter anderem [X.] ein konkretes Kreditverhältnis der [X.] zu 1) mit der [X.] geäußert.
Ob auch für die mit den vorgenannten Äußerungen eng verbunde-nen, zur Begründung angeführten Tatsachenbehauptungen des [X.] zu 2) im zweiten Antwortsatz auf die letzte Interviewfrage die Vermu-tung für das Recht der freien Rede gilt, bedarf keiner Entscheidung. Denn die darin enthaltene Behauptung, die Banken einschließlich der [X.] zu 1) seien nicht mehr bereit, dem Kläger und seiner [X.] - 52 - nehmensgruppe auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder Ei-genmittel zur Verfügung zu stellen, war, wie bereits darlegt, nach den [X.] Feststellungen des [X.] wahr. [X.]hre Aussagen müssen aber, wenn sie - wie hier - nicht die [X.], Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen, nach der Rechtsprechung des [X.] in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Die zur Klärung der [X.]weite des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gebotene Abwägung der kollidierenden Inte-ressen und Güter führt hier nicht ausnahmsweise zu einem anderen Er-gebnis. Die Finanzkrise der [X.] und die Zurückhaltung der Banken, auf unveränderter Basis, d.h. ohne Umstrukturierung der [X.], zusätzliche Kreditmittel zur Verfügung zu stellen, waren nicht nur der Kreditwirtschaft, sondern einer breiten Öffentlichkeit aufgrund von [X.] in Zeitungen und Zeitschriften bekannt. Jedoch musste den Äu-ßerungen des [X.] zu 2), wie dargelegt, angesichts seiner damali-gen Stellung als Vorstandssprecher der [X.] zu 1) entnommen werden, dass auch die [X.] zu 1) auf unveränderter Basis zu weite-ren Krediten nicht bereit sei. Diese kreditgefährdenden Äußerungen er-langten besondere Bedeutung und Wirkung dadurch, dass es der [X.] zu 2), Vorstandssprecher der größten [X.] Bank und [X.] mit hoher Sachkompetenz und großem Ansehen, war, der sie machte. Sie wurde verstärkt dadurch, dass er sie, für einen Bankier ungewöhnlich, in einem Fernsehinterview und zu einem Zeitpunkt tat, in dem die Finanzkrise der [X.] nach Ausübung der Put-Option durch den [X.] dramatisch geworden war. Dies ist bei der erforderlichen Güter- und Interessenabwägung zwar zu berücksichtigen, 104 - 53 - weil die Äußerungen des [X.] zu 2) deswegen großer Aufmerk-samkeit gewiss und g[X.]ignet waren, dem Kläger und seiner Gruppe die Aufnahme zusätzlicher dringend benötigter Kredite weiter zu erschweren. Die Rechtswidrigkeit der inhaltlich zutreffenden Äußerungen des [X.] zu 2) im Verhältnis zur [X.] kann damit unter Berücksichti-gung der Vermutung zugunsten der freien Rede in [X.] die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen sowie des Rechts, wahre Tatsachen [X.] zu dürfen, aber nicht begründet werden.
Die [X.] zu 1) unterhielt, was von wesentlicher Bedeutung ist, ebenso wie der [X.] zu 2) keinerlei rechtliche Beziehungen zur [X.]. Auch [X.] hatte es mit ihr nicht ge-geben. Die [X.] traf deshalb insoweit anders als gegenüber der konzernangehörigen [X.] keine Pflicht zur Interes-senwahrung, Rücksichtnahme und Loyalität. Dass die [X.] Konzernobergesellschaft der [X.] war, ändert nichts. Das kon-zernrechtliche [X.], das der Kläger zur Haftungsbeschrän-kung genutzt hat, ist auch hier uneingeschränkt zu beachten. Der [X.] standen die [X.] danach rechtlich als beliebige Dritte gegenüber, die von ihrem Recht, sich zu einer die Öffentlichkeit interes-sierenden Finanzkrise eines in der damaligen [X.] Medienland-schaft bedeutsamen Konzerns zu äußern, Gebrauch machten. Wollte man dies anders sehen, würde der [X.] zu 1) wegen ihrer Bedeu-tung in der [X.] Kreditwirtschaft sowie dem [X.] zu 2) wegen seiner damaligen Stellung als Vorstandssprecher und seines Ansehens insbesondere in Bank- und Wirtschaftskreisen das Recht abgesprochen, ihre Meinung zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage öffentlich zu äußern, ohne durch vertragliche Loyalitätspflichten [X.] - 54 - den zu sein, und sie damit von der Teilnahme an der laufenden öffentli-chen Diskussion ausschließen, obwohl für diese in einer Demokratie ge-rade Äußerungen sachkompetenter und im Licht der Öffentlichkeit ste-hender Persönlichkeiten und Entscheidungsträger wichtig sind. Dies ist mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungs-äußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht vereinbar. (2) Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB we-gen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.] oder der [X.], dieses in seiner Ausprägung als [X.] Geltungs-anspruch als Wirtschaftsunternehmen (vgl. [X.]Z 98, 94, 97; [X.], Urteil vom 8. Februar 1994 - [X.], [X.], 641, 643), besteht nicht. 106 (a) Die [X.]weite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, eines Rahmenrechts, liegt nicht fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden (vgl. [X.]Z 73, 120, 124; [X.], Urteil vom 29. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 2893, 2894 und vom 9. Dezember 2003 - [X.], NJW 2004, 762, 764). Bei dieser Ab-wägung kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei der beanstan-deten Äußerung um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung [X.]. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom [X.]hrheits-gehalt ab. Dabei müssen, wie bereits dargelegt, wahre Aussagen, soweit sie - wie hier - nicht die [X.], Privat- und [X.], in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. [X.] 85, 1, 17; 90, 241, 248 f.; 99, 185, 196 f.; [X.] NJW 2000, 2413, 2414 und NJW 2003, 1109, 1110; [X.]Z 36, 77, 80 ff.; 138, 311, 320 f.). 107 - 55 - 108 (b) Der zweite Antwortsatz des [X.] zu 2) auf die letzte [X.], enthält, wie bereits ausgeführt, nach den rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen des [X.] wahre Tatsachenbe-hauptungen. Der Kläger und die [X.] haben sie deshalb unter dem Blickwinkel ihres Persönlichkeitsrechts hinzunehmen. Eine Fallge-staltung, bei der dies ausnahmsweise anders zu sehen wäre, liegt nicht vor. Insoweit kann auf die Ausführungen, mit denen ein rechtswidriger Eingriff der [X.] in das Recht der [X.] am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verneint worden ist (I[X.] A. 3. b) ff) [X.]) (b) ([X.]) ([X.]b)), verwiesen werden. Soweit die [X.]en des [X.] zu 2) im ersten und dritten Antwortsatz auf die letzte Interviewfrage Meinungsäußerungen enthalten, sind sie, wie dargelegt, durch das Recht der [X.] zur freien Meinungsäußerung gedeckt und deshalb nicht g[X.]ignet, das [X.] des [X.] oder der [X.] zu verletzen. 109 (c) Mit dieser Beurteilung weicht der erkennende Senat, anders als der Kläger meint, nicht etwa von Grundsätzen ab, die der V[X.] Zivilsenat in seinem Urteil vom 8. Februar 1994 ([X.], [X.], 641 ff.) [X.] hat. Nach dieser - nicht zweifelsfreien - Entscheidung des V[X.] Zivilsenats, die in der Literatur ganz überwiegend auf zum Teil mas-sive Kritik gestoßen ist ([X.]/[X.], [X.]. 1999 § 823 [X.]. [X.]; [X.], in: [X.]/[X.], BGB § 823 [X.]. 131; [X.]/[X.], [X.]. § 823 [X.]. 71; [X.] ZIP 1994, 651, 653; [X.] [X.] 158 [X.]994), 675, 684; [X.] ZIP 1994, 1499; [X.] 1994, 331, 333; [X.] 1994, 347; Ehmann [X.] § 823 110 - 56 - BGB 2.94; [X.] EWiR 1994, 469, 470; [X.] § 823 ([X.]) BGB Nr. 110), ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines [X.] verletzt, wenn ein Wirtschaftswissenschaftler, der für [X.] und Steuerberater zahlreiche Fortbildungsseminare durch-führt, den im [X.] vollständig veröffentlichten [X.] eines mittelständischen, nicht im Licht der Öffentlichkeit [X.] in nicht anonymisierter Weise zum Gegenstand seiner Seminarveranstaltungen macht und dabei unter gezielter Hervor-hebung kritischer Werte auf tatsächliche oder vermeintliche Schwach-stellen der finanziellen [X.]ge des Unternehmens hinweist, dieses den Seminarteilnehmern also in seiner finanziellen Situation gezielt vorführt.
Hiervon unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung grundle-gend. Der [X.] zu 2) hat sich mit seiner Antwort auf die letzte Frage des Interviews zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden wirt-schaftlichen Frage geäußert und dabei unter Verzicht auf Details eine kurz begründete Einschätzung abgegeben. Die von ihm zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen wahren Tatsachen betrafen eine im Licht der Öffentlichkeit stehende bedeutende Gruppe der Medienbranche und waren überdies, anders als in dem vom V[X.] Zivilsenat entschiedenen Fall, aufgrund von Berichten in Zeitungen und Zeitschriften einer breiten Öffentlichkeit im Wesentlichen bereits bekannt. Ein mit der gezielten Durchleuchtung der finanziellen Situation eines mittelständischen Bauun-ternehmens vergleichbarer Hinweiseffekt (Prangerwirkung), auf den der V[X.] Zivilsenat wesentlich abgestellt hat, kann der Äußerung des [X.] zu 2) deshalb entgegen der Ansicht von [X.] ([X.], 47, 48) nicht beigemessen werden. 111 - 57 - [X.]) Der Kläger kann von der [X.] zu 1) auch keinen [X.] gemäß §§ 826, 31 BGB fordern. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen nicht ausreichen, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des [X.] oder der [X.] durch den [X.] zu 2) anzunehmen. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsurteil insoweit auf einem Rechtsfehler beruht. Sie versucht lediglich, die auf beweislosen Mutma-ßungen beruhende Beurteilung des [X.], dass die [X.] des [X.] zu 2) bewusst auf die Zerschlagung der [X.] ausgerichtet gewesen sei, an die Stelle der Würdigung des Berufungsge-richts zu setzen. Damit kann der Kläger keinen Erfolg haben. 112 B. Revision des [X.] 113 Auch die Revision des [X.] hat nur zum Teil Erfolg. Seine Feststellungsklage gegen den [X.] zu 2) ist entgegen der Ansicht des [X.] aus abgetretenem Recht der [X.] begründet; der [X.] zu 2) haftet aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht der [X.] am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Im Übrigen stehen dem Kläger weder aus abgetretenem Recht der [X.] noch aus eigenem Recht Schadensersatzansprüche gegen den [X.] zu 2) zu. 114 1. Schadensersatzansprüche des [X.] gegen den [X.] zu 2) auf vertraglicher Grundlage bestehen nicht. 115 - 58 - a) Ansprüche des [X.] aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) scheiden schon deshalb aus, weil zwischen dem Kläger selbst, der [X.] sowie der [X.] und dem [X.] zu 2) keine vertraglichen Beziehungen gegeben sind. Ein [X.], und zwar einzig ein Darlehensvertrag, bestand lediglich zwischen der [X.] zu 1) und der [X.]. 116 b) Auch ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) kommt entgegen der Ansicht des [X.] nicht in Betracht. Der [X.] zu 2) hat bei der Anbahnung des Darlehensvertrages der [X.] zu 1) mit der [X.] nicht, wie nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s erfor-derlich ([X.]Z 56, 81, 84; 74, 103, 108; 129, 170; 159, 94, 102), in be-sonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Nach dem eigenen Vorbringen des [X.] sind die Darlehensvertragsver-handlungen nicht vom [X.] zu 2), sondern vom damaligen Leiter der Niederlassung [X.] der [X.] zu 1) geführt worden. Ob und wie der [X.] zu 2) bankintern oder im Vorfeld an der [X.] beteiligt war, ist im Rahmen des § 311 Abs. 2 BGB ohne Belang. 117 Nach Abschluss des Darlehensvertrages kann, wie unter I[X.] A. 3. a) näher dargelegt, von neuen Vertragsverhandlungen in den Jahren 2001 und 2002, aus denen sich eine vorvertragliche Verpflichtung erge-ben könnte, die Kreditwürdigkeit des [X.], der [X.] oder der [X.] nicht zu gefährden, entgegen der Ansicht des [X.] nicht einmal für die [X.] zu 1) ausgegangen werden, geschweige denn für den [X.] zu 2). 118 - 59 - 2. Aus deliktischem Handeln des [X.] zu 2) steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nur aus abgetretenem Recht der [X.] unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu (§ 823 Abs. 1 BGB). 119 120 a) Ansprüche aus § 824 Abs. 1 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG a.F., § 15 Abs. 1 UWG a.F, § 17 UWG a.F., § 19 Satz 1 UWG a.F., § 186 StGB, § 187 StGB, § 55a [X.] oder § 55b [X.], aus § 1 UWG a.F. und aus § 826 BGB bestehen gegen den [X.]n zu 2) nicht, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Anspruchsgrundlagen aus den unter I[X.] A. 3. b) [X.]) - [X.]) und [X.]) darge-legten Gründen nicht gegeben sind.
b) Gleiches gilt aufgrund der Ausführungen unter I[X.] A. 3. b) ff) [X.]) und (2) auch für Ansprüche des [X.] aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs des [X.] zu 2) in das Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des [X.] oder der [X.] sowie wegen Verletzung des allgemeinen Persönlich-keitsrechts. Der Kläger selbst war, wie dargelegt, im Februar 2002 nicht Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Ein Schadensersatzanspruch des [X.] aus abgetretenem Recht der [X.] scheitert an der fehlenden Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Und eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht gegeben, weil die Äußerungen des [X.] zu 2) wahr und von seinem Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt sind. 121 c) Gegeben ist dagegen ein Schadensersatzanspruch des [X.] aus abgetretenem Recht gegen den [X.] zu 2) aus § 823 Abs. 1 122 - 60 - BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht der [X.] an ihrem eingerichteten und ausgeübten [X.], der neben dem entsprechenden Anspruch gegen die [X.] zu 1) besteht (s. I[X.] A. 2. c)). 123 [X.]) Die inkriminierten [X.]en des [X.] zu 2) stellen einen betriebsbezogenen Eingriff in deren Gewerbebetrieb dar. Sie gefährden, wie dargelegt, ihre Kreditwürdigkeit, b[X.]inträchtigen un-mittelbar die Geschäftsbeziehung zu Banken sowie anderen potentiellen Kreditgebern und damit die ungestörte Fortführung und Entfaltung der [X.] (vgl. [X.]Z 8, 142, 144 f.; [X.] [X.], 344, 350). [X.]) Anders als im Verhältnis zur [X.] sind die [X.] auch rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung der Inte-ressen der Parteien unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen nicht nur [X.], sondern auch verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen kann sich der [X.] zu 2) für seine Äußerungen nicht mit Erfolg auf das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) beru-fen. Insoweit fällt neben der bereits erörterten (I[X.] A. 3. b) ff) [X.]) (b) ([X.]) ([X.]b)) Schwere des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausge-übten Gewerbebetrieb entscheidend ins Gewicht, dass in die Güter- und Interessenabwägung zusätzlich vertragliche Pflichten einzubeziehen sind. 124 Aufgrund des Darlehensvertrages mit der [X.] bestanden für die [X.] zu 1) Interessenwahrungs-, Schutz- und [X.]. Diese beinhalten, ohne dass sich die [X.] zu 1) auf 125 - 61 - das Recht der freien Meinungsäußerung berufen könnte, wie dargelegt, unter anderem die Verpflichtung, die Kreditwürdigkeit der [X.] nicht zu gefährden. Diese Verpflichtung ist durch das [X.] des [X.] zu 2), für das die [X.] zu 1) nach § 31 BGB einzustehen hat, verletzt worden. Zwar begründet der Darlehensvertrag für den [X.] zu 2) unmittelbar keine Rechte und Pflichten. Den [X.]n zu 2) traf aber aufgrund seiner damaligen Stellung als Organ der [X.] zu 2) die organschaftliche Verpflichtung, alles zu unterlassen, was die [X.] zu 1) schädigen, insbesondere sie einem Schadenser-satzanspruch der [X.] in Millionenhöhe aussetzen konnte. Das Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) schützt den [X.] zu 2) insoweit nicht, da es kein vertragswid-riges Verhalten erlaubt. Insbesondere war er als Organ der [X.] zu 1) in Bezug auf die [X.] zur Zurückhaltung im Um-gang mit kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet. [X.] durfte diese sich darauf verlassen, dass die [X.] zu 1) und ihre Organe sich an diese Verpflichtung hielten.
Dies darf bei der gebotenen Abwägung der Interessen der [X.] einerseits und des [X.] zu 2) andererseits trotz des Prinzips der Relativität von Schuldverhältnissen entgegen der An-sicht des [X.] nicht unberücksichtigt bleiben. Es geht nicht an anzunehmen, Pflichten seien nur an den [X.], nicht aber an das Organ adressiert, gleichzeitig aber die Möglichkeit einer ei-genen deliktsrechtlichen Haftung des Organs mit dem Argument zu leug-nen, dessen Verhalten sei Handeln der juristischen [X.] selbst, so dass das Organ seinem Unternehmen gar nicht selbstständig gegenüber-trete (vgl. MünchKomm/[X.]gner, [X.]. § 823 [X.]. 399). [X.] - sichts der Einheit der Rechtsordnung erscheint es außerdem wider-sprüchlich, ein und dasselbe Verhalten des [X.] zu 2), für das die [X.] zu 1) haftet, im Verhältnis zwischen der [X.] zu 1) und der [X.] ebenso wie im Innenverhältnis zwischen den beiden [X.] als pflichtwidrig anzusehen, im Verhältnis zwischen dem [X.] zu 2) und der [X.] dagegen als rechtmäßig. Das Organ einer Gesellschaft darf deren Vertragspartner nicht in dessen absolut geschützten Rechtsgütern im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzen und ihm einen Schaden zufügen. Vielmehr muss es sich so verhalten, wie es eine natürliche [X.] tun würde. Andernfalls liefe der mit einer Kapitalgesellschaft kontrahierende [X.], eher geschädigt zu werden als in den Fällen, in denen eine natürliche [X.] sein Vertragspartner ist, der für sein schuldhaftes Handeln un-eingeschränkt einstehen muss. [X.]s der juristischen [X.] aufgrund der vertraglichen Treuepflicht untersagt ist, ist daher zwangsläufig auch dem oder den für sie handelnden Organen verboten. 127 Nach diesen Grundsätzen steht einer Haftung des [X.] zu 2) wegen eines unerlaubten Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kein Hinderungsgrund entgegen. So wie die [X.] zu 1) den Vertragsbruch gegenüber der [X.] nicht mit Hilfe des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) rechtfertigen kann, ist auch das Handeln des [X.] zu 2) selbst nicht gerechtfertigt. Der Einwand, dass er keine Vertragspartei und einer solchen auch nicht gleichzusetzen sei, greift entgegen der Ansicht des [X.] nicht. Vielmehr war es seine 128 - 63 - ureigene Aufgabe, als Organ der [X.] zu 1) dafür zu sorgen, dass sie die darlehensvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten ordnungsge-mäß erfüllt und dass die [X.] keinen Schaden erlei-det. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen, sondern hat sich [X.] fahrlässig über sie hinwe[X.]esetzt. Dass ein solches Verhalten von vornherein keinen Schutz verdient, sondern grundsätzlich eine eigene deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB auslöst, liegt auf der Hand und ist auch in der gesellschaftsrechtlichen Literatur bislang nicht in [X.] gestellt worden.
Dem kann entgegen der Ansicht des [X.] nicht ent-gegengehalten werden, die [X.] sei durch ihren Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die [X.] zu 1) ausreichend geschützt, eines ergänzenden Anspruchs gegen den [X.]n zu 2) bedürfe es nicht. Die damit angesprochene Subsidiarität des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gilt nur gegenüber Ansprüchen gegen denselben Anspruchsgegner. Wollte man dies anders sehen, könnte der Inhaber eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB auch auf verjährte oder nicht werthaltige Ansprüche etwa gegen eine vermö-genslose juristische [X.] verwiesen werden. 129 II[X.] Unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen war das ange-fochtene Urteil daher teilweise aufzuheben (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der [X.] - [X.] selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Verurteilung der [X.] zu 1) und 2) war darauf zu beschränken, dass dem Kläger [X.]ansprüche lediglich aus abgetretenem Recht der [X.] zustehen, nicht jedoch solche aus eigenem Recht oder aus abgetretenem Recht der [X.].
[X.] [X.] [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: LG [X.] I, Entscheidung vom 18.02.2003 - 33 O 8439/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 10.12.2003 - 21 U 2392/03 -

Meta

XI ZR 384/03

24.01.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. XI ZR 384/03 (REWIS RS 2006, 5437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5437

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