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[X.]:[X.]:[X.]:2017:180517BIIIZR46.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 46/16
vom
18. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2017 durch [X.]
[X.], [X.] und Dr.
Remmert sowie
die Richterinnen [X.] und Dr.
Arend
beschlossen:
Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des [X.] -
19. Zivilsenat -
vom 11. Januar 2016 -
19 U 4743/14 -
werden zurück-gewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Soweit die Parteien einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf den ge-setzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und eine unvorschrifts-mäßige Besetzung des Berufungsgerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) rügen, ist nicht ausreichend vorgetragen, dass der Zuweisung des Rechtsstreits an den 19. Zivilsenat des [X.] entgegen dem Schreiben des Präsidenten des [X.] vom 13. Mai 2015 kein Präsidiumsbeschluss zugrunde liegt. Insbesondere ist nicht [X.], dass die Parteien den Versuch unternommen haben, die Exis-tenz eines Präsidiumsbeschlusses -
etwa durch Einsichtnahme in den entsprechenden, aus den Prozessakten ersichtlichen [X.] -
zu klären (vgl. zu diesem Erfordernis im Rahmen der Rüge gemäß §
547 Nr. 1 ZPO: [X.], Beschluss vom 7. Februar 1995 -
X [X.], NJW-RR 1995, 700, 701; Urteil vom 20. Juni 1991 -
VII ZR 11/91, [X.], 512; MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 547 Rn. 10).
Eine möglicherweise dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] nicht entsprechende Zuweisung des Rechtsstreits an den 19. Zivilsenat ist, wie indes für einen Verstoß gegen Art. 101 1
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Abs. 1 Satz 2 GG und eine unvorschriftsmäßige Besetzung im Sinne von § 547 Nr. 1 ZPO erforderlich, jedenfalls nicht willkürlich (zum Will-kürerfordernis vgl. [X.] 29, 198, 207; [X.], NJW 2004, 2514, 2515; [X.], [X.], Beschluss vom 5. Mai 1994 -
VGS 1-4/93, [X.]Z 126, 63, 70 f; [X.], Beschluss vom 22. November 1994 -
X [X.], NJW 1995, 332, 335).
Soweit die Beklagte rügt, die Klage sei mangels hinreichender [X.] des auf Freistellung gerichteten Leistungsantrags bereits unzulässig, zeigt sie einen Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht auf. Das Berufungsgericht hat seinem Urteil keine fehlerhaften Obersätze zugrunde gelegt. Auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor.
Von einer weiteren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufge-hoben (§ 97
Abs.
1, § 92 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:
Beschwerde der Klägerin:
Beschwerde der Beklagten:
[X.]
[X.]
Remmert
[X.]
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.11.2014 -
34 O 16863/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 11.01.2016 -
19 U 4743/14 -
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5
Meta
18.05.2017
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. III ZR 46/16 (REWIS RS 2017, 10690)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10690
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