Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. III ZR 46/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10690

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]:[X.]:[X.]:2017:180517BIIIZR46.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 46/16
vom
18. Mai 2017
in dem Rechtsstreit

2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2017 durch [X.]
[X.], [X.] und Dr.
Remmert sowie
die Richterinnen [X.] und Dr.
Arend

beschlossen:

Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des [X.] -
19. Zivilsenat -
vom 11. Januar 2016 -
19 U 4743/14 -
werden zurück-gewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Soweit die Parteien einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf den ge-setzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und eine unvorschrifts-mäßige Besetzung des Berufungsgerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO) rügen, ist nicht ausreichend vorgetragen, dass der Zuweisung des Rechtsstreits an den 19. Zivilsenat des [X.] entgegen dem Schreiben des Präsidenten des [X.] vom 13. Mai 2015 kein Präsidiumsbeschluss zugrunde liegt. Insbesondere ist nicht [X.], dass die Parteien den Versuch unternommen haben, die Exis-tenz eines Präsidiumsbeschlusses -
etwa durch Einsichtnahme in den entsprechenden, aus den Prozessakten ersichtlichen [X.] -
zu klären (vgl. zu diesem Erfordernis im Rahmen der Rüge gemäß §
547 Nr. 1 ZPO: [X.], Beschluss vom 7. Februar 1995 -
X [X.], NJW-RR 1995, 700, 701; Urteil vom 20. Juni 1991 -
VII ZR 11/91, [X.], 512; MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 547 Rn. 10).

Eine möglicherweise dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] nicht entsprechende Zuweisung des Rechtsstreits an den 19. Zivilsenat ist, wie indes für einen Verstoß gegen Art. 101 1

3

Abs. 1 Satz 2 GG und eine unvorschriftsmäßige Besetzung im Sinne von § 547 Nr. 1 ZPO erforderlich, jedenfalls nicht willkürlich (zum Will-kürerfordernis vgl. [X.] 29, 198, 207; [X.], NJW 2004, 2514, 2515; [X.], [X.], Beschluss vom 5. Mai 1994 -
VGS 1-4/93, [X.]Z 126, 63, 70 f; [X.], Beschluss vom 22. November 1994 -
X [X.], NJW 1995, 332, 335).

Soweit die Beklagte rügt, die Klage sei mangels hinreichender [X.] des auf Freistellung gerichteten Leistungsantrags bereits unzulässig, zeigt sie einen Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht auf. Das Berufungsgericht hat seinem Urteil keine fehlerhaften Obersätze zugrunde gelegt. Auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor.

Von einer weiteren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufge-hoben (§ 97
Abs.
1, § 92 Abs. 1 ZPO).

Streitwert:

Beschwerde der Klägerin:

Beschwerde der Beklagten:

[X.]

[X.]

Remmert

[X.]

Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.11.2014 -
34 O 16863/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.01.2016 -
19 U 4743/14 -

2
3
4
5

Meta

III ZR 46/16

18.05.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2017, Az. III ZR 46/16 (REWIS RS 2017, 10690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10690

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV B 30/10 (Bundesfinanzhof)

Verfahrensfehler bei Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan - Unzulässigkeit der geänderten Zuweisung einzeln ausgewählter Verfahren …


X ZR 20/05 (Bundesgerichtshof)


I ZR 26/11 (Bundesgerichtshof)


M 10 K 16.4999 (VG München)

Rechtliches Vorgehen gegen Präsidiumsbeschluss eines Gerichts


VI ZR 488/14 (Bundesgerichtshof)

Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts: Schlüssige Darlegung einer fehlenden bzw. unverschuldeten Säumnis bei …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

19 U 4743/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.