Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2010, Az. IV ZR 230/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7109

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 230/08 Verkündet am:

28. April 2010

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2010 für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 13. März 2008 im Umfang der Revisionszulassung aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Kläger begehren Auskunft über die Höhe von [X.], die der [X.] in ihrer Eigenschaft als [X.] ausgezahlt wurden. 1 [X.] war dessen zweite Ehefrau, die [X.], als Alleinerbin und widerruflich als Bezugsberechtigte zweier Lebensver-sicherungen eingesetzt, die der Erblasser auf sein eigenes Leben abge-schlossen hatte. Die Kläger, Söhne des Erblassers aus erster Ehe, sind der Ansicht, ihr - in Bezug auf die Bezugsberechtigung dem Grunde nach 2 - 3 -

unstreitiger - Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 [X.] sei auf Grundlage der vom Versicherer an die [X.] ausgezahlten Todesfallleistung zu berechnen und nicht - wie die [X.] meint - nach den gezahlten Prämien.
Das [X.] hat den entsprechenden Auskunftsantrag abge-wiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewie-sen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Auskunftsbegehren weiter. 3 Entscheidungsgründe:

Die Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 4 [X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern ein [X.] aus § 2314 [X.], der sich auch auf den so genannten fik-tiven [X.] erstrecken könne, nicht zu, weil hinsichtlich der Versicherungssumme kein Anspruch nach § 2325 [X.] auf Pflichtteilser-gänzung bestehe. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch sei nicht die Versicherungssumme als zugewendet anzusehen, sondern die [X.], mit denen sie erworben wurde. Nur diese Aufwendungen - die Summe der gezahlten Prämien - stammten aus dem Vermögen des [X.]. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Ur-teil des [X.] vom 23. Oktober 2003 ([X.], 350), in welchem der [X.]. Zivilsenat des [X.] für das [X.] entschieden habe, dass bei Insolvenz des Nachlasses nach [X.] - 4 -

ter Anfechtung gemäß § 134 [X.] die gesamte Versicherungsleistung - und nicht nur wie nach bisher herrschender Auffassung die Prämien-summe - zur Masse zurückgefordert werden könne, wenn der Erblasser einem [X.] unentgeltlich ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt habe. Da das Gesetz im Rahmen des [X.] eine Anfechtungsmöglichkeit nicht vorsehe, seien die Rechtslagen nicht miteinander vergleichbar.

I[X.] Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 Abs. 1 [X.] vom Erben auch Auskunft über den so genannten fiktiven Nachlass verlangen kann, also über Zuwendungen des Erblassers, die einen Pflichtteilsergänzungsan-spruch aus § 2325 Abs. 1 [X.] begründen können (ständige Rechtspre-chung des Senats, vgl. nur [X.], 24, 26 f.; 61, 180, 183; 55, 378, 379). Zu Unrecht meint es jedoch, der Auskunftsanspruch der Kläger [X.] sich hier auf die Mitteilung der für die beiden Lebensversiche-rungen gezahlten Prämien, weil nur diese der Berechnung des Pflicht-teilsergänzungsanspruchs zu Grunde gelegt werden könnten. 7 Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag einem [X.] über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so [X.] sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch weder nach der [X.] noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prä-mien. Es kommt vielmehr allein auf den Wert an, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - 8 - 5 -

Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen [X.] umsetzen können. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. [X.], 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 - [X.] - FamRZ 1976, 616 unter 2), die auf die vom Erblasser gezahlten Prämien abstellt, nicht mehr fest. Die Änderung der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats ([X.], 350) ist auf das Erbrecht nicht übertragbar. 9 1. Die Frage, was bei der Berechnung des Ergänzungspflichtteils nach § 2325 Abs. 1 [X.] maßgeblicher [X.] ist, wenn der Erblasser über Lebensversicherungsleistungen durch ein widerrufli-ches Bezugsrecht verfügt, ist seit langem umstritten. 10 a) Der erkennende Senat ist bislang der Auffassung des [X.] ([X.], 187) gefolgt, nach welcher auf die Summe der gezahl-ten Prämien abzustellen ist ([X.], 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 [X.]O). Der XI[X.] Zivilsenat hat sich dem angeschlossen ([X.], 377). Dies entsprach bis zur Entscheidung des [X.]. Zivilsenats vom 23. Oktober 2003 ([X.]O) auch der herrschenden Auffassung zum Insol-venzrecht, die nach einer Anfechtung gemäß § 134 [X.] bei der Rück-forderung zur Masse ebenfalls nur die Summe der vom Erblasser gezahl-ten Prämien, nicht dagegen die gesamte Versicherungsleistung berück-sichtigte (vgl. die Nachweise in [X.], 350, 354). Im [X.] an die genannte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum In-solvenzrecht haben einige Instanzgerichte eine entsprechende Anpas-sung für das Pflichtteilsergänzungsrecht für geboten erachtet (vgl. [X.] NJW-RR 2008, 19; [X.] FamRZ 2008, 1292). 11 - 6 -

12 b) Die rechtswissenschaftliche Literatur stimmt zu großen Teilen auch weiterhin der bisherigen Rechtsprechung des [X.] zu (vgl. [X.] in [X.], [X.] [2006] § 2325 [X.]. 38; [X.] [X.]O [2004] § 330 [X.]. 53; [X.] in MünchKomm-[X.] 5. Aufl. § 2325 [X.]. 38; [X.] in JurisPraxisK [X.] 4. Aufl. § 2325 [X.]. 70 a.E.; [X.] in [X.] 2. Aufl. § 2325 [X.]. 17; [X.] sowie [X.] in [X.] Erbrecht 2. Aufl. § 46 [X.]. 50 bzw. § 47 [X.]. 19; [X.], Erbrecht 17. Aufl. [X.]. 581, [X.]. 38; [X.] 2008, 247; [X.] ZEV 2008, 146; [X.], Pflichtteilsrecht [X.]. 339; Frömgen, Das Verhältnis zwischen Lebensversicherung und Pflichtteil [2004] S. 105; [X.], Pflichtteilsrecht § 2325 [X.] [X.]. 31; [X.] 1995, 180 und Pflichtteilsrecht 2. Aufl. [X.]. 345; [X.]/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. S. 937 unter e; Winter in [X.], [X.]. [X.]. [X.]). Zum Teil wird diese Lösung trotz dogmatischer Bedenken jedenfalls im Ergebnis akzeptiert (vgl. [X.] in Soergel, [X.] 13. Aufl. § 2325 [X.]. 22; [X.] ZEV 2008, 262) oder zumindest für bereits bei [X.] eingeräumte Bezugsrechte anerkannt [X.] in [X.]/ [X.]/Stückemann/Tschichoflos, Handbuch des Fachanwalts Erbrecht 3. Aufl. Kapitel 3 [X.]. 271; [X.]/[X.] in [X.], Praxiskommentar Erbrecht § 2325 [X.]. 106).
Die Gegenstimmen in der Literatur (vgl. etwa [X.] [X.] 2000, 905; [X.], [X.] zugunsten Dritter [1995] [X.] f.; [X.] in [X.] und die Versicherungswissenschaft [1994] S. 355 ff.; [X.] JuS 1989, 179, 182; [X.] FamRZ 1976, 617 und Zuwendungen unter Lebenden auf den Todesfall [1968] S. 128 f. [X.]. 36; [X.], Le-bensversicherung und [X.] [1968] S. 107 und 116; [X.] ArchBürgR 42 [1916] 319, 322 ff.; [X.] [X.] 1907/08, 303, 305 ff.; wohl auch [X.] VersR 1972, 997, 999 und 1001) sehen sich durch 13 - 7 -

die neue Rechtsprechung zum Insolvenzrecht in ihrer Auffassung [X.], dass auf die Versicherungsleistung abzustellen ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 2325 [X.]. 9; [X.] in [X.]/ [X.], [X.]. § 13 [X.] [X.]. 48; [X.], 733, [X.], 590, [X.], 870, [X.], 1176 und Lebensversi-cherung und erbrechtliche Ausgleichsansprüche [2005] S. 37 ff.; Progl [X.], 288 und [X.], 187; [X.] [X.], 331, 332; Sti-cherling [X.], 31 und [X.], 245; [X.] NJW 2007, 572; [X.]/[X.] 2006, 11; [X.] ZEV 2004, 305, NJW 2004, 483 und Drittwirkungen der Lebensversicherung [2003] S. 98; [X.], Erbrecht 22. Aufl. [X.]. 769; [X.], [X.] und Ausgleichsprob-leme im Erb- und Familienrecht bei Lebensversicherungen [2009] S. 103; [X.]/Ott-[X.]/[X.], [X.] im Erb- und Erbschaftsteuerrecht [2005] [X.]. 218).
c) Keine größere Beachtung hat dagegen im [X.] Schrifttum bisher eine bereits vom [X.] ([X.], 876) angedeutete [X.] gefunden, nach welcher stets der Rückkaufswert maßgeblich sein soll (so wohl nur [X.], Lebensversicherung und Nachlaßinteressen [1996], [X.] f.). 14 2. Der Senat vermag keiner der vorgenannten Ansichten voll zuzu-stimmen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 [X.] ist vielmehr nach dem Wert zu berechnen, den der Erblasser durch eine Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag zuletzt selbst noch hätte realisieren können. Denn nur auf der Aufgabe dieses Werts beruht die Bereicherung des Bezugsberechtigten. In aller Regel ist da-nach auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls 15 - 8 -

kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegt - höherer Veräußerungs-wert heranzuziehen sein.
Die im [X.] zwischen dem Erblasser und dem [X.] von § 2325 Abs. 1 [X.] tatbestandlich vorausgesetzte - hier unstreitige - Schenkung i.S. des § 516 Abs. 1 [X.] hat zwar den gesam-ten Anspruch auf die Versicherungsleistung zum Gegenstand (dazu unter a). Da es sich bei dieser Schenkung jedoch um eine mittelbare Zuwen-dung handelt, muss der [X.] im [X.] nicht gleichzeitig auch der auf der Rechtsfolgenseite des § 2325 Abs. 1 [X.] für die Berechnung des [X.] maßgebli-che "verschenkte Gegenstand" sein (dazu unter b). Vielmehr ist in [X.] Rahmen darauf abzustellen, auf welchem vom Erblasser aus seinem Vermögen weggegebenen Vermögenswert die Bereicherung des [X.] beruht (dazu unter c). Da bei Einräumung eines wider-ruflichen Bezugsrechts die Wirkung der Zuwendung erst mit dem Tod des Erblassers eintritt, ist dies der Wert, den der Erblasser noch selbst in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens durch Verwertung seiner Ansprüche - Einziehung oder Veräußerung - seinem Vermögen hätte [X.] können, den er aber zu Gunsten der Entstehung des Anspruchs des Bezugsberechtigten untergehen lässt (dazu unter d und e). Nach oben begrenzt ist der Wert durch die Versicherungsleistung selbst (dazu unter f). 16 a) Der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 Abs. 1 [X.] setzt voraus, dass die Rechtsbeziehung im Verhältnis zwischen dem [X.] und dem Bezugsberechtigten als wirksame Schenkung i.S. des § 516 Abs. 1 [X.] (oder eine insoweit gleichgestellte ehebedingte Zu-wendung, [X.], 167, 169) qualifiziert werden kann (vgl. nur [X.] -

157, 178). Das Vorliegen einer Schenkung i.S. des § 516 Abs. 1 [X.] steht hier zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ist in der Form der mittelbaren Zuwendung wirksam. Gegenstand dieser Schenkung ist der Anspruch auf die Versicherungsleistung.
[X.]) Zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten werden keine Vermögenswerte unmittelbar übertragen. Unmittelbare Vermö-gensverschiebungen finden zu Lebzeiten des Erblassers nur im De-ckungsverhältnis statt, wenn dieser - zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag - die einzelnen Prämienzahlungen an den Versicherer leistet. Der Bezugsberechtigte hingegen hat vor dem Eintritt des Todes keinen Anspruch, nicht einmal eine Anwartschaft, sondern le-diglich eine Erwerbshoffnung, die der Erblasser jederzeit durch eine Än-derung der Bezugsberechtigung vernichten kann. In der juristischen Se-kunde des Eintritts des Todes erwirbt der Bezugsberechtigte originär ei-nen Anspruch auf die Versicherungssumme gegen den Versicherer, [X.] die eigenen Rechte des Erblassers untergehen. Dieser Anspruch gehörte nie zum Erblasservermögen. Er entsteht mit dem Todesfall un-mittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten und kann daher weder dem Vermögen des Erblassers - das in dieser juristischen Sekunde oh-nehin nicht mehr existiert - noch dem Nachlass zugeordnet werden ([X.], 377, 380 f.; 32, 44, 47; 13, 226, 232; [X.], 187, 189; Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - [X.] - NJW 1986, 2230 unter 3 b). Der Gegenstand, um den das Vermögen des Bezugsberechtigten ver-mehrt wird ([X.]), gelangt somit erst zu einem [X.]-punkt zur Entstehung, in dem das Vermögen des Erblassers und dieser selbst nicht mehr existieren. Daher ist kein Gegenstand denkbar, um den das Vermögen des Erblassers vermindert wird (Entreicherungsgegen-stand), der mit dem [X.] identisch sein könnte. [X.] - 10 -

ne unmittelbare Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers in das Vermögen des Begünstigten scheidet mithin aus.
Entreicherung und Bereicherung werden jedoch vermittelt durch die Einschaltung des Versicherers und die vertraglichen Absprachen im Deckungsverhältnis. Ohne die Leistungen des Erblassers wäre der [X.] weder bereit noch verpflichtet, an den Begünstigten zu leisten. Ein solches Dreiecksverhältnis kann zutreffend so beschrieben werden, dass der Erblasser den Anspruch des Bezugsberechtigten durch seine Leistungen an der Versicherer "erkauft" (vgl. [X.], 350, 355). 19 Insoweit ist anerkannt, dass auch ein Geschäft, bei dem "einer ei-nem anderen mit seinen Mitteln einen Gegenstand von einem [X.] verschafft, ohne dass der [X.] selbst zunächst Eigentümer gewor-den zu sein braucht" (Senatsurteil vom 29. Mai 1952 - [X.] - NJW 1952, 1171), als so genannte mittelbare Schenkung den Tatbestand des § 516 Abs. 1 [X.] erfüllt. Dies umfasst auch die hier vorliegende Form der mittelbaren Zuwendung, bei der der [X.] einen Gegen-stand aus seinem Vermögen ([X.]) an einen [X.] leistet, damit dieser dem Beschenkten einen anderen Gegenstand ([X.]) zukommen lässt (vgl. [X.] in MünchKomm-[X.], 5. Aufl. § 516 [X.]. 10). 20 [X.]) Da der Vertragsschluss als solcher unstreitig ist, kann hier of-fen bleiben, ob der Schenkungsvertrag bereits zu Lebzeiten des [X.] oder erst postmortal - etwa durch konkludente Übermittlung einer entsprechenden Willenserklärung des Erblassers durch den Versicherer bei Auszahlung der Versicherungsleistung - zu Stande gekommen ist. Zwar wäre ein lebzeitiges Schenkungsversprechen wegen des Verstoßes 21 - 11 -

gegen § 518 Abs. 1 Satz 1 [X.] formunwirksam gewesen. Eine Lebens-versicherung, bei der der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Todes-fallleistung eine widerrufliche Bezugsberechtigung zu Gunsten eines [X.] bestimmt, ist jedoch - ab Eintritt des Todes - ein Vertrag zu Guns-ten Dritter (§§ 328, 331 [X.]) auf den Todesfall. Der Formmangel wäre somit im [X.]punkt des Todes durch die Bewirkung der Leistung - in Form des ("[X.] auf Grund des Vertrags zu Gunsten Dritter - geheilt worden (vgl. Senatsurteile vom 10. Mai 1989 - [X.] - NJW-RR 1989, 1282 unter 4; vom 5. März 1986 - [X.]/84 - NJW 1986, 2107 unter II; vom 19. Oktober 1983 - [X.] - NJW 1984, 480 unter 1; vom 14. Juli 1976 - [X.] - [X.], 1130 unter II). Da es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, war die Ein-haltung der Form des § 2301 [X.] nicht erforderlich (vgl. [X.], 79, 82; 99, 97, 100; Senatsurteil vom 25. April 1975 - [X.]/74 - NJW 1975, 1360 unter 1 a). [X.]) Gegenstand der Schenkung im [X.] ist der gesam-te Anspruch auf die Versicherungsleistung, den der Erblasser dem [X.] zuwenden wollte. 22 Ein Rückgriff auf die Prämienzahlungen - oder einen anderen Wert unterhalb der Versicherungsleistung - als Gegenstand der Zuwendung im [X.] führte zu einem nicht auflösbaren Widerspruch im Rah-men eines bereicherungsrechtlichen Ausgleichs. Dem Schenkungsver-trag ließe sich dann lediglich ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Prämien, nicht aber der überschießenden Versicherungsleistung ent-nehmen. Das Fehlen eines Rechtsgrunds hätte zur Folge, dass die [X.] den überschießenden Teil der Versicherungsleistung kondizieren könnten (vgl. Senatsurteile vom 1. April 1987 - [X.] - NJW 23 - 12 -

1987, 3131 unter 2; vom 14. Juli 1976 [X.]O; [X.]/[X.] 2006, 11, 15; [X.] FamRZ 1976, 617, 618). Dies widerspräche aber dem Willen des Erblassers. Im [X.] ist daher der Anspruch auf die gesamte Versicherungsleistung - und damit der [X.] - Gegenstand der Schenkung (so ausdrücklich für die "schen-kungsrechtliche Sicht" [X.] [X.]O [X.]. 89). b) Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser [X.] ohne weiteres auch bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsan-spruchs zu Grunde zu legen ist. Dies gilt insbesondere für mittelbare Zuwendungen, bei denen [X.] und Bereicherungs-gegenstand nicht identisch sind. Diese Besonderheit des Rechtsge-schäfts im [X.] zwingt vielmehr zu einer eigenständigen Ent-scheidung, ob es im Rahmen der Rechtsfolge des § 2325 Abs. 1 [X.] auf den [X.] oder den [X.] ankommen soll. 24 Diese Unterscheidung zwischen dem [X.] im [X.] und "verschenktem Gegenstand" - und damit zwischen Tatbestand und Rechtsfolge des § 2325 Abs. 1 [X.] - entspricht der bis-herigen Rechtsprechung. In den Ausführungen des [X.] ([X.], 187, 190 f.) wird dies deutlich, wenn es einerseits ausdrücklich als [X.] den Anspruch auf die Versicherungssumme feststellt, andererseits jedoch davon abweichend den Pflichtteilsergän-zungsanspruch nach der lebzeitigen Entreicherung des Erblassers in Form der Prämien bemisst. Auch der Senat hat im Urteil vom 1. April 1987 ([X.]O unter 4) angedeutet, dass für die Berechnung des Ergän-zungspflichtteils ein anderer Gegenstand maßgeblich sein muss als für den [X.] im [X.]. Nur vor diesem [X.] - 13 -

grund lassen sich ferner die Aussagen des Senats im Urteil vom 4. Februar 1976 ([X.] - FamRZ 1976, 616 unter 2) und des XI[X.] Zivilsenats ([X.], 377, 380), dass "Gegenstand der Schen-kung" nur die Prämien seien, als die dort beabsichtigte Fortführung der Rechtsprechung des [X.] verstehen.
c) Im Rahmen der Rechtsfolge des § 2325 Abs. 1 [X.] ist nicht auf den [X.] im [X.] ([X.]), sondern auf den Gegenstand abzustellen, um den das Vermögen des Erblassers verringert wird ([X.]). Schutzzweck der §§ 2325 ff. [X.] ist, die Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch leb-zeitige Rechtsgeschäfte des Erblassers zu verhindern ([X.], 178, 187). § 2325 [X.] stellt sicher, dass der Erblasser die für den Todesfall festgeschriebene Beteiligung von Pflichtteilsberechtigten an seinem Ver-mögen der letzten 10 Jahre nicht durch unentgeltliche Weggabe von [X.] schmälert. Dagegen gewährleistet § 2325 [X.] [X.] nicht die Teilhabe an [X.] im [X.], die der Erblasser durch eine unentgeltliche Zuwendung seinen Erben genommen hat. Für die Pflichtteilsergänzung kommt daher nur ein Gegenstand in Betracht, der im lebzeitigen Vermögen des [X.]s vorhanden war. Dies trifft auf den [X.], nicht jedoch auf den [X.] zu. 26 [X.]) Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Teilhabeanspruch nur in-soweit, als der Beschenkte "aus dem Vermögen des [X.]s heraus" bereichert ist, die Bereicherung des Beschenkten also auf einer [X.] Entreicherung des [X.]s beruht (vgl. nur [X.], 178, 181). Für § 2325 [X.] ist der [X.] des [X.] nur insoweit bedeutsam, als er mit einer konkreten Verminderung 27 - 14 -

des lebzeitigen Vermögens des Erblassers korrespondiert. Eine ausge-bliebene Mehrung des Nachlasses reicht hierfür nicht.
[X.]) Dieses Verständnis wird schon im Wortlaut des § 2325 Abs. 1 [X.] angedeutet, der vom "verschenkten" Gegenstand spricht, was den Blick auf die Maßgeblichkeit des [X.], nicht des [X.] lenkt. 28 [X.]) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt dieses Verständnis. Nach den Motiven zum [X.] braucht der Pflichtteilsberech-tigte Schenkungen des Erblassers nicht gegen sich gelten zu lassen, "wenn ihm nicht so viel hinterlassen ist, als der Pflichtteil betragen wür-de, wenn das Verschenkte sich zur [X.] des [X.] noch im Nachlasse befände" ([X.], [X.]). Die Verwendung des Wortes "noch" weist bereits auf die Vorstellung der [X.] Kommission, dass der "verschenkte [X.]" vor der Schenkung im lebzeitigen Vermögen des Erblassers vorhanden gewesen sein muss, um den [X.] auslösen zu können (vgl. auch den Fassungsantrag a in den Protokollen der I[X.] Kommission, [X.]O S. 787, der ebenfalls die Wendung "noch zum Nach-lasse gehörte" verwendet). Deutlicher wird dies in den Protokollen der I[X.] Kommission. Dort ist ausgeführt, der Pflichtteilsberechtigte "habe nur einen Anspruch darauf, dass der Erblasser sein Vermögen nicht durch Schenkungen vermindere, keineswegs aber darauf, dass der Erblasser Schenkungen nicht vornehme und auf diese Weise sein Vermögen ver-mehre" ([X.]O S. 788). Zwar erfolgte diese Feststellung im [X.] mit einem Änderungsantrag, der später nicht Gesetz wurde (vgl. [X.]/[X.], Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in syste-matischer Zusammenstellung der unveröffentlichten Quellen, Erbrecht [2002] S. 1988 ff.); es besteht jedoch kein Anhalt dafür, dass die 29 - 15 -

I[X.] Kommission oder der Justizausschuss des Bundesrats von der gene-rellen Richtigkeit dieser Feststellung abrücken wollten. Der historische Gesetzgeber hatte somit durchaus vor Augen, dass der Erblasser [X.] verschenken kann, die niemals Teil seines lebzeitigen Vermögens waren. Er hat für diese Fälle ein Teilhaberecht des [X.] verneint.
[X.]) Eine andere Bestimmung des Schutzzwecks von § 2325 [X.] ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich mit dem Recht der [X.], insbesondere mit der neuen Rechtsprechung des [X.]. Zivilse-nats ([X.], 350). Nicht nur unterscheidet sich die Schutzwürdigkeit der Insolvenzgläubiger klar von der eines Pflichtteilsberechtigten, son-dern auch die durch die unentgeltliche Weggabe ausgelösten [X.] sind so unterschiedlich ausgestaltet, dass eine eigenständige Be-trachtung und Lösung geboten ist (a.A. insbesondere [X.], 733, 739 und Lebensversicherung und erbrechtliche Ausgleichsansprü-che [2005] S. 99). 30 Ein Insolvenzgläubiger droht mit einer konkret bestehenden Forde-rung gegen den Insolvenzschuldner auszufallen. Mit Hilfe der [X.] soll ein möglichst großes Vermögen des Schuldners als [X.] gesichert und dadurch der Ausfall reduziert werden. Die Stellung des Pflichtteilsberechtigten ist dagegen eine ganz andere (so schon, wenn auch mit umgekehrtem Blickwinkel, [X.], ArchBürgR 42 [1916] 319, 329). Er hat gegen den Erblasser keine konkrete Forderung. Vielmehr hat er allein aufgrund seiner familiären Nähe zum Erblasser ein - verfassungsmäßig verbürgtes (Art. 14 Abs. 1 GG) - Recht auf Teilhabe an dessen Vermögenswerten, sobald sie der Erblasser selbst - wegen seines Versterbens - nicht mehr benötigt. Daher ist der [X.] - 16 -

rechtigte nur dagegen geschützt, dass der Erblasser diese [X.] unentgeltlich weggibt, nicht jedoch dagegen, dass der Erblasser sie selbst verbraucht, verprasst oder in Anlagen investiert, mit denen der Pflichtteilsberechtigte nicht einverstanden ist. Während der Insolvenz-gläubiger also eine konkrete, ihm zustehende Forderung einzutreiben versucht und hierfür Vermögen des Schuldners als [X.] gesi-chert werden muss, soll der Pflichtteilsberechtigte, ohne eine Forderung in bestimmter Höhe zu haben, einen Anteil an dem bekommen, was vom Vermögen des Erblassers übrig bleibt. Sein Anspruch besteht somit von vornherein nur in der Höhe, die sich aus seinem Anteil an dem [X.] Vermögen ergibt. Soweit mit der Insolvenzanfechtung das [X.] nicht zur Masse gezogen werden kann, wird dem Insolvenz-gläubiger im Ergebnis ein Vermögenswert entzogen, der ihm als Teil der [X.] zur Verfügen stehen soll. Der Pflichtteilsberechtigte hat dagegen bereits keinerlei Anspruch auf die vom Erblasser verschenkten Vermögenswerte, soweit sie nicht für die Berechnung des Ergänzungs-pflichtteils herangezogen werden können.
Die unterschiedliche Schutzwürdigkeit korrespondiert mit der un-terschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Rechtsfolgen einer [X.] Weggabe. Bei der Insolvenzanfechtung wird die unentgeltli-che Leistung real rückgängig gemacht (§ 143 [X.]). Bei der Pflichtteils-ergänzung wird die Schenkung indes nicht rückgängig gemacht. [X.] wird der Nachlasswert fiktiv um den Wert des [X.] erhöht. Nicht primär der Beschenkte, sondern der Erbe muss dann einen ent-sprechenden Teil von dem hinterlassenen Vermögen an den [X.] abgeben. Nur wenn das [X.] nicht ausreicht und der Erbe deswegen die Erfüllung verweigert, kann der Pflichtteilsberech-tigte verlangen, dass der Beschenkte den [X.] "zum 32 - 17 -

Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags" an den Erben herausgibt (§ 2329 Abs. 1 Satz 1).
Diese Unterschiede gebieten es, auch den nach § 2325 [X.] maß-geblichen Gegenstand unabhängig von den insolvenzrechtlichen [X.] zu bestimmen. Wenn - wie bei der Insolvenzanfechtung - [X.] Forderungen auszugleichen sind und deswegen die Schenkung insge-samt rückgängig gemacht werden soll, mag es angehen, die Insolvenz-gläubiger auch an den [X.] im Todeszeitpunkt zu beteiligen und den gesamten [X.] der Masse zuzu-führen. Soll dagegen eine nur betragsmäßige Teilhabe an dem Vermö-gen sichergestellt werden, das der Erblasser hinterlassen hat, und die Schenkung als solche bestehen bleiben, so darf nur auf das abgestellt werden, was im lebzeitigen Vermögen des Erblassers vorhanden war. Der Pflichtteilsberechtigte hat nur ein Teilhaberecht an dem, was der Erblasser in seinem Vermögen hat, nicht an dem, was er zu diesem hin-zu hätte erwerben können. Bleibt bei einer mittelbaren Zuwendung somit der [X.] wertmäßig hinter dem [X.] zurück, muss der Pflichtteilsberechtigte an dieser Differenz nicht beteiligt werden. Es stellt somit durchaus einen bedeutsamen [X.] dar, ob die betreffende Vermögensmasse real, wie im Insol-venzrecht, oder nur fiktiv, wie beim Pflichtteilsergänzungsanspruch, er-weitert wird (a.[X.] [X.], 331, 334 f.). 33 d) Der für die Berechnung des [X.] maßgebliche [X.] ist das Bündel an Rechten aus dem Lebensversicherungsvertrag, das dem Erblasser in der letzten juris-tischen Sekunde seines Lebens zustand. Hat der Erblasser lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht auf den Todesfall eingeräumt und auch nicht 34 - 18 -

anderweitig über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügt, stehen ihm - je nach Vereinbarung - in der letzten Sekunde seines Le-bens der - durch eine Kündigung des [X.] [X.] bedingte - Anspruch auf den Rückkaufswert, der - durch den Tod des Erblassers aufschiebend bedingte - Anspruch auf die Todesfallleis-tung sowie der - auf das Erleben des Ablaufdatums aufschiebend [X.] - Anspruch auf die [X.] zu. Durch die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts hat der Erblasser eine auf den Todesfall aufschiebend bedingte und jederzeit widerrufliche Verfügung getroffen, indem er - aufschiebend bedingt - von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, durch einseitige Erklärung den Lebensversicherungsvertrag in einen Vertrag zu Gunsten Dritter (§§ 328, 331 [X.]) umzuwandeln. Mit dem Tod des Erblassers wird diese Verfügung wirksam und unwiderruflich, wodurch der Erblasser um seine bisherigen Ansprüche entreichert und der Bezugsberechtigte um seinen hierdurch neu entstehenden Anspruch bereichert wird. Durch die Aufgabe seiner eigenen Rechte "erkauft" - wie bereits ausgeführt - der Erblasser somit den originären Anspruch des Bezugsberechtigten auf die Versicherungsleistung.
[X.]) Dem Erblasser steht zu Lebzeiten das Recht aus dem [X.] zu (Senatsurteil vom 22. März 2000 - [X.] - [X.], 709 unter [X.]), das sich aus mehreren Ansprüchen zu-sammensetzt (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - [X.]/02 - VersR 2003, 1021 unter [X.]). Die Ansprüche des Erblassers auf die vertrag-lich versprochene Leistung umfassen die Ansprüche auf Leistung der Versicherungssumme im jeweiligen Versicherungsfall und den Anspruch auf Leistung des [X.] nach Kündigung des Vertrags. 35 - 19 -

36 Der Anspruch des Erblassers auf die Versicherungsleistung wird bereits mit Abschluss des [X.] begründet, ist jedoch aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Versicherungsfalls. Bei ge-mischten Lebensversicherungen sind zwei unterschiedliche Versiche-rungsfälle vereinbart (Todesfall während der versicherten [X.] sowie Er-leben eines vereinbarten Endalters), die sich in der Regel - wenn das Ende der versicherten [X.] mit dem vereinbarten Endalter [X.] - gegenseitig ausschließen. Die Vereinbarung zweier [X.] führt zu zwei Ansprüchen auf die für den jeweiligen Versicherungs-fall versprochene Leistung, die jeweils durch den Eintritt des [X.] Versicherungsfalls (Todes- oder Erlebensfall) aufschiebend [X.] sind.
Daneben hat der Erblasser vor Eintritt des Versicherungsfalls re-gelmäßig einen durch die Kündigung des [X.] aufschiebend bedingten Anspruch auf den Rückkaufswert, der bereits während der gesamten Laufzeit des [X.] übertragbar ist und so als Kreditsicherheit genutzt werden kann (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 [X.]O unter [X.]). 37 Die (beiden) Ansprüche auf die Versicherungsleistung und der [X.] nach Kündigung sind nicht etwa Teile ei-nes einheitlichen Anspruchs, sondern getrennte Ansprüche, über die der Erblasser gesondert verfügen kann (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 [X.]O unter [X.]). Gleichwohl ist das Recht auf den Rückkaufswert nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme ([X.] nur Senatsurteil vom 22. März 2000 [X.]O unter [X.]). Umso mehr gilt, dass das Recht auf die [X.] nur eine andere Erschei-nungsform des Rechts auf die Todesfallleistung ist. 38 - 20 -

39 [X.]) Das Recht des Erblassers, einen Bezugsberechtigten zu bestimmen, ist eine auf vertraglicher Absprache - die nach § 159 Abs. 1 [X.] lediglich vermutet wird - beruhende Möglichkeit, durch einseitige, nicht mehr annahmebedürftige Vertragserklärung den Inhalt des Leis-tungsversprechens dahingehend zu ändern, dass an Stelle der [X.] des Erblassers auf die Versicherungsleistung ein entsprechender Anspruch des Bezugsberechtigten neu begründet werden soll (so schon [X.] VersR 1972, 997 f.). Bei einer widerruflichen Bestimmung ist die Rechtswirkung der Vertragsänderung aufschiebend bedingt durch den Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Zugleich ist die Verfügung bis zum Eintritt ihrer Wirkung frei widerruflich. Damit ist sichergestellt, dass der Erblasser, bevor der entsprechende Leistungsanspruch un[X.] wird, jederzeit eine Änderung des [X.] verfügen kann. Bis zum Eintritt der Bedingung stehen die Rechte aus dem Versiche-rungsvertrag daher allein dem Erblasser zu, selbst wenn er schon bei Vertragsschluss eine widerrufliche Bezugsrechtseinräumung erklärt.
Bei Eintritt des Todes tritt sowohl für die Vertragsänderung als auch für den Anspruch auf die Todesfallleistung die (identische) auf-schiebende Bedingung (zwingend) gleichzeitig ein, weshalb der [X.] originär einen unbedingten Leistungsanspruch erwirbt. Gleichzeitig fallen die Ansprüche des Erblassers auf die Erlebensfallleis-tung und den Rückkaufswert wegen des dauerhaften Ausfalls der [X.] aufschiebenden Bedingungen (Erleben des Ablaufdatums bzw. Kün-digung vor Eintritt des Todesfalls) weg. Der Anspruch des Erblassers auf die Todesfallleistung fällt zwar nicht wegen des Ausfalls der Bedingung weg, jedoch wegen der mit der Bezugsrechtseinräumung verfügten Ver-tragsänderung, die in derselben juristischen Sekunde wirksam wird, in 40 - 21 -

der auch die aufschiebende Bedingung für den Anspruch auf die Todes-fallleistung eintritt. Dieser zeitliche, wirtschaftliche und auf der Konstruk-tion des [X.] beruhende Zusammenhang zwingt dazu, diese weggefallenen Ansprüche des Erblassers als den Gegenstand der Entreicherung anzusehen, auf dem die Bereicherung des [X.] beruht (insoweit auch [X.], 733, 740; [X.] [X.]O [X.]). [X.]) Dagegen ist ohne Relevanz, welche Prämien der Erblasser während der Durchführung des [X.] gezahlt hat. Durch die fortlaufende Prämienzahlung hat er sich zwar seine eige-nen Rechte aus dem Versicherungsvertrag "erkauft". Inwieweit der Wert der Prämien dabei in den Wert dieser Rechte eingeflossen ist oder aber anderweitig verbraucht wurde, hängt jedoch von den jeweiligen [X.] des Einzelfalls ab. 41 [X.] ist bei Zahlung der Prä-mien noch nicht feststellbar, wem deren Wert im Ergebnis zukommt. Dies richtet sich danach, ob und gegebenenfalls zu wessen Gunsten im [X.] ein Bezugsrecht besteht. Fällt die Versicherungsleis-tung mangels Bezugsrechtserklärung in den Nachlass, ist der Erblasser durch die Prämienzahlung im Ergebnis nicht entreichert. Erst wenn die Zuwendung des Bezugsrechts mit dem Eintritt des Todes unwiderruflich wird, steht erstmalig fest, dass die Prämien das Vermögen seinerzeit entreichert haben. 42 Nach der Ansicht des [X.] ([X.]O) werden die [X.] aus der ex-post-Perspektive so behandelt, als habe der [X.] die tatsächlich im eigenen Namen an den Versicherer gezahlten 43 - 22 -

Prämien dem Begünstigten schenkweise überlassen, damit dieser damit die Prämien für eine von ihm, dem Begünstigten, auf das Leben des [X.]s abgeschlossenen Lebensversicherung habe bezahlen können (vgl. [X.], [X.] zugunsten Dritter [1995] [X.]). Dies trägt [X.] nicht hinreichend dem Gesichtspunkt Rechnung, dass Teile der Prä-mien für die Zahlung von Versicherungsleistungen an andere Versiche-rungsnehmer in den - tatsächlich vom Erblasser überlebten - Versiche-rungsjahren sowie für die Deckung von Verwaltungskosten verbraucht werden und die Prämienzahlungen insofern nicht zwangsläufig zu einer Wertsteigerung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag führen (zu den Grundlagen der Zusammensetzung der Prämie vgl. Winter in [X.] [X.]O [X.]. [X.] ff.). Alle [X.], die nicht für das Versi-cherungsjahr gezahlt werden, in dem der Versicherungsfall eintritt, sind für die Versicherungsleistung nur insofern notwendig, als sie diese durch Kapitalbildung erhöhen oder die letzte Prämie verringern. Im Übrigen können sie hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg - das Entstehen des Anspruchs des Bezugsberechtigten - entfiele.
Es liegt mithin eine mehrgliedrige [X.] vor: [X.] der Prämien führt zunächst zu einer Wertsteigerung der Ansprüche des Erblassers, wohingegen erst deren Aufgabe im Todesfall den An-spruchserwerb des Bezugsberechtigten ermöglicht. Bildlich gesprochen "kauft" sich der Erblasser durch die Prämienzahlungen den [X.] erst ein, mit dem er wiederum anschließend den originären Anspruch des Bezugsberechtigten "erkauft". Maßgeblich kann jedoch nur der Gegenstand sein, den der Erblasser weggibt, um den [X.] zu "erkaufen", nicht dagegen das, was er zuvor einset-zen musste, um den dann weggegebenen [X.] zunächst in sein Vermögen zu bringen. 44 - 23 -

45 e) Die Berechnung des [X.] richtet sich mithin allein nach dem Wert, den der Erblasser bei einer Verwertung des [X.]s zuletzt selbst noch hätte realisieren können ([X.]). Dies ist zunächst der Rückkaufswert, den der Erblasser durch eine Kündigung ohne weiteres hätte einziehen können. Wäre durch eine Veräußerung der Rechte ein höherer Preis zu erzielen gewesen, käme es auf diesen an. Soweit ein Zweitmarkt für die [X.] besteht, kann danach der auf diesem erzielbare Marktwert zu [X.] gelegt werden.
[X.]) Die Ansprüche des Erblassers sind - wie beim ordentlichen Pflichtteilsanspruch auch - grundsätzlich mit ihrem objektiven Verkehrs-wert, dem gemeinen Wert, anzusetzen ([X.] in [X.], [X.] [2006] § 2325 [X.]. 90; [X.] [X.]O § 2311 [X.]. 47 ff.). Bei [X.] ist dies zunächst der Nennwert, also der Betrag, der durch Ein-ziehung der Forderung erlangt werden kann. Darüber hinaus kann - wie bei anderen Gegenständen auch - der Betrag heranzuziehen sein, der bei einer entgeltlichen Veräußerung als Preis erzielt werden kann (vgl. [X.] [X.]O [X.]. 52). 46 [X.]) Bewertungszeitpunkt ist die letzte juristische Sekunde des Le-bens des Erblassers. Da es um eine - gedachte - Realisierung der [X.] geht, ist ein [X.] festzustellen, nicht etwa ein [X.]-wert, der eine Fortführung des [X.] durch den Erblasser unterstellt (vgl. dazu [X.], 242, 249 ff.). 47 Das Abstellen auf die letzte juristische Sekunde des Lebens des Erblassers tritt nur vordergründig in Konflikt mit § 2325 Abs. 2 Satz 2 48 - 24 -

Halbs. 1 [X.], wonach ein "anderer Gegenstand", also einer, der - wie der Anspruch auf die Versicherungsleistung - keine verbrauchbare Sache ist, mit dem Wert anzusetzen ist, den er im [X.]punkt des Erbfalls - also eine juristische Sekunde später - hat. In diesem Moment sind die hier zu bewertenden Ansprüche jedoch bereits weggefallen, mithin wertlos. Auch ein Abstellen auf den [X.]punkt der Schenkung führte zu keinem anderen Ergebnis, da erst im [X.]punkt des Erbfalls der Erwerb des [X.]n vollendet und die Schenkung vollzogen ist.
Dieser - allerdings nur scheinbare - Widerspruch ergibt sich jedoch zwangsläufig aus der Konstruktion der mittelbaren Schenkung, bei der der Erblasser den Anspruch des Bezugsberechtigten durch die Preisga-be seiner eigenen Ansprüche - in Form der Umwandlung des Lebensver-sicherungsvertrags in einen Vertrag zu Gunsten Dritter - "erkauft". Gibt der Schenkende einen Vermögensgegenstand auf (Entreicherungsge-genstand), damit ein neuer Anspruch eines anderen begründet wird (Be-reicherungsgegenstand), kann denknotwendig im [X.]punkt der Vollen-dung des Erwerbs der aufgegebene Gegenstand nicht mehr existieren. Fällt aber anerkannter Maßen diese Form der mittelbaren Zuwendung unter § 2325 Abs. 1 [X.], muss für die Durchführung des Niederstwert-prinzips des § 2325 Abs. 2 Satz 2 [X.] der Wert des Entreicherungsge-genstands (in der letzten juristischen Sekunde, in der er sich noch im Vermögen des Erblassers befindet) mit dem Wert des [X.]s (in der ersten juristischen Sekunde, in der er sich im Vermö-gen des Bezugsberechtigten befindet), verglichen werden. Damit wird dem [X.] Rechung getragen. Entscheidend bleibt das [X.], soweit es auf dem Aufgewendeten beruht. Durch die Be-wertung des [X.]s in der letzten juristischen Se-kunde vor dem Erbfall wird somit im Ergebnis ermittelt, mit welchem Wert 49 - 25 -

dieser zum [X.]punkt des Erbfalls wirtschaftlich im [X.] enthalten ist.
[X.]) Die Ansprüche des Erblassers sind in ihrer Eigenschaft als aufschiebend bedingte Ansprüche zu bewerten. § 2313 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach aufschiebend bedingte Rechte bei der Bewertung des Nachlasses zunächst außer Betracht bleiben, steht dem nicht entgegen. Zum einen werden die hier zu bewertenden Ansprüche gerade nicht Teil des Nachlasses und auch durch § 2325 [X.] nicht fiktiv dazu erklärt; le-diglich ihr Wert wird für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsan-spruchs dem Nachlasswert zugeschlagen. Zum anderen trifft § 2313 [X.] eine vom Stichtagsprinzip des § 2311 Abs. 1 Satz 1 [X.] abwei-chende Regelung des maßgeblichen Bewertungszeitpunkts (vgl. [X.] [X.]O § 2313 [X.]. 1). Für Pflichtteilsergänzungsansprüche enthält § 2325 Abs. 2 [X.] jedoch bereits eine eigenständige Regelung des maßgebli-chen Bewertungszeitpunkts, weshalb für eine Anwendung des § 2313 [X.] kein Raum mehr besteht. 50 [X.]) Der Anspruch auf den Rückkaufswert ist mit dem vollen letzten Rückkaufswert zu bewerten. Die aufschiebende Bedingung der Kündi-gung mindert, da die Kündigung allein im Belieben des Erblassers steht, den Wert nicht. 51 Die durch den Todes- oder Erlebensfall bedingten Ansprüche auf die Versicherungsleistung kann der Erblasser dagegen nicht selbst durch Einziehung realisieren. Er kann jedoch unter Umständen - was lukrativer sein kann - seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag gegen Entgelt einem [X.], etwa einem gewerblichen Aufkäufer oder einem [X.], übertragen, oder aber einem [X.] gegen Entgelt ein ([X.] - 26 -

derrufliches) Bezugsrecht einräumen. Ein Zweitmarkt für laufende [X.] existiert heute durchaus (vgl. [X.] VW 2004, 1770; [X.], 1740; anders noch [X.], Die Bewertung der Kapitallebensversicherung im Zugewinnausgleich [1992] S. 82). [X.] für den dabei zu erzielenden Preis ist neben den konkreten [X.] - wie etwa Laufzeit, Versicherungsleistung, Prämienhöhe, Al-ter und Geschlecht des Versicherten - insbesondere auch, welche Rech-te der Erblasser einem Käufer übertragen kann und welche dagegen - etwa wegen Sicherungsabtretungen oder eingeräumten unwiderrufli-chen Bezugsrechten - anderweitig gebunden sind. Zudem können be-stimmte Arten von Lebensversicherungen - etwa fondsgebundene Le-bensversicherungen oder (ehemalige) Direktversicherungen - schlechter oder gar nicht verwertet werden. Was der Erblasser zu Lebzeiten durch eine Veräußerung hätte realisieren können, hängt daher stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Kann der Pflichtteilsberechtigte, der die Darlegungs- und Beweis-last für die Höhe des [X.] trägt (vgl. [X.], 25, 32), einen über dem Rückkaufswert liegenden Veräußerungswert nicht ausnahmsweise durch ein lebzeitiges, konkretes und ernsthaftes Kaufangebot nachweisen, wird er diesen Beweis häufig nur durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten erbringen können, das auf-grund abstrakter und genereller Maßstäbe unter Zugrundelegung der konkreten Vertragsdaten des betreffenden [X.] einen objektiven Marktwert feststellt. Die schwindende persönliche Lebenser-wartung des Erblassers aufgrund subjektiver, individueller Faktoren - wie insbesondere ein fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf - darf bei der Wertermittlung allerdings ebenso wenig in die Bewertung 53 - 27 -

einfließen, wie das erst nachträglich erworbene Wissen, dass der [X.] zu einem bestimmten [X.]punkt tatsächlich verstorben ist. Da die Ansprüche des Erblassers nicht nebeneinander realisiert werden können, kommt es für den Pflichtteilsergänzungsanspruch auf den höchsten erzielbaren Wert an. Im Regelfall wird der Ergänzungswert im Rückkaufswert abgebildet, der in der überwiegenden Anzahl von [X.] ohne größeren Aufwand durch eine Auskunft des Versicherers [X.] werden kann. Hält der Pflichtteilsberechtigte nach den vorge-nannten objektiven Kriterien einen höheren Wert für entscheidend, muss er diesen - wie oben dargelegt - beweisen. 54 f) Als Wertobergrenze bleibt - in spiegelbildlicher Ausprägung des [X.]ses - der Wert des Anspruchs des [X.] auf die Versicherungsleistung maßgeblich. Auch insofern kommt zum Tragen, dass der Beschenkte aus dem Vermögen des Erblassers bereichert sein muss. Ist der [X.] werthaltiger als der [X.], korrespondiert die Bereicherung in Höhe der Differenz nicht mit der Entreicherung des Erblassers. 55 - 28 -

56 3. Eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist dem [X.] nicht möglich. Ob den Klägern ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Versicherungsleistung zusteht, richtet sich da-nach, ob die Kläger die Kenntnis dieses Werts benötigen, um den Wert der Rechte des Erblassers in der letzten juristischen Sekunde seines Le-bens berechnen und darlegen zu können. Die Parteien haben Gelegen-heit, zu den aufgezeigten Bewertungsgrundlagen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ihre Anträge entsprechend anzupassen.
Terno [X.]

Dr. Kessal-Wulf

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 O 90/07 - [X.], Entscheidung vom 13.03.2008 - 16 U 35/07 -

Meta

IV ZR 230/08

28.04.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2010, Az. IV ZR 230/08 (REWIS RS 2010, 7109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7109

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Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Abkömmlings


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