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Nichtannahmebeschluss: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist für Befreiungsanspruch des Treuhänders - keine Anhaltspunkte für Grundrechtsverletzung durch angegriffene Entscheidungen
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen ([ref=c1328169-6b2a-405d-abae-8d4de2c2a089]§ 93a Abs. 2 [X.]]). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen könnten, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
05.05.2011
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 5. Mai 2010, Az: III ZR 209/09, Urteil
GG, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 257 BGB, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.05.2011, Az. 1 BvR 2018/10 (REWIS RS 2011, 6984)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6984
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2018/10, 05.05.2011.
Bundesgerichtshof, III ZR 209/09, 05.05.2010.
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