Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.05.2011, Az. 1 BvR 2018/10

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 6984

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist für Befreiungsanspruch des Treuhänders - keine Anhaltspunkte für Grundrechtsverletzung durch angegriffene Entscheidungen


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen ([ref=c1328169-6b2a-405d-abae-8d4de2c2a089]§ 93a Abs. 2 [X.]]). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen könnten, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2018/10

05.05.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 5. Mai 2010, Az: III ZR 209/09, Urteil

GG, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 257 BGB, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.05.2011, Az. 1 BvR 2018/10 (REWIS RS 2011, 6984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6984


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2018/10

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2018/10, 05.05.2011.


Az. III ZR 209/09

Bundesgerichtshof, III ZR 209/09, 05.05.2010.


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