Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2013, Az. V ZR 141/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4383

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

5. Juli 2013

Langendörfer-Kunz

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 813 Abs. 1 Satz 1, § 214 Abs. 2 Satz 1
Zahlt der Schuldner, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen, ist ein Rückforderungsanspruch gemäß §
813 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht durch § 214 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgeschlossen.

[X.] § 812 Abs. 1 Satz 1, § 1147; ZPO § 867 Abs. 1, § 767 Abs. 2 und 3
Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der [X.] eine auf seinem Grundstück lastende, eine fremde Schuld sichernde [X.] ablöst, kann seine Leistung von dem Gläubiger im Wege einer Bereicherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als der Vollstre-ckungsschuldner im Zeitpunkt der Ablösung mit der [X.] selbst Einwendungen gegen den gesicherten Anspruch hätte vorbringen können (Fortführung von [X.], Urteil vom 19. November
1987 -
IX ZR 251/86, [X.], 828).

[X.], Urteil vom 5. Juli 2013 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2 -

Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2013
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
[X.],
den Richter
Dr.
[X.], die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und [X.]
Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] und unter Zurückweisung der [X.] der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilse-nats des [X.] vom 24. Mai 2012 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die beklagte Bank gewährte dem früheren Geschäftsführer der Klägerin (fortan: Vollstreckungsschuldner) Darlehen in erheblichem Umfang. Zur Darle-henssicherung bestellte dieser in mehreren notariellen Urkunden an verschie-denen Grundstücken
zugunsten der [X.] Grundschulden, übernahm die persönliche Haftung für die Grundschuldbeträge und unterwarf sich wegen die-ser Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung
in sein gesam-tes Vermögen. Seit dem [X.] betreibt die Beklagte aus fünf dieser [X.]
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3 -

ellen Urkunden die Zwangsvollstreckung. Die [X.] des [X.] wies das [X.] mit Urteil vom 6.
November 2001 ab. Zwischen März und Juni 2002 wurden zugunsten der [X.] an dem von dem Vollstreckungsschuldner bewohnten Villengrund-stück in [X.] Nr. 1 -
5 fünf [X.]en eingetragen.
Mit [X.] verkaufte der Vollstreckungsschuldner das Villengrundstück an die Klägerin, die am 12. September 2002 als Eigentü-merin in das Grundbuch eingetragen wurde. Sie wurde mit
Urteil des [X.] vom 21.
Dezember 2004 verurteilt, wegen einer der [X.] ge-gen den Vollstreckungsschuldner zustehenden Forderung in Höhe von 15
Mio.

e-ser Grundlage erwirkte die Beklagte im Februar 2005 die Eintragung einer wei-teren Sicherungshypothek an dem Grundstück ([X.] Nr. 6).
Wegen der in [X.] Nr. 5 eingetragenen [X.] betrieb die Beklagte seit Juli 2002 die Zwangsversteigerung des Villengrund-stücks. Der Termin zur
Zwangsversteigerung wurde auf den 18. Januar 2005 anberaumt. Am 13. Januar 2005 zahlte die Klägerin an die Beklagte einen Be-trag von 499.361

(entsprechend der Valuta der Hypothek in [X.] Nr. 5 nebst Zinsen) und aentsprechend der Valuta der Hypothek in [X.] Nr. 1 -
4 nebst Zinsen). Die Beklagte ver-rechnete die
Zahlungen mit der persönlichen
Schuld des Vollstreckungsschuld-ners. Das Grundstück wurde später in Vollstreckung der Sicherungshypothek in [X.] Nr. 6 zwangsversteigert;
der Zuschlag wurde einem Dritten erteilt.
Die Klägerin verlangt von der [X.] Rückzahlung von 1.520.451,25

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
mit der Begründung, bei den von ihr geleisteten Zahlungen habe 2
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es sich teilweise um Zahlungen auf verjährte [X.] und teilweise auf durch Erfüllung erloschene Ansprüche der [X.] gehandelt. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Ober-landesgericht das Urteil im Zinssatz dahingehend abgeändert, dass der Kläge-rin nur Verzugszinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem
Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Mit der [X.] verfolgt die Klägerin ihren Zinsantrag wei-ter. Beide Seiten beantragen die
Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmit-tels.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß §
812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] bzw. § 813 Abs. 1 [X.]. Die
Zahlungen vom Januar 2005
seien teilweise ohne Rechtsgrund und teilweise auf eine durch Verjährung dauerhaft einredebehaftete Forderung geleistet worden. So-weit die Klägerin die auf bereits verjährte [X.] geleisteten Zahlungen zurückverlange, sei der Anspruch nicht gemäß § 813 Abs. 1 Satz 2, § 214 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen, da die Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstre-ckung erfolgt sei. Auch stehe § 767 Abs. 2 ZPO
nicht entgegen. Selbst wenn dem Vollstreckungsschuldner die Einrede der Verjährung genommen sein soll-te, weil er sie im Rahmen der [X.] vor dem [X.] nicht geltend gemacht habe, erstrecke sich dies nicht auf die Klägerin;
denn wenn dem Sicherungsgeber gemäß § 1137 Abs. 2 [X.] die persönlichen Einreden auch bei einem Verzicht des [X.] erhalten blieben, [X.]
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se dies erst recht gelten, wenn der Hauptschuldner sie nicht sehenden Auges, sondern lediglich infolge nachlässiger Prozessführung verliere. Verzugszinsen schulde die Beklagte gemäß
§ 288 Abs. 1 [X.] aber nur in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da der geltend gemachte [X.] nicht eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 [X.] sei.

II.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
A. Die Revision der [X.] hat Erfolg. Die Begründung des [X.]s trägt einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß §
812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] bzw. §
813 Abs. 1 [X.] nicht.
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet geht das [X.] allerdings davon aus, dass die von der Klägerin gegenüber der [X.] erbrachten Zahlungen vom Januar 2005 eine Leistung der Klägerin auf die Sicherungshypotheken und nicht des [X.] auf die persönliche Darlehensverbindlichkeit darstellen.
Sie hat gegenüber der Beklag-ten
einen eigenen, auf die dingliche Haftung des Grundstücks bezogenen
Leis-tungszweck verfolgt, nämlich die Abwendung des Verlusts ihres Grundstücks durch die von der [X.] betriebene Zwangsversteigerung (§§ 1147, 1142 [X.]).
Ebenso nimmt das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die strenge Ak-zessorietät einer Sicherungshypothek (§ 1184 [X.]) zu Recht an, dass die [X.] dann ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] erfolgt
wären, wenn bei ihrer Vornahme die den [X.] liegenden Forderungen aus der persönlichen Haftungsübernahme für 6
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den Grundschuldbetrag aufgrund von Leistungen auf die Grundschuld bereits erfüllt waren.
2. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass der [X.] gemachte Bereicherungsanspruch hinsichtlich verjährter [X.] nicht gemäß
§ 813 Abs. 1 Satz 2, § 214 Abs. 2 Satz 1
i.[X.]. § 216 Abs. 3
[X.] ausgeschlossen ist.
Nach § 214 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann das zur Befriedigung eines [X.] Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist. Diese Ausnahme von der [X.] des §
813 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt aber nur, wenn der Schuldner die Leistung freiwillig erbracht hat. Ist wegen einer verjährten Forderung vollstreckt worden, steht dem Schuldner
ein Rückforderungsanspruch zu.
Als unfreiwillig ist es [X.] anzusehen, wenn der Schuldner zahlt, um einer drohenden Zwangsvollstre-ckung zuvorzukommen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 1993 -
XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318, 3320; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 214 Rn.
9;
[X.]/[X.], [X.] [2009], §
214 Rn. 37; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
214 Rn. 7a; Soergel/Niedenführ, [X.], 13. Aufl., §
222 aF
Rn. 12). So liegt es hier. Zwar hat die Beklagte im Zeitpunkt der [X.] die Zwangsvollstreckung nur aus der [X.] in [X.] Nr. 5 betrieben, nicht dagegen aus den [X.]en in [X.] Nr. 1 -
4. Rechtsfehlerfrei stellt das Berufungsgericht aber darauf ab, dass
die Klägerin -
schon im Hinblick darauf, dass die Beklagte bereits gegenüber dem Vollstreckungsschuldner spätestens seit dem [X.] die Zwangsvollstre-ckung in das Grundstück betrieben hatte
-
jederzeit mit einer Zwangsvollstre-ckung auch aus den [X.]en in [X.] Nr. 1 -
4 habe
rechnen müssen. Dies habe die Beklagte in der Berufungsbegründung selbst bestätigt. Damit dienten auch die auf diese Hypotheken geleisteten Zahlungen 9
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der Klägerin dem Zweck, die drohende Zwangsvollstreckung durch die Beklagte
zu vermeiden.
3. Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch stehe § 817 Satz 2 [X.] nicht entgegen.
Nach dieser Vorschrift ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein Gesetz-
oder Sittenverstoß zur Last fällt. Diese Vorausset-zungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat mit der Zahlung an die Beklagte ihr Befriedigungsrecht gem. § 1142 [X.] wahrgenommen.
Damit hat sie weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten verstoßen.
4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aber nicht auf solche Einwände stützen, mit denen der Vollstreckungsschuldner gem. § 767 Abs. 2
und 3
ZPO ausgeschlossen wäre.
a) Durch den Erwerb des mit den [X.]en belaste-ten Grundstücks von dem Vollstreckungsschuldner ist die Klägerin dessen ding-liche Rechtsnachfolgerin geworden. Begehrt der Gläubiger der [X.] gegenüber dem neuen Eigentümer aus dem dinglichen Recht die [X.] der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück (§ 1147 [X.]), ste-hen diesem nach der Rechtsprechung des [X.] gegen den titu-lierten Anspruch, der der Zwangshypothek zugrunde liegt, nur die [X.] zu, die sein Rechtsvorgänger, der Vollstreckungsschuldner, gehabt hätte; denn er soll als dessen Rechtsnachfolger nicht besser stehen als jener. Daher kann der neue Eigentümer, der den Vollstreckungsgläubiger vom Zugriff auf den vollstreckungsbefangenen Gegenstand deshalb ausschließen will, weil der im vollstreckbaren Titel -
bzw. hier in den vollstreckbaren Urkunden -
festge-stellte Anspruch nicht (mehr) bestehe, gegen den Anspruch selbst nur die Ein-11
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wendungen erheben, die der Vollstreckungsschuldner je nach Art des voll-streckbaren Titels gemäß
§ 767 Abs. 2 ZPO oder §
794 Abs. 1 Nr. 4, §§
795, 796 Abs. 2 ZPO oder § 794 Abs. 1 Nr. 5, §§
795, 797 Abs. 4, 767 Abs. 1 und 3 ZPO im Wege der [X.] vorbringen könnte ([X.], Urteil vom 19. November 1987 -
IX ZR 251/86, [X.], 828, 829).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 1137 Abs.
2 [X.] kein anderes Ergebnis. Nach dieser Norm verliert der Eigentümer, der nicht der persönliche Schuldner ist, eine
Einrede nicht dadurch, dass der Schuldner auf sie verzichtet. Die
Vorschrift betrifft das materielle Recht. Ob und welche materiell-rechtlichen
Einwendungen
der
Grundstückseigentümer noch geltend machen kann, wenn der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel ver-fügt, der ihm die Vollstreckung aus der Hypothek gestattet, richtet sich [X.] nach prozessualen Vorschriften, insbesondere nach § 767 ZPO.
b) Der Grundsatz, dass dem dinglichen Rechtsnachfolger gegen den
der Zwangshypothek zugrunde liegenden
titulierten Anspruch nur die Abwehrrechte zustehen, die sein Rechtsvorgänger gehabt hätte, gilt auch dann, wenn der neue Eigentümer nach Beendigung der gegen ihn durchgeführten Zwangsvoll-kungsgegen-

April 2001 -
II ZR 331/99, NJW-RR
2001, 1450, 1451) einen Bereicherungsanspruch wegen angeblich zu Unrecht vollstreckter Beträge geltend macht. Denn nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die materiell-rechtliche Bereicherungsklage lediglich die rechtlichen Möglichkei-ten der Vollstreckungsabwehrklage fort ([X.], Urteil vom 17. Februar 1982
-
IVb [X.], [X.]Z 83, 278, 280; Urteil vom 7.
Juli 2005 -
VII ZR 351/03, [X.]Z 163, 339, 341 f.). Daher unterliegt eine solche Bereicherungsklage den-selben Einschränkungen, denen eine Vollstreckungsabwehrklage
unterlegen wäre.
Daraus folgt, dass der neue Eigentümer als dinglicher Rechtsnachfolger 14
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des [X.] einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungs-anspruch hinsichtlich der vollstreckten oder zur Abwendung der [X.] geleisteten Beträge nicht auf solche Einwände stützen kann, die im Verhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Vollstreckungs-gläubiger ausgeschlossen sind.
c) Daher kommt es hier darauf an, ob der Vollstreckungsschuldner in [X.] den Verjährungs-
bzw. Erfüllungseinwand im Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin noch hätte erheben
können. Nur dann dürfte sich auch die Klägerin hierauf berufen.
Da der Vollstreckungsschuldner gegen die Vollstreckung der [X.] aus den fünf notariellen Urkunden bereits eine Vollstreckungsabwehrklage er-hoben hatte, die rechtskräftig abgewiesen worden war, ist in einem späteren [X.] § 767 Abs. 2 ZPO anzuwenden mit der Folge, dass der Vollstreckungsschuldner mit solchen Einwendungen ausge-schlossen ist, die er in dem früheren Verfahren (rein zeitlich-objektiv) hätte [X.] machen können ([X.], Urteil vom 21. Mai 1973 -
II ZR 22/72, [X.]Z 61, 25, 26 ff.; Urteil vom 17. April 1986 -
III ZR 246/84, NJW-RR
1987, 59). Eine neue Vollstreckungsabwehrklage kann er also nicht mit solchen Einwendungen begründen, die er in der früheren Vollstreckungsabwehrklage spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des [X.] geltend zu machen imstande war ([X.], Urteil vom 6. Februar 1967 -
VIII ZR 24/66, [X.] 1967, 586; Urteil vom 28. Mai 1991 -
IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2281).
Für die Frage, ob der hier im Raum stehende Verjährungs-
und [X.] durch das frühere [X.]verfahren
ausge-schlossen ist, kommt es daher darauf an, zu welchem Zeitpunkt und in welchem 16
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Umfang die Forderungen der [X.] aus der persönlichen Haftungsüber-nahme des [X.] aufgrund anderweitiger Vollstreckungs-maßnahmen erfüllt worden waren bzw. welche konkreten Zinsbeträge zu [X.] Zeitpunkt verjährt waren. Hierzu hat das Berufungsgericht -
aus seiner Sicht folgerichtig -
keine Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit ist daher nicht zur Endentscheidung reif (§
563 Abs. 3 ZPO) und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
B. Die [X.] der Klägerin ist unbegründet. Sofern ein berei-cherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Klägerin besteht, schuldet die Beklagte gem. § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 [X.] nur Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Rechtsfehlerfrei nimmt das [X.] an, dass die Forderung der Klägerin keine Entgeltforderung im Sinne des §
288 Abs. 2 [X.] ist. Eine solche liegt dann vor, wenn die Forde-rung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht ([X.], Urteil vom 16.
Juni 2010 -
VIII [X.], NJW 2010, 3226 Rn. 12). Daran fehlt es hier.

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Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch stellt nicht ein Entgelt für von ihr gelieferte Güter oder erbrachte Dienstleistungen dar.
[X.]
[X.]
Brückner

Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2011 -
16 O 114/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.05.2012 -
16 [X.] -

Meta

V ZR 141/12

05.07.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2013, Az. V ZR 141/12 (REWIS RS 2013, 4383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4383

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V ZR 141/12

VIII ZR 259/09

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