Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2005, Az. 1 StR 454/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 693

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 23. November 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. November 2005 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, die offenbar auf § 338 Nr. 5 StPO gestützt werden soll, ist schon unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Revision trägt vor, die Sachverständige [X.] habe sich während der in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Vernehmung der Geschädigten als Zeugin sachverständig dahingehend geäußert, "dass die [X.] der Zeugin betreffend der nun eingeräumten (zuvor in der Revisionsbegründung dargestellten) anderweitigen Vorkommnisse für die angeklagten Taten wenig von Belang sein dürften". Nicht mitgeteilt wird aber, dass die Sachverständige [X.] ihr - ei-gentliches - Gutachten erst danach, am folgenden Sitzungstag, - 3 - erstattete, in Anwesenheit des Angeklagten. Die Revisionsbe-gründung verhält sich auch nicht dazu, dass die Sachverständige dabei den - laut Revisionsbegründung - während der Vernehmung der Geschädigten angesprochenen Umstand in ihre Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin etwa nicht aufgenommen hätte. Die Rüge wäre allerdings auch unbegründet. Die von der Revision behauptete sachverständige Äußerung ist bereits nicht erwiesen. Die Anhörung einer Sachverständigen gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne von § 273 StPO. Im Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung der Geschädigten enthält das Protokoll jedoch keinen Hinweis auf sachverständige Bewertungen der Sachverständigen [X.] (§ 274 StPO). Im Übrigen wäre hier auszuschließen, dass der von der Revision angesprochene As-pekt nicht in das später in Anwesenheit des Angeklagten erstattete umfassende Gutachten ebenfalls Eingang gefunden hat. Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf

Meta

1 StR 454/05

23.11.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2005, Az. 1 StR 454/05 (REWIS RS 2005, 693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 693

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 535/09 (Bundesgerichtshof)


2 StR 535/09 (Bundesgerichtshof)

Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens: Widerspruch des Ablehnungsgrundes der eigenen Sachkunde mit …


1 StR 579/05 (Bundesgerichtshof)


1 StR 202/05 (Bundesgerichtshof)


2 StR 428/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.