Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2014, Az. B 9 SB 3/13 R

9. Senat | REWIS RS 2014, 352

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Schwerbehindertenrecht - Ablehnung der GdB-Erhöhung bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - analoge Anwendung der Mitwirkungspflichten für Sozialleistungen - sozialgerichtliches Verfahren - isolierte Anfechtungsklage - Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in Schwerbehindertensachen - Alterlaubnis - registrierter Erlaubnisinhaber - rentenrechtlicher Bezug


Leitsatz

1. Die Feststellung oder Änderung eines Grads der Behinderung ist keine Sozialleistung (Festhaltung an BSG vom 6.10.1981 - 9 RVs 3/81 = BSGE 52, 168 = SozR 3870 § 3 Nr 13). Die Vorschriften über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten bei der Beantragung von Sozialleistungen sind darauf aber entsprechend anwendbar.

2. Die zuständige Behörde kann die beantragte Erhöhung des Grads der Behinderung wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen, wenn sie für ihre Ermittlungen von ihm weitere Angaben benötigt, die er trotz Aufforderung und Fristsetzung schuldig bleibt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Mitwirkung der Leistungsberechtigten im Feststellungsverfahren nach § 69 [X.].

2

Bei der Klägerin war ein [X.] der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt (Bescheid vom 14.4.2008). Am [X.] beantragte sie durch ihren Bevollmächtigten eine Überprüfung des Bescheids und eine neue Feststellung des GdB, weil unfallbedingt eine chronifizierte und operativ zu versorgende Meniskusverletzung hinzugetreten sei.

3

Der Bevollmächtigte der Klägerin sandte trotz schriftlicher Aufforderung und anschließender Mahnung des Beklagten weder das ihm übersandte Formular für den [X.] zurück, noch begründete er den Überprüfungsantrag. Der Beklagte wies ihn deshalb auf die Mitwirkungspflichten aus § 60 Abs 1 [X.]B I und die Folgen von deren Verletzung aus § 66 [X.]B I hin; er werde die beantragte Feststellung nach dem [X.] versagen, wenn die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht weiterhin nicht nachkomme und bis zum [X.] nicht antworte. Auch darauf reagierte die Klägerin nicht. Der Beklagte lehnte daraufhin die Erteilung eines Rücknahmebescheids nach § 44 [X.] ab (Bescheid vom [X.]) und versagte die beantragte Neufeststellung nach § 66 [X.]B I iVm § 69 [X.] (Bescheid vom [X.]). Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht der Klägerin stehe in angemessenem Verhältnis zur beantragten Sozialleistung. Die Mitwirkung könne ihr zugemutet werden, zumal alle Möglichkeiten der Sachaufklärung von Amts wegen ausgeschöpft seien. Den ebenfalls nicht begründeten Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung der Neufeststellung wies der Beklagte als unbegründet zurück (Bescheid vom 26.1.2011).

4

Die dagegen von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage blieb ohne Erfolg ([X.]-Urteil vom 15.3.2012). Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 20.6.2013) und dafür wie vor ihm das [X.] §§ 60 und 66 [X.]B I in analoger Anwendung herangezogen. Die Vorschriften seien nach ihrem Wortlaut zwar nicht unmittelbar anzuwenden; bei einer Statusfeststellung der Versorgungsbehörden handele es sich nicht um eine Sozialleistung im Sinne des § 11 [X.]B I. Indes ergebe sich insoweit aus der Systematik des [X.]B I eine Regelungslücke des Gesetzes, da auch [X.] [X.] Rechte verwirklichen könnten. Dies sei übersehen worden. Bei vergleichbarer Interessenlage seien an anderer Stelle [X.] getroffen worden. Zudem sei die Interessenlage bei der Bewilligung von Sozialleistungen und der Statusfeststellung wesentlich vergleichbar. Schließlich ergebe sich die Mitwirkungspflicht der Klägerin ebenso aus dem allgemeinen, auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von [X.] und Glauben.

5

Mit ihrer Revision weist die Klägerin darauf hin, andere Bundesländer wendeten § 66 [X.]B I im Unterschied zu [X.] im Feststellungsverfahren nicht an. Das stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sei nach der Rechtsprechung des B[X.] keine Sozialleistung. Die analoge Anwendung von § 66 [X.]B I sei zudem keineswegs eine Verwaltungsvereinfachung, sondern führe zu nichts. Einer fehlenden Mitwirkung des Antragstellers könne durch eine Beweislastentscheidung ausreichend Rechnung getragen werden. Das Bedürfnis einer Analogie bestehe deshalb nicht.

6

Die Klägerin hat [X.] beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts [X.] vom 20.6.2013 und das Urteil des [X.] vom 15.3.2012 sowie den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.1.2011 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Das [X.] habe sich zutreffend auf eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten gestützt. Die Versagungsentscheidung nach § 66 [X.]B I schütze den Antragsteller vor einer materiell bindenden Beweislastentscheidung und könne jederzeit behoben werden, wenn der Antragsteller die Mitwirkungshandlung nachholt. Die Interessen der Klägerin erführen hierdurch einen größeren Schutz.

Entscheidungsgründe

9

Die form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet.

1. Die isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom [X.] ist zulässig.

a) [X.] vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.1.2011 konnte isoliert angefochten werden. § 54 Abs 4 [X.]G ist nicht anwendbar, weil der [X.] die Feststellung eines höheren GdB gemäß § 66 [X.] versagt und damit in der Sache über die begehrte Feststellung nicht entschieden hat (vgl [X.] § 66 [X.]3).

b) Die Zulässigkeit der [X.]lage scheitert darüber hinaus nicht an einer eventuell fehlenden Vertretungsbefugnis des Prozessvertreters der [X.]lägerin, eines [X.], in der Berufungsinstanz. Die Vertretungsbefugnis des in der Berufungsinstanz aufgetretenen [X.] ergibt sich allerdings nicht aus § 73 Abs 2 [X.] [X.] [X.]G.

Nach § 73 Abs 2 [X.] [X.] [X.]G sind Rentenberater vor dem [X.] und L[X.] nur vertretungsbefugt im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs 1 S 1 [X.] ([X.]), im Schwerbehindertenrecht daher nur mit einem konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente, wie die Vorschrift ausdrücklich bestimmt (vgl BT-Drucks 16/3655 [X.] sowie [X.], [X.]b 2009, 441, 444 mwN). Einen solchen Bezug des von der [X.]lägerin geführten Schwerbehindertenverfahrens zu einem gesetzlichen Rentenanspruch hat das L[X.] nicht festgestellt. Gleichwohl hat es angenommen, der von der [X.]lägerin mit ihrer Prozessvertretung beauftragte Rentenberater sei - aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit - als registrierter Erlaubnisinhaber nach § 3 Abs 2 S 1 [X.] Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz ([X.]EG) nach dem Umfang seiner bisherigen Erlaubnis auch für isolierte Schwerbehindertenverfahren vor Gericht weiterhin vertretungsbefugt. Er habe [X.] noch 1983 und 1993 unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes ([X.]) eine Erlaubnis zum Tätigwerden als Rentenberater erhalten und ausgeübt. Diese habe nach dem Verständnis im Zeitpunkt der Erteilung das Schwerbehindertenrecht stets auch ohne konkreten Bezug zur Rentenberatung eingeschlossen und gelte insoweit fort (vgl [X.], [X.], 205 ff; Hoechstetter, RBeistand 1998, 3 ff; Rennen/[X.], [X.], 3. Aufl 2001, § 1 Rd[X.]28 mwN; [X.], Rentenberatung und mündliches Verhandeln vor den Sozialgerichten, 4. Aufl 1990, [X.]: historische Zuständigkeit; aA L[X.] Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2012 - L 8 SB 2721/12 -, Juris mwN).

Die vom L[X.] zur Begründung seiner Rechtsansicht genannten Argumente überzeugen den [X.] nicht vollständig. Dies gilt schon für den argumentativen Ausgangspunkt des [X.], eine früher erteilte Erlaubnis als Rentenberater nach § 1 Abs 1 [X.] [X.] [X.] sei umfassend zu verstehen. Das B[X.] hat bereits im Einzelnen dargelegt, dass es Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Schutzzweck des [X.] gebieten, § 1 Abs 1 [X.] [X.] [X.] eng auszulegen. Das Tätigwerden des [X.] muss demnach Renten betreffen (vgl B[X.] [X.] 3-1300 § 13 [X.] und [X.]; bestätigt von [X.] [X.] 3-1300 § 13 [X.]). Diese enge Auslegung der Vorschrift hindert eine fachübergreifende Erstreckung der Erlaubnis des [X.] auf ein Rechtsgebiet außerhalb der Rentenberatung, soweit diese nicht für eine ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung auf dem Gebiet der Rentenversicherung unverzichtbar ist (vgl B[X.] [X.] 3-1300 § 13 [X.]). Zwar beziehen sich die Ausführungen des B[X.] in den zitierten Urteilen ausdrücklich nur auf eine Vertretung auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung. Sie sind aber methodisch sinnvoll nicht auf diese [X.]onstellation zu begrenzen, sondern können nur allgemein verstanden werden.

Auch die vom L[X.] angeführte - historisch begründete - Verzahnung des [X.] Entschädigungsrechts mit dem Schwerbehindertenrecht, vgl § 69 Abs 1 S 3 und S 5 [X.]X, zwingt nicht zu einer weiten Auslegung des § 1 Abs 1 [X.] [X.] [X.]. Anders als das [X.] bzw jetzt das [X.]X enthält das [X.] selbständige Anspruchsnormen für Rentenzahlungen (vgl [X.] in: [X.]nickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, [X.], vor § 9 Rd[X.] ff). Im [X.] sind daher schon lange vor der Entstehung des Rentenberaterberufs Berater außerhalb der [X.]riegsopferverbände tätig gewesen ([X.], RV 1982, 1, 3). Dieser Umstand erklärt, warum das [X.] nach dem in den Materialien ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers (vgl BT-Drucks 8/4277) von der Erlaubnis zur Rentenberatung umfasst sein sollte. Für das Schwerbehindertenrecht lässt sich ein solcher gesetzgeberischer Wille beim Erlass des [X.] dagegen ebenso wenig belegen wie für das Recht der Arbeitslosenversicherung (vgl B[X.] [X.] 3-1300 § 13 [X.]; aA Hoechstetter, RBeistand 1998, 3 ff).

Für die lediglich akzessorische Einbeziehung des Schwerbehindertenrechts in die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern (allg zur Annexkompetenz vgl B[X.] [X.] 3-1300 § 13 [X.]) spricht schließlich maßgeblich die Nachfolgeregelung des § 10 Abs 1 S 1 [X.] 2 [X.], die laut Gesetzesmaterialien ausdrücklich den Begriff der Rentenberatung aus dem geltenden Recht übernommen hat (vgl BT-Drucks 16/3655 [X.] f; [X.], [X.], [X.], 206). Die Vorschrift erlaubt Rentenberatern, im [X.] Entschädigungsrecht [X.] tätig zu werden, im Schwerbehindertenrecht dagegen nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente.

Zugunsten der Ansicht des L[X.] lässt sich lediglich anführen, dass die Gerichtspraxis die Erlaubnis, als Rentenberater tätig zu werden, in der Vergangenheit offenbar vielfach weiter, im vom L[X.] angenommenen Sinne, verstanden hat (vgl Vogt, [X.], 205 ff; Hoechstetter, RBeistand 1998, 3 ff; Rennen/[X.], [X.], 3. Aufl 2001, § 1 Rd[X.]28 mwN).

Letztlich braucht der [X.] nicht endgültig zu entscheiden, ob das L[X.] dem Umfang der konkreten Alterlaubnis, über die der von der [X.]lägerin beauftragte Rentenberater verfügte, zutreffend bestimmt hat. Dessen Prozesshandlungen sind in der Berufungsinstanz schon wegen § 73 Abs 3 [X.] [X.]G bzw § 3 Abs 3 [X.] [X.]EG wirksam, weil das L[X.] ihn nicht zurückgewiesen hat. Vor dem B[X.] hat sich die [X.]lägerin wirksam von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

2. Die isolierte Anfechtungsklage auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids ist unbegründet, weil dieser Bescheid rechtmäßig war und die [X.]lägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt. Der [X.] hat ihn zu Recht auf §§ 66 Abs 1 S 1 iVm 60 [X.] in entsprechender Anwendung gestützt (a) deren Voraussetzungen bei der [X.]lägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des [X.] (vgl [X.] § 66 [X.]3) auch vorlagen (b).

a) Die Vorschriften der §§ 66 Abs 1 S 1 iVm 60 [X.] waren auf die von der [X.]lägerin verlangte Erhöhung ihres GdB wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nach § 69 Abs 1 S 1 [X.]X iVm § 48 [X.]B X entsprechend anwendbar. Nach § 66 Abs 1 S 1 [X.] kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 [X.] nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird.

aa) Der Wortlaut von § 66 Abs 1 S 1 [X.] lässt es allerdings nicht zu, die Feststellung eines GdB bzw ihre Änderung unter den Begriff der Sozialleistung zu fassen. § 11 S 1 [X.] definiert Sozialleistungen als die im Sozialgesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Demnach hat der Gesetzgeber den Leistungsanspruch in Anlehnung an das allgemeine Schuldrecht in der Art eines Vermögenswerts ausgeformt (vgl Eichenhofer, Interdependenzen in der [X.] Sicherung, [X.]). Nach seiner Vorstellung soll Leistung jeder Vorteil sein, der nach den [X.] zur Verwirklichung [X.] Rechte dem einzelnen zugutekommen soll (Amtliche Begründung, BT-Drucks 7/868 [X.]4). Allein der Erlass eines Verwaltungsakts nach § 48 [X.]B X iVm § 69 Abs 1 S 1 [X.]X, der einen höheren GdB des Adressaten feststellt, begründet noch keinen solchen - vermögenswerten oder vergleichbaren - Vorteil für den behinderten Menschen. Der Schwerbehindertenausweis und (für GdB unter 50) der Feststellungsbescheid (nach dem [X.]X) sind vielmehr bewusst als von konkreten Vorteilen unabhängige abstrakte Nachweise konstruiert. Die abstrakte Feststellung der Schwerbehinderung bzw eines bestimmten GdB dient in einem ersten Schritt dazu, getrennt davon in einem zweiten Schritt außerhalb des Schwerbehindertenrechts eine beinahe unübersehbare Vielfalt von konkreten Leistungsansprüchen aus zahlreichen unterschiedlichen Vorschriften zu begründen (vgl [X.] § 66 [X.]3; B[X.]E 52, 168, 174 = [X.] 3870 § 3 [X.]3; vgl BT-Drucks 10/3138 [X.]). Zu diesem Zweck bindet sie andere Behörden (vgl B[X.]E 52, 168, 174 = [X.] 3870 § 3 [X.]3), etwa als Grundlagenbescheid bei der Gewährung des [X.] für behinderte Menschen nach § 33b EStG (vgl [X.], 545). Erst die Erfüllung dieser Leistungsansprüche erfolgt durch Sozialleistungen. Die Feststellung schafft damit zwar die wichtigste tatbestandliche Voraussetzung für die Leistungsgewährung, ohne diese aber selbst bereits zu bewirken.

Ebenso wenig ist die formelle Feststellung durch Verwaltungsakt bereits eine Sozialleistung im Sinne von § 11 [X.]. Der Erlass eines solchen feststellenden Verwaltungsakts kann zwar als eine Art atypische Dienstleistung verstanden werden (vgl B[X.]E 69, 14 = [X.] 3-1300 § 44 [X.] Rd[X.]9). Insoweit ist allerdings zwischen dem Anspruch auf abstrakte Feststellung, den die Behörde durch Erlass des Verwaltungsakts erfüllt, und den verschiedenen konkreten Leistungsansprüchen aus der Feststellung zu unterscheiden. Erst die zur Befriedigung dieser Ansprüche gewährten Leistungen sind Sozialleistungen im Sinne des Gesetzes, weil erst sie für den behinderten Menschen konkrete, zumeist vermögenswerte Vorteile begründen.

bb) Die Feststellung oder Änderung eines Grades der Behinderung ist zwar keine Sozialleistung (vgl oben aa). Die Vorschriften über die Mitwirkung (§ 66 Abs 1 S 1 iVm § 60 [X.]) sind darauf aber entsprechend anwendbar und wie eine Sozialleistung im Sinne dieser Vorschrift zu behandeln (für eine direkte Anwendung [X.] Hamburg aaO; [X.] Urteil vom [X.] und 126/79 - FEV[X.]9, 158; [X.], 2. Aufl 2000, § 39 Rd[X.] ff; ebenso für § 69 [X.]X Oppermann in: [X.]/[X.], [X.]X, [X.] § 69 Rd[X.]6).

§ 69 Abs 1 S 3 [X.]X trifft - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Sonderfall des § 66 Abs 1 [X.] [X.] - selbst keine Aussagen über das Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderung. Die Vorschrift verweist insoweit lediglich auf das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der [X.]riegsopferversorgung ([X.]OVVfG), soweit nicht das [X.] findet. Die früher allgemein für das Recht der [X.]riegsopferversorgung und der Schwerbehinderten anzuwendende [X.]OVVfG regelt in § 18 heute nur noch zwei hier nicht einschlägige [X.]onstellationen der unterlassenen Mitwirkung des Antragstellers - die Verweigerung des Einverständnisses zur Beiziehung von Unterlagen sowie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung - und die darauf gestützte Ablehnung aufgrund einer Beweislastentscheidung.

Das [X.], dort § 21 Abs 2 S 3 [X.]B X, auf das § 69 Abs 1 S 3 [X.]X ebenfalls verweist, lässt Raum für weitergehende Pflichten der Antragsteller, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit Rechtsvorschriften dies vorsehen. Solche Rechtsvorschriften enthalten [X.] die §§ 60 ff [X.], die damit die Mitwirkungspflichten des § 21 Abs 2 [X.]B X ergänzen und konkretisieren ([X.] in [X.]asseler [X.]omm, Rd[X.] Vor §§ 60-67 [X.]). Für [X.] gelten die §§ 60 ff [X.], weil es sich insoweit nicht um eine Leistung handelt, nicht unmittelbar, sondern nur analog. Dies ergibt sich aus Folgendem:

§§ 60 ff [X.] stehen im 3. Abschnitt des [X.]. Dieser enthält die gemeinsamen Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers den einzelnen besonderen Büchern des [X.] aufgrund der bestehenden Gemeinsamkeiten in Rechten und Pflichten vorangestellt werden können und sollen, weil sie einheitlich in allen besonderen Sozialleistungsbereichen zu gelten bestimmt sind. Einen wesentlichen Bestandteil der besonderen Regelungen zur Teilhabe behinderter Menschen im [X.] des [X.] bildet die Statusfeststellung durch feststellenden Verwaltungsakt nach § 69 [X.]X, die das Fundament für alle einzelnen Teilhabeleistungen behinderter Menschen legt. Dieses Fundament darf daher bei der Beurteilung der Frage, ob die Feststellung nach den allgemeinen Regeln wie eine Sozialleistung zu behandeln ist, nicht außer [X.] gelassen werden ([X.], [X.] 2002, 148, 150).

Der Anspruch auf die genannte Statusfeststellung bzw ihre Änderung nach § 48 [X.]B X zugunsten des [X.] ist Teil eines verfahrensrechtlichen Sozialrechtsverhältnisses (vgl [X.] in [X.]asseler [X.]omm, Rd[X.]1 vor §§ 38-47) zwischen dem antragstellenden Behinderten und der nach § 69 [X.]X für die Feststellung zuständigen Behörde. Es entsteht unmittelbar mit der Erfüllung der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale von Gesetzes wegen (vgl §§ 38, 40 [X.] sowie Eichenhofer, Sozialrecht, 5. Aufl 2004, Rd[X.]71; allgemein [X.] in: [X.], AllgVerwR, § 18 Rd[X.] 9). Als Rechtsverhältnis, in dem sich der Antragsteller und die Behörde als einander zu bestimmten Leistungen berechtigt und verpflichtet gegenüberstehen, berechtigt es den Antragsteller dazu, die Feststellung der Behinderung zu verlangen und verpflichtet im Gegenzug die Behörde, ihre Leistungspflicht durch feststellenden Verwaltungsakt zu erfüllen. Die Hauptpflicht der nach § 69 [X.]X zuständigen Behörde aus dem [X.] zum behinderten Menschen besteht allerdings nicht in Geld-, Sach- oder Dienstleistungen, die vielmehr von anderen Leistungsträgern erbracht werden, sondern allein in der formellen Statusfeststellung per Verwaltungsakt. Trotzdem ist es sachlich geboten, zu dieser rein verfahrensrechtlichen Hauptpflicht dieselben Nebenpflichten treten zu lassen, wie sie der Gesetzgeber in den vor [X.] gezogenen Normen des dritten Abschnitts des ersten Buchs allgemein für alle Sozialrechtsverhältnisse geregelt hat (vgl Schnapp, [X.], [X.]; [X.], [X.] 1979, 145). Denn das von § 66 Abs 1 S 1 [X.] der Sache nach geregelte Zurückbehaltungsrecht der Behörde bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers fügt sich dabei für das Recht auf Statusfeststellung bzw -änderung bruchlos in die Systematik der Vorschrift und des allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuchs ein. Bei der Feststellung des GdB bzw bei seiner Überprüfung ist die Behörde regelmäßig - wie der Fall der [X.]lägerin zeigt - auf Angaben aus dem persönlichen Lebensbereich angewiesen, insbesondere über medizinische Tatsachen. Ohne Mitwirkung des Antragstellers wird zumeist schon die ärztliche Schweigepflicht erfolgreichen Ermittlungen der Behörde über den Gesundheitszustand des Behinderten entgegenstehen, vgl § 21 Abs 3 S 3 [X.]B X iVm § 383 Abs 1 [X.] ZPO. Es ist daher systemgerecht und konsequent, wenn § 60 Abs 1 S 1 [X.] als Ergänzung des Leistungsrechts des Behinderten das von § 69 [X.]X begründete [X.] zur Behörde um Mitwirkungspflichten ergänzt und ihr bei deren Verletzung nach § 66 Abs 1 S 1 [X.] ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von ihr geschuldeten Handlung, der Feststellung eines (höheren) GdB, einräumt. Wie die Tatsachengerichte zutreffend betont haben, dient dies einerseits dazu, die Verwaltung angesichts knapper Ressourcen von aufwendigen Beweislastentscheidungen zu entlasten und schützt andererseits den Antragsteller vor den Bindungswirkungen solcher Entscheidungen. Sie reichen weiter als diejenigen einer Entscheidung nach § 66 [X.], die gemäß § 67 [X.] leichter rückgängig zu machen ist. Dies verkennt die [X.]lägerin, wenn sie das Bedürfnis nach einer Analogie mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Beweislastentscheidung verneinen will.

Es gibt zudem keine hinreichenden Rechtfertigungsgründe dafür, weshalb Antragsteller, deren Behinderungsgrad festzustellen ist, geringere Mitwirkungspflichten treffen sollten, als wenn sie gestützt auf diese Feststellung Geld- oder Sachleistungen beantragen. Dies gilt umso mehr, als die Änderung der Statusfeststellung Rechtsfolgen in vielen verschiedenen Rechtsgebieten nach sich ziehen kann und damit oft weit bedeutsamer sein wird, als die Beantragung einer einzelnen Sozialleistung.

Umgekehrt wäre es schließlich der Verwaltung in [X.], in denen sie die objektive Beweislast trägt, nur mit großen Schwierigkeiten oder gar nicht möglich, rechtmäßige Zustände herzustellen, wenn der von einer rechtswidrig gewordenen überhöhten Feststellung des GdB begünstigte behinderte Mensch seine Mitwirkung verweigert und seine Weigerung nicht die Folgen des § 66 [X.] auslösen kann (zutreffend [X.] Hamburg Urteil vom 21.6.1993 - 29 [X.], das sogar eine direkte Anwendung befürwortet).

Die Gesetzgebungsgeschichte spricht ebenfalls für eine Analogie. Mit dem Erlass des [X.] hat der Gesetzgeber eine Reihe weitergehender Mitwirkungspflichten entfallen lassen, wie [X.] die früher in § 7 Abs 1 S 1 [X.]OVVfG aF geregelte Pflicht zur vollständigen Antragstellung und die von § 16 Abs 1 S 1 Abs 2 [X.]OVVfG aF festgelegte Auskunftspflicht über Familien-, Vermögens- oder Einkommensverhältnisse oder vergleichbare Spezialregelungen in anderen Leistungsbereichen. Er hat im Gegenzug die [X.] im allgemeinen Teil des [X.] in den §§ 60 ff zusammengefasst und neu geregelt (vgl [X.], [X.]b 1975, 168 ff). Gestrichen wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auch § 7 Abs 3 [X.]OVVfG aF. Nach dieser Vorschrift konnte trotz Unvollständigkeit des Antrags nach Lage der Akten entschieden werden, wenn der Antragsteller eine Aufforderung der Verwaltungsbehörde, seinen Antrag zu ergänzen oder zu begründen, trotz schriftlicher Fristsetzung und entsprechendem Hinweis nicht beantwortet hatte. Diese Regelung bezweckte - ähnlich wie heute § 66 Abs 1 S 1 [X.] - ein vom Antragsteller eingeleitetes Verfahren, das wegen seines beharrlichen Schweigens trotz Rückfrage nicht weitergeführt werden konnte, zum Abschluss zu bringen (vgl [X.], [X.]OVVfG, 2. Aufl 1969, § 7 Rd[X.] 8). Es gibt keinen Anhaltspunkt und keine inhaltliche Begründung dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Mitwirkungstatbestände gerade im Schwerbehindertenrecht bewusst darauf verzichten wollte, die entfallende spezielle Mitwirkungsnorm im allgemeinen Teil zu ersetzen. Vielmehr sollte das neu geschaffene [X.] alle auf [X.]er angelegten Sozialleistungsbereiche nach einheitlichen Grundsätzen einbeziehen. Dazu zählt das Schwerbehindertengesetz, das zunächst nach Art II § 1 [X.] [X.] als besonderes Buch des Sozialgesetzbuchs fortgegolten hat und später im [X.]X aufgegangen ist.

b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des L[X.] liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 66 Abs 1 S 1 [X.] iVm § 48 [X.]B X vor. Die [X.]lägerin hat ihre Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs 1 S 1 [X.] und 3 [X.] nicht erfüllt. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, die Tatsachen anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die für die Leistung erheblich sind. Nach den Feststellungen des L[X.] will die [X.]lägerin ihren Anspruch auf einen höheren GdB auf eine angebliche unfallbedingte Meniskusverletzung stützen; dazu hat sie aber weder auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular noch sonst im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren irgendwelche weiteren Angaben gemacht, obwohl der [X.] sie daran mehrfach erinnert hat. Durch dieses schwer nachvollziehbare Verhalten hat die [X.]lägerin dem [X.]n im Sinne von § 66 Abs 1 S 1 [X.] die erforderliche Aufklärung des Sachverhalts zumindest erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht. Nach den Feststellungen des L[X.] hat der [X.] die [X.]lägerin zudem, wie es § 66 Abs 3 [X.] voraussetzt, ohne Erfolg schriftlich unter Fristsetzung auf die mögliche Leistungsversagung hingewiesen.

Einen Ermessensfehler des [X.]n beim Erlass des Bescheides vom [X.] hat das L[X.] ebenfalls zu Recht verneint, weil der [X.] das ihm von § 66 Abs 1 S 1 [X.] eingeräumte Ermessen der gesetzlichen Zielrichtung entsprechend ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten hat, vgl § 39 Abs 1 [X.]. § 66 Abs 1 S 1 [X.] soll dem Leistungsträger eine unkomplizierte, rasche und rechtlich einwandfreie Erledigung seiner Aufgaben erleichtern bzw ermöglichen. Zugleich soll damit erreicht werden, dass die Leistungsberechtigten ihre eigenen, rechtlich verbürgten Interessen auch wirklich wahrnehmen, indem sie den ihnen zumutbaren Beitrag zur Realisierung ihrer Ansprüche leisten ([X.] in: [X.]asseler [X.]omm, 82. Ergänzungslieferung 2014, § 66 Rd[X.] 2).

Ebenfalls zutreffend ist der [X.] bei der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens davon ausgegangen, der [X.]lägerin habe im eigenen Interesse zugemutet werden können, ihre Mitwirkungspflichten aus § 60 Abs 1 S 1 [X.] und 3 [X.] durch - ohne großen Aufwand mögliche - nähere Angaben zur behaupteten Meniskusverletzung zu erfüllen.

Damit erweist sich der [X.] insgesamt als rechtmäßig, weshalb der dagegen gerichteten Anfechtungsklage der Erfolg verwehrt bleiben muss.

Die Revision war daher mit der [X.]ostenfolge des § 193 [X.]G zurückzuweisen.

Meta

B 9 SB 3/13 R

16.12.2014

Bundessozialgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 15. März 2012, Az: S 17 SB 1055/11, Urteil

§ 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 1, § 60 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 1, § 66 Abs 1 S 1 SGB 1, § 11 S 1 SGB 1, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 73 Abs 2 S 2 Nr 3 SGG, § 73 Abs 3 S 2 SGG, § 54 Abs 4 SGG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 RDG, § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 RDGEG, § 3 Abs 3 S 2 RDGEG, Art 1 § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 RBerG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2014, Az. B 9 SB 3/13 R (REWIS RS 2014, 352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 352

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 9 SB 2/18 R (Bundessozialgericht)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in Schwerbehindertenangelegenheiten - Bezug zu einer Rente oder zu …


B 9 SB 51/18 B (Bundessozialgericht)

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in Schwerbehindertenangelegenheiten …


B 9 SB 49/18 B (Bundessozialgericht)

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - sozialgerichtliches Verfahren - Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in Schwerbehindertensachen …


B 9 SB 5/20 R (Bundessozialgericht)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vertretungsbefugnis eines Verfahrensbevollmächtigten - Schwerbehindertenrecht - Antrag auf GdB-Neufeststellung und Zuerkennung von …


B 9 SB 1/11 R (Bundessozialgericht)

Schwerbehindertenrecht - besonderes Interesse an der rückwirkenden GdB-Feststellung - beabsichtigte Inanspruchnahme von Steuervorteilen - Glaubhaftmachung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.