Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.10.2012, Az. 2 B 33/12

2. Senat | REWIS RS 2012, 1786

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Gegenstand

Disziplinarklageverfahren; dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit des Beamten; persönliche Mitwirkung des Beamten; Sachverständigengutachten


Leitsatz

Gegen einen dauerhaft verhandlungsunfähigen Beamten darf eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden, wenn die persönliche Mitwirkung des Beamten an der Sachverhaltsaufklärung nach den Grundsätzen der Gewährung rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens unverzichtbar ist (im Anschluss an das Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 80.08 - BVerwGE 135, 24 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 4).

Gründe

1

[X.]ie [X.]eschwerde der [X.]eklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO, § 67 Satz 1 [X.] NRW unter Aufhebung des [X.]erufungsurteils an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. [X.]as [X.]erufungsurteil beruht auf einem Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht nicht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens entschieden hat, ob die Voraussetzungen eines [X.]s aus rechtsstaatlichen Gründen vorliegen. [X.]agegen sind die weiteren ausdrücklich oder sinngemäß erhobenen [X.]ivergenz-, Grundsatz- und Verfahrensrügen der [X.]eklagten nicht begründet.

2

[X.]er Kläger legt der [X.]eklagten mit der [X.] zur Last, im Mai 1999 und im [X.]ezember 2004 ihre dienstlichen Möglichkeiten als Mitarbeiterin der [X.] des [X.] ausgenutzt zu haben, um durch [X.]uchungsmanipulationen dienstliche Gelder zu veruntreuen. [X.]ie [X.]eklagte ist aufgrund einer psychischen Krankheit dauerhaft verhandlungsunfähig. [X.]as Amtsgericht hat ihren Ehemann als [X.]etreuer für das [X.]verfahren bestellt; dieser nimmt seitdem die Aufgaben eines Prozesspflegers wahr. [X.]as Verwaltungsgericht hat die [X.]eklagte aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt. Nachdem der Kläger sie während des [X.]erufungsverfahrens wegen [X.]ienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt hatte, hat das Oberverwaltungsgericht die [X.]erufung der [X.]eklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihr das Ruhegehalt aberkannt wird.

3

In den Gründen des [X.]erufungsurteils heißt es, die Verhandlungsunfähigkeit der [X.]eklagten stehe der [X.]urchführung eines [X.]isziplinarverfahrens nicht entgegen. [X.]ie Tatvorwürfe seien zur gerichtlichen Überzeugung erwiesen. Im Mai 1999 habe die [X.]eklagte vor der Fälligkeit des ihr bewilligten Arbeitgeberdarlehens einen Teilbetrag von 18 400 [X.]M von einem Konto des [X.] auf ihr Konto überwiesen, um eine Zwischenfinanzierung sicherzustellen. Im [X.]ezember 2004 habe sie 5 413,25 € von einem Konto des [X.] auf das Konto ihres Ehemannes und von dort wenige Tage später auf ein eigenes Konto überwiesen. [X.]er gerichtliche Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass die [X.]eklagte auch zum Zeitpunkt der zweiten Tat voll schuldfähig gewesen sei. Erst nach der Aufdeckung dieser Tat Ende 2005 habe sich eine krankhafte Persönlichkeitsstörung manifestiert. Entgegen der Annahme des privaten Gutachters gebe es keine Anhaltspunkte für eine Schizophrenie.

4

1. [X.]ie [X.]eklagte macht geltend, das [X.]erufungsurteil beruhe auf einer [X.]ivergenz zu dem Urteil des [X.] vom 24. September 2009 - [X.]VerwG 2 [X.] 80.08 - [X.]VerwGE 135, 24 = [X.] 235.1 § 55 [X.] Nr. 4). [X.]as Oberverwaltungsgericht habe den Rechtssatz des [X.] nicht beachtet, dass gegen verhandlungsunfähige [X.]eamte aus verfassungsrechtlichen Gründen regelmäßig keine [X.]isziplinarmaßnahme verhängt werden dürfe. [X.]ie [X.] greift nicht durch.

5

Eine [X.]ivergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.] in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen. Eine [X.]ivergenz liegt nicht vor, wenn das [X.]erufungsgericht den Rechtssatz des [X.], ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. nur [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). So liegt der Fall hier.

6

[X.]er Senat hat in dem Urteil vom 24. September 2009 (a.a.[X.]) zwei abstrakte Rechtssätze aufgestellt: Zum einen steht die dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit des [X.]eamten der Einleitung und Fortsetzung eines [X.]isziplinarverfahrens wegen Pflichtenverstößen, die er vor dem Eintritt der Verhandlungsunfähigkeit begangen hat, nicht entgegen, wenn ein Verfahrens- oder Prozesspfleger bestellt ist (a.a.[X.], Leitsatz 2 und Rn. 17). Zum anderen darf gegen einen dauerhaft verhandlungsunfähigen [X.]eamten eine [X.]isziplinarmaßnahme, d.h. in aller Regel die Aberkennung oder Kürzung des Ruhegehalts, nicht verhängt werden, wenn sich dessen Recht auf umfassende Mitwirkung im Verfahren in wesentlichen Teilen nicht durch den Pfleger verwirklichen lässt. [X.]as behördliche [X.]isziplinarverfahren muss dann eingestellt, die [X.] muss abgewiesen werden (a.a.[X.], Leitsatz 3 und Rn. 24).

7

[X.]er Senat hat dieses disziplinarrechtliche [X.] aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs, insbesondere des Rechts auf [X.]eweisteilhabe hergeleitet. [X.]anach muss der [X.]eamte Zugang zu allen Quellen der Sachverhaltsermittlung erhalten. Er muss insbesondere in die Lage versetzt werden, rechtzeitig zu Inhalt und Aussagekraft aller potentiell belastenden [X.]eweismittel, Erklärungen und Indizien Stellung zu nehmen, die den Prozessstoff des [X.]isziplinarverfahrens bilden. [X.]azu gehört, dass der [X.]eamte die Glaubwürdigkeit von [X.]elastungszeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auf jede prozessual zulässige Art in Frage stellen kann. [X.]ies ist nur möglich, wenn er sich einen unmittelbaren Eindruck von den Zeugen verschaffen kann. [X.]ie Kenntnis des gesamten [X.]elastungsmaterials ist auch Voraussetzung für die Ausübung des aus dem Gehörsgebot folgenden Rechts, eigene [X.]eweismittel und Erklärungen zum Zweck der Entlastung in das [X.]isziplinarverfahren einzuführen. [X.]as Gericht muss die Äußerungen des [X.]eamten in ihrer Gesamtheit bei der Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts berücksichtigen (vgl. [X.]eschluss vom 14. Juni 2005 - [X.]VerwG 2 [X.] 108.04 - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 1 S. 2 = NVwZ 2005, 1199 <1200>; Urteil vom 15. [X.]ezember 2005 - [X.]VerwG 2 A 4.04 - [X.] 235.1 § 24 [X.] Nr. 1 Rn. 25).

8

Ein dauerhaft verhandlungsunfähiger [X.]eamter kann diese Verfahrensrechte nicht persönlich ausüben. An seine Stelle tritt im [X.]verfahren der zu diesem Zweck bestellte Prozesspfleger. [X.]essen Tätigkeit stößt jedoch an Grenzen, wenn ein angeschuldigter Pflichtenverstoß aus tatsächlichen Vorgängen oder Ereignissen hergeleitet wird, zu denen sich nur der [X.]eamte selbst aufgrund seines persönlichen Erlebens äußern kann. [X.]ies kommt vor allem dann in [X.]etracht, wenn der Nachweis eines bestimmten Verhaltens des [X.]eamten durch Zeugenaussagen geführt werden soll. Kann der [X.]eamte in einer derartigen Situation vor Gericht seine [X.]arstellung aufgrund seiner dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit nicht in das Verfahren einführen, wird dem Gericht eine abschließende [X.]eurteilung der Glaubwürdigkeit der [X.]elastungszeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben oftmals nicht möglich sein. Sachverhaltsaufklärung und [X.]eweiswürdigung bleiben dann zwangsläufig unvollständig. [X.]as Gericht darf das Unvermögen des [X.]eamten, die Aussagekraft belastender Angaben zum Tatgeschehen oder zu seinem sonstigen Verhalten durch seine [X.]arstellung der persönlich erlebten Vorgänge - auch in der Gegenüberstellung mit den Zeugen - zu erschüttern, nicht mit der [X.]egründung für unbeachtlich erklären, es bestünden keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der belastenden Aussagen. [X.]ies steht einer unzulässigen vorweggenommenen [X.]eweiswürdigung gleich, weil das Gericht der Mitwirkung des [X.]eamten von vornherein jeglichen Erkenntniswert abspricht. [X.]ie prozessrechtliche Situation stellt sich grundlegend anders dar, als wenn sich der zur Mitwirkung fähige [X.]eamte auf sein Schweigerecht beruft. Hier ist der [X.]eamte nicht an der persönlichen Mitwirkung gehindert, sondern macht davon aus freien Stücken keinen Gebrauch.

9

Ob diese Voraussetzungen eines [X.]s vorliegen, kann nicht aufgrund allgemeingültiger Maßstäbe beantwortet werden, sondern hängt von der [X.]eweislage im Einzelfall ab. [X.]ie [X.]e müssen sich über die mögliche Konsequenz einer dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit des [X.]eamten im Klaren sein und aufgrund einer Gesamtwürdigung der fallbezogenen Umstände entscheiden, ob sie sich über den Ausfall des [X.]eamten hinwegsetzen können (Urteil vom 24. September 2009 a.a.[X.] Rn. 24).

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat den abstrakten Rechtssatz, auch gegen einen dauerhaft verhandlungsunfähigen [X.]eamten könne ein [X.]isziplinarverfahren durchgeführt und grundsätzlich eine [X.]isziplinarmaßnahme verhängt werden, seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt. In [X.]ezug auf die Voraussetzungen des verfassungsrechtlich gebotenen [X.]s lässt sich dem [X.]erufungsurteil kein abstrakter Rechtssatz entnehmen, der in Widerspruch zu dem Urteil vom 24. September 2009 (a.a.[X.]) steht. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat allerdings die seinem Urteil zugrunde gelegten Veruntreuungen der [X.]eklagten und ihre Schuldfähigkeit zur Tatzeit ohne deren Mitwirkung für erwiesen gehalten, ohne auf das [X.] einzugehen. Es hat weder erwogen noch festgestellt, ob ein [X.] unabweisbar ist, weil der Ausfall der dauerhaft verhandlungsunfähigen [X.]eklagten nach der konkreten [X.]eweislage zum [X.] und zur Schuldfähigkeit nicht durch ihren [X.]etreuer kompensiert werden kann. [X.]ies lässt auf eine unrichtige Anwendung des hierzu aufgestellten abstrakten Rechtssatzes des Senats schließen, stellt aber keine [X.]ivergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar.

2. [X.]ie [X.]eschwerde hat allerdings Erfolg, soweit sie rügt, dass das Oberverwaltungsgericht mit dieser Vorgehensweise gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat, weil es den festgestellten Sachverhalt seiner Würdigung nicht vollständig zugrunde gelegt hat.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. [X.]araus folgt auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. [X.]as Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder [X.]eweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (Urteile vom 2. Februar 1984 - [X.]VerwG 6 [X.] 134.81 - [X.]VerwGE 68, 338 <339> = [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f. und vom 5. Juli 1994 - [X.]VerwG 9 [X.] 158.94 - [X.]VerwGE 96, 200 <208 f.> = [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 26 ff.; [X.]eschluss vom 18. November 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 63.08 - [X.] 235.1 § 17 [X.] Nr. 1 = NVwZ 2009, 399 ). [X.]em wird das Oberverwaltungsgericht nicht gerecht, weil sich seinem Urteil in zweifacher Hinsicht - sowohl hinsichtlich des [X.]es, als auch hinsichtlich der Schuldfähigkeit der [X.]eklagten - nicht entnehmen lässt, dass und warum auf die von ihm verhängte [X.]isziplinarmaßnahme erkannt werden konnte, obwohl die [X.]eklagte selbst von ihrem verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf [X.]eweisteilhabe nicht Gebrauch machen konnte.

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat die der [X.]eklagten zur Last gelegte Veruntreuung von 5 413,25 € im [X.]ezember 2004 insbesondere aufgrund der schriftlichen [X.]okumente über die Zahlungsvorgänge und die Kontobewegungen sowie der früheren Geständnisse der [X.]eklagten für erwiesen gehalten. [X.]ie Annahme des [X.], die [X.]eklagte hätte, wäre sie verhandlungsfähig, keine die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Zeugen betreffenden Vorbehalte oder Fragen stellen können ([X.]), ist eine auf einer Vermutung basierende unzulässige vorweggenommene [X.]eweiswürdigung. [X.]em Urteil des [X.] ist nicht zu entnehmen, dass es der Ansicht ist, der [X.] könne auch ohne persönliche Mitwirkung der [X.]eklagten geführt werden, weil die schriftlichen [X.]eweismittel hierfür ausreichen. [X.]ies setzt voraus, dass die Urheberschaft der [X.]eklagten an den [X.]okumenten zweifelsfrei feststeht. Für diese [X.]eweisführung kann der [X.]etreuer das rechtliche Gehör an Stelle der [X.]eklagten wahrnehmen.

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat seine Überzeugung von der Schuldfähigkeit der [X.]eklagten zum Zeitpunkt der zweiten Tat auf die schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen gestützt. [X.]ieser hat seinen [X.]efund, die krankhafte Persönlichkeitsstörung habe zum Tatzeitpunkt noch nicht vorgelegen, sondern sich erst nach der Aufdeckung der Veruntreuung Ende 2005 manifestiert, maßgebend die Aussagen der ehemaligen Kollegen der [X.]eklagten gestützt, die diese in der mündlichen Verhandlung vom 20. [X.]ezember 2011 zu deren Auftreten im [X.]ienst gemacht haben. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Senats erscheint die Verwertung dieser im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen ohne persönliche [X.]eweisteilhabe der [X.]eklagten zumindest zweifelhaft. Allerdings kann der Nachweis der Schuldfähigkeit nach den Angaben des Sachverständigen in dessen ergänzendem Gutachten vom 8. [X.]ezember 2011 durch eine weitere Untersuchung der [X.]eklagten geführt werden. Hierfür könnten auch die Angaben des fachärztlichen Entlassungsberichts vom 28. Februar 2006 sprechen, der aufgrund des ersten stationären Klinikaufenthalts der [X.]eklagten erstellt wurde. [X.]em [X.]erufungsurteil lässt sich nicht entnehmen, aus welchen medizinischen Gründen der Sachverständige eine weitere Untersuchung nach den Zeugenvernehmungen nicht mehr für erforderlich gehalten hat.

3. Zu den weiteren [X.] der [X.]eklagten merkt der Senat an:

a) [X.]ie Versetzung der [X.]eklagten in den Ruhestand hat nicht zu einer Änderung des Streitgegenstandes der [X.] geführt. [X.]as Oberverwaltungsgericht war nicht gehindert, der [X.]eklagten anstelle der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis das Ruhegehalt abzuerkennen. [X.]ies ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt:

Streitgegenstand des [X.]verfahrens ist der Anspruch des [X.]ienstherrn, gegen den beklagten [X.]eamten wegen des ihm mit der [X.] zur Last gelegten [X.]ienstvergehens eine [X.]isziplinarmaßnahme zu verhängen. [X.]ieser Anspruch besteht, wenn zur gerichtlichen Überzeugung feststeht, dass der [X.]eamte die angeschuldigten Handlungen ganz oder teilweise begangen hat, die nachgewiesenen Handlungen als [X.]ienstvergehen zu würdigen sind und dem Ausspruch der hierfür erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (§ 59 Abs. 2 Satz 1 und 2; § 57 Abs. 1 Satz 1; §§ 5 ff.; § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 [X.] NRW). [X.]ei den [X.] "Feststellung des [X.]ienstvergehens" und "[X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme" handelt es sich um materiellrechtliche Voraussetzungen des einheitlichen [X.]isziplinaranspruchs, die verfahrensrechtlich nicht selbstständig geltend gemacht werden können (Urteil vom 28. Juli 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 16.10 - [X.]VerwGE 140, 185 = [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 18 ).

Gelangt das [X.] zu der Überzeugung, dass ein mit der [X.] verfolgtes [X.]ienstvergehen vorliegt und kein disziplinarrechtliches [X.] besteht, bestimmt es die erforderliche [X.]isziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen [X.]emessungsentscheidung, ohne in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht an die Wertungen des [X.]ienstherrn gebunden zu sein (sog. [X.]isziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; vgl. § 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] NRW). [X.]ie Zulässigkeit der [X.] hängt nicht davon ab, dass der [X.]ienstherr den Antrag stellt, eine bestimmte [X.]isziplinarmaßnahme festzusetzen. Ein derartiger Antrag ist für das Verwaltungsgericht unverbindlich (Urteile vom 20. Oktober 2005 - [X.]VerwG 2 [X.] 12.04 - [X.]VerwGE 124, 252 <255 f.> = [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 1 Rn. 16 und vom 28. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 18).

Für die Ausübung der [X.]isziplinarbefugnis gelten die gesetzlichen Maßnahmenkataloge für aktive [X.]eamte und für [X.] (§ 5 Abs. 1 und 2 [X.] NRW). Als [X.]isziplinarmaßnahme gegen [X.] kommen nur die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts in [X.]etracht (§ 5 Abs. 2, §§ 11, 12 [X.] NRW). Tritt ein [X.]eamter in den Ruhestand, nachdem er ein [X.]ienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis nach sich gezogen hätte, ist stattdessen das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 [X.] NRW). [X.]iese Regelung stellt aus Gründen der Gleichbehandlung sicher, dass sich der [X.]eamte der Sanktionierung eines im aktiven [X.]ienst begangenen schweren [X.]ienstvergehens, das ihn als [X.]eamter untragbar macht und deshalb zur Auflösung des [X.]eamtenverhältnisses auf Lebenszeit führen muss, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand entziehen kann. Ebenso wie die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis dient die Aberkennung des Ruhegehalts der Wahrung der Integrität des [X.]erufsbeamtentums und des Ansehens des öffentlichen [X.]ienstes ([X.]VerfG, [X.] vom 22. November 2001 - 2 [X.]vR 2138/00 - NVwZ 2002, 467; [X.]VerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 32; [X.]eschluss vom 13. Oktober 2005 - [X.]VerwG 2 [X.] 19.05 - [X.] 235.1 § 15 [X.] Nr. 2 Rn. 6).

b) Aus dem disziplinarrechtlichen [X.] folgt, dass die dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit des [X.]eamten der Einleitung und Fortsetzung eines [X.]isziplinarverfahrens nicht schon deshalb entgegensteht, weil das Verfahren eine Selbstgefährdung des [X.]eamten nach sich zieht. [X.]er [X.]eamte muss im Verfahren nicht mitwirken; an seine Stelle tritt der zu diesem Zweck bestellte Pfleger. Kann dieser den Ausfall des [X.]eamten in wesentlichen Fragen der Sachverhaltsermittlung und -würdigung nicht kompensieren, besteht ein [X.]. Es ist zunächst Sache der Vertreter des [X.]eamten, der Gefährdung im Zusammenwirken mit den behandelnden Ärzten zu begegnen.

c) [X.]ie Ablehnung der zahlreichen [X.]efangenheitsanträge der [X.]eklagten gegen die Mitglieder des Spruchkörpers des [X.] begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

[X.]ie Ablehnung eines derartigen Antrags unterliegt nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, weil es sich um eine unanfechtbare Vorentscheidung handelt (§ 173 Satz 1 VwGO, § 557 Abs. 2 ZPO; § 146 Abs. 2 VwGO). [X.]aher begründet sie nur dann einen Verfahrensmangel, wenn sie zu einer nicht vorschriftsmäßigen [X.]esetzung des erkennenden Gerichts im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO führt. [X.]ie Ablehnung muss dem Antragsteller den gesetzlichen [X.] im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entziehen. [X.]ies ist nur der Fall, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht. [X.]ieser Maßstab gilt auch für die Ablehnung eines [X.]efangenheitsantrags unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] als rechtsmissbräuchlich (stRspr; vgl. nur Urteil vom 5. [X.]ezember 1975 - [X.]VerwG 6 [X.] 129.74 - [X.]VerwGE 50, 36 <37 ff.> = [X.] 448.0 § 34 [X.] 48 S. 11 ff.; [X.]eschluss vom 21. [X.]ezember 2004 - [X.]VerwG 1 [X.] 66.04 - [X.] 310 § 54 VwGO Nr. 65). Nach diesem Maßstab hat der Prozessbevollmächtigte der [X.]eklagten eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen [X.] nicht dargelegt:

[X.]as Telefonat des Vorsitzenden mit einem als Prozesspfleger in [X.]etracht kommenden [X.]erufsbetreuer ist nicht geeignet, [X.]esorgnis einer [X.]efangenheit zu begründen. [X.]er Senat verweist insoweit auf die Gründe des [X.]eschlusses des [X.] vom 1. September 2010, die er vollständig teilt. [X.]ies gilt auch für die Annahme, die auf den Inhalt des Telefonats gestützten Anträge gegen die beisitzenden [X.] seien rechtsmissbräuchlich, weil offensichtlich nicht geeignet, deren Voreingenommenheit zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Rechtsgrundlage das Vorgehen des Vorsitzenden den beisitzenden [X.]n zugerechnet werden könnte.

[X.]ie Ablehnung der nachfolgenden [X.]efangenheitsanträge als rechtsmissbräuchlich begründet jedenfalls keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO. [X.]ies ergibt sich daraus, dass der Prozessbevollmächtigte durch die Anträge auf Verfahrenshandlungen des Spruchkörpers oder des Vorsitzenden, etwa auf [X.] oder Ablehnungen von Anträgen auf Terminsaufhebung reagiert hat. Er hat die [X.]efangenheitsanträge offenbar eingesetzt, um gegen die rechtlich gebotene Fortführung des [X.]erufungsverfahrens zu protestieren. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren [X.]egründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

d) [X.]ie [X.]urchführung der Verhandlungen am 24. Februar, 2. [X.]ezember und 20. [X.]ezember 2011 jeweils in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten und des [X.]etreuers der [X.]eklagten begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht dadurch den Anspruch der [X.]eklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt hat. Es hat die Anträge des Prozessbevollmächtigten der [X.]eklagten auf Terminsaufhebung zu Recht abgelehnt, weil dieser jeweils keinen erheblichen Grund für eine Aufhebung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht hat. [X.]araus folgt, dass Prozessbevollmächtigter und [X.]etreuer der [X.]eklagten den Verhandlungen auf eigenes Risiko ferngeblieben sind.

[X.]as Gericht ist nur dann verpflichtet, einen Verhandlungstermin auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten aufzuheben oder zu verlegen, wenn anderenfalls dessen grundrechtlicher Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wäre. [X.]as von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffnete Ermessen ist dann auf Null reduziert. [X.]as rechtliche Gehör gebietet die Aufhebung oder Verlegung eines [X.], wenn der Prozessbevollmächtigte eines Verfahrensbeteiligten ohne sein Verschulden an der Teilnahme gehindert ist. [X.]ei dem Prozesspfleger kommt es wie beim [X.]eteiligten zusätzlich darauf an, ob die Teilnahme an der Verhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen geboten ist.

Einen beachtlichen Hinderungsgrund stellt insbesondere die vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit wegen einer Erkrankung dar. Zu deren Nachweis genügt in der Regel die Vorlage einer privatärztlichen [X.]escheinigung. Hat das Gericht berechtigte Zweifel an der Verhandlungsunfähigkeit, etwa weil wie im vorliegenden Verfahren wiederholt kurzfristig ärztliche [X.]escheinigungen ohne [X.]iagnose vorgelegt werden, muss es Nachforschungen anstellen. Zusätzliche Anforderungen an den Nachweis einer Erkrankung setzen voraus, dass greifbare Anhaltspunkte für die Absicht der Prozessverschleppung bestehen. Auch in diesem Fall muss das Gericht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren versuchen, sich vor der Entscheidung über den Aufhebungs- oder [X.] Klarheit zu verschaffen (stRspr, vgl. [X.]eschlüsse vom 3. August 1994 - [X.]VerwG 6 [X.] 31.94 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 257 S. 4 f. und vom 2. November 1998 - [X.]VerwG 8 [X.] 162.98 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 285 S. 45). Hiervon ausgehend lässt sich ein Gehörsverstoß nicht feststellen:

In [X.]ezug auf den Verhandlungstermin vom 17. Februar 2011 war ein derartiger Verstoß bis zum Ende der mündlichen Verhandlung am 20. [X.]ezember 2011 jedenfalls geheilt. [X.]iese Verhandlung hat das Oberverwaltungsgericht ersichtlich nur zum Anlass genommen, den [X.]eschluss über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand der [X.]eklagten zu verkünden. [X.]ie [X.]eklagte hat die Notwendigkeit einer medizinischen [X.]egutachtung nicht in Frage gestellt und in der Folgezeit ausführlich zu medizinischer Sachkunde und Unparteilichkeit des ernannten Sachverständigen Stellung genommen. Entgegen ihrer Auffassung waren beide Voraussetzungen für die [X.]estellung offensichtlich gegeben; eine weitere [X.]egründung hält der Senat insoweit nicht für angezeigt (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

In [X.]ezug auf den Verhandlungstermin vom 2. [X.]ezember 2011 hat die [X.]eklagte einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht dargelegt. [X.]ie Einwendungen gegen die Arbeitsweise des [X.] stellen keinen derartigen Grund dar. Sie entbinden insbesondere einen Prozessbevollmächtigten nicht davon, zum Termin zu erscheinen und die Einwände dort geltend zu machen. [X.]ie angeführten [X.]etriebsferien der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der [X.]eklagten sind für sich genommen nicht geeignet, eine Verhinderung darzulegen. Gleiches gilt für den unsubstanziierten Hinweis auf die Abwesenheit vom Ort des Kanzleisitzes am Verhandlungstag.

[X.]er [X.]etreuer der [X.]eklagten hat zwar eine ärztliche [X.]escheinigung vorgelegt, in der ihm eine akute Erkrankung mit der Folge der Verhandlungsunfähigkeit attestiert worden ist. Auch diese Angabe lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, der [X.]etreuer sei tatsächlich verhandlungsunfähig gewesen. [X.]ie darauf zielende rechtliche [X.]ewertung des behandelnden Arztes ist unbeachtlich. [X.] haben nicht bestanden, weil das Attest erst am [X.] vorgelegt, der behandelnde Arzt nicht von der Schweigepflicht entbunden und keine [X.]egründung für dieses Vorgehen gegeben worden ist. Es ist nachvollziehbar, dass das Oberverwaltungsgericht daraus den Schluss gezogen hat, die Nachprüfung der [X.]escheinigung vor der Verhandlung solle aus Gründen der Prozessverschleppung unmöglich gemacht werden.

In [X.]ezug auf den Verhandlungstermin am 20. [X.]ezember 2011 fehlt es ebenfalls an der [X.]arlegung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten und des [X.]etreuers der [X.]eklagten. [X.]ies gilt vor allem für die Vorlage der ärztlichen [X.]escheinigung mit [X.]atum vom 19. [X.]ezember 2011, in der dem Prozessbevollmächtigten attestiert worden ist, er könne infolge einer Kehlkopfentzündung nicht sprechen. [X.]iese ärztliche Erklärung ist zwar inhaltlich geeignet, eine Verhandlungsunfähigkeit zu belegen. [X.]ennoch bestehen auch hier greifbare Anhaltspunkte für eine Prozessverschleppungsabsicht, weil der Prozessbevollmächtigte dem Oberverwaltungsgericht erneut jede Möglichkeit der Nachprüfung genommen hat. Er hat die [X.]escheinigung erst am [X.], nämlich ungefähr anderthalb Stunden vor dem Verhandlungsbeginn um 10.15 Uhr, vorgelegt, den behandelnden Arzt nicht von der Schweigepflicht entbunden und keine [X.]egründung für dieses Vorgehen gegeben.

[X.]er [X.]etreuer der [X.]eklagten hat seinen Antrag auf Aufhebung des Termins mit einem Selbstmordversuch der [X.]eklagten Anfang [X.]ezember 2011 begründet. [X.]ie [X.]eklagte befand sich im [X.] in stationärer [X.]ehandlung, so dass dies nicht erklärt, warum ihr [X.]etreuer an der Wahrnehmung des [X.] am 20. [X.]ezember 2011 gehindert gewesen sein soll.

e) [X.]as Oberverwaltungsgericht hat nicht gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 57 Abs. 1 [X.] NRW, § 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, weil es dem Gutachter der [X.]eklagten keine Gelegenheit gegeben hat, sich schriftlich und in der mündlichen Verhandlung mit dem Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen auseinander zu setzen.

Über Art und Zahl der einzuholenden Sachverständigengutachten entscheidet das [X.] nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Es ist nur dann verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet ist, dem Gericht die sachlichen Grundlagen zu vermitteln, die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendig sind. [X.]as Gutachten ist hierfür ungeeignet, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Einwendungen eines Verfahrensbeteiligten, der das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält, verpflichten das [X.] für sich genommen nicht, einen anderen Sachverständigen einzuschalten ([X.]eschlüsse vom 30. März 1995 - [X.]VerwG 8 [X.] 167.94 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 48; vom 28. Januar 2003 - [X.]VerwG 4 [X.] 4.03 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 53 S. 12 und vom 4. Januar 2007 - [X.]VerwG 10 [X.] 20.06 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 Rn. 12).

[X.]as Verhältnis zwischen dem vom Gericht bestellten Sachverständigen und dem Gutachter eines Verfahrensbeteiligten bestimmt sich nach den Grundsätzen, die für das Verhältnis von Amtsarzt und behandelndem Arzt gelten. Ebenso wie dem Amtsarzt und einem von ihm hinzugezogenen Facharzt kommt dem gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich Vorrang zu. [X.]ies hat seinen Grund in ihrer rechtlichen Stellung. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu erhalten, nehmen sowohl Amtsarzt als auch gerichtlicher Sachverständiger die [X.]eurteilung nach ihrer Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig vor. Sie stehen [X.]eamten und [X.]ienstherrn gleichermaßen fern. [X.]aher darf sich das Gericht auf ihre medizinischen [X.]eurteilungen stützen, wenn die oben dargestellten Voraussetzungen vorliegen. Erhebt der Privatarzt dagegen substanziierte Einwendungen, hängt die Verwertbarkeit davon ab, ob der gerichtliche Sachverständige bzw. der Amtsarzt mit fachärztlicher Unterstützung schlüssig und nachvollziehbar darlegen können, aus welchen Gründen sie den Einwendungen nicht folgen (Urteile vom 11. Oktober 2006 - [X.]VerwG 1 [X.] 10.05 - [X.] 232 § 73 [X.][X.]G Nr. 30 Rn. 36 f. und vom 12. Oktober 2006 - [X.]VerwG 1 [X.] 2.05 - juris Rn. 34 f.).

Nach diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, der gerichtliche Sachverständige habe die [X.]iagnose des [X.] entkräftet, die [X.]eklagte leide an Schizophrenie. [X.]er Sachverständige hat schlüssig dargelegt, dass sich der [X.] weder damit befasst habe, ob die [X.]eklagte an - eine Schizophrenie ausschließenden - Pseudohalluzinationen leide, noch damit, dass die zugrunde gelegten Symptome auch bei einer depressiven Episode mit Krankheitswert aufträten. Weiterhin hat er nachvollziehbar dargelegt, dass die [X.]eklagte im Falle einer Schizophrenie den Arbeitsalltag in der [X.] nicht viele Jahre lang hätte bewältigen können. Ob die vom gerichtlichen Sachverständigen diagnostizierte chronische depressive Episode nicht erst seit Ende 2005 besteht, sondern bereits zum Tatzeitpunkt Ende 2004 vorgelegen hat, muss gegebenenfalls durch eine weitere Untersuchung der [X.]eklagten durch diesen Sachverständigen geklärt werden (vgl. die Ausführungen auf Seite 8).

Meta

2 B 33/12

31.10.2012

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Dezember 2011, Az: 3d A 3330/07.O, Urteil

§ 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 98 VwGO, § 146 Abs 2 VwGO, § 13 Abs 2 DG NW 2004, § 13 Abs 3 DG NW 2004, § 59 Abs 2 DG NW 2004, § 57 Abs 1 DG NW 2004, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 227 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.10.2012, Az. 2 B 33/12 (REWIS RS 2012, 1786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1786

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Referenzen
Wird zitiert von

22 ZB 15.2476

22 ZB 16.785

16a D 09.3029

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