Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2021, Az. 6 StR 55/21

6. Strafsenat | REWIS RS 2021, 8452

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Gegenstand

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Notwendige Erörterungen zur Möglichkeit einer gesonderten Einzelgeldstrafe zwecks Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. September 2020, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafen- sowie im [X.] aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten bei Freisprechung im Übrigen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln und in dem anderen Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt (Einzelstrafen: zwei Jahre Freiheitsstrafe; Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je fünf Euro). Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das insoweit wirksam beschränkte Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die [X.] und die Einziehungsentscheidung halten sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

3

2. Hingegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand. Die [X.] hat die durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gegebene Möglichkeit nicht erörtert, die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen und von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe abzusehen, obwohl hierzu Anlass bestand. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf trotz ihres Charakters als Ausnahmevorschrift ausdrücklicher Erörterung, wenn bei gesonderter Festsetzung einer Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. Juli 2020 - 4 StR 518/19, [X.], 659; vom 13. Dezember 2007 - 5 [X.], [X.], 27; vom 11. Juni 2006 - 1 [X.], [X.], 264). Dies ist hier angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und mit Blick auf die fehlende strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten sowie die übrigen festgestellten Strafmilderungsgründe der Fall.

4

Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind zulässig.

5

3. Wegen des Sachzusammenhangs zwischen [X.] und Maßregelanordnung, der sich hier aus der einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung ausschließenden Vorschrift des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB ergibt, kann auch der an sich rechtsfehlerfrei getroffene [X.] nicht bestehen bleiben (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 516/14, [X.], 174, 175).

Sander     

        

Schneider     

        

Feilcke

        

Tiemann     

        

Fritsche     

        

Meta

6 StR 55/21

24.02.2021

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stendal, 10. September 2020, Az: 501 KLs 8/20

§ 53 Abs 2 S 2 StGB, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2021, Az. 6 StR 55/21 (REWIS RS 2021, 8452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8452

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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