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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 373/03 vom 21. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bestellung eines Notanwalts und sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das [X.] werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos, weil die Beschwer des [X.] die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschreitet.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
21.12.2004
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2004, Az. VI ZR 373/03 (REWIS RS 2004, 92)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 92
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