Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2016, Az. 5 StR 328/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17075

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:270116U5STR328.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR
328/15

vom
27. Januar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Rechtsbeugung u.a.

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
27. Janu-ar
2016, an der teilgenommen haben:
[X.] Dr. Sander

als Vorsitzender,

[X.],
[X.] Dr. König,
[X.] [X.],
[X.] Bellay

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwältin
beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

-
3
-
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 5. Januar 2015, soweit es die [X.] betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen in den [X.], 5, 7, 8, 9, 10a bis 10c der Urteilsgründe sowie im [X.] aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-mittels,
an eine andere [X.] des [X.].

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Angeklagten werden verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen [X.] in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht [X.] verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die [X.] greift ihre Verurteilung mit der Sachbeschwerde an. Die [X.]
-
4
-
schaft wendet sich in ihrer gleichfalls mit der Sachrüge geführten Revision zum einen

insoweit vom [X.] vertreten

dagegen, dass die [X.] nicht (auch) wegen Rechtsbeugung verurteilt worden ist; ferner vertritt sie die Meinung, dass diese auch wegen Urkundenunterdrückung hätte verur-teilt werden müssen. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat überwiegend Erfolg. Hingegen deckt die Revision der Angeklagten keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf.
1. Das [X.] hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
Die Angeklagte war seit 1997 bei der Zentralen Bußgeldstelle des [X.]

14-tägigen Grundkurs mit der Bearbeitung von Bußgeldverfahren betraut. Sie war zunächst für allgemeine Ordnungswidrigkeiten und später für Ordnungswid-rigkeiten nach dem [X.] ([X.]) zuständig. Ab Novem-ber
2010 war sie ausschließlich im Bereich der Verfolgung und Ahndung allge-meiner Ordnungswidrigkeiten eingesetzt.
Trotz starker eigener Belastung und regelmäßiger Bitte um Unterstüt-zung griff die Angeklagte immer wieder auf

nicht ihrer Zuständigkeit unterfal-lende

Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem [X.] zu, die durchgehend das Unternehmen F.

.

Unternehmen oder dessen Fahrer günstigen [X.] erreichen. Den Grund dafür
hat das [X.] nicht feststellen können.
In fünf Fällen (Fälle 1, 5, 7, 8 und 9) zog die Angeklagte die Bearbeitung von Bußgeldverfahren an sich, die wegen Verstößen gegen Lenk-
und Ruhezei-2
3
4
5
-
5
-
ten gegen Fahrer der F.

geführt wurden und in denen die
zuständigen Sach-bearbeiter bereits Bußgeldbescheide erlassen hatten. Sie verfügte die Abgabe der Verfahren an die Staatsanwaltschaft, druckte die elektronisch geführte Akte aus, die aus technischen Gründen nur in Papierform an die Staatsanwaltschaft [X.] eine Ahndung zu verhindern.
In vier Fällen (Fälle 2, 3, 4 und 6) griff sie auf Bußgeldverfahren zu, die wegen Lenkzeitüberschreitungen gegen die F.

als Fahrzeughalterin eingelei-sondern das [X.]

sachlich zuständig war, hatte bei der ZBSt keine inhaltliche Bearbeitung zu er-folgen. Es waren s-tem der Bußgeldstelle einzugeben, die Akte auszudrucken und an das [X.] zu übersenden. Die Angeklagte schloss diese Vorgänge im Rahmen der elektroni-schen Bearbeitung ab und druckte die Akten aus. Jea-

Im Fall 10a zog sie die Bearbeitung eines wegen Verstoßes gegen Lenk-
und Ruhezeiten gegen einen Fahrer geführten Bußgeldverfahrens an sich. Sie nahm auf den Einspruch des Betroffenen den vom zuständigen Sachbearbeiter erlassenen Bußgeldbescheid zurück und erließ unter Verweis auf die

tatsäch-lich nicht belegten

wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen einen [X.], der eine niedrigere Geldbuße auswies.
Im Fall 10b griff sie auf ein Bußgeldverfahren zu, in dem der zuständige Sachbearbeiter wegen eines Verstoßes gegen Lenk-
und Ruhezeiten einen Bußgeldbescheid gegen einen Fahrer erlassen hatte. Sie hob den Bußgeldbe-6
7
8
-
6
-
scheid auf und stellte das Verfahren ein, nachdem sie den Eingang des [X.] und einer schriftlichen Einlassung des Betroffenen vermerkt hatte.
Schließlich zog die Angeklagte im Fall 10c das Bußgeldverfahren betref-fend eine Geschwindigkeitsüberschreitung eines Fahrers an sich und setzte zunächst ein Verwarnungsgeld fest. Nachdem dieses nicht gezahlt worden war, ein.
2. Das [X.] hat die Angeklagte in den [X.] bis 9 wegen [X.] gemäß § 133 Abs. 1 und 3 StGB verurteilt und im Übrigen freigesprochen (Fälle 10a bis 10c). Hinsichtlich der Fälle 1 bis 9 hat es den Straftatbestand der Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht als erfüllt angesehen. Eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) hat es in allen Fällen verneint, weil die Angeklagte keine taugliche Täterin sei. Mit Blick auf ihr Ziel, andere der bußgeldrechtlichen Verfolgung zu entziehen, und den Umstand, dass [X.] aus tatsächlichen Gründen nicht als Begünstigung bzw. Strafvereitelung
im Amt strafbar sei, stehe einer Ahndung gemäß § 339 StGB an einem hinreichend schwerwiegenden Rechtsverstoß.
3. Die Revision der Angeklagten bleibt erfolglos.
Das [X.] hat die Taten 1 bis 9 zutreffend als Verwahrungsbruch (§ 133 Abs. 1 und 3 StGB) gewürdigt. Die Angeklagte entzog mit den von ihr ausgedruckten Akten Schriftstücke dem Geschäftsgang, die sich in dienstlicher Verwahrung befanden und die ihr als Amtsträgerin (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]) anvertraut waren.
9
10
11
12
-
7
-
a) In dienstlicher Verwahrung befindet sich eine Sache in Abgrenzung zum allgemeinen [X.] dann, wenn sich im Gewahrsam die besondere dienstliche Herrschafts-
und Verfügungsgewalt äußert, die den
staatlichen Auf-gaben der verwahrenden Dienststelle entspringt (vgl. BT-Drucks. 7/550, [X.]; siehe
auch [X.]/[X.], 12. Aufl., § 133 Rn. 11). Vorliegend dienten die von der Angeklagten gefertigten Ausdrucke der bis dahin elektronisch geführten Verfahrensakten der Aufgabenerfüllung der ZBSt und nicht lediglich deren technischen Funktionsinteresse. Mit dem Ausdruck wurden die neu geschaffe-nen Papierakten zur allein maßgeblichen Grundlage für die weitere hoheitliche Aufgabenerfüllung. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelte es sich nicht lediglich um Aktenkopien. Der Medienwechsel von der elektronisch ge-führten Akte zur Papierakte war notwendig, um die gesetzmäßige Fortführung der Verfahren durch Weiterleitung der ausgedruckten Akten an die Staatsan-waltschaft (Fälle 1, 5, 7, 8 und 9) bzw. an das [X.] (Fälle 2, 3, 4 und 6) und eine dortige Bearbeitung überhaupt erst zu ermöglichen. Dass durch Ausdruck der weiterhin bestehenden elektronischen Akte abermals Papierakten hätten [X.] werden können, steht der Tatbestandsmäßigkeit nicht entgegen.
b) Die Papierakte war der Angeklagten auch dienstlich anvertraut (vgl. [X.], 252, 257). Dass die Angeklagte naheliegend schon beim Ausdruck de-ren Entziehung beabsichtigte, hindert die Annahme dienstlichen Anvertraut-seins nicht (vgl. [X.], Urteil vom 20. August 1975

3 [X.], NJW 1975, 2212, 2213).
4. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat überwiegend Erfolg.
Während die Verurteilung der Angeklagten in den [X.], 3, 4 und 6 (nur) wegen [X.] Bestand hat, begegnet die durch das Landge-13
14
15
16
-
8
-
richt vorgenommene Bewertung des Verhaltens der Angeklagten in den [X.], 5, 7, 8 und 9 sowie in den [X.]0a bis 10c, in denen die Angeklagte frei-gesprochen worden ist, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegen die Voraus-setzungen für eine Urkundenunterdrückung allerdings nicht vor. Denn die [X.] der Angeklagten, den staatlichen Bußgeldanspruch zu vereiteln, begründet keine [X.] im Sinne von § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. März 1990

5 [X.], [X.]R StGB § 274 Nachteil 2; vom 15. Juli 2010

4 [X.], NStZ-RR 2011, 276; offengelas-sen von [X.], Beschluss vom 27. Juli 2012

1 [X.], [X.], 343; aA [X.] 1993, 16; [X.], [X.] 2013, 49).
b) Die [X.] hat ihrer Würdigung der Taten 1, 5, 7, 8 und 9 sowie der Freispruchsfälle unter dem Blickwinkel einer Strafbarkeit wegen Rechts-beugung (§ 339 StGB) in mehrfacher Hinsicht unzutreffende rechtliche Maßstä-be zugrunde gelegt. Hingegen hat sie den Tatbestand der Rechtsbeugung in den [X.], 3, 4 und 6 im Ergebnis zutreffend verneint.
aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann ein Verwal-tungsbediensteter als anderer Amtsträger Täter einer Rechtsbeugung sein, wenn er gleich einem [X.] eine Rechtssache leitet und entscheidet (vgl. [X.], Urteile vom 21. April 1959

1 [X.], [X.]St 13, 102, 110; vom 16.
Februar 1960

5 StR 473/59, [X.]St 14, 147; vom 14. März 1972

5 StR 589/71, [X.]St 24, 326; [X.]/[X.], 12. Aufl., § 339 Rn. 21; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 339 Rn. 14). Dies trifft in den [X.], 5, 7, 8 und 9 sowie den Freispruchsfällen auf die Angeklagte zu. Sie entschied als Mit-arbeiterin der ZBSt nach § 35 OWiG auch über die Ahndung von Ordnungswid-17
18
19
-
9
-
rigkeiten. So stellt der Erlass eines Bußgeldbescheides eine

wenngleich vor-läufige

Entscheidung in einer Rechtssache dar (vgl. Urteil vom 16. Febru-ar
1960

5 StR 473/59, aaO; [X.]/[X.], aaO
Rn. 21 mwN).
[X.]) In den [X.], 3, 4 und 6 war die Angeklagte lediglich mit der [X.]. Dies stellt nicht das Leiten einer Rechtssache dar.
[X.]) Entgegen der Ansicht des [X.]s stellt das Entziehen der Ak-ten aus dem Geschäftsgang in den [X.], 5, 7, 8 und 9 einen tauglichen An-knüpfungspunkt für den Vorwurf der Rechtsbeugung dar.
Das [X.] hat seinen Blick unzulässig auf den

tatsächlichen

[X.] als Inbegriff aller Maßnahmen verstanden, die auf die Erledigung der Sa-che hinzielen. Maßgebend ist deshalb, ob das streitige Verhältnis in seiner [X.] Rechtssache ist, nicht aber, ob die einzelnen auf die Erledigung der Sache gerichteten Maßnahmen rechtlicher Art
sind (vgl. [X.], Urteil vom 21.
November 1958

1 StR 453/58, [X.]St 12, 191, 192; [X.]/[X.], aaO
Rn. 39; [X.]/[X.], aaO
Rn. 21; NK-StGB/[X.], 4. Aufl., § 339 s-Akten aus dem Geschäftsgang mit dem Ziel, eine Ahndung des Verstoßes zu verhindern, eine Maßnahme bei der Leitung einer Rechtssache dar. Die Ange-klagte brachte die Bußgeldverfahren zu einem endgültigen

im Verfahrens-gang nicht vorgesehenen

Abschluss. Sie setzte das von ihr verfolgte Ziel um, einen Fortgang des Verfahrens gesetzeswidrig zu verhindern.
20
21
22
-
10
-
c) Das [X.] hat ferner bei der Bewertung des [X.] einen unzutreffenden Maßstab angelegt.
aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] stellt der [X.] der Rechtsbeugung den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe. Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung stellt eine Beugung des Rechts im Sinne des § 339 StGB dar. Vielmehr werden nur solche Rechtsverstöße erfasst, bei denen sich der Täter bewusst und in [X.] entfernt (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Urteile vom 23. Mai 1984

3 [X.], [X.]St 32, 357; vom 29. Oktober 1992

4 [X.], [X.]St 38, 381; vom 5. Dezember 1996

1 [X.], [X.]St 42, 343; vom 29. Oktober 2010

4 [X.], [X.], 310; vom 11. April 2013

5 [X.], [X.], 648 Rn. 39). Im Rahmen von [X.]

etwa bei der Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG

kann es dabei nicht darauf ankommen, ob es für eine
Entschei-dung gute oder weniger gute Gründe gibt, ob geringe Schuld oder fehlendes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nachgewiesen oder ob das Prinzip der Verhältnismäßigkeit herangezogen worden ist. Allein entscheidend ist, ob
die Einstellung ohne Ermessensausübung oder aus sach-fremden Gründen erfolgt ist ([X.], Urteil vom 3. Dezember 1998

1 [X.], [X.]St 44, 258, 261; vgl. [X.]/[X.], aaO
Rn. 78; [X.]/[X.], aaO
Rn. 53; NK-StGB/[X.], aaO
Rn. 54).
[X.]) Diesen Grundsätzen wird die rechtliche Würdigung des [X.]s nicht gerecht.
(1) Zwar hat das [X.] im Ergebnis zutreffend eine Verwirklichung des [X.] verneint, soweit die Angeklagte bei ihrem Zu-23
24
25
26
-
11
-
griff auf Bußgeldverfahren gegen interne Zuständigkeitsregelungen der ZBSt verstieß. Anders als in Fällen willkürlicher oder grob verfahrensfehlerhafter An-nahme richterlicher Zuständigkeit (vgl. [X.], Urteile vom 5. Dezember 1996

1 [X.], [X.]St 42, 343, 345 f.;
vom 20. September 2000

2 StR 276/00, [X.]R StGB § 339 Rechtsbeugung 6;
und vom 11. April 2013

5 [X.], [X.], 648 Rn. 39), bei denen jeweils die Gewährleistung des gesetzlichen [X.]s nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berührt war, handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Zuständigkeitsvorschriften lediglich um interne, verwaltungsorganisatorische Regelungen. Deren Verletzung vermag den Tatbestand der Rechtsbeugung nicht zu erfüllen.
(2) Es stellt einen elementaren Rechtsverstoß dar, dass die Angeklagte in den [X.], 5, 7, 8 und 9 Akten aus dem Dienstverkehr entzog, um auf [X.] eine Ahndung der Verstöße zu verhindern. Die Angeklagte beendete mit fremdnütziger Zielrichtung Bußgeldverfahren in außergesetzlicher Weise, deren gesetzmäßige Führung ihre dienstliche Aufgabe war. Mit diesem in sei-nem Ergebnis einer abschließenden Entscheidung gleichkommenden Vorgehen entfernte sie sich bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz.
(3) In den [X.]0a bis 10c, in denen das [X.] die Angeklagte freigesprochen hat, liegt es nach den vom [X.] getroffenen lückenhaften Feststellungen jedenfalls nahe, dass die Angeklagte sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernte.
Die Erwägung des [X.]s, dass
die Angeklagte sich bei den von ihr getroffenen inhaltlichen Entscheidungen innerhalb des ihr eingeräumten Entscheidungsspielraums bewegt habe, verkennt den gesetzlichen Maßstab. Maßgeblich ist nach den dargelegten Grundsätzen der Umstand, ob sie die 27
28
29
-
12
-
Entscheidungen ohne Ermessensausübung oder aus sachfremden Motiven traf. Dass die Entscheidungen sich im Rahmen der ihr grundsätzlich eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten hielten, schließt eine Rechtsbeugung nicht aus. Auch in Anbetracht dessen, dass die Angeklagte in den [X.] bis 9 handelte, um eine Ahndung zu verhindern, hätte das [X.] sich mit der Frage aus-einandersetzen müssen, ob die Absenkung der Geldbuße unter Bezugnahme auf tatsächlich nicht nachgewiesene wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffe-nen im Fall 10a, die begründungslose Einstellung des Bußgeldverfahrens im Fall 10b und die Verfahrenseinstellung wegen

tatsächlicher oder nur behaup-teter

schlechter Qualität der Beweismittel im Fall 10c aus sachfremden Moti-ven oder ohne Ermessensausübung erfolgte. Das neue Tatgericht wird [X.] weitergehende Feststellungen zur Handlungs-
und Entscheidungs-motivation der Angeklagten zu treffen haben.

strafvereitelnden Absicht des [X.] eine Ahndung nach § 339 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn zugleich die Voraussetzungen der Strafvereitelung gegeben sind, also namentlich die Verfolgung einer

hier nicht inmitten stehenden

Straftat vereitelt wird, ist entgegen der Auffassung des [X.]s nicht er-kennbar.
5. Die fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen des [X.] in den [X.], 5, 7, 8 und 9 sowie in den Freispruchsfällen führt zur Aufhebung der Schuld-
bzw. Freisprüche. Dies umfasst in den [X.], 5, 7, 8 und 9 auch die an sich rechtsfehlerfreie, gegebenenfalls tateinheitlich zur Rechtsbeugung hinzutretende Verurteilung wegen [X.]

30
31
-
13
-


133 Abs. 1 und 3 StGB) und zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Gegen die [X.] in den [X.], 3, 4 und 6 ist hingegen rechtlich nichts zu erinnern. Sie können daher bestehen bleiben.

Sander
[X.]
König

[X.]
Bellay

Meta

5 StR 328/15

27.01.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2016, Az. 5 StR 328/15 (REWIS RS 2016, 17075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17075

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 328/15 (Bundesgerichtshof)

Verwahrungsbruch: Ausdruck einer elektronisch geführten Verfahrensakte und Entziehen der Papierakte aus dem Geschäftsgang; Erfüllen der …


4 StR 149/22 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeugung seitens eines mit Straf- und Familiensachen befassten Amtsrichters durch Unterlassen: Nichtabsetzen eines Strafurteils; Nichtentscheidung …


2 StR 479/13 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeugung: Voraussetzungen für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands


2 StR 479/13 (Bundesgerichtshof)


1 StR 238/12 (Bundesgerichtshof)

Strafbarkeit bei Nichtrückgabe von Ermittlungsakten an Gericht und Staatsanwaltschaft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 164/10

1 StR 238/12

5 StR 261/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.