Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.03.2018, Az. B 11 AL 83/17 B

11. Senat | REWIS RS 2018, 12538

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Amtsermittlungspflicht - Antrag auf persönliche Anhörung - kein förmliches Beweismittel - Sachaufklärungspflicht - substantiierte Begründung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 9. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 [X.], § 169 [X.]).

2

Wird das Vorliegen eines [X.] nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] gerügt, so müssen bei dessen Bezeichnung wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des [X.] (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (vgl nur [X.] § 160a [X.] und 36; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160a Rd[X.] 16 mwN). Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.] der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 [X.] (tatrichterliche Sachaufklärungspflicht) nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

3

Die Beschwerdebegründung des [X.], der sich in der Hauptsache gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von [X.] nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und einen darauf gestützten Erstattungsanspruch wendet, wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er macht geltend, das [X.] habe die Amtsermittlungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es seinem Antrag auf eine persönliche Anhörung nicht gefolgt sei. Dieser sei zum Beweis der Tatsache gestellt worden, er habe eine Mitteilung an die Beklagte über die Tätigkeitsaufnahme abgesandt und das Merkblatt nicht bei Antragstellung sondern erst später erhalten. Obwohl eine Parteivernehmung kein zulässiges förmliches Beweismittel darstellt, ist eine solche Verfahrensrüge an § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.] zu messen, wenn es - wie hier - um den Nachweis von Tatsachen geht (so [X.]-1500 § 160 [X.] 18 Rd[X.] 6 f; zurückhaltend BSG vom 13.8.2015 - B 9 V 13/15 B - juris Rd[X.] 13; vgl auch Voelzke in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 1. Aufl 2017, § 160 Rd[X.] 219; [X.], [X.] 2009, 73, 78 f). Die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung darf nicht umgangen werden ([X.]-1500 § 160 [X.] 18 Rd[X.] 6).

4

Allerdings ist wegen der Nähe zur [X.] besonders darzulegen, dass der betroffene Beteiligte mit den üblichen Mitteln - insbesondere schriftlich durch seinen Prozessbevollmächtigten - alles unternommen hat, um seine Darstellung des Sachverhalts dem Gericht nahezubringen, und warum diese Möglichkeiten des Vortrags im konkreten Fall zur Sachaufklärung nicht ausreichen (vgl [X.]-1500 § 160 [X.] 18 Rd[X.] 6; BSG vom 14.10.2008 - B 13 R 407/08 B - juris Rd[X.] 17 f).

5

Diesen besonderen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung hier nicht. Der Kläger hat nur vorgetragen, an seinem Antrag auf persönliche Anhörung auch nach dem Hinweis des [X.] auf eine beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 [X.] festgehalten zu haben. Doch legt er nicht dar, warum vorliegend gerade der persönlichen Anhörung gegenüber weiteren Ausführungen im schriftlichen Verfahren ein besonderes Gewicht zukommen sollte, und er trägt auch nicht vor, dass solche Umstände gegenüber dem [X.] ausdrücklich geltend gemacht wurden, um dieses zu veranlassen, doch eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 11 AL 83/17 B

12.03.2018

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Stade, 13. Oktober 2016, Az: S 38 AL 37/16, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 103 SGG, Art 103 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.03.2018, Az. B 11 AL 83/17 B (REWIS RS 2018, 12538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12538

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