Bundessozialgericht, Urteil vom 18.08.2020, Az. B 12 KR 18/19 R

12. Senat | REWIS RS 2020, 2394

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. April 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2017 zurückgewiesen wird.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 222 218 Euro als Versorgungsbezug in der [X.] vom 1.7.2004 bis zum 31.12.2004 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) unterlag.

2

Der Kläger war als Seelotse Mitglied der [X.] Nord-Ostsee-Kanal II. Er bezieht seit 1.7.2004 eine Altersrente der beklagten [X.]. Als Rentner ist der Kläger bei der [X.] in ihrer Funktion als Krankenkasse pflichtversichertes Mitglied in der [X.]. Neben der Altersrente erhält er seit Juli 2004 einen laufenden Versorgungsbezug der beigeladenen [X.] - Gemeinsame Übergangskassen der Reviere/Gemeinsame Ausgleichskasse ([X.]/[X.]).

3

Zum 1.7.2004 erhielt der Kläger von einem Versicherungsunternehmen eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 222 218 Euro ([X.]). Grundlage dieser Leistung ist ein zwischen der beigeladenen [X.] und der Rechtsvorgängerin des Versicherungsunternehmens abgeschlossener Gruppenversicherungsvertrag vom 7./20.7.1972 ([X.]). Danach sind Mitglieder einer vom [X.] erfassten [X.] Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrentenversicherung (§§ 1, 2 und 6 [X.]). Die Beklagte forderte vom Kläger mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6.9.2004 Beiträge zur [X.] für die [X.] ab 1.7.2004, wobei sie der Berechnung 1/120 der Kapitalleistung bis zum Differenzbetrag aus monatlicher Beitragsbemessungsgrenze und Altersrente zugrunde legte.

4

Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 8.3.2013; Urteil des [X.] vom 22.6.2017). Das [X.] hat die Berufung unter Bezugnahme auf ein früheres Urteil des [X.] (12 RK 35/86 - [X.] 2200 § 180 [X.]) zurückgewiesen. Bei der Kapitalleistung handele es sich um eine beitragspflichtige Rente einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungseinrichtung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 [X.]. Sie weise einen unmittelbaren Bezug zur früheren Erwerbstätigkeit des Klägers als bestallter Lotse sowie Mitglied einer [X.] auf und hätte [X.]. Das Versicherungsverhältnis habe nicht lediglich auf berufsfremder Eigenvorsorge beruht. Die Rechtsprechung des [X.] zur Beitragspflicht von Direktversicherungen ändere an dieser Beurteilung nichts. Eine Lösung des beruflichen Bezugs durch ein Ausscheiden aus der [X.] während der Laufzeit des Einzelvertrags liege nicht vor (Urteil vom 25.4.2018).

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm Art 3 Abs 1 GG sowie von Art 3 Abs 1 GG. Die im Senatsurteil vom 10.6.1988 (aaO) geforderte "ausreichende Versorgung" der [X.] entsprechend derjenigen eines Kapitäns auf Großer Fahrt sei bereits durch die gesetzliche Altersrente und die Leistungen der [X.]/[X.] erreicht. Die streitige Kapitalleistung gehe über dieses [X.] hinaus und sei vom Auftrag des § 28 Abs 1 [X.] ([X.], in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.9.1984 ; zuvor § 32 Abs 1 Nr 6 [X.] in der Fassung vom 13.10.1954 ), Maßnahmen für eine ausreichende Versorgung der [X.] zu treffen, nicht gedeckt. Die vom [X.] zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer Direktversicherung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] entwickelten Grundsätze ließen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Er sei von Anfang an Versicherungsnehmer gewesen und habe damit von vornherein eines der vom [X.] für die Beitragsfreiheit geforderten Kriterien erfüllt. Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, wenn im Vergleich zu anderen Altersvorsorgeprodukten Beiträge sowohl in der [X.] als auch in der Auszahlungsphase und damit doppelt erhoben würden. Der Kläger hat ergänzend auf die gegen das eine vergleichbare Beitragsfestsetzung betreffende Urteil des [X.] ([X.] KR 2/19 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.]) eingelegte Verfassungsbeschwerde Bezug genommen.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 25. April 2018 und des [X.] vom 22. Juni 2017 sowie den Bescheid vom 6. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der [X.] vom 8. März 2013 insoweit aufzuheben, als für die [X.] vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2004 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf die Kapitalleistung der [X.] ([X.]) festgesetzt worden sind.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

9

Die beigeladene [X.] hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

Der Tenor des angefochtenen Berufungsurteils war lediglich im Sinne einer Klarstellung bezüglich des bezeichneten Sozialgerichts in entsprechender Anwendung des § 138 Satz 1 [X.] iVm § 165 Satz 1 und § 153 Abs 1 [X.] im Rahmen der Revisionsentscheidung zu korrigieren. Gemäß § 138 Satz 1 [X.] sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnlich offenbare Unrichtigkeiten (vgl hierzu B[X.] Urteil vom 15.10.1987 - 1 RA 57/85 - [X.] 1500 § 164 [X.], juris Rd[X.] 15 mwN) im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Das [X.] hat im Tenor seines Urteils offensichtlich versehentlich das zunächst [X.] anstatt das nach Verweisung zur Entscheidung berufene [X.] genannt. Durch die teilweise wörtliche Wiedergabe des erstinstanzlichen Urteils hat das Berufungsurteil unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es tatsächlich über das Urteil des [X.] vom 22.6.2017 entschieden hat. Zuständig für die Berichtigung eines angefochtenen vorinstanzlichen Urteils ist das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 138 Rd[X.] 4a).

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen, soweit durch Bescheid vom 6.9.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.3.2013 Beiträge zur [X.] für die [X.] vom 1.7. bis zum 31.12.2004 festgesetzt worden sind. Nur noch hierüber hatte der [X.] zu entscheiden, nachdem die Beteiligten den Verfahrensgegenstand in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] darauf beschränkt haben. Kläger und Beklagte haben sich durch Vergleich hinsichtlich der Beitragsfestsetzung zur [X.] für die [X.] ab 1.1.2005 und zur [X.] Pflegeversicherung insgesamt dem rechtskräftigen Ausgang dieses Verfahrens unterworfen und insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

1. Die dem Kläger ausgezahlte Kapitalleistung unterliegt als Versorgungsbezug iS von § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.]B V der Beitragspflicht in der [X.]. Nach § 237 Satz 1 [X.]B V wird der Bemessung der Beiträge bei in der [X.] pflichtversicherten Rentnern - wie dem Kläger - neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze (vgl § 238 [X.]B V) auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Hierunter fallen nach § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.]B V "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind", soweit sie "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.

a) Die Kapitalleistung wurde wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt (vgl hierzu B[X.] Urteil vom 26.2.2019 - [X.] KR 12/18 R - B[X.]E 127, 249 = [X.] 4-2500 § 229 [X.], Rd[X.] 14 ff). Der Kläger war mit seiner Bestallung zum [X.]n über den [X.] im Wege einer unechten Gruppenversicherung abgesichert. Nach § 2 [X.] werden Anwartschaften auf Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen- und Waisenrenten versichert.

b) Die von dem Versicherungsunternehmen gezahlte Kapitalleistung stammt auch von einer "Versicherungs- und Versorgungseinrichtung". Der [X.] hat bereits zu der § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.]B V inhaltlich entsprechenden Vorläuferregelung des § 180 Abs 8 Satz 2 [X.] 3 [X.] festgestellt, dass auch privatrechtliche Versicherungseinrichtungen erfasst sind, und zwar auch dann, wenn die Mitgliedschaft bei der Einrichtung nicht auf einer gesetzlich begründeten Pflicht beruht, sondern freiwillig ist (zum Ganzen B[X.] Urteil vom 30.1.1997 - 12 [X.] 17/96 - [X.] 3-2500 § 229 [X.] 15 S 74 ff, unter Hinweis auf B[X.] Urteil vom 30.3.1995 - 12 [X.] 40/94 - [X.] 3-2500 § 229 [X.] 6 S 22 f und B[X.] Urteil vom 10.6.1988 - 12 [X.] 25/86 - [X.] 2200 § 180 [X.] 42 S 174 f), und diese Entscheidung unter Geltung des § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.]B V bestätigt (B[X.] Urteil vom 8.10.2019 - [X.] KR 2/19 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] 28). Daran hält er nach erneuter Überprüfung fest.

c) Schließlich liegt eine für bestimmte Berufe errichtete Versicherungs- und Versorgungseinrichtung vor. Die Kapitalleistung weist den notwendigen Berufsbezug auf.

aa) Die der Kapitalleistung zugrunde liegende Versicherung ist allein der Berufsgruppe der [X.]n bestimmter [X.]en vorbehalten. [X.] ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf [X.] außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet (§ 1 Satz 1 [X.]). Wer den Beruf eines [X.]n in einem Seelotsrevier ausüben will, bedarf einer Bestallung (§ 7 [X.]; zuvor § 9 [X.]). Die für ein Seelotsrevier bestallten [X.]n bilden eine [X.] in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 27 Abs 1 [X.]; zuvor § 31 Abs 1 [X.]). Die ausschließlich für die Berufsgruppe der [X.]n aufgrund des [X.] vorgesehenen Versicherungsleistungen hat der [X.] bereits als beitragspflichtige Versorgungsbezüge iS des § 180 Abs 8 Satz 2 [X.] 3 [X.] qualifiziert (B[X.] Urteil vom 10.6.1988 -12 [X.] 35/86 - [X.] 2200 § 180 [X.] 43) und daran auch unter Geltung des § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.]B V festgehalten (B[X.] Urteil vom 8.10.2019 - [X.] KR 2/19 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] 28 Rd[X.] 15 mwN).

bb) Die Exklusivität und [X.] des der Kapitalleistung zugrunde liegenden Versicherungsverhältnisses wird auch durch die Ausgestaltung des [X.] deutlich. Das Versicherungsverhältnis kommt im Rahmen einer unechten Gruppenversicherung (zum Ganzen: [X.] in [X.]/[X.], [X.], 30. Aufl 2018, Vor § 150 VVG Rd[X.] 31; [X.], Rechtsgrundsätze der Gruppenversicherung, 2. Aufl 1966, [X.]) mit den jeweiligen [X.]n als Versicherungsnehmer verpflichtend, automatisch und ausnahmslos mit der Aufnahme der Tätigkeit durch Bestallung als [X.] in einer vom [X.] erfassten [X.] zustande (§§ 1, 6 Satz 1 [X.]). Eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer ist nicht vorgesehen. Lediglich beim Ausscheiden aus einer [X.] tritt die Versicherung außer [X.], soweit sie nicht auf Wunsch des Versicherungsnehmers fortgesetzt wird (§ 7 Satz 2 und 4 [X.]). Nur bei einer Kündigung des [X.] durch die beigeladene [X.] oder das Versicherungsunternehmen besteht die Möglichkeit der Auflösung und Rückabwicklung (§ 10 [X.]). Zudem besteht eine weitreichende Verpflichtung des Versicherungsunternehmens, auf eine Gesundheitsprüfung zu verzichten (§ 5 [X.]). Darüber hinaus belegen auch die Regelungen über den [X.] die [X.] der Versicherung: Nach den nicht angegriffenen und damit für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) zog die [X.] die Versicherungsprämien - wie bei einem Quellenabzugsverfahren - von den [X.] ab. Die [X.] überwies die fälligen Prämien in einem Betrag kostenfrei an das Versicherungsunternehmen.

Schließlich trägt der [X.] einer speziell [X.]n betreffenden gesetzlichen Verpflichtung Rechnung. Nach § 28 Abs 1 [X.] 6 [X.] (zuvor § 32 Abs 1 [X.] 6 [X.]) obliegt es der [X.] insbesondere, Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der [X.]n und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes gewährleisten, und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen (zur Umsetzung vgl [X.], [X.], 3. Aufl 2011, § 28 S 56 f). Dabei ist es irrelevant, ob die Versicherungsleistungen aufgrund des [X.] zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der [X.]n notwendig sind oder - wie der Kläger meint - eine überobligatorische Versorgung darstellen. Entscheidend für den Charakter einer Kapitalleistung als Versorgungsbezug nach § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.]B V ist lediglich, dass sie von einer für eine bestimmte Berufsgruppe errichteten Versicherungseinrichtung bezogen wird. Entgegen der Auffassung des [X.] ist auch dem [X.]surteil vom 10.6.1988 (12 [X.] 35/86 - [X.] 2200 § 180 [X.] 43) nicht die Forderung zu entnehmen, das gebotene [X.] müsse zwingend (nur) demjenigen eines Kapitäns auf Großer Fahrt entsprechen. In dieser Entscheidung wird lediglich wegen des für die Bestallung als [X.] notwendigen Befähigungszeugnisses als Kapitän auf Großer Fahrt der Schluss gezogen, die "Versorgung der [X.]n der Reviere soll sich deshalb an derjenigen eines Kapitäns auf Großer Fahrt ausrichten" und für den Beitrag zur Angestelltenversicherung sei "der nach § 842 [X.] für einen Kapitän auf Großer Fahrt festgesetzte Durchschnitt des Barentgelts und des Durchschnittssatzes für Beköstigung maßgebend" (B[X.] aaO S 177).

cc) Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich der [X.] nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 10.10.2017 ([X.] KR 2/16 R - B[X.]E 124, 195 = [X.] 4-2500 § 229 [X.] 22 ). Der Kreis der Mitglieder des [X.] war - anders als hier und von § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.]B V gefordert - nach seiner Satzung nicht auf die Angehörigen eines Berufs oder mehrerer Berufe beschränkt. Vielmehr konnte das Versorgungswerk der Presse für alle Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt, also auch Berufsfremde, Versicherungen nach seiner Satzung beschaffen (B[X.] aaO Rd[X.] 21). Dem ist nicht gleichzusetzen, dass aus den [X.]en austretende Personen nach § 7 Satz 4 [X.] innerhalb von drei Monaten nach ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins von dem Versicherungsunternehmen die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach dem entsprechenden Fortsetzungstarif des Versicherungsunternehmens verlangen können. Die Fortsetzungsmöglichkeit ändert nichts daran, dass die Versicherung überhaupt nur bei Mitgliedern einer [X.] zustande kommt.

2. Die Beitragspflicht der hier aufgrund des [X.] ausgezahlten Kapitalleistung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Eine gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG verstoßende Doppelverbeitragung liegt nicht vor. Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Beitragspflicht auf einen Versorgungsbezug nach §§ 237, 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 5 [X.]B V nicht den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt, soweit ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen bei der Verbeitragung von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung in der Ansparphase geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber hat ein "Verbot der Doppelverbeitragung" nicht zu beachten. Ein Grundsatz, demzufolge mit aus bereits der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen vom Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen werden dürfen, existiert im Beitragsrecht der [X.] nicht (vgl B[X.] Urteil vom 12.11.2008 - [X.] KR 10/08 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] 6 Rd[X.] 40 mwN) und ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] Nichtannahmebeschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - [X.] 4-2500 § 229 [X.] 10 Rd[X.] 10 f).

b) Die Herausnahme von Leistungen der so genannten "[X.]" aus der Beitragspflicht als Versorgungsbezug nach § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 5 Halbsatz 2 [X.]B V in der zum 1.1.2018 eingeführten Fassung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17.8.2017 ([X.] 3214) führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Privilegierung ist wegen des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels, Altersarmut zu bekämpfen, sachlich gerechtfertigt und hält sich in den Grenzen einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung (vgl B[X.] Urteil vom 26.2.2019 - [X.] KR 13/18 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] 25 Rd[X.] 18 ff; zuletzt B[X.] Urteil vom 8.7.2020 - [X.] KR 1/19 R - juris Rd[X.] 29).

c) Aus der Rechtsprechung des [X.] folgt kein anderes Ergebnis. Die Heranziehung von Versorgungsbezügen bei der Beitragsbemessung in der [X.] begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl B[X.] Urteil vom 10.10.2017 - [X.] KR 2/16 R - B[X.]E 124, 195 = [X.] 4-2500 § 229 [X.] 22, Rd[X.] 14 mit Hinweisen auf die Rspr des [X.] und des B[X.]; zuletzt [X.] Nichtannahmebeschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 - juris). Das [X.] hat nur in Sonderfällen bestimmte Leistungsanteile von der Beitragspflicht als Versorgungsbezug ausgenommen. Voraussetzung dafür ist einerseits die Auflösung des beruflichen Bezugs und andererseits der Wechsel in der [X.]. Nach dem Kammerbeschluss des [X.] vom [X.] zu Direktversicherungen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 5 [X.]B V dürfen Kapitalleistungen insoweit nicht als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht unterworfen werden, als sie auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen [X.] unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (1 BvR 1660/08 - [X.] 4-2500 § 229 [X.] 11 Rd[X.] 15 ff). Rentenleistungen einer Pensionskasse sind nach einem Kammerbeschluss des [X.] vom 27.6.2018 (1 BvR 100/15 ua - NJW 2018, 3169) dann von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn sie auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem [X.]punkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Versicherten beruhen, an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und in den nur der Versicherte Beiträge eingezahlt hat. Bei freiberuflich selbstständig Tätigen, die in einer gemeinsamem Versicherungseinrichtung versichert sind, fordert das [X.] zumindest eine Lösung des beruflichen Bezugs (vgl [X.] Nichtannahmebeschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 - juris Rd[X.] 15).

Eine Übertragung dieser verfassungsrechtlichen Überlegungen auf die hier streitige Kapitalleistung lässt deren Beitragspflicht nicht entfallen. Zwar war der Kläger von Anfang an Versicherungsnehmer der der Kapitalleistung zugrunde liegenden Versicherung. Die [X.] ist aber nach der Rechtsprechung des [X.] nur eine Voraussetzung für den Ausschluss der Beitragspflicht. Die weitere Voraussetzung, die Lösung des beruflichen Bezugs des Versicherungsverhältnisses, ist beim Kläger nicht gegeben. Er war in der gesamten Ansparphase als Lotse tätig und gehörte durchgängig der vom [X.] allein erfassten Berufsgruppe an. Zu keinem [X.]punkt hat seine Versicherung einen mit einem frei zugänglichen Altersvorsorgeprodukt vergleichbaren Charakter erworben. Vielmehr war sie durchgehend einem bestimmten Personenkreis exklusiv vorbehalten.

3. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Höhe der berechneten Beiträge unzutreffend festgesetzt hätte, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der einmaligen Auszahlung der Kapitalleistung gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 [X.]B V 1/120 als monatlicher Zahlbetrag, längstens für 120 Monate. Die konkrete Beitragsberechnung wird vom Kläger auch nicht beanstandet, die Beitragsbemessungsgrenze hat die Beklagte beachtet.

4. [X.] beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 [X.].

Meta

B 12 KR 18/19 R

18.08.2020

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Schleswig, 22. Juni 2017, Az: S 6 KR 78/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.08.2020, Az. B 12 KR 18/19 R (REWIS RS 2020, 2394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2394

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
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1 BvR 739/08

1 BvR 1134/15

1 BvR 1660/08

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