Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
9. Juli 2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2013 wird auf dessen Kosten zu-rückgewiesen.
[X.]e
Die Anhörungsrüge (§ 356a [X.]) ist jedenfalls unbegründet. Der [X.] hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der An-geklagte nicht gehört worden wäre. Der Anspruch des Angeklagten auf [X.] Gehör ist auch nicht durch seine von ihm behauptete mangelnde Kenntnis von der Antragsschrift des [X.] verletzt worden. Der [X.] hat seine Antragsschrift ordnungsgemäß dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt, der hierzu mit Schriftsatz vom 28.
Mai 2013 eine Gegenerklärung abgegeben hat. Eine zusätzliche Mittei-lung der Antragsschrift an den Angeklagten selbst war nicht erforderlich (vgl. [X.], Beschluss vom 3. September 1998
4 [X.], [X.], 41 mwN; [X.], [X.], 6. Aufl., § 349 Rn. 20).
Basdorf
Sander
Schneider
König
Bellay
1
Meta
09.07.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. 5 StR 233/13 (REWIS RS 2013, 4330)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4330
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.