Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. VII ZB 32/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1542

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/08
vom 9. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2008 durch [X.], [X.] Kuffer und [X.], die Rich-terin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 26. Februar 2008 auf-gehoben. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. [X.]: 1.747,26 • Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat die Klage, mit der der Kläger eine Forderung von 1.747,26 • geltend gemacht hat, abgewiesen. Gegen das seinem [X.] am 23. Juli 2007 zugestellte Urteil hat der Klä-ger am 16. August 2007 Berufung eingelegt. 1 Mit auf 21. September 2007 datiertem und von ihm unterzeichnetem [X.] hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] bei dem [X.] beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung bis einschließlich 23. Oktober 2007 zu verlängern. Zur Begründung hat er sich auf seine urlaubsbedingte Ortsabwesenheit in der [X.] vom 13. September bis 3. Oktober 2007 und eine 2 - 3 - damit verbundene derzeitige Arbeitsüberlastung berufen. Auf Nachfrage des [X.] hat die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten des [X.] mitgeteilt, dass sich Rechtsanwalt [X.] bis 3. Oktober 2007 in [X.], das Schreiben vom 21. September 2007 vordatiert und von Rechtsanwalt [X.] vor Urlaubsantritt unterzeichnet worden sei. Der Vorsitzende hat daraufhin mit Verfügung vom selben Tag den Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt, weil die im Fristverlängerungsersuchen angegebene Begründung einer urlaubsbe-dingten Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten des [X.] nicht glaubhaft gemacht und darüber hinaus unzutreffend und wahrheitswidrig sei. Am 24. September 2007 (Montag) hat die [X.] des Rechts-anwalts [X.] den nunmehr von ihr unterzeichneten [X.] vom 21. September 2007 mit dem Vermerk, dass Rechtsanwalt [X.] nach Diktat ver-reist sei, übersandt. Außerdem hat sie die Kopie eines Flugscheins vorgelegt, wonach der Prozessbevollmächtigte des [X.] einen Rückflug für den 28. September 2007 gebucht hatte. Der [X.] hat auch den er-neut gestellten Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die nunmehr erfolgte Glaubhaftmachung besage nichts über den Beginn der Urlaubsabwesenheit; die Rückkehr sei entgegen der Darstellung im Fristverlängerungsersuchen des Prozessbevollmächtigten des [X.] zeitlich vor dem angegebenen Termin. 3 Nach Zustellung beider ablehnender Verfügungen am 29. September 2007 hat der Kläger am 2. Oktober 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Am 8. Oktober 2007 hat er die Berufungsbegründung nachgeholt. Zur Begründung des [X.] hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] unter Versicherung an Eides Statt vorgetragen, er habe am 13. September 2007 einen Urlaub angetreten, dessen Ende für den 3. Oktober 2007 [X.] - 4 - hen gewesen sei. In Vorbereitung dieses Urlaubs habe er am 12. September 2007 das auf den 21. September 2007 vordatierte Fristverlängerungsgesuch unterzeichnet. Er habe nicht damit rechnen können, dass sein form- und fristge-recht gestellter Antrag, hilfsweise der seiner [X.], abgelehnt wer-den würde. 5 Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Februar 2008 den An-trag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-mung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt und die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbe-schwerde. I[X.] Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu-lässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der Berufungsbegründungsfrist versagt und infolgedessen die Beru-fung als unzulässig verworfen. 6 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist beruhe auf einem vorwerfbaren Verschulden des Pro-zessbevollmächtigten des [X.]. Zwar könne ein Rechtsanwalt regelmäßig darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungs-begründungsfrist entsprochen werde, wenn ein als erheblich einzustufender Grund angegeben sei. Vorliegend habe der Prozessbevollmächtigte des [X.] auf eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist aber [X.] - 5 - se nicht vertrauen dürfen, weil sowohl er als auch seine [X.] in den [X.] unzutreffende Angaben gemacht hätten. Das Fristverlängerungsersuchen des Rechtsanwalts [X.] enthalte ein unzutreffendes Ausstellungsdatum. Der Fristverlängerungsantrag der [X.] enthal-te unzutreffende Angaben, soweit er mit der urlaubsbedingten Ortsabwesenheit des "[X.]" begründet worden und in Bezug auf den Klägervertreter "nach Diktat verreist" angegeben sei. 2. Die Begründung, mit der das [X.] den Wiedereinsetzungsan-trag des [X.] wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurück-gewiesen hat, trägt die Entscheidung nicht. 8 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] grund-sätzlich darauf vertrauen darf, dass seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um bis zu einem Monat stattgegeben wird, wenn die Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinreichend vorgetragen sind ([X.], Beschluss vom 15. August 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 76 mit zahlreichen Nachweisen). 9 b) Rechtsanwalt [X.] trifft kein dem Kläger anzulastendes Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Er durfte mit einer antrags-gemäßen Verlängerung dieser Frist rechnen, nachdem er mit [X.] vom 21. September 2007 eine erstmalige Fristverlängerung von nicht mehr als ei-nem Monat unter Darlegung eines erheblichen Grundes beantragt hatte. 10 [X.]) Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat glaubhaft gemacht, dass er sich in der [X.] vom 14. September bis 28. September 2007 zu einem Auslandsaufenthalt in der [X.] befand. Er hat weiterhin glaubhaft gemacht, dass er seinen Urlaub bereits am 13. September 2007 angetreten hatte und das 11 - 6 - Urlaubsende für den 3. Oktober 2007 geplant war. Der Urlaub des Prozessbe-vollmächtigten des [X.], der in nicht unerheblichem Umfang in die bis zum 24. September 2007 laufende Berufungsbegründungsfrist fiel, stellt einen [X.] Grund für eine erste Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dar ([X.], Beschluss vom 7. Mai 1991 - [X.], NJW 1991, 2080; Beschluss vom 24. Oktober 1996 - [X.] ZB 25/96, [X.] 1997, 191 = NJW 1997, 400). [X.]) Diesen Grund hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] mit dem Gesuch um Fristverlängerung vom 21. September 2007 geltend gemacht. Et-waige sich aus dem Gesuch ergebende Widersprüchlichkeiten sind durch Nachfrage des Vorsitzenden in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des [X.] vor Ablehnung des [X.] aufgeklärt worden. [X.] bestand keinerlei Veranlassung mehr, die Fristverlängerung nicht zu [X.]. 12 - 7 - cc) Auch der Fristverlängerungsantrag der [X.] des [X.] hätte nicht abgelehnt werden dürfen. Aus dem am 24. September 2007 gestellten Antrag ging hervor, dass das Fristverlängerungsgesuch wegen urlaubsbedingter Abwesenheit des Klägervertreters und nicht der [X.] [X.] gestellt wurde. Die urlaubsbedingte Abwesenheit des Rechtsanwalts [X.] war zumindest bis 28. September 2007 glaubhaft gemacht. Mit der Bewilligung der Fristverlängerung konnte daher gerechnet werden. 13 3. Da somit die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unverschul-det ist, war dem Kläger antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und der seine Berufung verwerfende Beschluss aufzuheben. 14 Dressler Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.07.2007 - 2 C 1812/06 - [X.], Entscheidung vom 26.02.2008 - 1 S 322/07 -

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VII ZB 32/08

09.10.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. VII ZB 32/08 (REWIS RS 2008, 1542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1542

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