Bundessozialgericht, Urteil vom 30.03.2011, Az. B 12 KR 18/09 R

12. Senat | REWIS RS 2011, 8087

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Gegenstand

Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - vorläufige Beitragsfestsetzung durch einstweiligen Bescheid - rückwirkende Berücksichtigung geringerer Einnahmen für die endgültige Beitragsfestsetzung auch bei Vorlage der nachweisenden Steuerbescheide erst im Widerspruchsverfahren


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. August 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2008 aufgehoben wird, soweit für die [X.] vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 Krankenversicherungsbeiträge nach höheren monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen als 2281,08 Euro festgesetzt worden sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der für die [X.] vom 1.1. bis 31.12.2006 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

2

Die Klägerin ist seit März 2005 als Betreiberin eines Hausmeisterservices sowie eines Kurierdienstes hauptberuflich selbstständig erwerbstätig und bei der [X.] - Die Gesundheitskasse sowie nach deren Fusion mit einer weiteren Krankenkasse ab 1.7.2006 bei deren Rechtsnachfolgerin, der beklagten Krankenkasse, freiwillig versichert. Mit Bescheiden vom [X.] und [X.] setzte die erstgenannte Krankenkasse die ab 1.3.2005 von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge vorläufig in Höhe der von hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen Versicherten zu zahlenden Mindestbeiträge nach beitragspflichtigen Einnahmen von monatlich 1811,25 [X.] fest. Nachdem die Klägerin im Februar 2006 Unterlagen zu Umsatzsteuervorauszahlungen für das [X.] eingereicht hatte, wurden mit Bescheid vom 17.2.2006 unter Änderung der bisherigen [X.] die für die [X.] ab 1.3.2005 zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge - erneut vorläufig - nach monatlichen Einkünften von nunmehr 2354,09 [X.] festgesetzt.

3

Im [X.] 2006 übersandte die Klägerin der Beklagten den Einkommensteuerbescheid vom 12.9.2006 für das [X.], der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40 454 [X.] auswies. Gleichzeitig machte sie geltend, dass sich ihr Gewinn im [X.] auf maximal 10 000 [X.] belaufen werde, weil ihr Ehemann seit März 2006 als Arbeitnehmer in ihrem Betrieb angestellt sei. Mit Bescheid vom 20.11.2006 setzte die Beklagte die Höhe der monatlichen Krankenversicherungsbeiträge endgültig für die [X.] ab 1.3.2005 mit 447,68 [X.] und für die [X.] ab Januar 2006 mit 466,69 [X.] fest. Der Beitragsbemessung legte sie monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/10 der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 3562,50 [X.], zugrunde.

4

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid in Bezug auf die Beitragsfestsetzung für die [X.] ab Januar 2006 Widerspruch ein und übersandte im Dezember 2007 den Einkommensteuerbescheid vom 15.11.2007 für das [X.], der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von lediglich 27 373 [X.] auswies. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 19.12.2007 die Beiträge für die [X.] ab 1.12.2007 nur noch nach monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen von 1/12 des [X.] dieser Einkünfte, nämlich 2281,08 [X.], und damit in Höhe von monatlich 317,07 [X.] fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 4.3.2008 wies sie den Widerspruch im Übrigen zurück.

5

Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides verurteilt, die Beiträge für die [X.] vom 1.1. bis 31.12.2006 unter Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides 2006 festzusetzen. Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten unter Neufassung des Tenors des Urteils des [X.] zurückgewiesen: Die Beklagte habe die Beitragshöhe für das [X.] zunächst nur vorläufig geregelt. Erfolge eine vorläufige Beitragsfestsetzung, sei die Beitragshöhe bei der endgültigen Festsetzung entsprechend den nunmehr vorliegenden Einkommensnachweisen rückwirkend festzusetzen, auch wenn diese - wie hier der Einkommensteuerbescheid für das [X.] - erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt würden (Urteil vom 27.8.2009).

6

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision sinngemäß die Verletzung von § 240 Abs 4 [X.]B V. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das [X.] seien mit dem Bescheid vom 20.11.2006 die Beiträge für die [X.] bis 31.12.2005 bestandskräftig festgesetzt worden. Bei der in diesem Bescheid ebenfalls erfolgten Beitragsfestsetzung für die [X.] vom 1.1. bis 31.12.2006 habe es sich deshalb nicht mehr um die erstmalige Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit, sondern bereits um die zweite - endgültige - Beitragsfestsetzung gehandelt. Von der vorgenommenen Festsetzung habe daher nach dem B[X.]-Urteil vom [X.] - B 12 KR 21/08 R (B[X.]E 104, 153 = [X.]-2500 § 240 [X.] 12) gemäß § 240 Abs 4 Satz 2 und 3 [X.]B V aF unter Berücksichtigung der im Steuerbescheid für 2006 ausgewiesenen niedrigeren Einkünfte erst ab dem [X.]punkt seiner Vorlage im Dezember 2007 mit Wirkung für die Zukunft abgewichen werden dürfen.

7

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des [X.] vom 27. August 2009 sowie das Urteil des [X.] vom 5. März 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

1. Der Senat konnte über die Revision der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 [X.]G).

2. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

Zu Recht hat das [X.] die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende [X.] unter Klarstellung des Tenors des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen; denn das [X.] hat zutreffend den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2006 in der Gestalt des [X.] teilweise aufgehoben. Diese Bescheide sind rechtswidrig, soweit mit ihnen - für die [X.] vom 1.1. bis 31.12.2006 - die Krankenversicherungsbeiträge nach höheren monatlichen Einnahmen als 2281,08 Euro festgesetzt wurden. Der Senat hat zur weiteren Klarstellung lediglich den Tenor des [X.]-Urteils neu gefasst, um hervorzuheben, auf welchen [X.]raum sich die betragsmäßig begrenzte Beitragsfestsetzung bezieht. Für die endgültige Festsetzung der Beiträge sind insoweit die von der Klägerin im Dezember 2007 durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das [X.] nachgewiesenen Einnahmen zu berücksichtigen.

a. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Anfechtung der Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge in den genannten Bescheiden nur insoweit, als die Beklagte die Beiträge endgültig für die [X.] vom 1.1. bis 31.12.2006 nach höheren monatlichen Einnahmen als 2281,08 Euro festgesetzt hat. Zwar hat das [X.] in dem von ihm zur Klarstellung neu gefassten Tenor anders als das [X.] die teilweise Aufhebung des [X.] nicht ausdrücklich auf den [X.]raum vom 1.1. bis 31.12.2006 beschränkt; aus den Entscheidungsgründen, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl zB B[X.]E 6, 97, 98; B[X.]E 100, 19 = [X.]-2600 § 281 [X.], Rd[X.]6), ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass es nur über die Beitragsfestsetzung für das [X.] entschieden und damit den Tenor nur hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für diesen [X.]raum neu gefasst hat. Dies hat der Senat in seiner Urteilsformel klargestellt. Nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 19.12.2007. Einer Anfechtung des im Widerspruchsverfahren ergangenen [X.] vom 19.12.2007 bedurfte es auch nicht, da dieser nur die - von der Klägerin im hiesigen Rechtsstreit nicht beanstandete - Beitragshöhe für die [X.] ab 1.12.2007 betrifft und er keine Aussage dazu enthält, wie es sich mit der Beitragsfestsetzung für die [X.] vom 1.1. bis 31.12.2006 (bzw bis 30.11.2007) verhält; insoweit führt - über den Ausgangsbescheid vom 20.11.2006 hinaus - allein der Widerspruchsbescheid vom 4.3.2008 zu einer Beschwer der Klägerin.

b. Zutreffend ist das [X.] ebenfalls davon ausgegangen, dass die Klägerin nur eine Teilanfechtungsklage erhoben hat. Auf eine solche Klage konnte sie sich in zulässiger Weise beschränken (vgl zB B[X.]E 87, 228, 229 f = [X.] 3-2500 § 240 [X.]; B[X.] [X.]-2500 § 240 [X.] Rd[X.]2).

c. Für die [X.] vom 1.1. bis 31.12.2006 waren die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin nach der für die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder geltenden Vorschrift des § 240 [X.]B V nicht nach höheren monatlichen Einnahmen als 2281,08 Euro festzusetzen.

Nach § 240 Abs 1 und 2 [X.]B V (in der hier anzuwendenden Fassung vom 14.11./24.12.2003 , die ab 1.1.2004 bzw 1.1.2005 galt) wurde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs 1 Satz 1), wobei sicherzustellen war, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigte (Abs 1 Satz 2). Die Satzung musste mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen waren (Abs 2 Satz 1). Nach § 240 Abs 4 Satz 2 und 3 [X.]B V(in der seit 1.1.1993 geltenden Fassung - Satz 2 und 3 angefügt durch Art 1 [X.]37 Buchst c des [X.] vom 21.12.1992 , Änderungen durch Art 3 [X.] des [X.] am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 und durch Art 3a [X.] des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] , Satz 3 nunmehr Satz 6 - im Folgenden: aF) galten für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze ( § 223 [X.]B V ), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (Satz 2). Veränderungen der Beitragsbemessung konnten aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (Satz 3). § 19 der für die [X.] vom 1.1. bis 30.6.2006 anwendbaren Fassung der Satzung der [X.] - Die Gesundheitskasse sowie § 19 der ab [X.] anwendbaren Fassung der Satzung der Beklagten, die revisibles Recht iS von § 162 [X.]G enthalten, weil sich ihr Geltungsbereich über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt, enthielten jeweils inhaltsgleiche Regelungen.

Die Beklagte war nach diesen Vorschriften zwar berechtigt, die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin, die seit dem [X.] hauptberuflich selbstständig erwerbstätig und freiwillig versichert war, trotz der im Jahre 2005 und 2006 erlassenen, die Beitragshöhe vorläufig für das [X.] regelnden Bescheide rückwirkend für dieses Jahr endgültig festzusetzen (dazu unter aa). Zu Unrecht hat die Beklagte die Beiträge jedoch nach höheren Einnahmen als 2281,08 Euro bemessen, denn die Klägerin hatte für den [X.]raum vom 1.1. bis 31.12.2006 niedrigere Einnahmen in dieser Höhe nachgewiesen. Der während des Widerspruchsverfahrens vor Erlass des [X.] vorgelegte Einkommensteuerbescheid für das [X.] musste von der beklagten Krankenkasse bzw ihrer Rechtsvorgängerin als Nachweis niedrigerer Einnahmen bereits für die [X.] ab 1.1.2006 berücksichtigt werden (dazu unter [X.]). Die für das [X.] zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge wurden insoweit erstmals endgültig festgesetzt, da § 240 Abs 4 Satz 3 [X.]B V aF insoweit nicht anwendbar war (dazu unter cc).

aa. Die Beklagte war berechtigt, die Beitragshöhe für das [X.] neu festzusetzen, ohne an bereits ergangene vorherige [X.] für diese [X.] gebunden zu sein. Zuletzt war die Höhe der für die [X.] vom 1.1. bis 31.12.2006 zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge mit dem für die Beteiligten bindend gewordenen Bescheid vom 17.2.2006 - wie auch bereits vorher mit Bescheiden vom 2.5. und [X.] - lediglich vorläufig durch einstweiligen Verwaltungsakt festgesetzt worden. Solche vorläufigen Festsetzungen entfalten nach der Rechtsprechung des Senats keine Bindungswirkung für die endgültige Beitragsfestsetzung, sondern erledigen sich iS von § 39 Abs 2 [X.]B X mit der formellen endgültigen Festsetzung (vgl hierzu B[X.]E 96, 119 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.]2 ff; B[X.] [X.]-2500 § 240 [X.]0 Rd[X.]4).

[X.]. Für die endgültige Festsetzung der Beitragshöhe im hier angefochtenen Bescheid vom 20.11.2006 musste die Beklagte den Inhalt des im Widerspruchsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das [X.] zum Nachweis niedrigerer Einnahmen der Klägerin berücksichtigen.

Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die für die Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin maßgeblichen Einnahmen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit dem Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs 1 [X.]B IV entsprachen und dass deren Höhe grundsätzlich dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen war (vgl B[X.]E 79, 133, 138 ff = [X.] 3-2500 § 240 [X.]7 S 102 ff; B[X.]E 104, 153 = [X.]-2500 § 240 [X.]2, Rd[X.]4 ff). Dementsprechend errechnete sie auch unter Berücksichtigung der mit dem Steuerbescheid für das [X.] nachgewiesenen Einnahmen in Höhe von 27 373 Euro jährlich bzw 2281,08 Euro monatlich die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge, dies jedoch erst ab Dezember 2007. Die nachgewiesenen geringeren Einnahmen waren jedoch für die endgültige Beitragsfestsetzung bereits im [X.]raum vom 1.1. bis 31.12.2006 zu berücksichtigen; denn die Klägerin hatte noch während des Widerspruchsverfahrens den Einkommensteuerbescheid für das [X.] vorgelegt und damit ihre Einnahmen für dieses Kalenderjahr vor Erlass des [X.] nachgewiesen. Damit war für den [X.]raum vom 1.1. bis 31.12.2006 die Erhebung von [X.] nach monatlichen Einnahmen von lediglich 2281,08 Euro gerechtfertigt.

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist im Rahmen der Anfechtung eines [X.] für die Beurteilung, ob und welche niedrigeren Einnahmen nachgewiesen und im endgültigen Beitragsbescheid zu berücksichtigen sind, regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum [X.]punkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren durch den Widerspruchsausschuss abzustellen. Wird erstmals über die endgültige Beitragsfestsetzung entschieden, nachdem zunächst lediglich eine vorläufige Beitragsfestsetzung durch einstweilige Regelung erfolgt ist, sind die Beiträge rückwirkend aufgrund der zu diesem [X.]punkt vorliegenden Nachweise festzusetzen und es ist ggf im Widerspruchsverfahren zu überprüfen, ob solche Nachweise vorliegen (vgl B[X.] [X.]-2500 § 240 [X.]0 Rd[X.]6 ff).

cc. Die Beklagte hat zu Unrecht angenommen, dass gemäß § 240 Abs 4 Satz 3 [X.]B V aF die durch den Einkommensteuerbescheid für das [X.] nachgewiesenen Einnahmen erst bei der Beitragsfestsetzung für [X.]räume nach der Vorlage des Steuerbescheides im Dezember 2007 zu berücksichtigen waren. Sie stützt sich zu Unrecht unter Berufung auf Rechtsprechung des Senats (B[X.]E 104, 153 = [X.]-2500 § 240 [X.]2, Rd[X.]7 ff) darauf, dass bereits eine erstmalige (endgültige) Beitragsfestsetzung erfolgt und damit die Berücksichtigung niedrigerer Einnahmen für [X.]räume vor Einreichung der entsprechenden Nachweise ausgeschlossen war. Eine endgültige Beitragsfestsetzung für den [X.]raum vom 1.1. bis 31.12.2006 erfolgte nämlich erst durch die Festsetzung im Widerspruchsbescheid vom 4.3.2008, der den teilweise angefochtenen Ausgangsbescheid vom 20.11.2006 hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für diese [X.] modifizierte (vgl § 95 [X.]G).

Entgegen der Auffassung der Beklagten lag nicht allein deshalb, weil die Klägerin die im Bescheid vom 20.11.2006 ebenfalls erfolgte Beitragsfestsetzung für die [X.] vom 1.3. bis 31.12. 2005 nicht mit dem Widerspruch angriff - und dieser insoweit bestandskräftig wurde -, für die anschließende [X.] vom 1.1. bis 31.12.2006 eine (zweite) endgültige Beitragsfestsetzung für das [X.] vor, die nur für die [X.] ab Vorlage neuer Nachweise gemäß § 240 Abs 4 Satz 3 [X.]B V aF hätte geändert werden dürfen. Der bestandskräftige Teil der Beitragsfestsetzung betraf nämlich allein den [X.]raum vom 1.3. bis 31.12.2005, nicht jedoch auch die Beitragsbemessung ab 1.1.2006. Selbst wenn der angefochtene Bescheid über die Beitragshöhe in zwei voneinander getrennten [X.]räumen entscheidet, liegt ein Fall des § 240 Abs 4 Satz 3 [X.]B V aF nicht vor. Diese Regelung erfasst weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck die erstmalige endgültige Feststellung der Beitragshöhe von hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, wenn zunächst zu Beginn der Tätigkeit Beiträge immer nur lediglich vorläufig festgesetzt wurden, weil ein Nachweis geringerer Einnahmen durch Beibringung geeigneter Beweismittel noch nicht möglich war (vgl B[X.] [X.]-2500 § 240 [X.]0 Rd[X.]7 f). Eine solche noch revidierbare Beitragsfestsetzung liegt auch dann vor, wenn im Verfahren der erstmaligen endgültigen Beitragsbemessung zunächst der Nachweis geringerer Einnahmen durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides für einen früheren [X.]raum geführt und dann im Verfahren der erstmaligen endgültigen Beitragsbemessung für den weiteren [X.]raum ein aktueller, den streitigen [X.]raum betreffender Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Auch dann erfolgt nach einer zunächst immer nur vorläufigen Beitragsbemessung erstmals die endgültige Beitragsbemessung. Waren für beide [X.]räume bisher die Beiträge nur vorläufig festgesetzt worden, hindert die bestandskräftige erstmalige Festsetzung der Beitragshöhe für den ersten [X.]raum nicht die rückwirkende Berücksichtigung der vorgelegten Nachweise für den zweiten [X.]raum, wenn für diesen eine bestandskräftige endgültige Beitragsfestsetzung fehlt, zumal dann, wenn - wie hier - ohnehin von vornherein geltend gemacht wird, dass sich gegenüber dem ersten [X.]raum noch erhebliche einnahmenmindernde Besonderheiten ergeben haben (hier: Absenkung des Betriebsgewinns im [X.] auf einen Bruchteil desjenigen des Jahres 2005 wegen erhöhter Betriebsausgaben infolge Beschäftigung des Ehemanns seit März 2006).

Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Senats vom [X.] ([X.] KR 21/08 R - B[X.]E 104, 153 = [X.]-2500 § 240 [X.]2) stützt deren Rechtsauffassung nicht. Im dortigen Fall war der Beitragsbemessung nämlich bereits eine bestandskräftige endgültige Festsetzung der Beitragshöhe mit Dauerwirkung für die Zukunft vorausgegangen, deren Abänderung für die Vergangenheit aufgrund der Vorlage neuer Nachweise begehrt wurde. Im Falle der Klägerin war dagegen lediglich die Beitragsfestsetzung für die [X.] ab 1.3. bis 31.12.2005 bestandskräftig, nicht jedoch diejenige für die [X.] ab 1.1.2006.

3. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 18/09 R

30.03.2011

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Düsseldorf, 5. März 2009, Az: S 8 KR 119/08, Urteil

§ 240 Abs 1 S 1 SGB 5, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5, § 240 Abs 2 S 1 SGB 5, § 240 Abs 4 S 2 SGB 5 vom 21.12.1992, § 240 Abs 4 S 3 SGB 5 vom 21.12.1992, § 15 Abs 1 SGB 4

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.03.2011, Az. B 12 KR 18/09 R (REWIS RS 2011, 8087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8087

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