Bundesfinanzhof, EuGH-Vorlage vom 30.06.2010, Az. XI R 5/08

11. Senat | REWIS RS 2010, 5328

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Gegenstand

EuGH-Vorlage zum unionsrechtlichen Begriff der "Ansässigkeit" des Steuerpflichtigen


Leitsatz

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist ein Steuerpflichtiger bereits dann ein "im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger" i.S. des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat, oder muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass er seinen privaten Wohnsitz nicht im Inland hat ff.?

Tatbestand

1

I. [X.]achverhalt

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen des [X.]. Die Beteiligten streiten darum, ob [X.] [X.]teuerschuldner für die von ihm erbrachten Dienstleistungen (Gestellung von Personal an inländische Unternehmen) ist, oder ob insoweit der jeweilige Leistungsempfänger [X.]teuerschuldner ist.

3

[X.] hatte im [X.]treitjahr 2002 an zwei [X.]tandorten in [X.] ([X.] und F) ein Gewerbe mit der Bezeichnung "Überstellungs-, Administrations- und Fahrdienst" angemeldet. Er überließ von ihm beschäftigte Arbeitnehmer an [X.]peditionen mit [X.]itz im Raum [X.] ([X.]) für Fahrtätigkeiten in ganz [X.].

4

[X.] hatte seinen privaten Wohnsitz jedenfalls bis zum 1. Juli 2002 in [X.] in [X.]. Er meldete seinen privaten Wohnsitz an diesem Tag nach [X.] um. [X.]ach den Feststellungen des [X.] hielt er sich auch nach seiner Abmeldung noch häufig in [X.] bei seiner Lebensgefährtin in [X.] auf.

5

Das [X.] Finanzamt [X.] erteilte [X.] eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Dieser rechnete seine Leistungen gegenüber den [X.] [X.]peditionsbetrieben netto mit dem Zusatz "[X.]teuerschuldnerschaft nach § 13b U[X.]tG beim Leistungsempfänger" ab.

6

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Verlagerung der [X.]teuerschuld auf den Leistungsempfänger gemäß § 13b Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]r. 1 i.V.m. Abs. 4 des im [X.]treitfall anzuwendenden Umsatzsteuergesetzes 1999 (U[X.]tG) nicht vorgelegen hätten. [X.] sei kein im Ausland ansässiger Unternehmer, da er seinen privaten Wohnsitz im [X.]treitjahr im Inland gehabt habe. Das [X.] setzte die Umsatzsteuer gegenüber [X.] fest.

7

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage statt. Es entschied nach einer Beweisaufnahme, [X.] habe seinen Unternehmenssitz im [X.]treitjahr 2002 in [X.] gehabt. § 13b U[X.]tG sei unter Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der [X.]echsten Richtlinie 77/388/[X.] des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/[X.]) [X.] dahin auszulegen, dass es für die Ansässigkeit des [X.]teuerpflichtigen im Ausland allein auf den Unternehmenssitz ankomme, wenn --wie im [X.]treitfall-- ein solcher vorhanden und ein daneben im Inland bestehender privater Wohnsitz in diesem Fall ohne Bedeutung sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 729 veröffentlicht.

8

Das [X.] macht zur Begründung seiner Revision geltend, das [X.] habe gegen den eindeutigen Wortlaut des nationalen Gesetzes verstoßen. Denn nach § 13b Abs. 4 U[X.]tG sei ein Unternehmer nicht im Ausland ansässig, wenn er seinen Wohnsitz im Inland habe.

9

Das [X.] beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. [X.]er [X.] legt dem [X.] ([X.]) die im Tenor bezeichneten [X.]ragen zur Auslegung des [X.]srechts vor und setzt das Verfahren bis zur [X.]ntscheidung des [X.] aus.

1. [X.]ie maßgeblichen Vorschriften und Bestimmungen

a) Nationales Recht

"(1) [X.]er Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen [X.]ntgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt."

§ 3a UStG bestimmt:

"(1) [X.]ine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der §§ 3 b und 3 f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

(2) ...

(3) Ist der [X.]mpfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo der [X.]mpfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist statt dessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Ist der [X.]mpfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im [X.], wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatz 3 sind:

...

7. die Gestellung von [X.]

..."

§ 13b UStG bestimmt:

"(1) [X.]ür folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:

1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen [X.]

...

(2) In den in Absatz 1 genannten [X.]ällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) ...

(4) [X.]in im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel [X.] oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. Maßgebend ist der [X.]punkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen [X.]inanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist.

..."

b) Unionsrecht

Art. 9 der [X.]/[X.] in der im Streitjahr geltenden [X.]assung lautet:

"(1) Als Ort einer [X.]ienstleistung gilt der Ort, an dem der [X.]ienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die [X.]ienstleistung erbracht wird, oder in [X.]rmangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort.

(2) [X.]s gilt jedoch

...

e) als Ort der folgenden [X.]ienstleistungen, die an außerhalb der [X.] ansässige [X.]mpfänger oder an innerhalb der [X.], jedoch außerhalb des Landes des [X.]ienstleistenden ansässige Steuerpflichtige erbracht werden, der Ort, an dem der [X.]mpfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für welche die [X.]ienstleistung erbracht worden ist, oder in [X.]rmangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort:

...

- Gestellung von [X.]

..."

Art. 21 der [X.]/[X.] i.d.[X.]. der Richtlinie 2000/65/[X.]G lautet:

"(1) Im inneren Anwendungsbereich schuldet die Mehrwertsteuer:

a) der Steuerpflichtige, der eine steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen durchführt bzw. eine steuerpflichtige [X.]ienstleistung erbringt, mit Ausnahme der unter den Buchstaben b) und c) genannten [X.]älle.

Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. die steuerpflichtige [X.]ienstleistung von einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt bzw. erbracht, so können die Mitgliedstaaten gemäß den von ihnen festgelegten Bedingungen vorsehen, dass der [X.]mpfänger der steuerpflichtigen Lieferung von Gegenständen bzw. der steuerpflichtigen [X.]ienstleistung die Steuer schuldet;

b) der steuerpflichtige [X.]mpfänger einer in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) genannten [X.]ienstleistung oder der [X.]mpfänger einer in Artikel 28b Teile C, [X.], [X.] und [X.] genannten [X.]ienstleistung, der im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, wenn die [X.]ienstleistung von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird;

..."

2. Rechtliche Würdigung

a) Nationales Recht

Bei einer wortlautgemäßen Auslegung der Vorschriften des nationalen Rechts ist [X.] jedenfalls für seine in der [X.] bis zum 1. Juli 2002 im Inland ausgeführten Umsätze der Steuerschuldner.

Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist in den [X.]ällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Unternehmer der Steuerschuldner.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG setzt voraus, dass die Leistung im Inland ausgeführt wird. Nach § 3a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 7 UStG wird die [X.]ienstleistung "Gestellung von Personal" an dem Ort ausgeführt, an dem der [X.]mpfänger sein Unternehmen betreibt. Im Streitfall hat [X.] das Personal an Unternehmer überlassen, die ihre Unternehmen im Inland betrieben haben. [X.]ie Leistungen des [X.] wurden daher im Inland ausgeführt und sind in [X.]eutschland steuerbar und steuerpflichtig.

Nach § 13b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG schuldet bei sonstigen Leistungen eines "im Ausland ansässigen Unternehmers" der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. [X.]in "im Ausland ansässiger Unternehmer" ist nach § 13b Abs. 4 Satz 1 UStG nur ein solcher Unternehmer, der weder im Inland noch in bestimmten anderen --im Streitfall nicht relevanten-- Gebieten einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. Mit dieser Vorschrift wollte der [X.] Gesetzgeber Art. 21 der [X.]/[X.] in nationales Recht umsetzen (vgl. zu Art. 14 der Gesetzesbegründung vom 7. September 2001 zum Steueränderungsgesetz 2001 BT[X.]rucks 14/6877, Seite 34 f.).

[X.]a [X.] jedenfalls bis zum Juli 2002 einen Wohnsitz im Inland hatte, war er insoweit kein "im Ausland ansässiger Unternehmer" i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 UStG.

[X.]anach schuldete nach den Vorschriften des nationalen Rechts zumindest für die [X.] bis Juli des Streitjahres 2002 [X.] und nicht der jeweilige Leistungsempfänger die Steuer.

b) Unionsrecht

aa) [X.]ie Regelungen des nationalen Rechts über den Ort der Leistung (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 7 UStG) führen nach Auffassung des [X.]s im Streitfall zum selben [X.]rgebnis wie das Unionsrecht (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der [X.]/[X.]). [X.]anach hat [X.] seine Leistungen in [X.]eutschland erbracht.

bb) Zweifel an der Übereinstimmung des [X.]n Gesetzes mit dem [X.]srecht bestehen jedoch insoweit, als nach dem [X.]n Gesetz für die Verlagerung der Steuerschuld das Merkmal des "im Ausland ansässigen Unternehmers" (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) nicht erfüllt ist, wenn der Unternehmer zwar den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland, aber einen privaten Wohnsitz im Inland hat (§ 13b Abs. 4 UStG).

[X.]agegen schuldet nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. b  1. Alternative der [X.]/[X.] die Mehrwertsteuer der steuerpflichtige [X.]mpfänger einer in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der [X.]/[X.] genannten [X.]ienstleistung (bereits dann), wenn "die [X.]ienstleistung von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird".

cc) [X.]er Begriff des "im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen" wird in Art. 21 der [X.]/[X.] nicht definiert. [X.]a sich die Ansässigkeit auf einen im Ausland gelegenen Ort bezieht, und Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der [X.]/[X.] ausdrücklich auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der [X.]/[X.] Bezug nimmt, hält der [X.] es für naheliegend, wenn auch nicht für zwingend, bei der Auslegung des Merkmals des "im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen" die Regelung in Art. 9 der [X.]/[X.] heranzuziehen. Im Schrifttum wird hingegen die Auffassung vertreten, dass die in Art. 9 der [X.]/[X.] enthaltene Ortsbestimmung bei der Auslegung von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der [X.]/[X.] aus systematischen Gründen keine Bedeutung hat (vgl. [X.], [X.], 575 ff.).

Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der [X.]/[X.] ist der Ort der Ansässigkeit des Leistungsempfängers der Ort, an dem der [X.]mpfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für welche die [X.]ienstleistung erbracht worden ist, oder in [X.]rmangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort. [X.]anach kommt es auf den Wohnort des Leistungsempfängers nur dann an, wenn er über keinen Unternehmenssitz verfügt (so auch Stadie in Rau/[X.]ürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 13b Rz 28).

Soweit Art. 1 der Achten Richtlinie 79/1072/[X.] des Rates vom 6. [X.]ezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern --Verfahren zur [X.]rstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige [X.] das Merkmal des "nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen" definiert, kann dahingestellt bleiben, ob dem Bedeutung für die Auslegung des Begriffs des im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen i.S. des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der [X.]/[X.] beigemessen werden kann (dies verneinend [X.], [X.], 575 ff.; [X.] in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 13b Rz 15). [X.]enn auch diese Bestimmung enthält eine mit Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. e der [X.]/[X.] vergleichbare Regelung, wonach auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung oder nur "in [X.]rmangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung" auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort abzustellen ist. [X.]as Gleiche gilt für die [X.]efinition des "nicht im Gebiet der [X.] ansässigen Steuerpflichtigen" in Art. 1 der [X.]reizehnten Richtlinie 86/560/[X.] des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der [X.]rstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der [X.] ansässige Steuerpflichtige.

[X.]ie Annahme, dass die [X.]ienstleistung bereits dann von "einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht" wird, wenn der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland liegt, unabhängig davon, wo sich der private Wohnsitz befindet, dient auch einer einfachen Rechtsanwendung. [X.]em Leistungsempfänger, der zu Recht davon ausgeht, dass der [X.]ienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat, werden Nachforschungen über dessen privaten Wohnsitz erspart.

3. [X.]ie vorgelegte [X.]rage zur Auslegung des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der [X.]/[X.] ist entscheidungserheblich.

[X.]er Klage wäre stattzugeben, wenn bei der Auslegung des Merkmals der "von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen" erbrachten [X.]ienstleistung ausschließlich von Bedeutung wäre, ob sich der Sitz des Unternehmens im Ausland befindet, es also auf das Innehaben eines inländischen Wohnsitzes nicht ankäme. In diesem [X.]all verstieße die in § 13b Abs. 4 UStG getroffene Regelung gegen das [X.]srecht und wäre nicht anzuwenden. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG wäre im [X.]inklang mit dem [X.]srecht dahin auszulegen, dass [X.] ein im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger wäre. [X.]amit wäre gemäß § 13b Abs. 2 UStG nicht [X.], sondern der jeweilige Leistungsempfänger Steuerschuldner hinsichtlich der von [X.] ausgeführten [X.]ienstleistungen.

Wenn hingegen das Innehaben eines inländischen Wohnsitzes der Annahme der Ansässigkeit im Ausland entgegenstünde, wäre das [X.] Gesetz unionsrechtskonform. [X.]ann wäre die Klage zumindest teilweise wegen der Umsätze abzuweisen, die der Kläger bis zum Juli des Streitjahres 2002 ausgeführt hat. [X.]. wäre die Klage nach einer weiteren Sachverhaltsaufklärung über das Innehaben eines Wohnsitzes von [X.] im Inland in der zweiten Jahreshälfte auch insgesamt abzuweisen.

4. Rechtsgrundlage für die Anrufung des [X.] ist Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]uropäischen Union. [X.]ie Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 74 der [X.]inanzgerichtsordnung.

Meta

XI R 5/08

30.06.2010

Bundesfinanzhof 11. Senat

EuGH-Vorlage

vorgehend FG München, 13. September 2007, Az: 14 K 3679/05, Urteil

§ 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 1999, § 3a Abs 1 UStG 1999, § 3a Abs 3 UStG 1999, § 3a Abs 4 Nr 7 UStG 1999, § 13a Abs 1 Nr 1 UStG 1999, § 13b Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 1999, § 13b Abs 2 UStG 1999, § 13b Abs 4 UStG 1999, Art 9 Abs 1 EWGRL 388/77, Art 9 Abs 2 Buchst e EWGRL 388/77, Art 21 Abs 1 Buchst a EWGRL 388/77, Art 21 Abs 1 Buchst b EWGRL 388/77

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, EuGH-Vorlage vom 30.06.2010, Az. XI R 5/08 (REWIS RS 2010, 5328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5328

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