Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. 3 StR 69/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5933

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 69/13
vom
14. Mai 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Hehlerei

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Der 3.
Strafsenat des [X.]s hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14.
Mai 2013 beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:

Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines [X.] voraus.

2. Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob an entge-genstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

Gründe:
[X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Frei-heitsstrafe verurteilt. Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revision des [X.] mit Verfahrensbeanstandungen sowie der nicht näher ausgeführten Sachrüge.
Nach
den Feststellungen des [X.]s bemühte sich der Angeklagte im Einverständnis mit dem Zeugen B.

sowie in dessen Interesse selb-
ständig um den Verkauf mehrerer Gemälde im Gesamtwert von mindestens 1,5 Mio. Euro. Diese waren Jahre zuvor von Unbekannten aus dem [X.] des Malers entwendet und von B.

in Kenntnis des Diebstahls entgegen-
genommen worden. Nach dem Tod des Malers hatte B.

den Angeklag-
ten damit beauftragt, einen Käufer für die Bilder zu suchen, und ihm
dreizehn der Bilder überbracht. Der Angeklagte hielt es für möglich, dass es sich bei B.

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entgegen dessen Behauptung nicht um den Eigentümer der Bilder,
sondern einen Hehler handelte. Dies war ihm aber vor allem wegen der [X.] in Höhe von 10
% des Verkaufserlöses gleichgültig. Im Rahmen seiner Bemühungen fertigte er Fotografien von den Werken und sprach verschiedene ihm bekannte Personen an, von denen er hoffte, dass sie ihm beim Verkauf dienlich sein könnten. Die Bemühungen des Angeklagten hatten keinen Erfolg.
Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten als (vollendete) Hehlerei durch Absetzen der von B.

hehlerisch erworbenen Bilder ge-
würdigt. Es sei zwar zu keinem Verkauf gekommen. Dies sei jedoch nicht erfor-derlich; vielmehr sei für die Vollendung das bloße Tätigwerden durch vorberei-tende oder ausführende Tätigkeiten zum Zwecke des Absatzes ausreichend.
I[X.] Der Senat beabsichtigt, auf die Revision des Angeklagten, die mit den Verfahrensrügen unbegründet ist und auch insofern keinen Erfolg haben kann, als sie sich gegen die Beweiswürdigung wendet, den Schuldspruch des [X.] Urteils dahin zu ändern, dass der Angeklagte der versuchten [X.] schuldig ist, den Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen. Er ist der Auffassung, dass die Annahme einer vollendeten Hehlerei in der Form des [X.] -
wie auch der Absatzhilfe, für die nichts anderes gelten kann -
entgegen der Würdigung des [X.]s einen Erfolg der [X.] voraussetzt.
1. Mit seiner abweichenden Würdigung befindet sich das [X.] al-lerdings im Einklang mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung. Diese Rechtsprechung gründet auf mehrere Entscheidungen des [X.]. Dieses hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass für die Absatzhilfe der 3
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Eintritt eines [X.] nicht erforderlich sei. Zur Begründung hat das [X.] unter Hinweis auf die damalige Fassung des §
253 StGB, in der die Tathandlung -
abweichend von der heutigen Fassung ("absetzt oder abset-zen hilft") -
mit "zu deren Absatze bei anderen mitwirkt" beschrieben war, be-tont, dass danach nicht die Mitbewirkung des Absatzes, sondern die Mitwirkung zum Absatz unter Strafe gestellt sei. Ein weiteres Argument für das Reichsge-richt war die fehlende Strafbarkeit des Versuchs ([X.], 241, 242 f.; [X.], 199; [X.]5, 58, 59; [X.]6, 191 f.). An dieser Rechtsprechung hielt der [X.] -
trotz der mit Wirkung vom
15. Juni 1943 erfolgten [X.] der Versuchsstrafbarkeit -
fest ([X.], Urteile vom 24. Januar 1952 -
3 StR 927/51, [X.]St 2, 135, 136
f.
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und vom 7. Dezember 1954 -
2 StR 471/54, NJW 1955, 350, 351).
Auch die am 1. Januar 1975 in [X.] getretene Neufassung des § 259 StGB mit der noch heute gültigen Formulierung "absetzt oder absetzen hilft" durch Art. 19 Nr. 132 [X.] führte zu keiner Rechtsprechungsänderung. Zwar entschied der 2. Strafsenat unter Bezugnahme auf den Wortlaut zunächst (Urteil vom 26. Mai 1976 -
2 [X.], NJW 1976, 1698, 1699), dass die Tathandlung des [X.] nur bei Eintritt eines [X.] vollendet sei. Diese Rechtsprechung gab er jedoch bereits wenige Monate später auf Anfrage des 4. Strafsenats wieder auf, der unter Verweis auf den "eindeutigen" Gesetz-geberwillen an der bisherigen Auslegung festhielt (Urteil vom 4. November 1976 -
4 [X.], [X.]St 27, 45, 48 ff.).
Eine Einschränkung dieser Rechtsprechung fand in der Folgezeit nur in-soweit statt, als verlangt wurde, dass das Bemühen um Absatz geeignet sein müsse, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertie-fen, was bei einer Lieferung an einen verdeckten Ermittler bzw. an eine Ver-6
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trauensperson der Polizei nicht der Fall sei ([X.], Urteil vom 17. Juni 1997
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1 [X.], [X.]St 43, 110 sowie Beschluss vom 19. April 2000 -
5 [X.], [X.], 266).
An dieser ständigen Rechtsprechung, die -
jedenfalls seit der Neufas-sung des § 259 StGB -
nahezu einhelliger Ablehnung durch die Literatur aus-gesetzt ist (statt vieler: [X.], [X.] 1961, 33 ff.; [X.], [X.], 633 ff.; [X.], [X.] für [X.], 2002, 403 ff.; Berz, Jura 1980, 57 ff.; [X.], NJW 1977, 857
f.; S/S-[X.]/[X.], StGB, 28. Aufl., §
259 Rn. 29) und nur vereinzelt befürwortet ([X.], [X.] 1975, 721 f.;
[X.], NStZ 1999, 352
f.) bzw. mit unterstützender Argumentation als [X.] bezeichnet wird ([X.]/Hillenkamp, Strafrecht, [X.], 35. Aufl., Rn.
864), kann nach Auffassung des Senats nicht festgehalten werden. Er möchte deshalb unter Aufgabe entgegenstehender eigener Rechtsprechung für die Annahme vollendeter Hehlerei in der Form des [X.] -
für Absatzhilfe könnte sodann nichts anderes gelten (so schon [X.], Urteil vom 4. November 1976 -
4 [X.], [X.]St 27, 45, 51) -
die Feststellung eines [X.] verlangen.
a) Für die Auslegung des Tatbestands der Hehlerei als [X.] auch in den Fällen des [X.] und der Absatzhilfe spricht der Wortlaut der Vorschrift. Schon der allgemeine Sprachgebrauch unterscheidet zwischen dem erfolgreichen Absetzen und bloßen Absatzbemühungen. Im Verkehr unter Kaufleuten, aus dem der Begriff stammt, würde niemand davon sprechen, dass ein Händler Waren abgesetzt hat, wenn er sich nur vergeblich um den Verkauf
bemüht hat. Von diesem Verständnis ging auch das [X.] aus, das den Verzicht auf den im Absatzbegriff enthaltenen Erfolg -
wie dargelegt -
allein aus der [X.] herleitete ([X.], 241, 242 f.).
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b) Zudem führt die bisherige Auslegung zu einem systematischen Bruch zwischen den Tathandlungsalternativen des [X.] und der [X.] sowie des [X.] und des sonstigen sich [X.], wenn nur bei letzteren zur Vollendung -
wie es einhelliger Auffassung entspricht -
der Übergang der Verfügungsgewalt verlangt wird (vgl. [X.], aaO, 409). Wie wenig sachgerecht dieser systematische Bruch ist, wird [X.] deutlich beim Blick auf die Konsequenzen für die Absatzhilfe: Diese ist vor allem
deshalb als eigenständige, täterschaftliche Tatbestandsalternative aus-gestaltet, weil die Absatzbemühungen des [X.] ihrerseits §
259 StGB nicht unterfallen, mithin keine taugliche Vortat darstellen können. Kommt jedoch dem Absatzhelfer im Vergleich zum Gehilfen des [X.] schon die zwingende Strafrahmenverschiebung des §
27 Abs.
2 Satz 2 StGB nicht zugute, sollte dies nicht noch dadurch verstärkt werden, dass ihm die Möglichkeit einer solchen nach §
23 Abs.
2 StGB zusätzlich genommen wird (so auch [X.], aaO, 635
f.).
Dem Argument aus der systematischen Auslegung kann nicht überzeu-gend entgegengehalten werden, die einzelnen Stadien der auf Absatz zielen-den Tätigkeiten -
Vorbereitung, Versuch, Vollendung -
seien anders als beim Sichverschaffen einer klaren Abgrenzung nicht zugänglich (vgl. hierzu [X.]/Hillenkamp, aaO). Denn gerade durch das Erfordernis eines Absatzerfol-ges wird eine klare Grenze zwischen den Stadien vor und nach Vollendung ge-schaffen. Die bisherige Rechtsprechung lässt demgegenüber -
systemwidrig -
die Versuchsstrafbarkeit im Bereich des [X.] und der [X.] leerlaufen. Ihr Anliegen ist es, befürchtete [X.] zu vermeiden, die bei einem Abstellen auf einen Absatzerfolg entstehen könnten (so ausdrücklich [X.]/Hillenkamp, aaO), und die deswegen als besonders misslich angesehen werden, weil die Hehlerei in Form des [X.] durch 10
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das Schaffen von Anreizen zur Begehung von (weiteren) [X.] als besonders gefährlich gelten müsse (in diese Richtung [X.], aaO, 353). Solche Lücken entstehen indes nicht, weil, soweit der Täter zum Absetzen
(oder der Absatzhilfe) unmittelbar angesetzt hat, die dann angemessene Ver-suchsstrafbarkeit zum Tragen kommt, und, sofern sie -
etwa in Fällen des Rücktritts -
entfällt, dies dem Willen des Gesetzes entspricht. Im Übrigen ist die Schließung von [X.] nicht Sache der Rechtsprechung, sondern die der Gesetzgebung.
c) Das Verständnis des [X.] als [X.] verdient schließlich auch bei teleologischer Auslegung den Vorzug. Denn wenn das Wesen der Hehlerei in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswid-rigen Vermögenslage liegt, "die durch das Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache im Einverständnis mit dem Vortäter erreicht wird" (BT-Drucks. 7/550, [X.], sogenannte Perpetuierungstheorie), liegt die Annahme von Voll-endung fern, wenn diese Weiterschiebung noch nicht abgeschlossen ist (so auch [X.], aaO, 635). Dies stellt keinen Rückfall in das Verständnis der [X.] als [X.] dar (so aber [X.], aaO, 352 f.), son-dern berücksichtigt, dass der Absetzende im Lager des [X.] steht ([X.], aaO, 411).
d) Der beabsichtigten Auslegung steht der Wille des Gesetzgebers nicht entgegen. Soweit es in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum [X.] vom 11. Mai 1973 heißt, die Änderung diene "nur der Klarstel-lung, dass Hehler auch derjenige ist, der die Sache zwar im Einverständnis mit dem Vortäter, aber sonst völlig
selbständig auf dessen Rechnung absetzt" (BT-Drucks., aaO, [X.]), folgt daraus zwar, dass eine Änderung der Rechtslage mit der Neuformulierung nicht beabsichtigt war. Es ist jedoch nichts dafür er-12
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sichtlich, dass der Gesetzgeber die bisherige Auslegung durch die [X.], die sich von Beginn an systematischer und teleologischer Kritik ausge-setzt sah, festschreiben wollte (vgl. [X.], aaO, 410).
2. Der beabsichtigten Entscheidung stehen solche anderer Strafsenate des [X.]s entgegen (u.a. 1. Strafsenat: Urteil vom 21. Juni 1990 -
1 [X.]; 2. Strafsenat: Urteil vom 1. Februar 1978 -
2 StR 400/77; 4.
Strafsenat: Urteil vom 4. November 1976 -
4 [X.]; 5. Strafsenat: Urteil vom 15. April 1980 -
5 [X.] zu § 374 AO). Der Senat fragt an, ob an der diesen und gegebenenfalls weiteren Entscheidungen zugrundeliegenden Rechtsansicht festgehalten wird, §
132 Abs. 3 Satz 1 GVG.
Tolksdorf [X.]
Hubert

Schäfer Mayer
14

Meta

3 StR 69/13

14.05.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. 3 StR 69/13 (REWIS RS 2013, 5933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5933

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3 StR 69/13

1 ARs 6/13

2 ARs 299/13

5 ARs 34/13

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