Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. IX ZB 212/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3153

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[X.][X.] vom 13. Juni 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 13. Juni 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 12. Juli 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 43.953,56 •. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 34 Abs. 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß §§ 575, 576 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Beschwerdegericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Schuld-nerin, insbesondere nicht deren rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), ver-letzt. 2 - 3 - a) Die Schuldnerin ist vor der Entscheidung über den Insolvenzantrag gemäß § 14 Abs. 2 [X.] in ausreichendem Maße schriftlich und - nach ihren Angaben im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17. März 2005 - am 1. Februar 2005 auch persönlich in anwaltlicher Begleitung gehört worden. Die Rechtsbeschwerde hält es offenbar für zwingend erforderlich, dass dem Schuldner eine Abschrift des Insolvenzantrags zuzustellen ist. Dies trifft nicht zu, weil die Durchführung der Anhörung im pflichtgemäßen Ermessen des [X.] steht (vgl. FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 14 Rn. 102). Dass der nach Fristablauf eingegangene Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin vom 14. Februar 2005 vor dem Eröffnungszeitpunkt am 15. Fe-bruar 2005, 09.45 Uhr beim Insolvenzgericht eingegangen ist und deshalb Be-rücksichtigung hätte finden müssen (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 3 [X.]), wird von der Schuldnerin nicht dargelegt. Eine Fristverlängerung hatte die Schuldnerin un-streitig nicht beantragt. 3 b) Dem [X.] ist kein eigener Gehörsverstoß unterlaufen. [X.] ist davon auszugehen, dass das Gericht den Sachvortrag der [X.] vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet hat. Besondere Umstände, warum es im vorliegenden Fall anders gewesen sein soll, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die Vorinstanzen ha-ben aus dem Vorbringen der Schuldnerin andere rechtliche Schlüsse gezogen, als diese sie für richtig hält. Das steht jedoch mit Art. 103 Abs. 1 GG im Ein-klang. Die Schuldnerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht ihren Rechtsansichten folgt (vgl. [X.] 64, 1, 12). 4 2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Nach dem von der Schuldnerin vorgelegten Vermögensverzeichnis vom 14. Februar 5 - 4 - 2005 in Verbindung mit den vom [X.] getroffenen ergänzenden Fest-stellungen ist die von den Vorinstanzen angenommene Zahlungsunfähigkeit im Eröffnungszeitpunkt nicht zweifelhaft. Auf die Hilfserwägungen des Beschwer-degerichts zu einer später eingetretenen Zahlungsunfähigkeit kommt es [X.] nicht an. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.02.2005 - IN 15/05 - [X.], Entscheidung vom 12.07.2005 - 22 [X.] -

Meta

IX ZB 212/05

13.06.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2006, Az. IX ZB 212/05 (REWIS RS 2006, 3153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3153

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