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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Erfordernis der Änderung eines Nationalitäteneintrags im Zusammenhang mit einem Bekenntnis auf sonstige Weise
Die Entscheidung des [X.] für das [X.] über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. November 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann der Klärung der Frage dienen, ob ein Bekenntnis auf andere Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Alt. 1 [X.] in Gestalt des Nachweises von [X.] Sprachkenntnissen auf dem [X.] des [X.] genügt, um frühere Erklärungen zu einem nicht[X.] Volkstum rückgängig zu machen.
Meta
26.02.2020
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. November 2019, Az: 11 A 1665/17, Urteil
§ 6 Abs 2 S 1 BVFG, § 6 Abs 2 S 2 Alt 1 BVFG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.02.2020, Az. 1 B 9/20, 1 B 9/20 (1 C 5/20) (REWIS RS 2020, 3800)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3800
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 C 5/20 (Bundesverwaltungsgericht)
Kenntnisse der deutschen Sprache bewirken für sich allein kein Abrücken von einem Bekenntnis zu einem …
5 B 67/12 (Bundesverwaltungsgericht)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Auslegung und Anwendung von § 6 Abs. 2 BVFG; Bekenntnis zum …
1 B 57/22 (Bundesverwaltungsgericht)
Zum Stichtag für das Bekenntnis zum deutschen Volkstum für in der ehemaligen Sowjetunion diesseits des …
1 C 1/20 (Bundesverwaltungsgericht)
Fehlender Wiederaufgreifensgrund für bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren hinsichtlich Abstammungserfordernis
1 B 61/21 (Bundesverwaltungsgericht)
Anforderungen an das Abrücken von einem Gegenbekenntnis
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