Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2008, Az. 3 StR 198/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3355

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[X.] vom 17. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2008 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs [X.] widerstandsunfähigen Person und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1 1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfä-higen Person hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des [X.] erhielt der Angeklagte in den frühen Morgenstunden Besuch von drei jungen Leuten, darunter auch der 18jährigen [X.], die nach ei-nem Diskothekenbesuch bei ihm noch etwas weiterfeiern wollten. Nach einiger Zeit wurde [X.]müde, legte sich im Schlafzimmer des Angeklagten be-kleidet auf dessen Bett und schlief ein. Später legte sich der Angeklagte neben 2 - 3 - sie, zog ihr Hose und Slip aus und drang mit seinem Glied von hinten in ihre Scheide ein, ohne dass sie davon etwas bemerkte. Als sie aus dem Schlaf er-wachte und sich erschrocken aufrichtete, ließ der Angeklagte von ihr ab und entgegnete auf ihre Frage, was das solle, er habe gedacht, sie wolle das auch. Das [X.] hat nicht auszuschließen vermocht, dass der Angeklag-te irrig von einer Einwilligung der Frau in den Geschlechtsverkehr ausgegangen ist, und ausgeführt, selbst ein solcher Irrtum lasse weder den Vorsatz noch die Schuld entfallen. Dies ist rechtsfehlerhaft. 3 Hätte die Frau, ehe sie eingeschlafen war, in sexuelle Handlungen des Angeklagten mit ihr eingewilligt, wären diese Handlungen nicht objektiv unter Ausnutzung der [X.] im Sinne von § 179 Abs. 1 StGB vor-genommen worden (Fischer, StGB 55. Aufl. § 179 Rdn. 16). Der Irrtum über ein Tatbestandsmerkmal lässt aber nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz ent-fallen. Nichts anderes ergibt sich, wenn in der Einwilligung ein Rechtfertigungs-grund gesehen wird: Der Angeklagte hätte dann einen Umstand angenommen, der geeignet gewesen wäre, die Rechtswidrigkeit seines Tuns auszuschließen. Dies ist wie ein den Vorsatz ausschließender Irrtum über Tatumstände nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zu bewerten (vgl. BGHSt 31, 264, 286/287 m. w. N.). 4 Der Sachverhalt muss unter Zugrundelegung dieser Rechtslage erneut aufgeklärt werden, wobei der neue Tatrichter auch die Beanstandungen der Revision zur Plausibilität des festgestellten Sachverhalts nach den Maßstäben der Lebenserfahrung zu bedenken haben wird. 5 2. Wegen des inneren Zusammenhangs der Körperverletzung mit dem als unmittelbar vorangehend festgestellten Sexualdelikt hebt der [X.] auch 6 - 4 - diese Verurteilung auf, um dem neuen Tatrichter einheitliche neue [X.] zu ermöglichen. [X.] Miebach Pfister RiBGH [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.] Schäfer

Meta

3 StR 198/08

17.06.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2008, Az. 3 StR 198/08 (REWIS RS 2008, 3355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3355

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