Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2021, Az. XII ZB 580/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 6160

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Gegenstand

Vergütung des Berufsbetreuers: Aufenthalt der Betreuten in einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform


Leitsatz

Lebt die Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 102 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme die Betroffene jedoch nicht verpflichtet ist, hält sie sich grundsätzlich nicht in einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG auf.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 11. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: bis 1.000 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins.

2

Die Betroffene bewohnt im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 102 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB IX aufgrund eines Wohn- und Betreuungsvertrags mit der [X.] [X.] in einer Außenwohngruppe dieser Einrichtung. Der Beteiligte zu 1 ist seit dem [X.] als Mitarbeiter des Beteiligten zu 3 (Betreuungsverein) zum Betreuer für die Betroffene bestellt.

3

Der Beteiligte zu 3 hat für die [X.] vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1 in Höhe von 2.035 € beantragt. Dabei ist er davon ausgegangen, dass die mittellose Betroffene während des [X.] weder in einem Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 [X.] in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] aF) noch in einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform (§ 5 Abs. 3 Satz 3 [X.] in der ab dem 27. Juli 2019 geltenden Fassung) lebte.

4

Das Amtsgericht hat die Vergütung des Beteiligten zu 3 für den verfahrensgegenständlichen [X.]raum antragsgemäß festgesetzt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 4 (nachfolgend: [X.]), mit der er eine Festsetzung der Vergütung nach dem Aufenthaltsstatus der Betroffenen in einer „einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform“ anstrebt, hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.]s, mit der er unter Rücknahme des Rechtsmittels im Übrigen eine Herabsetzung der Vergütung für den [X.]raum vom 1. August 2019 bis zum 30. Juni 2020 auf 1.122 € erreichen möchte.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

6

1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Beteiligten zu 3 stehe für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1 die geltend gemachte Vergütung in voller Höhe zu. Die Betroffene sei mittellos und habe in dem maßgeblichen [X.]raum nicht in einem Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 [X.] aF und auch nicht in einer einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform im Sinne des § 5 Abs. 3 [X.] gewohnt.

7

Die Voraussetzungen des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs i.S.d. § 5 Abs. 3 [X.] aF seien nur dann erfüllt, wenn Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung aus einer Hand bereitgestellt würden. Dabei müsse der Mieter auch vertraglich gebunden sein, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 [X.] seien ambulant betreute Wohnformen stationären Einrichtungen dann gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als [X.]-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten würden und wenn der Anbieter der angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar sei. Maßgeblich sei daher, ob die angebotenen Pflege- oder Betreuungsleistungen durch einen professionellen Organisationsapparat getragen seien und - wie in einer stationären Einrichtung - eine Verantwortungsgarantie des Trägers begründeten. Dies setze voraus, dass von den Bewohnern keine Auswahlentscheidung darüber zu treffen sei, von welchem Anbieter die externe Pflege- oder Betreuungsleistung in Anspruch genommen werde und zudem gewährleistet sei, dass der Leistungsanbieter Änderungen im Versorgungsbedarf der Bewohner erkenne und abdecke.

8

Danach handele es sich hier nicht um eine Heimunterbringung oder um eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform. In der vorliegenden Einrichtung werde dem Bewohner der gemeinschaftlichen Wohnform der [X.] lediglich [X.] sowie die Nutzung der Gemeinschaftsflächen zusammen mit den weiteren Bewohnern zur Verfügung gestellt. Nach den vertraglichen Regelungen werde eine eigenständige Haushaltsführung von den Bewohnern erwartet. Eine Versorgung mit Lebensmitteln erfolge nicht. Auch eine häusliche Krankenpflege sei nicht Inhalt der Leistungen des [X.]. Im Bedarfsfall werde lediglich eine Vermittlungshilfe unter Beachtung der freien Arztwahl bzw. der freien Wahl des Leistungserbringers geleistet. Die darüber hinaus vereinbarten Leistungen seien lediglich eine Assistenz und somit sozialpädagogische Unterstützung zur Erreichung größtmöglicher Selbständigkeit der Bewohner. Die vertragliche Gestaltung sehe hingegen nicht vor, dass die Bewohner im Bedarfsfall nur noch auf bereits festgelegte Betreuungs- oder Pflegeleistungen eines bestimmten Anbieters zurückgreifen dürften. Vielmehr gebe es ein ausdrückliches rechtliches Wahlrecht der Bewohner, welche Pflege- oder Betreuungsleistungen sie in Anspruch nehmen möchten und wer diese ausführen solle.

9

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Nach § 5 Abs. 1 [X.] in der hier maßgeblichen, ab dem 27. Juli 2019 geltenden Fassung (Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung der [X.] vom 22. Juni 2019; [X.] I S. 866) richtet sich die Höhe der Fallpauschalen, die ein Berufsbetreuer nach § 4 Abs. 1 [X.] als Vergütung verlangen kann, nach der Dauer der Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und dessen Vermögensstatus. Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Mit der Erweiterung des § 5 Abs. 3 [X.] durch das Gesetz zur Anpassung der [X.] vom 22. Juni 2019 auf „gleichgestellte“ Wohnformen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers bestimmte ambulant betreute Wohnformen typisierend erfasst werden, bei denen aus strukturellen Gründen der Aufwand für die rechtliche Betreuung dem Aufwand für Betreute in stationären Einrichtungen gleicht (BT-Drucks. 19/8694 S. 28).

Dabei liegt der gesetzlichen Regelung - wie bereits § 5 Abs. 3 [X.] aF - die Vorstellung zugrunde, dass der Aufwand der rechtlichen Betreuung geringer ist, wenn der Betreute in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - [X.] 436/19 - [X.] 2021, 326 Rn. 9 mwN zu § 5 Abs. 3 [X.] aF) und deshalb eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale gerechtfertigt ist. Unerheblich ist hierbei, ob der Betreuer durch den Aufenthalt des Betreuten in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform tatsächlich entlastet ist (vgl. [X.]/[X.] 8. Aufl. § 5 [X.] Rn. 27 f.).

Ambulant betreute Wohnformen sind gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen. Sie sind stationären Einrichtungen dann gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als [X.]-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 3 [X.]).

Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher Wohnform des § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen entspricht, ist dem durch eine teleologische Auslegung der Vorschrift zu begegnen. Da dem Gesetz die Vorstellung zugrunde liegt, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - [X.] 436/19 - [X.] 2021, 326 Rn. 9 mwN zu § 5 Abs. 3 [X.] aF), ist für die Auslegung entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die [X.] im Wesentlichen abzunehmen (vgl. [X.]/[X.] 8. Aufl. § 5 [X.] Rn. 33). Anders als nach bisherigem Recht (vgl. § 5 Abs. 3 [X.]) ist es allerdings nicht mehr von entscheidender Bedeutung, ob dem Betreuten Verpflegung zur Verfügung gestellt wird (vgl. BT-Drucks. 19/8694 S. 29).

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem von der Betroffenen angemieteten Zimmer in der Außenwohngruppe nicht um eine einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute [X.]. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 [X.] handelt, weil von dem Träger der Einrichtung tatsächliche Betreuung oder Pflege nicht in dem Maß zur Verfügung gestellt oder vorgehalten wird, dass dem Betreuer die [X.] im Wesentlichen abgenommen wird.

Nach den getroffenen Feststellungen beschränken sich die Leistungen, die die Betroffene aufgrund des mit der [X.] abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrags erhält, auf die entgeltliche Überlassung eines eigenen Zimmers sowie die Nutzung der Gemeinschaftsflächen in einer Außenwohngruppe der Einrichtung und auf die Möglichkeit, Fachleistungen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe der Regelungen in Teil 2 im [X.] in Anspruch nehmen zu können. Die Betroffene muss sich jedoch selbständig versorgen und [X.] regelmäßig reinigen. Eine Unterstützung in Vermögensangelegenheiten erfährt die Betroffene nur insoweit, als die Einrichtung die Möglichkeit einer Verwahrgeldverwaltung zur Unterstützung bei der Geldeinteilung anbietet. Allgemeine Pflegeleistungen und häusliche Krankenpflege sind nicht Gegenstand des Wohn- und Betreuungsvertrags. Im Bedarfsfall wird lediglich eine Vermittlungshilfe unter Beachtung des Rechts zur freien Arztwahl bzw. zur freien Wahl des Leistungserbringers angeboten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Betroffene auch nicht verpflichtet, nur die von dem Träger der Einrichtung vorgehaltenen Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Ihr steht es vielmehr frei, diese im Rahmen der Eingliederungshilfe angebotenen Betreuungsangebote zu nutzen oder sich zur Regelung ihrer Angelegenheiten anderer Hilfen zu bedienen. Schließlich hält der Träger der Einrichtung auch keine [X.] Uhr-Versorgung der Bewohner der Außenwohngruppe vor. Die Rechtsbeschwerde führt selbst aus, dass die für die Unterstützung der Bewohner zuständigen Fachkräfte nur während der üblichen Büroöffnungszeiten in der Einrichtung anwesend sind und darüber hinaus nur ein Notfalldienst in Form einer Rufbereitschaft besteht. Die Betroffene kann daher gerade nicht auf einen professionellen Organisationsapparat zurückgreifen, wie es ihr in einer stationären oder gleichgestellten Einrichtung möglich wäre.

Deshalb erfüllt die Außenwohngruppe, in der die Betroffene während des verfahrensgegenständlichen [X.]raums ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht die Voraussetzungen für eine einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute [X.]. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 [X.].

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose     

      

Schilling     

      

Günter

      

Nedden-Boeger     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 580/20

05.05.2021

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Leipzig, 11. Dezember 2020, Az: 2 T 653/20

§ 5 Abs 3 S 2 Nr 2 VBVG, § 5 Abs 3 S 3 VBVG, § 102 Abs 1 SGB 9, § 105 Abs 1 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2021, Az. XII ZB 580/20 (REWIS RS 2021, 6160)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1222-1223 REWIS RS 2021, 6160

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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