Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2012, Az. AnwZ (Brfg) 42/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 9501

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 42/11

vom

6. Februar 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

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-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und
[X.] sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Prof. Dr. Stüer

am
6. Februar 2012
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1. [X.]s des [X.] für das Land [X.] vom 27. Mai 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit 1977 im [X.]ezirk der [X.]eklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 14.
Februar 2011 widerrief die [X.]eklagte die Zu-lassung wegen [X.]. Die Klage gegen diesen [X.]escheid ist erfolg-los geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung ge-gen das Urteil des [X.].

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II.

Der Antrag des [X.] ist nach §
112e Satz
1 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils

112e Satz
2

[X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht.

a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu-menten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner [X.],
NVwZ-RR 2004, 542
f.; [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, §
112e [X.] Rn.
77).

b)
Der Kläger bestreitet, jemals in Vermögensverfall geraten zu sein, und beanstandet, dass der [X.] seine Einnahmesituation, insbeson-dere die Gebührenvereinbarung mit einem [X.] Investor, bei der Fest-stellung des [X.] im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht in seine Entscheidungsfindung einbezogen habe. Dies trifft jedoch so nicht zu. Der [X.] hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Vermögens-verfalls
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zu Recht
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deshalb als erfüllt angesehen, weil es trotz der behaupteten hohen Einnahmen vielfach zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen war und die im Einzelnen dargelegten Forderungen offen-standen.

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Auf die Frage, ob der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1.
September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den
Abschluss des Verwaltungsverfahrens
abzustellen. Die [X.]eurteilung danach ein-getretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ([X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 11/10, NJW 2011, 3234).

c) Der Kläger meint weiter, die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht gefährdet, weil er durch Vertrag vom 24.
Mai
2011 von der Geschäftsfüh-rung der Partnerschaftsgesellschaft ausgeschlossen worden sei und sich zu-dem einer Stimmrechtsbindung unterworfen habe.
Dieses Vorbringen ist uner-heblich.
Der Vertrag
vom 24.
Mai 2011 schließt
eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden am 14.
Februar 2011, dem maßgeblichen Zeitpunkt des
Widerrufsbescheids, nicht aus.

2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Ent-scheidung des [X.] beruhen kann (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO).

a)
Der [X.] hat
die Verhandlung nicht verfahrensfehlerhaft in öffentlicher Sitzung durchgeführt.

aa) Gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
173 Satz
1 VwGO, §
169 Satz
1 [X.] ist
die Verhandlung vor dem [X.] öffentlich. Unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. §
171b Abs.
1 [X.]) kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Vor-aussetzungen des §
171b Abs.
1 Satz
1 [X.] vorliegen und der Ausschluss von 6
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der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird (§
171b Abs.
2 [X.]). Weitere Ausschlussgründe sind in §
172 [X.] normiert.

An diese Vorschriften hat
sich der [X.] gehalten.
Dem Protokoll zufolge wurde öffentlich verhandelt, zeitweilig aber die Öffentlichkeit ausgeschlossen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag zu [X.].
Von dieser Möglichkeit hat der Kläger, wie sich ebenfalls aus dem Pro-tokoll ergibt, auch Gebrauch gemacht, bevor die Öffentlichkeit wieder herge-stellt wurde.

bb) Der Grundsatz der öffentlichen Verhandlung (§
112c [X.], §
173 VwGO, §§
169
ff.
[X.]) verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Der Kläger meint, die Aufhebung der Vorschrift des §
40 Abs.
3 Satz
1 [X.] a.F., nach welcher die mündliche Verhandlung vor dem [X.] nicht öffentlich war, berücksichtige nicht, dass ein Rechtsanwalt gegenüber dem Vorwurf, in Vermögensverfall geraten zu sein, typischerweise Einzelheiten zu laufenden Mandaten vortragen müsse, was einen Verstoß gegen berufs-rechtliche
Verschwiegenheitspflichten bedeute. Zudem sei die Hauptverhand-lung vor dem Anwaltsgericht nach wie vor nicht öffentlich (§
135 Abs.
1 Satz
1 [X.]); diese Differenzierung sei sachlich nicht begründet.

Damit hat der Kläger eine Verletzung
von Grundrechten nicht dargetan.
Insbesondere verstößt die neue gesetzliche Regelung nicht gegen das Willkür-verbot des Art.
3 GG. Der Gesetzgeber hat das vom Kläger angesprochene Problem der anwaltlichen Schweigepflichten gesehen und durch die [X.] auf die bereits zitierten Vorschriften der §§
171b, 172 [X.] gelöst. In der amtlichen [X.]egründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung von 11
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Verfahren im anwaltlichen und notariellen [X.]erufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie
zur Änderung der [X.], der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher [X.] heißt es dazu
([X.]T-Drucks. 16/11385, S.
30 unter gg):

"Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Schutz der [X.] über §
173 VwGO i.V.m. den §§
171b, 172 des Ge-richtsverfassungsgesetzes ([X.]) gewährleistet. Ein Rückgriff auf die erst nach Inkrafttreten der [X.] geschaffenen §§
171b und 172 [X.] bietet auch in Verfahren nach der [X.] angemessenen und ausreichenden Schutz. Einzelfallbezogen und beschränkt auf die betroffenen Verfahrensteile kann so die Öffentlichkeit ausge-schlossen werden. In den Verfahren zur [X.]eseitigung von [X.]erufser-laubnissen anderer freier [X.]erufe, in denen vergleichbar sensible Sachverhalte erörtert werden, haben sich diese [X.]estimmungen als genügend erwiesen. Weder die Stellung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege noch der [X.], dass in einzelnen Verfahren Tatsachen zu erörtern sind, die der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen, rechtfertigen -
wie auch der Vergleich mit den beamtenrechtlichen [X.] und dem Strafprozess erweist
-
eine abweichende Rege-lung in der [X.]."

Diese Erwägungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber einen an-gemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen angestrebt und mit den geschaffenen Regelungen gefunden hat. Von Willkür kann keine Rede sein.

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Aus diesem Grunde kann der Kläger für seine Rechtsauffassung auch daraus nicht ableiten, dass §
135 [X.] für das anwaltsgerichtliche Verfahren nach wie vor die nicht-öffentliche Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht anordnet. Ob diese Regelung auf sachgerechten Erwägungen beruht, ist für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des [X.] durch §
112c [X.] i.V.m. §
173 VwGO ohne [X.]edeu-tung.

cc) Der Kläger legt in seinem Zulassungsantrag schließlich nicht dar, welchen Vortrag er gehalten hätte, wenn die Öffentlichkeit entgegen den [X.] des Gerichtsverfassungsgesetzes durchgehend ausgeschlossen [X.] wäre. Er beschränkt sich auf allgemeine Hinweise zu Außenständen und [X.], die sich -
wären sie bereits in der mündlichen Verhandlung erfolgt
-
auf die Entscheidung nicht ausgewirkt hätten.

b) Der [X.] hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§
86 Abs.
1 VwGO) verstoßen.

aa) Im Antrag auf Zulassung der [X.]erufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§
86 Abs.
1 VwGO) muss substantiiert darge-legt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungs-maßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich 16
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dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen
([X.],
NJW 1997, 3328; [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, §
112e Rn.
82).

bb) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der [X.] hat den Kläger durch Verfügung des Vorsitzenden vom 4.
April 2011 darauf hingewiesen, dass Vortrag zu Zahlungen und Ratenverein-barungen belegt werden müsse. Nachdem die Klagebegründung vorlag, hat die [X.]erichterstatterin mit Verfügung vom 20.
Mai 2011 beanstandet, dass jegliche Zahlungsnachweise sowie [X.]elege hinsichtlich der Einhaltung der behaupteten Raten-
und Rückzahlungsvereinbarungen fehlten. Gleichwohl hat der [X.]eklagte sein Vorbringen nicht belegt. [X.]eweiserhebungen von Amts wegen -
etwa die Einholung von Auskünften der betroffenen Gläubiger
oder von
den kontofüh-renden
[X.]anken
-
waren nicht veranlasst. Der Kläger
wäre schon im [X.] gemäß §
32 Satz
1 [X.], §
26 Abs.
2 VwVfG gehalten
gewesen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihm bekannte Tatsachen und [X.]eweismittel mitzuteilen. Diese Mitwirkungslast setzte sich im Verfahren vor dem [X.] fort; denn es ging
um Vorgänge, die nur dem Kläger bekannt waren oder die jedenfalls nur mit seiner Hilfe zuverlässig ermittelt werden konnten.

cc) Entgegen der Ansicht
des [X.] war der [X.] nicht verpflichtet, gemäß §
87b Abs.
1 Satz
1, §
82 Abs.
2 VwGO eine Frist
zur [X.]ei-bringung der Nachweise
nebst [X.]elehrung über die Folgen der Fristversäumnis
zu setzen. §
87b VwGO regelt
den Ausschluss verspäteten Vorbringens. Die Vorschrift räumt dem Gericht in den Absätzen 1 und 2 zur [X.]eschleunigung des Verfahrens die [X.]efugnis ein, für den Vortrag von Tatsachen und die [X.]eibrin-gung von [X.]eweismitteln Fristen zu setzen und verbindet damit in Absatz
3 die 20
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Möglichkeit
Erklärungen und [X.]eweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorge-bracht werden, zurückzuweisen und ohne
weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der [X.]eteiligte die Verspätung nicht ge-nügend entschuldigt. Eine Verpflichtung des Gerichts zur Fristsetzung sieht das Gesetz aber nicht vor.

Im Ergebnis geht der Hinweis des [X.] auf §
87b VwGO auch des-halb fehl, weil keine Erklärungen und [X.]eweismittel wegen Nichteinhaltung einer Frist zurückgewiesen worden
sind.
Der Kläger hat vielmehr die erforderlichen Nachweise überhaupt nicht vorgelegt -
weder mit
der Klagebegründung
noch auf die Verfügung der [X.]erichterstatterin hin noch im Termin.

d) Der Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) wurde nicht verletzt. Der Kläger beanstandet, der [X.] habe sei-nen Vortrag im [X.] verkannt und deshalb die entscheidungserhebliche Frage-stellung verfehlt. Der [X.] seines
Vorbringens liege darin, dass er sich zwar in einer angespannten finanziellen Situation befinde, diese jedoch aufgrund seiner Kapitaldienstfähigkeit beherrschen und durch außerordentliche Einnahmen in absehbarer Zeit zur Gänze überwinden könne. Damit rügt der Kläger keine Ver-fahrensgrundrechtsverletzung, sondern
bezweifelt nur die Richtigkeit des
Sub-sumtionsschlusses
des [X.]. Der Anspruch auf rechtliches Ge-hör verpflichtet das Gericht, den Tatsachenvortrag der [X.] zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, nicht jedoch, den [X.] der [X.] zu folgen.

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3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO).

a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen stellen kann und des-halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], [X.]eschluss vom 27.
März 2003
-
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 291; [X.],
[X.], 515, 518; [X.],
NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der auf-geworfenen Rechtsfrage sowie ihre [X.]edeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.]erufungsgerichts
erforderlich ist.

b) Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht [X.] oder stellen sich im vorliegenden Fall nicht.

aa) Soweit es die Aufhebung des §
40 Abs.
3 Satz
1 [X.] a.F., nach welchem die mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem [X.] nicht öffentlich war, und die Neuregelung in §
112c Abs.
1 VwGO anbelangt, die der [X.] nicht für verfassungswidrig hält
(s.o.), legt der Kläger
nicht dar, dass seine
gegenteilige Ansicht in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt vertre-ten wird; ein Klärungsbedarf besteht damit nicht.

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bb) Die Frage, wie sich [X.]eweisanzeichen im Hinblick auf den Amtsermitt-lungsgrundsatz von den gesetzlichen Vermutungstatbeständen des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] abgrenzen lassen, ist in der Rechtsprechung des [X.]undesgerichts-hofs hinreichend
geklärt. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechts-anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtun-gen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 16.
April 2007 -
AnwZ
([X.]) 6/06, [X.] 2007, 619 Rn.
5 m.w.N.).
Ob ein [X.]eweisanzeichen allein oder in Verbindung mit weiteren [X.]e-weisanzeichen sowie dem sonstigen Sachverhalt
den Schluss auf die [X.] zulässt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
Vermutet wird der
Ver-mögensverfall, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist

14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der Rechtsanwalt kann diese gesetzliche Vermutung widerlegen.

Das Inkrafttreten des [X.] im anwaltlichen und notariellen [X.]erufsrecht vom 30.
Juli 2009 ([X.]G[X.]l. I 2449) hat an diesen Grundsätzen nichts geändert. Der Kläger verkennt, dass im bisheri-gen
Verfahrensrecht ebenfalls der Amtsermittlungsgrundsatz galt (§
40 Abs.
4 [X.] a.F., §
12 [X.]). Danach hatte das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden [X.]eweise aufzunehmen. Ergänzend galt die §
26 Abs.
2 VwVfG nachgebildete Vorschrift des §
36a Abs.
2 [X.] a.F., wonach der Rechtsanwalt an der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken sollte.
Die [X.] dieser Vorschrift durch §
32 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
26 Abs.
2 VwVfG hat ebenfalls keine Änderung zur Folge (vgl. [X.]T-Drucks. 16/11385, S.
36).
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cc) Eine Konkretisierung der zeitlichen Komponente des Merkmals "Ver-mögensverfall"
in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ist weder möglich noch erforderlich.
Ob ein Vermögensverfall vorliegt, wenn der Rechtsanwalt im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung seine Verbindlichkeiten nicht bedienen konnte, aber Einnahmen erwartete
und erwarten konnte, die
dies ändern wür-den, ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.

dd) Die Frage, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch das Ausscheiden aus der Geschäftsführung der
Partnerschaft sowie den Abschluss einer Stimmbindungsvereinbarung ausgeschlossen werden kann, stellt sich im vorliegenden Fall nicht.
Der [X.] [X.] aus der Geschäftsführung der Partnerschaft und die [X.] ist am
24.
Mai 2011, damit erst nach Erlass des [X.] vom 14.
Februar 2011 geschlossen worden.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Tolksdorf
[X.]
Fetzer

[X.]
Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2011 -
1 [X.] 14/11 -

32

Meta

AnwZ (Brfg) 42/11

06.02.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2012, Az. AnwZ (Brfg) 42/11 (REWIS RS 2012, 9501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9501

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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