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PDF anzeigen[X.]/00vom20. September 2000in der Strafsachegegenwegenversuchter schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat am 20. September 2000 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. April 2000 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:1. Die Besetzungsrüge greift auch dann nicht durch, wenn [X.] so durchgeführt wurde, wie dies im darüber ge-fertigten Protokoll festgehalten ist. In der Rechtsprechung des[X.] ist anerkannt, daß nicht jeder Fehler beider Schöffenheranziehung zu einer vorschriftswidrigen Beset-zung des Gerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO führt. Aus ei-nem etwaigen Fehler läßt sich eine vorschriftswidrige Beset-zung dann nicht herleiten, wenn dieser Fehler nicht schwerwiegt (so BGHSt 34, 121, 122 m.w.Nachw. aus der Rechtspre-chung des [X.]). Ein solcher schwerwiegenderMangel liegt hier nicht vor. Die 120 Schöffen sind in anonymi-sierter Form, durch Ziffern gekennzeichnet, paarweise ausge-lost worden. Zwar hat die Präsidentin des [X.] dasPrinzip für die Zuteilung der Schöffen erst danach dergestalt- 3 -bestimmt, daß die [X.] in der Abfolge ihrer Wahlnach der kalendarischen Folge der [X.] und - bei [X.] am selben Tag - hilfsweise nach [X.] der numerischen Bezeichnung der [X.]n zuge-teilt wurden. Die große Zahl der ausgelosten [X.]und deren Anonymisierung durch Ziffern läßt es aber als aus-geschlossen erscheinen, daß über die nachfolgende Bestim-mung des Zuordnungsprinzips sachwidrig Einfluß auf die Be-setzung der Spruchkörper genommen und die Zufälligkeit [X.] beeinträchtigt worden sein könnte.2. Ohne Erfolg muß auch die Aufklärungsrüge bleiben. Die [X.] der den Angeklagten festnehmenden [X.] der den Angeklagten begleitenden Freundin zu der Be-hauptung, der Angeklagte habe nach der Tat und 60 [X.] der Tat keine Medikamente gegen seine Herzerkrankungeingenommen, mußte sich der [X.] nicht aufdrängen.Der medizinische Sachverständige hat eine erhebliche [X.] der Steuerungsfähigkeit allenfalls für den Fall einer In-toxikation mit Benzodiazepinen als möglich erachtet. Die [X.] stehenden Medikamente hätten dann etwa 60 Minutennach der Einnahme ihre maximale Wirkung erreichen können.Hätte der Angeklagte aber im Tatzeitraum keine Medikamenteeingenommen - worauf die Revision hinaus will - , dann [X.] andere Gründe für eine erhebliche Verminderung [X.] nach der Beurteilung des [X.] ausscheiden. Daran hätte die von der Revision vermißteZeugenbefragung ersichtlich nichts zu ändern [X.] -3. Die Verneinung eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch derschweren räuberischen Erpressung ist nicht widersprüchlich.Zwar hat das [X.] im Rahmen der Strafzumessung zu-gunsten des Angeklagten ins Feld geführt, dieser habe [X.] weiter verfolgen können, davon jedoch Abstand ge-nommen ([X.]). Für sich gesehen kann das im Sinne einesfreiwilligen Rücktritts mißverstanden werden. Bei dieser [X.] handelt es sich aber ersichtlich um ein bloßes [X.] im Ausdruck. Der Senat entnimmt den Feststellungenzum Tatablauf, daß der [X.] aufgrund der Gegenwehr [X.] der Bank und wegen der Flucht eines [X.] aus dem Gebäude auch nach der Einschätzung [X.] gescheitert war, als dieser aufgab und davon-rannte. Das hebt auch das [X.] im Zuge seiner Fest-stellungen zur Tat hervor ([X.]). Damit ist aber ein [X.] Rücktritt vom Versuch ausgeschlossen.[X.] Boetticher Schluckebier Hebenstreit
Meta
20.09.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2000, Az. 1 StR 361/00 (REWIS RS 2000, 1121)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1121
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