Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.06.2014, Az. 27 W (pat) 25/13

27. Senat | REWIS RS 2014, 4693

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Über Hürden zum Erfolg" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 017 792.1

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 23. Juni 2014 durch [X.] [X.] sowie den Richter [X.] und den Richters k.A. Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Angemeldet ist das Zeichen

2

Über Hürden zum Erfolg

3

als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen

4

Klasse 9: [X.], DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger

5

Klasse 16: Druckerzeugnisse

6

Klasse 41: Ausbildung.

7

Nach Beanstandung mit Bescheid vom 14. Mai 2012 wies die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 14. Februar 2013 die Anmeldung vollumfänglich zurück. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die angemeldete Marke sei nicht unterscheidungskräftig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

8

Unter Unterscheidungskraft verstehe man die Eignung einer Marke, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die angemeldete Marke eigne sich dazu nicht, da sie allein eine sachbezogene und beschreibende Angabe darstelle, die vom Verkehr auch als solche verstanden und daher nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werde. Der sprachüblich gebildete Begriff „Über Hürden zum Erfolg" werde unmittelbar dahingehend verstanden, dass es sich bei den Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die dazu beitragen, trotz Hindernissen zum Erfolg zu gelangen. Der angemeldete Markenbegriff sei kein Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern weise direkt, in glatt beschreibender Form auf Art, Thema und Zweck der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hin, nämlich solche, die dabei helfen, trotz Hürden zum Erfolg zu gelangen. Eine Analyse des Begriffes, zu der der Verkehr erfahrungsgemäß nicht neige, sei dazu nicht notwendig.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der in der Beschwerdebegründung vom 31. Mai 2013 die Auffassung vertritt, die angemeldete Marke sei kurz, originell und jedenfalls interpretationsbedürftig. Die Aussage der Wortfolge, dass man mit Hilfe der jeweiligen Waren und Dienstleistungen Hürden überwinden und erfolgreich sein könne, gehe nämlich über den Hinweis auf Merkmale der Waren und Dienstleistungen hinaus. Weiter weist er auf seiner Ansicht nach vergleichbare Voreintragungen hin. Er beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des [X.] vom 14. Februar 2013 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist ohne Erfolg, da die angemeldete Marke „Über Hürden zum Erfolg“ wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen ist und die Markenstelle die Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 [X.] daher zu Recht vollumfänglich zurückgewiesen hat.

Schlagwortartige Wortfolgen (Slogans), wie die hier vorliegende Markenanmeldung „Über Hürden zum Erfolg“, unterliegen weder strengeren noch geringeren, sondern den gleichen Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken. Einerseits reicht allein die Tatsache, dass ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird - für sich gesehen - nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. [X.] GRUR 2010, 228, [X.]. 44 - [X.]). Es ist auch nicht erforderlich, dass schlagwortartige Wortfolgen einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. [X.], 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Ferner kann selbst dann, wenn die jeweilige Marke zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird, deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen, sofern sie zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. [X.] GRUR 2010, 228, [X.]. 45 - [X.]).

Andererseits ist aber bei schlagwortartigen Wortfolgen die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn - wie bei anderen Markenkategorien auch - ein zumindest enger beschreibender Bezug im eingangs dargelegten Sinn zu den jeweils konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Slogans oder schlagwortartige Wortfolgen regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis geben, wenn sie eine bloße Werbefunktion ausüben - z.B. in Form einer Anpreisung der Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen - es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. [X.] GRUR 2004, 1027, 1029 [X.]. 35 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT).

Diese Grundsätze werden durch die Entscheidung des [X.] zu „[X.]“ nicht entscheidend modifiziert. Auch danach setzt die Bejahung der Unterscheidungskraft unverändert voraus, dass das Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (vgl. [X.] GRUR 2010, 228, [X.]. 44 - [X.]). Letzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität und Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen ([X.] GRUR 2010, 228, [X.]. 57 - [X.]; s. auch [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8, Rdn. 177).

Ausgehend hiervon hat die Markenstelle der angemeldeten Wortfolge „Über Hürden zum Erfolg“ in zutreffender Weise die Unterscheidungskraft für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen abgesprochen.

Bei der Wortfolge handelt es sich um einen für die angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres verständlichen, sprachüblichen Satz mit dem Aussagegehalt, dass man mit Hilfe des Angebots des Anmelders Hürden überwinden und erfolgreich sein kann. Die Aussage der Wortfolge geht über diesen Hinweis auf das Thema und den Inhalt der Waren und Dienstleistungen in keiner erkennbaren Weise hinaus.

Dabei ergibt sich entgegen der Ansicht in der Beschwerdebegründung kein [X.]. Das Publikum versteht „Über Hürden zum Erfolg" grundsätzlich dahin, dass Erfolg das Ziel ist und dass es womöglich Hürden zu überwinden gilt, um den Erfolg zu erreichen. Bei dieser Lesart handelt es sich auch angesichts der Waren und Dienstleistungen um die sich aufdrängende Verständnismöglichkeit, die damit beschreibend im Vordergrund steht, auch wenn es daneben weitere mögliche Interpretationen geben mag.

Ergänzend kann auf die überzeugenden Ausführungen der Markenstelle Bezug genommen werden.

Da der Eintragung der Wortfolge „Über Hürden zum Erfolg“ mithin für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], entgegensteht, kommt es auf die Frage, ob für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Interesse von Mitbewerbern zusätzlich von einem Freihaltebedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auszugehen ist, nicht mehr an.

Soweit sich der Anmelder auf die Eintragung seiner Ansicht nach vergleichbarer Drittmarken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die hier zu beurteilende Anmeldemarke. Aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. [X.] MarkenR 2008, 163, 167, Rn. 39 - Terranus; [X.], 425 - Volksflat).

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

27 W (pat) 25/13

23.06.2014

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.06.2014, Az. 27 W (pat) 25/13 (REWIS RS 2014, 4693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4693

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