Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. XII ZR 144/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4440

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 16. April 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 1607 Abs. 3 Satz 2, 1600d Abs. 4, 1600e Abs. 1, 1629 Abs. 2 Satz 3, 1712 Abs. 1 Nr. 1 a) Die [X.] des § 1600d Abs. 4 [X.] kann im [X.] des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen mit der Folge durchbrochen werden, dass die Vaterschaft des [X.] inzident festgestellt werden kann. b) Nach Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder zum 1. Juli 1998 kommt dies in Betracht, wenn der Kläger andernfalls rechtlos gestellt wäre, weil weder die Kindesmutter noch der mutmaßliche Erzeuger bereit sind, dessen Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen (Abgrenzung zu [X.]surteil [X.] 121, 299). [X.], Urteil vom 16. April 2008 - [X.] - [X.]

AG Uelzen - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 15. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 9. August 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger nimmt den [X.] auf gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 2 [X.] übergegangenen Kindesunterhalt in Anspruch und verlangt im Wege der [X.] zunächst Auskunft über die Einkünfte des [X.]. 1 Während der 1989 geschlossenen und am 10. August 2004 geschiede-nen Ehe des [X.] mit [X.] hat diese drei Kinder geboren, nämlich 1992 die Tochter [X.], 1994 die Tochter [X.] und 1995 den Sohn Jan. Mit rechtskräftigem Urteil des Familiengerichts vom 23. Dezember 2003 wurde 2 - 3 - festgestellt, dass der Kläger nicht deren Vater ist. Die Vaterschaft zu den drei Kindern ist bisher weder anerkannt noch gerichtlich festgestellt. 3 Der Beklagte ist der Lebensgefährte der Kindesmutter. Der Kläger be-hauptet, außer ihm selbst habe nur dieser während der gesetzlichen Empfäng-niszeiten Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter gehabt. 4 Der Kläger vertritt die Auffassung, seiner Klage stehe nicht entgegen, dass die Vaterschaft des [X.] nicht feststehe. Denn sowohl der Beklagte als auch die Kindesmutter, die die alleinige Vertreterin der Kinder ist, weigerten sich, die gerichtliche Klärung der Vaterschaft herbeizuführen; auch sei der [X.] nicht bereit, auf Kosten des [X.] an einem außergerichtlichen [X.] mitzuwirken. Unter diesen Umständen sei § 1600d Abs. 4 [X.], demzufol-ge die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, nicht anwendbar. Vielmehr sei die Vater-schaft des [X.] im vorliegenden Verfahren zu klären. Das Amtsgericht hat die Klage - in der Auskunftsstufe - insgesamt abge-wiesen. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.] 2006, 574 ff. und [X.] 2007, 138 ff. veröffentlicht ist, hat die dagegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des [X.], mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 6 - 4 - 1. Das [X.] hat - ebenso wie die Vorinstanz - dahinstehen lassen, ob der Beklagte der biologische Vater der drei während der Ehe der Kindesmutter mit dem Kläger geborenen Kinder ist, und der Stufenklage insge-samt den Erfolg versagt. Der Kläger sei nämlich nach § 1600d Abs. 4 [X.] ge-hindert, den [X.] auf gemäß § 1607 Abs. 3 [X.] übergegangenen [X.] in Anspruch zu nehmen, solange die Vaterschaft des [X.] weder anerkannt noch mit Wirkung für und gegen alle gerichtlich festgestellt sei. 7 Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte seine Vaterschaft für die drei Kinder nicht ausdrücklich in Abrede gestellt, sondern lediglich vorgetragen habe, diese sei nicht geklärt. Das genüge nicht, die [X.] des § 1600 d Abs. 4 [X.] zu überwinden. Weder könne die Vaterschaft im vor-liegenden [X.] als Vorfrage inzident festgestellt werden, noch sei es unter den gegebenen Umständen rechtsmissbräuchlich, wenn der Beklagte sich auf diese Vorschrift berufe. Aus den gleichen Gründen komme auch ein Anspruch aus § 826 [X.] nicht in Betracht, weil es nicht sittenwidrig sei, wenn der Beklagte seine Vaterschaft weder anerkenne noch deren gerichtliche Fest-stellung betreibe. 8 Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 9 2. Mangels entsprechender Feststellungen ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass die drei Kinder vom [X.] abstammen und der Kläger ihnen über Jahre hinweg als vermeintlicher Vater Unterhalt gewährt hat. [X.] ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass dem Kläger der mit seiner Stufenklage geltend gemachte Anspruch gegen den [X.] zusteht (vgl. [X.]/[X.] [X.] 12. Aufl. § 1600d Rdn. 38; [X.]/[X.] [X.] [2004] § 1600d Rdn. 90) und lediglich zu entscheiden ist, ob 10 - 5 - der Kläger auch dann gemäß § 1600d Abs. 4 [X.] gehindert ist, den Anspruch vor Rechtskraft eines die Vaterschaft des [X.] feststellenden Urteils im Sinne des § 1600d Abs. 1 [X.] geltend zu machen, wenn das Kind, seine [X.] oder ein seine eigene Vaterschaft behauptender Mann, die nach § 1600e Abs. 1 Satz 1 [X.] allein zur Erhebung einer Vaterschaftsfeststellung befugt sind, die Einleitung eines solchen Verfahrens ablehnen. a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass § 1600d Abs. 4 [X.] eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im [X.] zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes grundsätzlich ausschließt, wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.] [X.] 121, 299 = FamRZ 1993, 696 f. zu §§ 1600a, 1615b Abs. 2 [X.]). Dem ist die herrschende Meinung weitgehend gefolgt (vgl. [X.], 449, 450 m.N. in [X.]. 19). 11 b) An dieser Entscheidung hält der [X.] jedoch aufgrund inzwischen veränderter Gesetzeslage nicht mehr uneingeschränkt fest: 12 aa) Soweit er darin offen gelassen hat, ob eine Durchbrechung der [X.] des § 1600a Satz 2 [X.] a.F. in Betracht kommt, wenn der Scheinvater seinen Anspruch auf Delikt, namentlich auf § 826 [X.], stützen kann, bedarf dies auch hier keiner Entscheidung. 13 [X.]) In der vorgenannten Entscheidung hat der [X.] sich bereits mit Stimmen in der Literatur auseinander gesetzt, die eine Durchbrechung der [X.] und eine Zulassung einer Inzidentfeststellung in [X.] gelagerten Fällen befürworten (vgl. [X.]. § 1600a Rdn. 15; [X.] FamRZ 1986, 942, 945), und auch darauf hin-gewiesen, dass die [X.] nicht uneingeschränkt gilt, sondern § 1600d Abs. 4 [X.] Ausnahmen hiervon zulässt, namentlich "soweit sich – 14 - 6 - aus dem Gesetz anderes ergibt", so etwa im Sozialversicherungsrecht sowie zur Regelung dringender, zeitlich begrenzter Unterhaltsansprüche des Kindes oder der Mutter im Wege einstweiliger Verfügung (§1615o [X.], § 641d ZPO). Eine weitere Ausnahme hatte der [X.] bereits zuvor für den Fall des [X.] gegen den Rechtsanwalt bejaht, der die Frist zur Erhebung der [X.] versäumt hat ([X.] 72, 299 ff. = FamRZ 1979, 112 ff.). Der [X.] hat sich seinerzeit gleichwohl gehindert gesehen, angesichts der Problematik einer "Anspruchsvereitelung trotz bestehender Anspruchs-norm" ([X.] aaO S. 945) von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer Inzi-dentfeststellung und dem klaren Wortlaut des § 1600a Satz 2 [X.] a.F. abzu-weichen, und zwar unter anderem aus folgenden Erwägungen: 15 Erstens dürfe aus den aufgezeigten Ausnahmen von dieser Vorschrift nicht auf einen allgemeinen Grundsatz geschlossen werden. Zweitens liefe dies dem in § 1600a [X.] a.F. als Teil der Reform des Nichtehelichenrechts zum Ausdruck gekommenen Bestreben des Gesetzgebers zuwider, dem nichteheli-chen Kind durch die Notwendigkeit eines Abstammungsverfahrens nach § 1600d Abs. 1 [X.], § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO einen für und gegen alle wirken-den Status zu geben und seine Zuordnung zum Vater im Sinne eines echten Verwandtschaftsverhältnisses herbeizuführen. [X.]s sei das finanzielle Inte-resse des Scheinvaters nicht höher zu bewerten als die anerkennenswerten und verfassungsrechtlich geschützten Gründe des Kindes, seine Abstammung zu einem [X.] nicht feststellen zu lassen. 16 cc) Diese Erwägungen gelten im Grundsatz nach wie vor, stehen hier aber wegen der besonderen Umstände des Falles einer Durchbrechung der [X.] nicht entgegen. 17 - 7 - Zum einen wird damit nicht in unzulässiger Weise aus einer Ausnahme-vorschrift auf einen allgemeinen Grundsatz geschlossen. Der Rechtsprechung ist es unbenommen, den Anwendungsbereich einer gesetzlichen Vorschrift im Wege teleologischer Reduktion einzuschränken, wenn und soweit dies [X.] erscheint, in besonders gelagerten Fällen, deren Auswirkungen der Ge-setzgeber offensichtlich nicht in vollem Umfang bedacht hat, schlechthin un-tragbare Ergebnisse zu vermeiden. Dazu bedarf es keiner analogen Erweite-rung etwa bestehender Ausnahmevorschriften; deren Existenz kann aber bei der Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob der Gesetzgeber die in der grundlegenden Norm aufgestellte Regelung als unabdingbar angesehen hat oder jedenfalls bestimmte Ausnahmen für möglich hielt. 18 Zum anderen kann eine Durchbrechung der [X.] des § 1600d Abs. 4 [X.] dem Bestreben, dem nichtehelichen Kind einen für und gegen alle wirkenden Status zu geben und seine Zuordnung zum biologischen Vater im Sinne eines echten Verwandtschaftsverhältnisses herbeizuführen, ausnahmsweise dann nicht zuwiderlaufen, wenn dieses Ziel aufgrund besonde-rer Umstände auf lange Zeit ohnehin faktisch nicht erreicht werden kann. Das ist hier beispielsweise der Fall, weil weder die die Kinder allein vertretende [X.] noch der Beklagte als möglicher biologischer Vater bereit sind, dessen [X.]chaft gerichtlich feststellen zu lassen. 19 Schließlich hat das [X.] inzwischen Zweifel geäu-ßert, ob und in welchem Umfang ein Kind ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf [X.] der eigenen Abstammung hat ([X.] FamRZ 2007, 441, 444 unter [X.] b aa [1]), wie der [X.] bislang angenommen hatte (vgl. [X.]surteile [X.] 121, 299, 303 f. = FamRZ 1993, 696, 697 und [X.] 162, 1, 5 = [X.], 340, 341). Der [X.] hält deshalb nicht mehr daran fest, 20 - 8 - dass demgegenüber das finanzielle Interesse des Scheinvaters gegenüber dem ihm möglicherweise regresspflichtigen Erzeuger stets zurückzustehen habe. 21 [X.]) Inzwischen hat sich die Rechtslage, vor deren Hintergrund 1993 die [X.]sentscheidung [X.] 121, 299 (= FamRZ 1993, 696 f.) getroffen worden war, in zwei Punkten entscheidend geändert. 22 (1) Zum einen weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass bis zum 30. Juni 1998 in den alten Bundesländern die alleinsorgeberechtigte Mutter ihr nichteheliches Kind nicht vertreten konnte, soweit es um die Feststellung der Vaterschaft ging; insoweit stand die gesetzliche Vertretung gemäß §§ 1706, 1709 [X.] dem Jugendamt als Pfleger zu, das in aller Regel im Interesse des Kindes ein solches Verfahren einleitete. Mit Rücksicht darauf schien es ver-tretbar, den Scheinvater wegen der [X.] des § 1600a Satz 2 [X.] a.F. darauf zu verweisen, den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens abzuwarten, bevor er den als Vater festgestellten Erzeuger des [X.] gemäß § 1615b Abs. 2 [X.] auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmen konnte. Denn dies führte, von extremen Ausnahmefällen abgesehen, allenfalls zu einer Verzögerung der Durchsetzung seines bereits bestehenden gesetzli-chen Anspruchs, nicht aber zu dessen dauernder Vereitelung. Durch das am 1. Juli 1998 in [X.] getretene Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuregelung des Rechts der Beistandschaft ([X.]) vom 4. Dezember 1997 ([X.]) ist jedoch die [X.] Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder abgeschafft und zugleich für bestimmte Aufgaben, zu denen gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auch die Fest-stellung der Vaterschaft gehört, eine freiwillige Beistandschaft des [X.] eingeführt worden. Dies hat zur Folge, dass es, solange der potentielle Er-zeuger des Kindes nicht selbst Vaterschaftsfeststellungsklage erhebt, bis zur 23 - 9 - Volljährigkeit des Kindes allein vom Willen der Mutter abhängt, ob sie ihrerseits Vaterschaftsfeststellungsklage erhebt oder nicht. Unterlässt sie dies, kann ihr die Vertretung des Kindes auch nicht nach § 1796 [X.] durch das [X.] entzogen werden, § 1629 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. [X.]. Der Scheinvater selbst ist für eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft nicht klagebefugt, § 1600e Abs. 1 [X.]. Damit würde sich bei der vom [X.] in [X.] 121, 299 = FamRZ 1993, 696 f. bislang vertretenen Auffassung zu § 1600d Abs. 4 [X.] der [X.] gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes nun-mehr in einer Vielzahl von Fällen als undurchsetzbar erweisen, nämlich immer dann, wenn weder dieser noch die Kindesmutter - aus welchen Motiven auch immer - von dem ihnen allein zustehenden Recht, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen, keinen Gebrauch machen. 24 (2) Zum anderen ist diese Entscheidung des [X.]s vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Frage der Abstammung eines Kindes seinerzeit allein in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren in [X.] (§ 640 ZPO) zu klären war und der Grundsatz der Statuswahrheit es verlangte, alles zu vermeiden, was die Übereinstimmung von statusmäßiger und tatsächlicher biologischer Abstammung hätte beeinträchtigen können. Auch dies gilt [X.] nicht mehr uneingeschränkt. Durch das am 1. April 2008 in [X.] [X.] zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 ([X.]l. I 441) hat der Gesetzgeber ein Verfahren zur Verfü-gung gestellt, das der Klärung der Abstammung dient und es gleichwohl zu-lässt, die sich gegebenenfalls als unzutreffend erweisende statusrechtliche Zu-ordnung des Kindes unverändert zu lassen. Allerdings steht dieses Verfahren nur dem Kind und seinen Eltern zu, nicht aber einem [X.]. 25 - 10 - In diesem neuartigen Verfahren wird zwar keine gerichtliche Feststellung über die Abstammung getroffen; sie ermöglicht aber eine gutachterliche Fest-stellung, deren Beweiswert bei Befolgung der anerkannten Regeln der DNA-Analyse regelmäßig keinen vernünftigen Zweifel mehr zulässt. Es handelt sich mithin um ein gerichtsförmiges Verfahren, das Gewissheit über die tatsächliche Abstammung herbeiführen soll, einen dieser Erkenntnis entgegenstehenden Status des Kindes aber unberührt lässt. 26 Angesichts dieser neuen Rechtslage erscheint es gerechtfertigt, [X.] gegen eine Inzidentfeststellung zurückzustellen, die sich darauf gründen, dass ein bestehender Status des Kindes nicht außerhalb eines [X.] durch Feststellungen zur biologischen Abstammung hinterfragt werden soll. Denn auch eine Inzidentfeststellung der Abstammung im [X.] des Scheinvaters gegen den Erzeuger erwächst nicht in Rechtskraft, nicht ein-mal zwischen den Parteien dieses Prozesses, und führt deshalb auch nicht zur Feststellung einer "relativen Vaterschaft" (entgegen [X.], 401, 402). Sie ist vielmehr lediglich Vorfrage für das Bestehen des Anspruchs (vgl. [X.] aaO S. 453). 27 c) Nach alledem ist eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im [X.] des Scheinvaters nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen zulässig. 28 aa) Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn - wie hier - davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben. Wird eine solche [X.] - 11 - lungsklage allerdings während der Rechtshängigkeit des [X.] erhoben, wird das Regressverfahren auszusetzen sein. 30 Hingegen ist auch unter diesen Umständen eine Durchbrechung der [X.] des § 1600d Abs. 4 [X.] nicht schon dann gerechtfer-tigt, wenn der Kläger die Vaterschaft des [X.] "ins Blaue hinein" behaup-tet und sie erst durch ein Vaterschaftsgutachten bewiesen werden soll. [X.] werden zumindest die Voraussetzungen darzulegen sein, an die § 1600d Abs. 2 [X.] die Vermutung der Vaterschaft knüpft. Darüber wird gegebenenfalls Beweis zu erheben sein, ehe die Einholung eines Vaterschaftsgutachtens in Betracht kommt. Sind diese Voraussetzungen unstreitig oder reicht die Beweis-aufnahme aus, das Gericht gemäß § 286 ZPO von ihrem Vorliegen zu über-zeugen, dürfte sich die Einholung eines solchen Gutachtens erübrigen, es sei denn, dass nunmehr der Beklagte die Einholung eines solchen Gutachtens [X.], um die Vermutung seiner Vaterschaft zu entkräften. Denn an den [X.] sind im Rahmen einer solchen Zahlungsklage nicht die Anforderungen zu stellen, die eine inter omnes wirkende Vaterschaftsfeststellung erfordert. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt eine solche Klage regelmäßig auch nicht die Mitwirkung der Mutter und des Kindes an einem (wei-teren) [X.] voraus. Ist dem Verfahren - wie hier - ein erfolgreiches Vater-schaftsanfechtungsverfahren vorausgegangen, liegen die insoweit erforderli-chen Untersuchungsergebnisse regelmäßig bereits vor, so dass sich eine etwa erforderliche weitere Begutachtung auf die Analyse der entsprechenden Merk-male des [X.] und deren Vergleich mit den bereits vorliegenden Ergeb-nissen beschränken kann. 31 - 12 - [X.]) Die Beweisaufnahme in einem solchen [X.] berührt zwar auch die verfassungsrechtlich geschützten Interessen Dritter, hier der Mutter und des Kindes bzw. der Kinder, sowie Interessen des [X.] selbst. 32 33 Das Interesse des [X.], nicht auf Erstattung des Unterhalts in [X.] genommen zu werden, ist allerdings nach der gesetzlichen Wertung des § 1607 Abs. 3 [X.] nicht schutzwürdig (vgl. [X.] aaO S. 452). Sein [X.], im Falle der Anordnung eines Sachverständigengutachtens seine [X.] Daten nicht preisgeben zu müssen, ist hinreichend dadurch ge-schützt, dass er die Mitwirkung an der Begutachtung verweigern und die Rechtmäßigkeit seiner Weigerung nach §§ 372a Abs. 2 Satz 1, 387 Abs. 1 ZPO in einem Zwischenstreit geltend machen kann (vgl. [X.]surteil [X.] 166, 283, 290 = FamRZ 2006, 686, 688 und [X.]sbeschluss vom 4. Juli 2007 - [X.] ZB 199/05 - FamRZ 2007, 1728, 1729). Ein schützenswertes Interesse der Kindesmutter, eine eheliche Untreue nicht offenbaren zu müssen, kommt in Fällen der vorliegenden Art schon des-halb nicht in Betracht, weil diese Untreue bereits durch den Erfolg des voraus-gegangenen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens offenbar geworden ist. Ihr [X.], einem [X.] keinen weitergehenden Einblick in ihr Sexualleben zu gewähren, kann die Kindesmutter bereits dadurch wahren, dass sie als frühere Ehefrau des [X.] von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Gebrauch macht. Für ein Interesse, im Falle der Zeugung des [X.] durch Inzest oder Vergewaltigung eine Feststellung des biologischen [X.] zu vermeiden (vgl. [X.]/Peschel-Gutzeit [X.] [2007] § 1629 Rdn. 95), werden regelmäßig keine Anhaltspunkte vorliegen. 34 Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung geht das Interesse des [X.] regelmäßig auf Kenntnis seines wirklichen Erzeugers (vgl. [X.], Urteil vom 35 - 13 - 14. Juni 1972 - [X.] - NJW 1972, 1708) und nicht auf Beibehaltung ei-nes "vaterlosen" Zustandes. Eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft (oder auch der Nichtvaterschaft) des [X.] steht dem Interesse des Kindes somit in aller Regel nicht entgegen. Etwas anderes könnte sich allerdings ergeben, wenn der Beklagte - wie hier - mit der Kindesmutter zusammenlebt und beide mit dem Kind eine Familie bilden. Hier könnte eine Inzidentfeststellung mit dem Ergebnis, dass der Beklagte nicht der Erzeuger des Kindes ist, dessen [X.] an der Wahrung der neuen sozial-familiären Bindung zum [X.] [X.], vor allem, wenn bereits das Vaterschaftsanfechtungsverfahren das Vertrauen des Kindes in den Fortbestand seiner Bindung zu dem Kläger als bisherigem rechtlichen Vater erschüttert hatte und nunmehr seine danach [X.] zu dem Lebensgefährten der Mutter erneut erschüttert zu werden droht. Sollten sich im Einzelfall Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch die Inzidentfeststellung der Vaterschaft in höherrangige verfassungsrechtlich ge-schützte Rechte Dritter eingegriffen werden könnte, wird das Gericht diesen Bedenken aber von Amts wegen nachgehen können und müssen. Denn die [X.] des § 1600d Abs. 4 [X.] ist von Amts wegen zu be-achten (vgl. [X.] NJW-RR 2004, 146 f.; [X.] aaO S. 453). Ob sie im Einzelfall ausnahmsweise durchbrochen werden kann, ist daher ebenfalls von Amts wegen unter Berücksichtigung aller hierfür maßgeblichen Umstände zu prüfen. 36 3. Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht bestehen bleiben. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zum Grund und zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs und insbesondere zur Passivlegitimation des [X.] getroffen hat. Die erneute Verhandlung gibt dem [X.] - 14 - richt Gelegenheit, dies nachzuholen, sofern nicht im Rahmen der erneuten Amtsprüfung Umstände im Sinne des vorstehenden Absatzes bekannt werden, die der hier grundsätzlich bejahten Durchbrechung der [X.] im vorliegenden Einzelfall entgegenstehen. [X.][X.] [X.] Ri[X.] Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt
Dose verhindert zu unterschreiben. [X.]Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.01.2006 - 3b [X.][X.], Entscheidung vom 09.08.2006 - 15 UF 46/06 -

Meta

XII ZR 144/06

16.04.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. XII ZR 144/06 (REWIS RS 2008, 4440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4440

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