LG Heidelberg, Beschluss vom 25.03.2021, Az. 2 O 78/21

2. Zivilkammer | REWIS RS 2021, 7467

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Gegenstand

Einstweilige Verfügung wg. Bewertung eines Zahnarztes im Internet.


Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines
    Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu
    sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben
    werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

    aufgegeben, es zu unterlassen

    in Bezug auf den Antragsteller wörtlich und/oder sinngemäß Folgendes zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und ihn unter Hinweis darauf mit 1 von 5 Punkten ("Sternen") negativ zu bewerten und/oder bewerten zu lassen:

    „Dieser Zahnarzt hat [X.] wegen einer meiner Meinung nach harmlosen Bewertung angezeigt.

    Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit und falschen Angaben des Zahnarztes eingestellt.
    Behauptet er hätte [X.] nie behandelt, rechnet aber verschiedene Behandlungen mit meiner
    Krankenkasse ab.

    Durch seine Anzeige hatte ich einen höheren finanziellen Schaden an Anwaltskosten erlitten.
    Das habe ich alles schwarz auf weiß und kann es jederzeit beweisen!“

    wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:

    Google Bewertung Zahnarzt
  2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
  4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
    Antragsschrift vom 24.03.2021

Gründe

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 24.03.2021 sowie die damit vorgelegten
Unterlagen Bezug genommen.

[xxx]

Vorsitzende Richterin am [X.]

Zur besseren Lesbarkeit wurden ggf. Tippfehler entfernt oder Formatierungen angepasst.

Meta

2 O 78/21

25.03.2021

LG Heidelberg 2. Zivilkammer

Beschluss

Sachgebiet: O

§ 937 ZPO

Zitier­vorschlag: LG Heidelberg, Beschluss vom 25.03.2021, Az. 2 O 78/21 (REWIS RS 2021, 7467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7467


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 O 78/21

LG Heidelberg, 2 O 78/21, 18.06.2021.

LG Heidelberg, 2 O 78/21, 25.03.2021.


Az. 24 W 3/22

OLG Celle, 24 W 3/22, 15.09.2022.


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