Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juni 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. Juni 2002 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Ur-teilsformel dahin ergänzt, daß die in [X.] erlittene [X.] im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe an-gerechnet wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.]eDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigunghat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349Abs. 2 StPO). Die Besetzungsrüge im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO hat nebenden vom [X.] zutreffend aufgeführten Gründen auch [X.] keinen Erfolg, weil der [X.] die Anordnung des [X.] gemäß § 192 Abs. 2 GVG vom 3. Mai 2002 ([X.], [X.]. 835)nicht mitgeteilt hat.Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die [X.] in [X.] erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51Abs. 4 Satz 2 StGB hat das [X.] im Urteil keine Bestimmung überden Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier er-kannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß in der Ur-teilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der Senat holtden grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die Anrech-- 3 -nung und die Festsetzung des Maßstabes nach. Im Hinblick darauf, daß ineinem Mitgliedstaat der [X.] grundsätzlich Anhaltspunkte füreine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht ersichtlich und auchnicht vorgetragen sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO denAnrechnungsmaßstab selbst bestimmt.[X.] Basdorf [X.]
Meta
04.06.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2003, Az. 5 StR 124/03 (REWIS RS 2003, 2826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2826
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.