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Nichtannahme einer wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde - hier: beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Zum Erfordernis einer Wartefrist zwischen der Zustellung der Beschwerdeentscheidung und der Aushändigung der Ernennungsurkunde an die ausgewählten Bewerber
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Da die Polizeidirektion die Ernennungsurkunden den ausgewählten Mitbewerbern einen Tag nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung des [X.] ausgehändigt hat, rügt er insbesondere, dass ihm die Möglichkeit genommen worden sei, Rechtsschutz beim [X.] zu erlangen.
Die Verfassungsbeschwerde war wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung anzunehmen. Im Hinblick auf die aus Gründen der Subsidiarität (vgl. [X.]K 12, 206 <208 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 09. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 -, NVwZ 2009, S. 1430) unzulässige Rüge der verfrühten Aushändigung der Urkunden an die Mitbewerber des Beschwerdeführers wird darauf hingewiesen, dass aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG eine Verpflichtung des Dienstherrn folgt, vor Aushändigung der Ernennungsurkunde einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem unterlegenen Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn nur so die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (vgl. zuletzt: [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 -, a.a.[X.], m.w.N.). Eine Frist von einem Tag genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen jedenfalls nicht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
02.12.2010
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OVG Lüneburg, 13. April 2010, Az: 5 ME 7/10, Beschluss
Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 02.12.2010, Az. 2 BvR 1067/10 (REWIS RS 2010, 845)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 845
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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