Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, Az. 10 AZR 276/09

10. Senat | REWIS RS 2010, 3830

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Gegenstand

Zuordnung eines Tarifbeschäftigten im Wege der Personalgestellung nach dem VersÄmtEinglG NW 2007


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2009 - 11 [X.] 1315/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung des beklagten [X.], die Klägerin im Wege der Personalgestellung dem [X.] in [X.] zur Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

2

Die 1963 geborene Klägerin ist seit 1986 für das beklagte [X.] tätig. Sie arbeitete im Assistenzdienst beim Versorgungsamt [X.] im Aufgabenbereich des Schwerbehindertenrechts und war zuständig für die Zuordnung und Erfassung von Anträgen sowie den Transport und die Vorlage der Akten.

3

Am 21. November 2007 trat das [X.] der [X.] in die allgemeine Verwaltung des [X.] [X.] ([X.]) als Artikel 1 des [X.] in [X.] vom 30. Oktober 2007 (Straffungsgesetz) in [X.] ([X.] 2007 S. 482, ausgegeben am 20. November 2007).

4

Dort ist auszugsweise geregelt:

        

„§ 1   

        

Auflösung der Versorgungsämter

        

(1)     

Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den [X.]n und kreisfreien Städten, den [X.]schaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.

        

(2)     

Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die [X.] und kreisfreien Städte, auf die [X.]schaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das [X.]amt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

        

(3)     

Die Versorgungsämter [X.], [X.], [X.], Düsseldorf, [X.], [X.], [X.], Köln, Münster, [X.] und [X.] werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.

        

§ 2     

        

Aufgaben des Schwerbehindertenrechts

        

(1)     

Die den Versorgungsämtern nach den §§ 69 und 145 des [X.] übertragenen Aufgaben werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die [X.] und kreisfreien Städte übertragen.

        

(2)     

…       

                 

§ 10   

                 

Tarifbeschäftigte

                 

(1)     

Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das [X.] für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

                 

(2)     

Die mit Aufgaben nach §§ 6 und 8 Abs. 1 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Maßgabe des Absatzes 5 und des § 13 Abs. 4 und 5 auf die Bezirksregierung Münster über. Die mit Aufgaben nach § 7 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Maßgabe des Absatzes 5 und der §§ 11 bis 21 auf die Bezirksregierungen über.

                 

(3)     

[X.] Beschäftigte der Versorgungsämter, die nicht unmittelbar mit Aufgaben nach §§ 2 bis 8 betraut sind, gehen nach Maßgabe des Absatzes 5 kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Bezirksregierungen über oder werden kraft Gesetzes entsprechend Absatz 1 mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das [X.] für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 den in §§ 11 bis 21 genannten kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt, sofern sie nicht nach Absatz 4 in das [X.]amt für Personaleinsatzmanagement übergehen.

                 

(4)     

Die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter, die nicht von den Personalgestellungsverträgen nach Absatz 6 erfasst sind und nicht nach Absatz 2 oder 3 auf die Bezirksregierungen übergehen, gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das [X.]amt für Personaleinsatzmanagement über. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabstufung sind ausgeschlossen.

                 

(5)     

Das [X.] für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten [X.] vor. Der [X.] ist unter Berücksichtigung [X.] Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

                 

(6)     

Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem [X.] [X.], vertreten durch das [X.] für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt geschlossenen Personalgestellungsverträgen geregelt.

        

(7)     

Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum [X.] [X.] auf der Grundlage der für das [X.] geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.

        

…       

        

§ 20   

        

Versorgungsamt [X.]

        

(1)     

Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt [X.], den [X.], den Märkischen Kreis sowie die [X.] [X.], [X.] und [X.] über.

        

…       

        
        

(4)     

Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.“

5

Begleitend zum Gesetzgebungsverfahren wurde im [X.] ([X.]) ein [X.] erarbeitet. Die endgültige Fassung war am 14. November 2007 erstellt.

6

Für die Berücksichtigung [X.] Kriterien bei der Zuordnung der Beamten und Tarifbeschäftigten zu den verschiedenen zukünftigen Einsatzorten wurde folgendes Punkteschema zugrunde gelegt:

        

Personalzuordnung: Punkteverteilung         

        
        

Lebensalter:

pro Jahr (Stichtag: 1.8.07)

0,2 Punkte

        

Beschäftigungszeit:

pro Jahr (Stichtag: 1.8.07)

0,2 Punkte

        

Familienstand:

verh./zusammenlebend

2 Punkte

        

Kinder, pro Kind bis zum 18. Lebensjahr:

        

5 Punkte

        

Alleinerziehend:

        

5 Punkte

        

Pflege von Angehörigen:

insg. 

2 Punkte

        

Teilzeit:

Reduzierung um 20 % und mehr

5 Punkte

                 

+ Reduzierung um 50 % und mehr

5 Punkte

        

Schwerbehinderung:

        

5 Punkte

                 

+ je 10 Grad

1 Punkt

        

Entfernungskilometer:

je km zum nächstmöglichen Einsatzort

0,1 Punkte

        

Die Beschäftigten mit der höchsten Punktzahl werden dem nächstmöglichen Einsatzort zugeordnet.

        

Ergeben sich nach den Ergebnissen der Interessenabfrage bei der Gesamtwürdigung aller Kriterien besondere Fälle, kann von der nach dem Punktesystem vorgenommenen Zuordnung abgewichen werden.“

7

Die Beschäftigten wurden innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des ehemaligen Versorgungsamts grundsätzlich dem jeweiligen Aufgabenbereich zugeordnet (Schwerbehindertenrecht, Soziales Entschädigungsrecht, [X.]/Elternzeitgesetz usw.). Anschließend fand eine Zuordnung innerhalb der [X.] (höherer Dienst, gehobener Dienst, mittlerer Dienst, Assistenzdienst) statt. Die örtliche Zuordnung wurde jeweils innerhalb dieser Gruppen anhand der individuell berechneten Sozialpunkte nach dem Punkteschema vorgenommen. Zu den fixen [X.] wurden für die einzelnen Zuordnungsziele die jeweiligen Entfernungskilometer als sog. Entfernungspunkte addiert.

8

Die Zuordnung wurde sodann auf das Vorliegen eines Härtefalls überprüft. Das beklagte [X.] unterschied dabei zwischen sog. persönlichen Härtefällen und Entfernungshärtefällen. Es berücksichtigte sowohl Stellungnahmen der betroffenen Beschäftigten als auch des Hauptpersonalrats, der [X.] und der [X.]. Hinsichtlich der persönlichen Härtefälle wurden fünf Härtefallstufen gebildet. Berücksichtigung als persönliche Härtefälle fanden Beschäftigte der Stufen 3 bis 5. Die Berücksichtigung als Entfernungshärtefall setzte bei Vollzeitbeschäftigten im mittleren Dienst und im [X.] ein Erreichen von mehr als 20 [X.] (ohne Entfernungspunkte) und eine Entfernung von mehr als 85 km voraus. Bei Teilzeitbeschäftigten im mittleren Dienst, im [X.] und im gehobenen Dienst galten die entsprechenden Kriterien mit der Besonderheit, dass mehr als 50 - 85 Entfernungskilometer erreicht werden mussten und je nach Stellenanteil differenziert wurde. Insgesamt wurden 74 Beschäftigte als Härtefälle eingestuft, davon etwa 50 Beschäftigte als Entfernungshärtefälle.

9

Die zur Erstellung des [X.] erforderlichen Daten wurden im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens erhoben. Die Klägerin zeigte im Rahmen der [X.] am 16. Juli 2007 an, mit ihrem Lebensgefährten auf dem landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern zusammenzuleben. Diese seien aufgrund Alters und 80-prozentiger Schwerbehinderung ihres Vaters auf die tägliche Mitarbeit angewiesen. Bei einem Nettogehalt von ca. 1.300,00 Euro im Monat könne sie nicht die Benzinkosten für den weiten Anfahrtsweg tragen. Sie äußerte als [X.] [X.] und [X.].

Nachdem das Verwaltungsgericht [X.] in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschlüsse vom 16. November 2007 und vom 13. Dezember 2007 (- 34 L 1750/07.PVL) festgestellt hatte, dass der [X.] als Sozialplan infolge einer Rationalisierungsmaßnahme der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 5 [X.] NW unterliege, leitete das beklagte [X.] ein Mitbestimmungsverfahren ein. Zudem ist der [X.] am 13. Dezember 2007 als vorläufige Regelung im Sinne des § 66 Abs. 8 [X.] NW bis zur endgültigen Entscheidung im laufenden Mitbestimmungsverfahren bis zum 31. Mai 2008 in [X.] gesetzt worden. Das Mitbestimmungsverfahren wurde in der Sitzung einer Einigungsstelle vom 18. April 2008 mit einem einstimmig angenommenen Beschluss abgeschlossen. In einer Anlage 1 sind 74 Mitarbeiter namentlich aufgeführt, die als Härtefälle in das [X.]amt für Personaleinsatzmanagement ([X.]) übergeleitet werden bzw. einen ortsnäheren Einsatz erfahren. Als Anlage 2 ist das unverändert gebliebene Punkteschema „Personalzuordnung: Punkteverteilung“ aufgenommen. In der Anlage 3 sind 90 Mitarbeiter ausgewiesen, die eine Entfernung von 80 km oder mehr zurückzulegen haben und denen zusätzlich zu evtl. bereits gegebenen Ansprüchen auf Trennungsentschädigung oder Auslagenersatz ein weiterer einmaliger Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro brutto zur pauschalen Entschädigung der durch die Arbeitsverlagerung entstehenden Aufwendungen zuerkannt wird. Auch die Klägerin ist dort aufgeführt.

Als Grundlage für die Erstellung des [X.] ergaben sich für die Klägerin 14,87 Sozialpunkte (ohne Entfernungskilometer). Die Klägerin wurde im [X.] dem [X.] in [X.] zugewiesen. Die Entfernung von ihrem Wohnort nach [X.] beträgt nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts 90 km. Die Klägerin wurde in Bezug auf die örtlich näher liegenden Beschäftigungsstellen in [X.], [X.] und dem Hoch-sauerlandkreis nicht berücksichtigt. Ihr Punktwert war jeweils geringer als der der dorthin zugewiesenen Mitarbeiter/innen. Bis zum 31. Dezember 2010 stellt das beklagte [X.] Dienstwagen für den Arbeitsweg zur Verfügung. Daneben gelten die Regelungen der Trennungsentschädigungsverordnung [X.] (TEVO NW).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Gestellung zum [X.] in [X.] sei rechtswidrig. Ihre [X.] Belange seien nur unzureichend berücksichtigt worden. Der Grundsatz „Personal folgt der Aufgabe“ könne nicht für den Assistenzdienst gelten, da besondere Qualifikationen und Erfahrungen im Aufgabenbereich des Schwerbehindertenrechts insoweit nicht erforderlich seien. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie mit ihrem Lebensgefährten den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb ihrer Eltern unterstütze. Sie werde nach Ablauf der Gestellung von Dienstfahrzeugen wegen der entstehenden Fahrtkosten nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt abzusichern. Zu berücksichtigen sei auch, dass das [X.] ihren Wechsel zu einer anderen Dienststelle, der [X.]polizeibehörde, blockiert habe.

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, ihre Arbeitsleistung in [X.] im Kreishaus des Märkischen [X.]s zu erbringen.

Das beklagte [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Arbeitsgericht und [X.]arbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

rd nr="15"/>Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin ist verpflichtet, ihre Arbeitsleistung für den [X.] in [X.] zu erbringen.

I. Die Klage ist zulässig.

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Umfangs ihrer Leistungspflicht. Dies kann nach ständiger Rechtsprechung Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein (vgl. z[X.] [X.] 13. März 2007 - 9 [X.] - Rn. 24, [X.] 2007, 549). Ihr Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. [X.] ist - wie sich aus der Klagebegründung ergibt - die Zuordnung im Wege der Personalgestellung zum 1. Januar 2008 nach Auflösung der [X.]. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse besteht.

II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist gemäß § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1 iVm. Abs. 4 [X.] rechtswirksam dem [X.] in [X.] im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt worden. Sie ist damit im Rahmen ihres mit dem beklagten Land fortbestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, ihre Arbeitsleistung dort zu erbringen.

1. § 1 Abs. 2 [X.] bestimmt, dass die tariflich [X.]eschäftigten (und die [X.]eamten) der [X.] nach Maßgabe des Gesetzes auf die kommunalen Körperschaften, die [X.]ezirksregierungen oder das [X.] übergehen bzw. im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden. Die Grundsätze hierfür bestimmen sich nach § 10 [X.]. Hinsichtlich der Art und Weise des Übergangs und der aufnehmenden Institution wird - im Wesentlichen in Abhängigkeit von der bisher ausgeübten Tätigkeit - nach vier Kategorien unterschieden:

Tarifbeschäftigte, die Aufgaben des Schwerbehindertenrechts, der [X.], des [X.] (einschl. der Kriegsopferversorgung), des [X.] ([X.]) und des [X.] wahrgenommen haben, wurden gemäß § 10 Abs. 1 iVm. §§ 2 bis 5, § 8 Abs. 2 [X.] zunächst mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 in das [X.] übergeleitet und sodann nach weiteren Maßgaben mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung den für die zukünftige Aufgabenwahrnehmung jeweils zuständigen kommunalen Körperschaften zugewiesen.

Die mit Aufgaben nach dem (früheren) Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit sowie mit bestimmten sonstigen Aufgaben betrauten tariflich [X.]eschäftigten gingen - ohne vorherige Überleitung zum Ministerium - auf die [X.] über (§§ 6, 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 [X.]). Ebenso gingen die mit Aufgaben aus dem [X.]ereich der Arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Förderprogramme betrauten [X.]eschäftigten direkt auf die verschiedenen [X.]ezirksregierungen über (§§ 7, 10 Abs. 2 [X.]).

Tariflich [X.]eschäftigte, die nicht unmittelbar mit einer der genannten Aufgaben betraut waren, also insbesondere Querschnittsaufgaben oder allgemeine Verwaltungsaufgaben erfüllten, gingen nach Maßgabe des vom Ministerium gemäß § 10 Abs. 5 [X.] zu erstellenden [X.] entweder auf die [X.]ezirksregierungen oder - nach einer Überleitung in das Ministerium - auf eine der genannten kommunalen Körperschaften über, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 4 [X.] in das [X.] übergegangen waren (§ 10 Abs. 3 [X.]).

Schließlich bestimmt § 10 Abs. 4 [X.] als Auffangregelung, dass diejenigen tariflichen [X.]eschäftigten, die nicht direkt auf die [X.]ezirksregierungen übergehen und nicht von Personalgestellungsverträgen erfasst werden, auf das [X.] übergehen.

2. Die Klägerin hat gemäß § 2 [X.] im Assistenzdienst Aufgaben des Schwerbehindertenrechts erfüllt. Damit unterfällt sie dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 [X.]. Darüber herrscht zwischen den Parteien kein Streit; insbesondere macht die Klägerin nicht geltend, dass sie fehlerhaft zugeordnet worden oder kraft Gesetzes auf eine andere [X.]ehörde oder Körperschaft übergegangen sei.

Dass das [X.] die Zuordnung auch der [X.]eschäftigten im Assistenzdienst nach dem Grundsatz „Personal folgt der Aufgabe“ organisiert, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Es ist zwar nicht zwingend, die Personalgestellung der Mitarbeiter im Assistenzdienst nach diesem Grundsatz zu organisieren, weil fachliche Kenntnisse des jeweiligen Rechtsgebiets für die Erfüllung der Aufgaben im Assistenzdienst nicht zwingend erforderlich sind. Der Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum damit aber nicht überschritten. Es liegt nahe, dass die Übertragung einer neuen Aufgabe auch im Assistenzdienst zu einem Personalmehrbedarf in der aufnehmenden [X.]ehörde führt. Mit der Gestellung von Personal auch in diesem [X.]ereich konnte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Verwaltungsvorgänge nahtlos in der neuen [X.]ehörde weiterbearbeitet werden konnten.

3. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 [X.] umfasst grundsätzlich nicht das Recht zur Anordnung der Erbringung der Arbeitsleistung bei einem anderen Arbeitgeber. Hierfür bedarf es einer besonderen vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Grundlage. Allein der Übergang von Aufgaben auf einen anderen Rechtsträger kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht zu einer Verpflichtung zur Tätigkeit bei dem anderen Rechtsträger führen (vgl. [X.] 18. Februar 1976 - 5 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.] § 1 Nr. 5).

§ 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1 iVm. Abs. 4 [X.] bilden die gesetzliche Grundlage für die Personalgestellung der Klägerin. Dies ergibt eine Auslegung der gesetzlichen [X.]estimmungen. Ein Rückgriff auf andere Rechtsgrundlagen (wie z[X.] § 4 Abs. 3 [X.]) ist nicht erforderlich (ebenso [X.] Gestellung und Personalvertretung in Sozialer Dialog in der Krise 2009 S. 107, 108). Die Zuordnung der Klägerin zum [X.] ist aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen [X.] gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 [X.] unter [X.]erücksichtigung [X.] Kriterien und dienstlicher [X.]elange erfolgt.

a) Die tariflich [X.]eschäftigten wurden im Falle des § 10 Abs. 1 [X.] zunächst „kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007“ auf das [X.] übergeleitet.

Damit war unmittelbar weder eine Veränderung des Orts oder der Art der zu erbringenden Arbeitsleistung verbunden noch ein Wechsel des Arbeitgebers. Vielmehr trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass die [X.] als bisherige [X.] zu diesem Zeitpunkt aufgelöst wurden (§ 1 Abs. 3 [X.]) und - anders als in den Fällen des § 10 Abs. 2 [X.] - keine andere Landesbehörde als zukünftige Dienststelle gesetzlich bestimmt war.

b) Sodann wurden diese zum [X.] übergeleiteten [X.]eschäftigten nach § 10 Abs. 1 [X.] wiederum „kraft Gesetzes“ nach bestimmten Maßgaben mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung bestimmten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

Nach dem eindeutigen Wortlaut ist damit von der Anordnung einer gesetzlichen Personalgestellung auszugehen. Auch die Systematik und der Gesamtzusammenhang der verschiedenen Regelungen machen deutlich, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz selbst sicherstellen wollte, dass alle [X.]eschäftigten, die vorher bei den [X.]n tätig waren, zukünftig bei einer [X.]ezirksregierung, einer kommunalen Körperschaft oder dem Personaleinsatzmanagement tätig werden, um die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben bei den zukünftigen Aufgabenträgern möglichst reibungslos fortzuführen.

Dies bestätigt die Entstehungsgeschichte: Im ursprünglichen Gesetzentwurf der Landesregierung war die Formulierung „kraft Gesetzes“ nicht enthalten, sondern der Entwurf des § 10 Abs. 5 [X.] sah eine „Entscheidung über die personalrechtlichen Einzelmaßnahmen … auf der Grundlage eines [X.]“ vor ([X.] Drucks. 14/4342 S. 7, 8). In der damaligen [X.]egründung wurde § 10 Abs. 1 [X.] als „gesetzliche Regelung zur Personalgestellung auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.])“ bezeichnet ([X.] aaO S. 27). Im Folgenden ist es aufgrund des [X.]erichts des [X.] zu der letztlich verabschiedeten Fassung gekommen. In der [X.]egründung der [X.]eschlussempfehlung ([X.] Drucks. 14/5208 S. 35, 36) heißt es dazu unter anderem:

        

„zu Ziffer 3 a und 3 b: [Änderungen zu § 10 Abs. 1 und 2] Die Änderungen sind erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt. [X.] Einzelmaßnahmen bedarf es daher nicht mehr.“

c) Allerdings legt das Gesetz für die betroffenen tariflichen [X.]eschäftigten nicht selbst nach abstrakt-generellen Kriterien fest, wo sie zukünftig ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben. Vielmehr bestimmt es lediglich Rahmenregelungen für das Verfahren und die Kriterien der Personalauswahl zur Umsetzung des gesetzlichen Übergangs (vgl. [X.] Drucks. 14/5208 S. 36 zu Ziffer 3, 4). Darüber hinaus gibt es vor, wie viel Personal bei den entsprechenden [X.]ehörden und Körperschaften jeweils zur Erfüllung der Aufgaben benötigt wird (§ 23 Abs. 6 iVm. Anlage 2 [X.]).

Gemäß § 10 Abs. 5 [X.] hat die [X.]estimmung der konkreten Zuordnung und damit der zukünftigen [X.] durch den vom [X.] zu erstellenden [X.] zu erfolgen. Dieser stellt damit das erforderliche [X.]indeglied zwischen dem angeordneten Übergang der tariflich [X.]eschäftigten in ihrer Gesamtheit und dem des einzelnen [X.]eschäftigten her. Erst mit Erstellung des [X.] und der [X.]ekanntgabe des den jeweiligen [X.]eschäftigten betreffenden Inhalts kann das beklagte Land als Arbeitgeber den vom Gesetz vorgegebenen Erfolg, nämlich die Erbringung der Arbeitsleistung beim neuen Aufgabenträger, erreichen. Die Erstellung des [X.] ist damit gesetzlich vorgeschriebener [X.]estandteil der Überleitungsentscheidung, ohne dass damit der [X.] selbst [X.]estandteil des Gesetzes wäre. Einer solchen Annahme steht schon der Wortlaut des § 10 Abs. 5 [X.] entgegen. Die Norm spricht lediglich von einer Vorbereitung durch das Ministerium, enthält aber keine hinreichend konkrete Verweisung, aus der sich eine Inkorporierung in das Gesetz entnehmen ließe. Vielmehr überlässt das Gesetz dem Ministerium gerade die notwendigen Schritte zur tatsächlichen Durchführung des gesetzlichen Übergangs, insbesondere die Auswahlentscheidung nach vorgegebenen Kriterien.

Diese Zweiteilung führt nicht dazu, dass das Gesetz selbst zu unbestimmt wäre. Es legt sowohl den Übergang der Aufgaben als auch die [X.] fest und bestimmt den Weg und die Methode, auf dem bzw. wie die konkrete Auswahlentscheidung zu treffen ist. Für die einzelnen tariflich [X.]eschäftigten sind damit die jeweiligen Rechtsfolgen hinreichend deutlich erkennbar.

4. Die Regelungen des [X.] verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

a) Ein Verstoß gegen landesverfassungsrechtliche Vorschriften ist nicht gegeben. Der [X.] hat die [X.] verschiedener kommunaler Körperschaften gegen das [X.] zurückgewiesen (23. März 2010 - [X.] 19/08 ua. -).

b) Es kann dahinstehen, ob den verfassungsrechtlichen [X.]edenken zu folgen ist, die das [X.] Nordrhein-Westfalen zu einem Vorlagebeschluss an das [X.] gemäß Art. 100 GG bewogen haben (3. September 2008 - L 10 [X.] -; Aktenzeichen beim [X.] - 2 [X.]). Das Gericht hat jedenfalls nur insoweit verfassungsrechtliche [X.]edenken gegen das [X.] geltend gemacht, als Aufgaben im [X.]ereich des [X.] und der Kriegsopferversorgung von der [X.] auf die Landschaftsverbände übertragen wurden. Mit solchen Aufgaben war und ist die Klägerin nicht befasst. Im Übrigen sind dieser Entscheidung mehrere Senate des [X.] entgegengetreten (25. Juni 2009 - [X.] 10 EG 8/08 R - [X.]SGE 103, 291, betreffend Aufgaben des [X.]; 23. April 2009 - [X.] 9 VG 1/08 R - betreffend Opferentschädigung; 23. April 2009 - [X.] 9 S[X.] 3/08 R - [X.] 2009, 59, betreffend Schwerbehindertenrecht; 11. Dezember 2008 - [X.] 9 [X.] - [X.]SGE 102, 149, betreffend Kriegsopferversorgung).

c) [X.] war gesetzgebungsbefugt.

Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit nicht dem [X.]und Gesetzgebungsbefugnisse verliehen worden sind. Von der dem [X.]und gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG bis zum 1. September 2006 zustehenden Kompetenz, [X.] für die Gesetzgebung der Länder über die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder stehenden Personen zu erlassen, hat dieser - soweit hier von [X.]edeutung - keinen Gebrauch gemacht. Auf die in Art. 125b Abs. 1 GG geschaffene Übergangsregelung kommt es daher nicht an.

Dem [X.]und steht außerdem nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG das Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung im Arbeitsrecht zu. Von dieser Kompetenz hat der [X.]und, soweit es die gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen betrifft, ebenfalls keinen Gebrauch gemacht, sondern nur rechtsgeschäftliche Übergänge nach § 613a [X.]G[X.] geregelt (vgl. [X.] 2. März 2006 - 8 [X.] - Rn. 27, [X.]E 117, 184, und 18. Dezember 2008 - 8 [X.] - Rn. 44, AP [X.]G[X.] § 613a Nr. 366). Gleiches gilt hinsichtlich einer gesetzlichen Regelung über die Personalgestellung. Das [X.] trifft keine Regelungen zu der Frage, wann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu erbringen. Ebenso wenig steht der gesetzlichen Regelung die Vorschrift des § 613 Satz 2 [X.]G[X.] entgegen. Diese enthält lediglich eine abdingbare Auslegungsregelung, die nicht ausschließt, dass der Landesgesetzgeber eine eigenständige Regelung für das bei ihm beschäftigte Personal trifft (zum gesetzlich angeordneten Übergang der Arbeitsverhältnisse [X.] 18. Dezember 2008 - 8 [X.] - Rn. 42, aaO).

d) Das Grundrecht der [X.]erufsfreiheit der Klägerin (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

aa) Mit den Regelungen des [X.] greift der Landesgesetzgeber in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte [X.]erufsausübungsfreiheit der bei den [X.]n [X.]eschäftigten ein.

(1) Die freie Wahl des Arbeitsplatzes der Klägerin wird durch das Gesetz nicht berührt, da es sich nicht um eine gesetzliche Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber handelt, sondern das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land gemäß § 10 Abs. 7 [X.] unter [X.]eibehaltung der bisherigen tariflichen Regelungen aufrechterhalten bleibt. Es liegt aber ein Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit der Klägerin vor, da sie gegen ihren Willen und ohne Einräumung eines Widerspruchsrechts durch gesetzliche Regelung verpflichtet wird, ihre Arbeitsleistung zukünftig einem anderen Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und sich dessen Direktionsrecht im Rahmen der Erbringung ihrer Aufgaben zu unterwerfen.

(2) Solche die [X.]erufsausübung einschränkenden Regelungen sind verfassungsgemäß, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Eingriffe in die [X.]erufsfreiheit dürfen dabei nicht weitergehen, als es die sie rechtfertigenden [X.] erfordern (vgl. [X.] 9. Juni 2004 - 1 [X.]vR 636/02 - zu [X.] I 1 b der Gründe, [X.]E 111, 10).

[X.]) Daran gemessen bestehen keine durchgreifenden [X.]edenken gegen die landesgesetzliche Regelung.

(1) Mit dem [X.] verfolgt der Landesgesetzgeber das Ziel, Sonderbehörden soweit wie möglich aufzulösen, ihre Aufgaben zu kommunalisieren und in die allgemeine Verwaltung zu integrieren ([X.] Drucks. 14/4342 S. 1). Er will damit die Verwaltungsstrukturen veränderten gesellschaftlichen [X.]edingungen anpassen, durch die Kommunalisierung der Aufgaben den Ortsbezug stärken und bestehendem [X.]eratungsbedarf Rechnung tragen ([X.] aaO S. 23). Darüber hinaus sollen langfristig die Personal- und Sachausgaben deutlich sinken ([X.] aaO S. 2, 3). Durch die Übertragung bzw. Gestellung des „operativ tätigen Personals“ zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung soll ein reibungsloser Aufgabenübergang sichergestellt werden ([X.] aaO S. 30).

Dabei handelt es sich um vernünftige Gründe des Gemeinwohls, die im Rahmen des [X.] des Gesetzgebers eine Veränderung der Verwaltungsstruktur einschließlich notwendiger personeller Maßnahmen rechtfertigen können.

(2) Die durch das [X.] erfolgenden Eingriffe in die Rechte der [X.]eschäftigten sind nicht unverhältnismäßig.

(a) Die Maßnahme erscheint geeignet, einen reibungslosen Übergang der Aufgaben und deren nahtlose Erfüllung nach der Neustrukturierung der Verwaltung sicherzustellen.

(b) Es sind keine deutlichen Umstände erkennbar, die gegen eine Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung sprächen. Zwar hätte der Gesetzgeber insbesondere im Hinblick auf die Regelung des § 4 Abs. 3 [X.] auf personelle Einzelmaßnahmen zurückgreifen können. Abgesehen davon, dass der Eingriff in die Rechte der [X.]eschäftigten nicht geringer gewesen wäre, wäre der Übergang aller [X.]eschäftigten zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung nicht sichergestellt gewesen. Es besteht auf Seiten der [X.]eschäftigten keine umfassende Tarifbindung an den [X.], so dass in vielen Fällen nur auf vertragliche [X.]ezugnahmeklauseln hätte zurückgegriffen werden können. Im Hinblick auf die Umstellung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes war aber noch im Jahre 2007 nicht unumstritten, ob alle Vertragsklauseln zu einer Anwendung des [X.] führen (vgl. dazu [X.] 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - D[X.] 2010, 1888; 16. Dezember 2009 - 5 [X.] - EzA TVG § 3 [X.]ezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).

(c) Die Regelung führt zu keinem unangemessenen Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit, sie ist verhältnismäßig im engeren Sinn. Zwar kann die gesetzlich angeordnete Personalgestellung zu einer anderen Körperschaft erhebliche Veränderungen der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Hinblick auf den Ort und die Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung bewirken. Die rechtlichen, insbesondere tariflichen [X.]edingungen der Erbringung der Arbeitsleistung bleiben dabei aber unverändert. Dem Arbeitnehmer steht, da er entweder einer Landesbehörde ([X.]ezirksregierung) oder einer kommunalen Körperschaft oder dem Personaleinsatzmanagement zugeordnet ist, ein vergleichbarer Dienstherr gegenüber. Darüber hinaus bestehen Regelungen zum Ausgleich ggf. auftretender [X.]elastungen, z[X.] durch die [X.] oder die [X.]ereitstellung von Fahrdiensten. Schließlich hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass bei der Zuordnungsentscheidung [X.] Kriterien neben dienstlichen [X.]elangen zu berücksichtigen sind. Damit ist sichergestellt, dass bei der konkreten Zuordnungsentscheidung kein vermindertes Schutzniveau gegenüber den Regelungen des § 106 [X.] oder des § 4 Abs. 3 [X.] besteht. Insoweit unterliegt die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den jeweiligen neuen Tätigkeitsfeldern der gerichtlichen Kontrolle. Für die Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung spricht auch, dass sie sich im [X.] an den einschlägigen tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes, insbesondere an § 4 Abs. 3 [X.] orientiert hat. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Einräumung eines gesetzlichen Widerspruchsrechts, da andernfalls die Gefahr bestanden hätte, dass gesetzlich geforderte Aufgaben der Verwaltung nach der Umstrukturierung zumindest vorübergehend nicht mehr in angemessener Weise erbracht werden können.

(3) Die Eingriffe in die [X.]erufsausübungsfreiheit gehen nicht weiter als sie durch die genannten [X.] gerechtfertigt sind. Der Gesetzgeber hat sich hinsichtlich der tariflich [X.]eschäftigten auf die erforderliche Anordnung des Übergangs innerhalb der [X.] bzw. der Personalgestellung zu kommunalen Körperschaften beschränkt.

e) Auch wenn in den Regelungen des [X.] ein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie liegt, ist dieser gerechtfertigt.

aa) Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur den Einzelnen in seiner Freiheit, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben oder sie zu verlassen. [X.] ist auch die Koalition selbst in ihrem [X.]estand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren [X.]etätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz ist nicht von vornherein auf einen [X.]bereich koalitionsmäßiger [X.]etätigung beschränkt. Er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im [X.] der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht. Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen. Zu den der [X.] überlassenen Materien gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen (vgl. zuletzt [X.] 27. April 1999 - 1 [X.]vR 2203/93, 1 [X.]vR 897/95 - zu [X.] II 1 a der Gründe, [X.]E 100, 271; 3. April 2001 - 1 [X.]vL 32/97 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 103, 293).

[X.]) In diesen Schutzbereich könnte die durch § 10 [X.] angeordnete gesetzliche Personalgestellung eingreifen.

Die Regelung zielt zwar nicht auf eine [X.]eschränkung der Koalitionsfreiheit, sondern verfolgt den Zweck, eine nahtlose Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung auch nach deren Umstrukturierung sicherzustellen. Sie könnte aber die praktische Wirksamkeit tariflicher Regelungen und damit ausgeübter Tarifautonomie beeinträchtigen, indem sie bestehende tarifliche Regelungen zur Personalgestellung unangewendet lässt und paralleles Gesetzesrecht schafft. Die [X.]edeutung der für das beklagte Land kraft Tarifbindung verbindlichen Regelungen wird damit geschmälert und damit unter Umständen die Verhandlungsposition der [X.] bei zukünftigen Tarifverhandlungen geschwächt.

cc) Nimmt man einen solchen Eingriff an, so ist dieser durch verfassungsrechtlich legitimierte, überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit kann, obwohl sie ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist, jedenfalls zum Schutz von [X.]n eingeschränkt werden, denen gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang gebührt. Dem Gesetzgeber ist es, wenn solche Gründe vorliegen, grundsätzlich nicht verwehrt, Fragen zu regeln, die Gegenstand von Tarifverträgen sein können. Der Grundrechtsschutz ist nicht für alle koalitionsmäßigen [X.]etätigungen gleich intensiv. Die Wirkkraft des Grundrechts nimmt vielmehr in dem Maße zu, in dem eine Materie aus [X.] am besten von den Tarifvertragsparteien geregelt werden kann, weil sie nach den Vorstellungen des [X.] die gegenseitigen Interessen angemessener zum Ausgleich bringen als der Staat. Das gilt vor allem für die Festsetzung der Löhne und anderer materieller Arbeitsbedingungen. Je gewichtiger der Schutz ist, den Art. 9 Abs. 3 GG gewährt, desto schwerwiegender müssen die Gründe sein, die einen Eingriff rechtfertigen sollen ([X.] 27. April 1999 - 1 [X.]vR 2203/93, 1 [X.]vR 897/95 - zu [X.] II 1 c aa der Gründe mwN, [X.]E 100, 271).

(1) § 10 [X.] dient verfassungsrechtlich legitimierten [X.]n. Durch die Gestellung des „operativ tätigen Personals“ zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung soll ein reibungsloser Aufgabenübergang und damit eine zeitnahe und sachgerechte Entscheidung über die durch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG geschützten Ansprüche der [X.]ürger sichergestellt werden.

(2) Die Regelung ist - wie oben unter II 4 d) [X.]) (2) (b) ausgeführt - geeignet und erforderlich, um den reibungslosen Übergang der Aufgaben zu erreichen.

(3) Sie ist verhältnismäßig im engeren Sinn. Ein Eingriff in die Tarifautonomie wäre nicht sehr weitgehend, da die tariflichen Regelungen selbst nicht beseitigt werden. Er ist auch auf einen einmaligen Sachverhalt im Zusammenhang mit der Auflösung der [X.] beschränkt. Die Weitergeltung der übrigen tarifvertraglichen Regelungen des [X.] wird durch die gesetzliche Regelung für die betroffenen [X.]eschäftigten ausdrücklich sichergestellt. Der Gesetzgeber durfte daher trotz der bestehenden tariflichen Regelung selbst die Personalgestellung anordnen.

5. [X.] hat bei der Gestellung der Klägerin an den [X.] in [X.] ihre [X.] Situation ausreichend berücksichtigt. Der [X.] entspricht den Vorgaben von § 10 Abs. 5 [X.]. Er ist unter [X.]erücksichtigung [X.] Kriterien erstellt worden.

a) Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass bei der Entscheidung über die konkrete Zuordnung der einzelnen [X.]eschäftigten deren Interessen angemessen berücksichtigt werden. Er hat gleichzeitig unter [X.]eachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes den Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit der betroffenen [X.]eschäftigten (Art. 12 Abs. 1 GG) begrenzt und einen Gleichklang mit den einschlägigen tariflichen und gesetzlichen Regelungen hergestellt (§ 4 Abs. 3 [X.] bzw. § 106 [X.]). Sowohl im Rahmen der tariflichen Personalgestellung (vgl. dazu Preis/[X.] 2006, 290, 293) als auch bei der Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts findet eine Ausübungskontrolle dahingehend statt, ob die Interessen der Arbeitnehmer bei der konkreten Entscheidung angemessen berücksichtigt wurden. Nichts anderes gilt im Rahmen des § 10 [X.].

b) [X.] bediente sich zur Erstellung des [X.] eines [X.]s, wobei es bestimmte Angaben im Rahmen einer Interessenabfrage von den [X.]eschäftigten ermittelte. Dies ist nicht zu beanstanden. Gerade bei der Umsetzung von personellen Maßnahmen, die eine größere Anzahl von [X.]eschäftigten betreffen, können Auswahl- oder [X.] dazu dienen, sich einen Überblick über die [X.] Lage der betroffenen [X.]eschäftigten zu verschaffen und durch eine Reihung eine Vorauswahl nach [X.]n Kriterien zu treffen (vgl. bei Versetzungen [X.] 13. Oktober 2009 - 9 [X.] - Rn. 29 ff., [X.] § 7 Nr. 1 = EzA [X.] § 10 Nr. 2; zur Zulässigkeit bei der [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] z[X.] [X.] 9. November 2006 - 2 [X.] - Rn. 63, [X.]E 120, 115).

c) Weder gegen die vom beklagten Land berücksichtigten Kriterien noch gegen deren Gewichtung bestehen durchgreifende [X.]edenken.

aa) Die Zuordnung zu den neuen [X.]n hat nach den Regelungen des [X.] auch nach [X.]n Kriterien zu erfolgen. Damit ist die gesetzgeberische Zielsetzung verbunden, nur diejenigen [X.]eschäftigten an weiter entfernten [X.]eschäftigungsorten einzusetzen, denen die (örtliche) Veränderung zuzumuten ist.

[X.]ezogen auf diesen Zweck hat das beklagte Land alle wesentlichen Kriterien berücksichtigt, die typischerweise eine Rolle spielen. Es hat das Lebensalter, die [X.]eschäftigungszeit, den Familienstand, das Vorhandensein von Kindern, den Umstand, ob ein [X.]eschäftigter alleinerziehend ist, die Pflege von Angehörigen und die Frage, ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt ist, ebenso berücksichtigt wie eine anerkannte Schwerbehinderung (nebst dem jeweiligen Grad). Darüber hinaus hat es - was bei einem Ortswechsel von besonderer [X.]edeutung ist - die Entfernung zu dem jeweils beabsichtigten Einsatzort einbezogen.

[X.]) Die Gewichtung der einzelnen Kriterien ist ebenso wenig zu beanstanden. Sie verstößt auch nicht gegen die Regelungen des [X.].

[X.]ei der [X.]ewertung der Punkteverteilung ist zu beachten, dass es nicht um die Frage der Auswahl zu kündigender Arbeitnehmer geht, sondern um die Zumutbarkeit eines Ortswechsels. Deshalb haben das Lebensalter und die [X.]eschäftigungszeit im Hinblick auf die Veränderung des [X.] und die zukünftig zurückzulegende Entfernung nicht dieselbe [X.]edeutung wie andere Faktoren. Gerade eine zu starke [X.]erücksichtigung des Lebensalters könnte vielmehr [X.]edenken im Hinblick auf die Regelungen des [X.] hervorrufen (vgl. dazu [X.] 13. Oktober 2009 - 9 [X.] - Rn. 52 ff., [X.] § 7 Nr. 1 = EzA [X.] § 10 Nr. 2). Andere Faktoren, wie beispielsweise die Notwendigkeit der Nutzung einer ggf. nur eingeschränkt zur Verfügung stehenden Kinderbetreuungsmöglichkeit für Alleinerziehende, sind bei der Frage der örtlichen Versetzung von größerer [X.]edeutung. Gleiches gilt im Hinblick auf die [X.]ewertung einer Teilzeitbeschäftigung. Es ist unmittelbar nachvollziehbar, dass einem Arbeitnehmer mit verkürzter täglicher Arbeitszeit weite Anfahrtsstrecken in geringerem Maße zuzumuten sind, da sich das Verhältnis von Arbeitszeit und Fahrtzeit erheblich zu Ungunsten des Arbeitnehmers verändern würde. Ebenso bestehen keine [X.]edenken gegen eine stärkere und nach dem Grad der [X.]ehinderung ansteigende [X.]erücksichtigung einer Schwerbehinderung. Typischerweise kann davon ausgegangen werden, dass Schwerbehinderten die durch erhöhte Fahrtzeiten auftretenden körperlichen [X.]elastungen weniger zuzumuten sind.

In seiner Gesamtheit ist das angewandte [X.] geeignet, aber auch angemessen und erforderlich, um zu einem Ausgleich der Interessen der verschiedenen [X.]eschäftigten zu kommen. Hiervon ist auch die im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 5 [X.] [X.] ausgegangen. [X.]edenken gegen den erstellten [X.] und die verwendeten Auswahlkriterien wurden dort nicht erhoben.

d) Die Ausübung billigen Ermessens erfordert allerdings über die Anwendung eines [X.]s hinaus stets eine Überprüfung des sich im Einzelfall ergebenden Ergebnisses. Damit wird sichergestellt, dass ggf. bisher unberücksichtigte Umstände [X.]eachtung finden und die in jedem Punktesystem liegenden Härten und Vereinfachungen einer Überprüfung unterzogen werden.

[X.] hat in grundsätzlich nicht zu beanstandender Weise eine solche Härtefallprüfung vorgenommen und dabei zwischen persönlichen Härtefällen und sog. [X.]n unterschieden. Im Rahmen der persönlichen Härtefälle hat es individuelle Faktoren berücksichtigt. Im Hinblick auf die [X.] hat es allerdings wiederum auf das Punktesystem zurückgegriffen und eine bestimmte Mindestpunktzahl verlangt. Dies ist nicht unbedenklich, da die [X.]erücksichtigung [X.] Kriterien nicht bloß schematisch erfolgen darf. So ist es durchaus denkbar, dass aufgrund individueller [X.] Faktoren, die im [X.] keinen Niederschlag gefunden haben und noch nicht zu einer [X.]ewertung als persönlicher Härtefall führen, eine an sich zumutbare Fahrstrecke in der Gesamtwertung als unzumutbar angesehen werden muss. Deswegen bedarf es auch ohne das Erreichen dieser Punktzahl einer individualisierten Schlussprüfung, ob die getroffene Maßnahme dem [X.]eschäftigten unter [X.]erücksichtigung der dienstlichen [X.]elange und [X.] Kriterien zuzumuten ist. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (zur Entscheidung über einen Altersteilzeitantrag [X.] 15. September 2009 - 9 [X.] - Rn. 29, [X.] § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 31).

e) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die in [X.]ezug auf die Klägerin getroffene Zuordnungsentscheidung nicht zu beanstanden, wobei dahinstehen kann, ob die Kontrolle der Ausübung des billigen Ermessens wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. z[X.] [X.] 15. September 2009 - 9 [X.] - Rn. 29, [X.] § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 31; [X.] z[X.] 24. April 1996 - 5 AZR 1031/94 - AP [X.]G[X.] § 611 Direktionsrecht Nr. 48 = EzA [X.]G[X.] § 611 Direktionsrecht Nr. 18; zu der Kontroverse GMP/[X.] 7. Aufl. § 73 Rn. 10). Die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung hält auch einer vollen Überprüfung durch das Revisionsgericht stand.

aa) Den näher liegenden kommunalen Körperschaften sind unstreitig nur Mitarbeiter/innen mit einer höheren Sozialpunktzahl zugeordnet worden.

[X.]) Die unterbliebene Anerkennung als Entfernungshärtefall ist nicht zu beanstanden. Den vom Land angesetzten Schwellenwert von 20 [X.] hat die Klägerin nicht erreicht. Auch wenn die [X.]erücksichtigung [X.] Kriterien nicht rein schematisch erfolgen darf, ist der Grundgedanke der Härtefallregelung, erst bei weiteren durch Sozialpunkte zum Ausdruck kommenden Umständen einen Härtefall zu erwägen, zutreffend. Die Klägerin bleibt mit 14,87 Punkten deutlich unterhalb dieser Grenze. Andererseits liegt die von ihr zurückzulegende Entfernung nur knapp über der Erheblichkeitsgrenze von 85 km. Sie ist in den einmaligen Ausgleich einer Zahlung von 1.000,00 Euro einbezogen. Temporär werden die durch die Entfernung zur Arbeitsstelle entstehenden [X.]elastungen durch die Einrichtung eines Fahrdienstes und die Leistungsgewährung nach der [X.] gemildert. Zu einem dauerhaften Ausgleich ist das beklagte Land jedoch nicht verpflichtet, wenn ein Arbeitsplatz aus dienstlichen Gründen verlagert wird. Es ist Sache des Arbeitnehmers, ob er einen längeren Anfahrtsweg auf Dauer in Kauf nimmt, sich einen neuen Arbeitsplatz sucht oder aber umzieht. Die nach [X.]eendigung des Fahrdienstes entstehenden finanziellen Lasten durch den täglichen Arbeitsweg begründen deshalb trotz des niedrigen Gehalts keinen Härtefall.

cc) Die Voraussetzungen eines persönlichen Härtefalls liegen nicht vor. Die Mitarbeit auf dem elterlichen Hof begründet keine persönliche Härte. Eine diesbezügliche Verpflichtung der Klägerin besteht nicht. [X.] ist nicht verpflichtet, der Klägerin einen Arbeitsplatz anzubieten, welcher die Ausübung der Nebentätigkeit ermöglicht.

Dass das Ministerium einer Versetzung an die Landespolizeibehörde nicht zugestimmt hat, kann einen Härtefall nicht begründen. Dessen Prüfung hat sich an [X.]n Kriterien zu orientieren.

III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Mikosch    

        

    [X.]    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Alex    

        

    Frese    

                 

Meta

10 AZR 276/09

25.08.2010

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamm, 24. Juli 2008, Az: 4 Ca 2336/07, Urteil

§ 1 Abs 2 VersÄmtEinglG NW 2007, § 10 Abs 1 VersÄmtEinglG NW 2007, § 20 Abs 1 VersÄmtEinglG NW 2007, § 20 Abs 4 VersÄmtEinglG NW 2007, § 4 Abs 3 TV-L, § 106 GewO, Art 70 Abs 1 GG, Art 75 Abs 1 Nr 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, Az. 10 AZR 276/09 (REWIS RS 2010, 3830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3830


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 10 AZR 276/09

Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 276/09, 25.08.2010.


Az. 4 Ca 2336/07

Arbeitsgericht Hamm, 4 Ca 2336/07, 24.07.2008.


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