Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. IXa ZB 57/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3984

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.]
vom 19. März 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R ja

ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2

[X.] Ehegatten ist nach § 850b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar.

[X.], Beschluß vom 19. März 2004 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] Kreft, [X.], [X.], [X.] und Zoll
am 19. März 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der 10. Zivilkammer des [X.] vom 27. Juni 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Land-gericht zurückverwiesen.

Gründe:
[X.]
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Hauptforderung von 4.501,43 • nebst Zinsen und Kosten. Der Schuldner wird von seiner Ehefrau, der Drittschuldnerin, unterhalten. [X.] Kinder sind nicht vorhanden. Bei der Abgabe der [X.] am 24. September 2001 hat der Schuldner das monatliche Nettoeinkommen seiner Ehefrau auf etwa 6.000 DM beziffert. Mit Schreiben vom 6. März 2002 wies der Schuldner unter Vorlage einer [X.] darauf hin, daß der Nettoverdienst seiner Ehefrau derzeit 2.759,70 • betrage. - 3 -
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht den angeblichen [X.] gegen seine Ehefrau auf Taschengeld in Höhe von 7/10 des monatlich geschuldeten Betrages gepfändet und an die Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, daß der [X.] bedingt, d.h. unter den Voraus-setzungen des § 850b Abs. 2 ZPO und unter Berücksichtigung der in § 850c ZPO festgelegten Grenzen pfändbar ist. Diese Voraussetzungen lägen vor, weil der Schuldner selbst über kein eigenes Einkommen aus Arbeit oder [X.] verfüge, mit der Drittschuldnerin - ausweislich der übereinstimmenden Anschriften im Rubrum - in ehelicher Gemeinschaft lebe und den Haushalt [X.]. Bei der Pfändung von 7/10 des [X.]s, der mit 7 % des Nettoeinkommens anzusetzen sei, verbleibe dem Schuldner in jedem Fall ein Mindesttaschengeld von 50 •.
Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehen grundsätzliche Be-denken gegen die Anerkennung eines [X.]s des [X.], [X.] Ehegatten gegenüber dem erwerbstätigen [X.]. Jedenfalls aber könne ein solcher Anspruch nicht der Pfändung unter-liegen, weil er allein der Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse diene. - 4 - I[X.]
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im übri-gen gemäß § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
Zwar ist die Annahme des [X.]s, daß der einem Ehegatten ge-gen den anderen zustehende [X.] gemäß § 850b Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 850c ff ZPO bedingt pfändbar ist, entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde rechtlich nicht zu beanstanden. Da sich den Ent-scheidungen des Amts- und des [X.]s nicht entnehmen läßt, ob die Pfändung des [X.]s des Schuldners nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht (§ 850b Abs. 2 ZPO), bedarf die Sache aber insoweit der Aufklärung und erneuter Entscheidung durch das [X.].
1. Der [X.] des Ehegatten ist nach herrschender [X.] gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar.
a) Der haushaltführende Ehegatte hat, sofern nicht das Familienein-kommen schon durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos aufgezehrt wird (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Januar 1998 - [X.], NJW 1998, 1553, 1554 m.w.N.), Anspruch auf Zahlung eines [X.] (st. Rspr., [X.], [X.]. v. 19. März 1986 - [X.], [X.], 668, 669; v. 21. Januar 1998 aaO; v. 15. Oktober 2003 - [X.]/00, NJW 2004, 674, 676 f; ebenso MünchKomm-BGB/[X.], 4. Aufl. § 1360a Rn. 6; [X.]/ [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. § 1360a Rn. 17; [X.]/Walker, [X.] 5 - kung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. 1, 3. Aufl. § 850b Rn. 11; [X.] [X.] 1997, 121, 122; [X.], Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1015; [X.]/ Coester-Waltjen, Familienrecht 4. Aufl. § 21 I 15). Dieser Anspruch ist eine auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Unterhaltsrente im Sinne des § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Der Annahme eines solchen auf eine Unterhaltsrente gerichteten Individualanspruchs des Ehegatten steht nicht entgegen, daß der [X.] Bestandteil des [X.] nach §§ 1360, 1360a BGB ist (so aber [X.], 97, 98/99; [X.] FamRZ 1996, 193, 195 ff). Er ist gleichwohl - ebenso wie der Anspruch auf Trennungs- oder Nachehelichenun-terhalt - ein auf Geld gerichteter Zahlungsanspruch, denn er soll den Ehegatten unabhängig von einer Mitsprache des [X.]eils anderen Ehepartners die Befrie-digung solcher persönlicher Bedürfnisse ermöglichen, die über die regelmäßig in Form des Naturalunterhaltes gewährten (Grund-)Bedürfnisse (wie Nahrung, Wohnung, Kleidung, Körperpflege, medizinische Versorgung, kulturelle Be-dürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Mobilität) hinausgehen. Seine Höhe richtet sich nach den im Einzelfall gegebenen Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Ehegatten und wird in der [X.] üblicherweise mit einer Quote von 5 % bis 7 % des zur Verfügung ste-henden Nettogesamteinkommens bemessen ([X.], [X.]. v. 21. Januar 1998 aaO S. 1554 f m.w.N.; v. 15. Oktober 2003 aaO S. 677; krit. Braun [X.] (1995), 311, 321 ff; [X.]. [X.], 97, 97/98; [X.] FamRZ 1996, 193).
Da der [X.] aus dem Gesetz folgt, ist er in seinem [X.] weder von einem Organisationsakt noch von einer Vereinbarung der Ehegatten abhängig ([X.], [X.]. v. 21. Januar 1998 aaO S. 1555; [X.] FamRZ 1994, 1433, 1439). Für die Frage, ob er gegebenenfalls zur [X.] von Gläubigern herangezogen werden kann, ist demgemäß allein die [X.] Rechtslage maßgeblich, nicht aber, wie die Eheleute den [X.] im Einzelfall handhaben (vgl. [X.] 68, 256, 271; [X.] [X.], 773; [X.] aaO). Die Pfändbarkeit des [X.]s in den Grenzen der §§ 850b ff ZPO ist für seinen Bestand und die Bemessung seiner Höhe ohne Bedeutung ([X.], aaO, Rn. 1015e f; [X.]/[X.], aaO mit der zirkulären Erwägung, gepfändete Beträge seien nicht geschuldet, weil in-soweit persönliche Bedürfnisse nicht befriedigt würden und daher nicht [X.]; an[X.] noch [X.], Forderungspfändung 11. Aufl., Rn. 1015), denn für Bestand und Höhe einer Forderung ist allein die materielle Rechtslage maß-geblich. Hierfür ist jedoch die vollstreckungsrechtliche Frage, ob die Forderung pfändbar ist, ohne Belang.
b) Aus § 851 Abs. 1 ZPO läßt sich die Unpfändbarkeit des [X.]s nicht herleiten (vgl. nur [X.] FamRZ 1988, 1161, 1163; [X.], ZPO 21. Aufl. § 850b Rn. 12; [X.]/ Schütze/[X.], ZPO 3. Aufl. § 850b Rn. 22, [X.]. m.w.N.; a.A. [X.] Rpfleger 1985, 120; LG Braunschweig Rpfleger 1997, 394; Soergel/[X.], [X.]. § 1360a Rn. 18; [X.]/[X.], 12. Aufl. § 1360a Rn. 8; Braun [X.] (1995), 331, 337; [X.], Die Pfändbarkeit des [X.]s des nicht-erwerbstätigen Ehegatten (1981), [X.] ff). Einer Zweckbindung, die gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 BGB zur Unpfändbarkeit führt (vgl. [X.] 113, 90, 94 m.w.N.), unterliegt der Anspruch auf Taschengeld nicht. Denn das Taschengeld soll dem Ehegatten die Befrie-digung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen (vgl. [X.] 68, 256, 271; [X.], [X.]. v. 21. Januar 1998 aaO S. 1354 f m.w.N.; v. 15. Oktober 2003 aaO S. 676), so daß es insbesondere auch zur - 7 - Schuldentilgung verwendet werden kann (vgl. KG [X.], 149, 150; [X.] [X.] 1988, 1105). Aus den gleichen Gründen ist der [X.] auch kein höchstpersönlicher, an die Person des Gläubigers gebundener [X.]. Seine Pfändbarkeit richtet sich damit allein nach § 850b ZPO.
c) Die Unpfändbarkeit des [X.]s ergibt sich entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (MünchKomm-ZPO/[X.] 2. Aufl. § 850b Rn. 7; [X.]. [X.] 1988, 1105, 1113/1114) auch nicht aus § 888 Abs. 3 ZPO. Zur Begründung des Anspruchs bedarf es keiner nicht vertretba-ren Handlung der Eheleute, die der Herstellung des ehelichen Lebens im Sinne dieser Vorschrift gleichgesetzt werden könnte. Vielmehr folgt das Bestehen des [X.]s aus dem Gesetz. Da der unterhaltspflichtige Ehegatte auf die Art der Verwendung des Taschengeldes keinen Einfluß hat, kann auch die Erfüllung dieses Anspruchs nicht als Leistung "zur Herstellung des ehe-lichen Lebens" gewertet werden (vgl. [X.] FamRZ 1994, 1433, 1439; Derleder [X.] 1994, 195).
d) Daß die Pfändung des [X.]s faktisch zu einer "Mit-haftung" der Familie des Schuldners führen kann, weil dem Schuldner von [X.] Ehepartner trotz der teilweisen Pfändung des Taschengeldes in der Regel nochmals ein vergleichbarer Betrag zur Verfügung gestellt wird (vgl. hierzu Braun [X.] (1995), 311, 345/346; [X.]. [X.], 97, 100; [X.] FamRZ 1996, 193, 194; [X.]/Coester-Waltjen, aaO § 21 I 16.; Derleder [X.] 1994, 195, 197), schließt die Zulassung der Pfändung nach § 850b Abs. 2 ZPO nicht aus. Rechtlich besteht eine solche "Nachschußpflicht" nicht. Auch bei Pfändungen in das sonstige bewegliche Vermögen eines verheirate-ten Schuldners kann es faktisch zur Beeinträchtigung auch der Interessen von - 8 - Familienmitgliedern kommen, ohne daß dies die Zulässigkeit der Pfändung in Frage stellt (vgl. [X.] FamRZ 1988, 1161, 1164).
e) Die bedingte Pfändbarkeit des [X.]s des Ehegatten nach § 850b Abs. 2 ZPO ist schließlich auch verfassungsrechtlich unbedenk-lich ([X.] 68, 256; [X.] [X.], 773; zu den insbesondere im Hin-blick auf Art. 6 Abs. 1 GG erhobenen Bedenken vgl. [X.]/Coester-Waltjen, aaO; MünchKomm-ZPO/[X.], aaO; Derleder [X.] 1988, 195, 197; Soergel/[X.], aaO; [X.], Der [X.] zwischen Ehegatten (1995) S. 71; [X.] aaO).
2. Daß die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO für die Pfändung und Überweisung von 7/10 des angeblichen [X.]s des Schuldners gegen die Drittschuldnerin an den Gläubiger vorliegen, ist jedoch durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt.
a) Aus den für die Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeb-lichen Gründen der angefochtenen Entscheidung des [X.]s (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO) ergibt sich nur, daß die Pfändungs-freigrenzen des § 850c Abs. 1, 2 ZPO einer Pfändung von 7/10 des [X.]s des Schuldners nicht entgegenstehen. Das [X.] hat bei der Prüfung der nach § 850c Abs. 1 zu beachtenden Pfändungsfreigrenze auf den (fiktiven) betragsmäßigen Unterhaltsanspruch abgestellt, der üblicherweise mit 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten bemessen wird (vgl. [X.] FamRZ 1988, 1161, 1164; [X.] [X.], 309, 311; [X.]/[X.], aaO § 850b Rn. 4, [X.]. m.w.N.). [X.] ist es davon ausgegangen, daß das Taschengeld dem danach pfändbaren - 9 - Teil des (fiktiven) Unterhaltsanspruchs zu entnehmen ist (vgl. [X.] FamRZ 2002, 185, 186). Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu [X.]. Dies gilt auch für die Berücksichtigung nur der Pfändungsfreigrenze des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO, denn eine Erhöhung nach Satz 2 dieser Vor-schrift ist hier nicht veranlaßt, weil der Schuldner einkommens- und vermö-genslos ist (vgl. [X.] NJW 1991, 1960, 1961). Allein die nach § 850c ZPO gegebene Pfändbarkeit, vermag aber die Zulassung der Pfändung einer Unterhaltsrente nicht zu rechtfertigen.
b) Gemäß § 850b Abs. 2 ZPO können die nach Abs. 1 dieser Vorschrift grundsätzlich unpfändbaren Bezüge nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften (hier § 850c ZPO) vielmehr nur dann gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn die Pfändung nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entspricht. Nur wenn positiv feststeht, daß auch diese besonderen Voraussetzungen für die Pfändung vorliegen, darf die Pfändung des nach Abs. 1 Nr. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbaren [X.]s zugelas-sen werden (vgl. nur [X.] Rpfleger 2002, 87). An derartigen Fest-stellungen fehlt es.
Es kann dahinstehen, ob allein mit dem Hinweis, daß der Schuldner am 29. September die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, hinreichend belegt ist, daß die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat oder jedenfalls voraussichtlich nicht führen wird (zu den insoweit zu stellenden Anforderungen - 10 - vgl. [X.]/[X.], aaO § 850b Rn. 10; [X.], aaO Rn. 1036). Die ange-fochtene Entscheidung hat jedenfalls deshalb keinen Bestand, weil ihr nicht zu entnehmen ist, ob das [X.] die Billigkeit der Pfändung, bei deren Beur-teilung ein tatrichterlicher Spielraum besteht, geprüft und die insoweit gebotene Gesamtabwägung vorgenommen hat, die eine umfassende und nachvollzieh-bare Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des [X.] erfordert (vgl. [X.]/Schütze/[X.], aaO, § 850b Rn. 8).
Für die Beurteilung der Billigkeit sind neben der Höhe der Bezüge, ins-besondere der Höhe des dem Schuldner im Falle der Pfändung verbleibenden Betrages, vor allem Art und Umstände der Entstehung der beizutreibenden Forderung von Bedeutung (vgl. [X.] FamRZ 1988, 1161, 1165). So kann die Pfändung zur Beitreibung privilegierter Ansprüche im Sinne der §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO der Billigkeit entsprechen (vgl. [X.] Rpfleger 2002, 161; [X.] Rpfleger 2002, 87, 88). Je nach Lage des [X.] können für die vom Vollstreckungsgericht zu treffende [X.] ferner von Bedeutung sein eine besondere Notlage des Gläubigers (vgl. [X.], [X.]. v. 31. Oktober 1969 - [X.], NJW 1969, 252, 253), die wirt-schaftliche Situation und der Lebensstil des Schuldners, das Verhalten der [X.] bei der Entstehung oder der Beitreibung der Forderung sowie mögli-che Belastungen, die für die Ehe des Schuldners aufgrund der Pfändung ent-stehen könnten (vgl. im einzelnen [X.]/Walker, aaO, § 850b Rn. 3; [X.]/ [X.], aaO § 850b Rn. 4, 11; [X.]/[X.], aaO § 850b Rn. 15). Auch die Höhe der zu vollstreckenden Forderung und die voraussichtliche Dauer der Pfändung können in die Bewertung einfließen (vgl. [X.], [X.], 1494, 1495; [X.], [X.], 309, 310; [X.]/[X.], aaO, - 11 - § 850b Rn. 4). Tatsachen, aus denen sich nach den genannten Grundsätzen ergibt, daß die Pfändung des [X.]s des Schuldners der Bil-ligkeit entspricht, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige (vgl. [X.] FamRZ 1988, 1161, 1163; [X.] Rpfleger 1998, 294, 295; [X.]/[X.], aaO § 850b Rn. 11; [X.]/Schütze/[X.], aaO, § 850b Rn. 12; [X.]/[X.], aaO § 850b Rn. 15) Gläubigerin jedoch nicht vorgetra-gen.
3. Der Senat kann aber nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Sie bedarf nach den auch im Vollstreckungsverfahren Anwendung findenden §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO weiterer Aufklärung, weil der Gläubigerin bisher keine Gelegenheit zu einer - auch in der Beschwerdeinstanz zulässigen (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - Ergänzung ihres Vorbringens gegeben worden ist. Die Sache bedarf daher der erneuten Entscheidung durch das Be-schwerdegericht.
Kreft [X.] [X.]
Boetticher Zoll

Meta

IXa ZB 57/03

19.03.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. IXa ZB 57/03 (REWIS RS 2004, 3984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3984

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.