Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2005, Az. XII ZB 159/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2004

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[X.][X.]/05
vom 31. August 2005 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 31. August 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: 1. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers werden als unzu-lässig verworfen. 2. Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des [X.] vom 9. August 2005 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. 3. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung dieses Rechtsmittels Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückge-wiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg hat. Streitwert: 3.000 •.

Gründe: 1. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers sind unzulässig, weil Gründe für eine Befangenheit weder ersichtlich sind, noch der Antragsteller sol-che auch nur in Ansätzen vorgetragen hat. Weil sich das Gesuch des Antragstellers somit als unzulässig darstellt (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2002 - [X.] ZB 179/01 - [X.] aktuell - 3 - 2002, 146), kann der Senat darüber in unveränderter Besetzung entscheiden. Wird [X.] von einem Prozessbeteiligten wegen Besorgnis der Befangen-heit abgelehnt, entscheidet das Gericht, dem [X.] angehört, zwar grundsätzlich ohne dessen Beteiligung. Wenn das Ablehnungsgesuch aber - wie hier - offensichtlich unzulässig ist, kann es von dem zuständigen [X.] unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden oder sogar gänzlich unberücksichtigt bleiben ([X.] Beschlüsse vom 14. April 2005 - [X.] - Grundeigentum 2005, 860, vom 14. November 1991 - [X.] - NJW 1992, 983 und vom 7. November 1973 - [X.] - NJW 1974, 55, 56; BVerwG [X.] 310 § 54 VwGO Nr. 13; BSG SozSich 2003, 178; [X.] 1998, 475; [X.] 11, 1, 3). 2. In selbständigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann der [X.] von einem Beteiligten oder von Betroffenen seit Inkrafttreten der [X.] nur noch mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde angerufen werden. Diese ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht oder das [X.] im ersten Rechtszug sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat, § 574 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde zum [X.] kann formgerecht nur durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden, vgl. § 78 Abs. 1 ZPO. Entspricht eine als Rechtsbeschwerde oder als sonstiges Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesge-richtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird, - wie hier - dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzu-lässig zu verwerfen. - 4 - Dabei kann dahinstehen, welcher Art das Rechtsmittel und ob es als [X.] statthaft ist. Denn ein vom Gesetz nicht vorgesehenes oder aus anderen Gründen unstatthaftes Rechtsmittel ist ebenso und mit den gleichen [X.] als unzulässig zu verwerfen wie eine an sich statthafte Rechtsbeschwerde, die entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. 3. Dem Antragsteller ist auch die begehrte Prozesskostenhilfe zu versa-gen, weil sein Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Denn gegen Beschlüsse der [X.]e in Sachen der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit, die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621 e ZPO sind, ist kein Rechtsmittel an den [X.] vorgesehen (Senatsbe-schluss vom 2. Oktober 2002 - [X.] ZB 19/02 - FamRZ 2003, 232). 4. Die Kosten des verworfenen Rechtsmittels (oder Rechtsbehelfs) trägt derjenige, der es eingelegt hat (vgl. § 13 a Abs. 1 Satz 2 [X.]). Hahne [X.] [X.] [X.]Dose

Meta

XII ZB 159/05

31.08.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2005, Az. XII ZB 159/05 (REWIS RS 2005, 2004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2004

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