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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Einkommensanrechnung - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Gewinnermittlung - steuerlicher Verlustvortrag
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.]vom 5. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung einer Hinterbliebenenrente und die Rückforderung überzahlter Leistungen.
Die 1952 geborene Klägerin bezog von der Beklagten ab Januar 1992 eine kleine [X.]und bezieht seit Februar 1997 eine große [X.]aus der Versicherung ihres am 6.2.1986 verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: Versicherter). Eine Einkommensanrechnung aus ihrer Tätigkeit als selbstständige Schaustellerin auf die Hinterbliebenenrente erfolgte zunächst nicht, weil ihre Einkünfte negativ waren oder unterhalb der Freibeträge blieben. Nach Aufgabe der Tätigkeit berechnete die Beklagte die große [X.]der Klägerin ab Januar 2001 neu und setzte den monatlichen Zahlbetrag auf 473,39 Euro zuzüglich der Zuschüsse zum [X.]fest (Bescheid vom 8.7.2003). Einkommen wurde weiterhin nicht angerechnet.
Nach Wiederaufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Schaustellerin erzielte die Klägerin in den Jahren 2007 bis 2016 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmerin. Das zuständige Finanzamt setzte unter Berücksichtigung der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (Bescheide des Finanzamts [X.]vom 30.6.2008 und vom 10.4.2017) für diese Veranlagungsjahre jeweils Einkommensteuer iHv 0 Euro fest. Die Beklagte erlangte im Jahr 2017 Kenntnis von den Einkünften und berechnete nach Anhörung der Klägerin unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom [X.]die große [X.]rückwirkend ab dem 1.1.2007 neu. Sie verlangte die Erstattung von 12 602,70 Euro. Dabei rechnete sie für die Leistungszeiträume vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2009 und vom [X.]bis zum 31.12.2014 das Einkommen der Klägerin ohne Berücksichtigung des Verlustvortrags auf die Hinterbliebenenrente an. In den übrigen Leistungszeiträumen erfolgte keine Einkommensanrechnung. Die Beklagte stützte sich auf § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]und § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X. Es seien keine Umstände vorgetragen oder sonst erkennbar, unter denen von einer Aufhebung für die Vergangenheit abzusehen sei (Bescheid vom 12.10.2017; Widerspruchsbescheid vom 18.4.2018).
Das [X.]hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.3.2019), das L[X.]die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin mit Urteil vom [X.]zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Feststellung des Arbeitseinkommens iS des § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV seien jahresübergreifende [X.]und Verlustvorträge nach § 10d EStG nicht zu berücksichtigen. Die Vorschrift gehöre nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des EStG, auf die § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV verweise. Ein solches Verständnis werde durch Sinn und Zweck der [X.]bestätigt, die als Unterhaltsersatz für den aktuellen Bezugszeitraum diene. Die Leistung bezwecke nicht einen Vermögensverlustausgleich für frühere, vergangene Zeiträume.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom B[X.]zugelassenen Revision (Beschluss vom [X.]- B 5 R 139/22 B). Sie rügt eine Verletzung des § 18a Abs 2a SGB IV. Das anzurechnende Arbeitseinkommen sei bei Renten wegen Todes nicht nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV zu bestimmen, sondern nach dem spezielleren § 18a Abs 2a SGB IV. Danach erfolge gemäß der steuerrechtlichen Systematik nach der Gewinnermittlung der einzelnen Einkunftsarten eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten sämtlicher Einkunftsarten zum Gesamtbetrag der Einkünfte. Dazu gehöre auch der Abzug von [X.]und Verlustvorträgen vom Gesamtbetrag der Einkünfte auf [X.]mit dem vertikalen Verlustausgleich. Bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift müsse ein steuerlicher Verlustvortrag Berücksichtigung finden. Andernfalls werde der Selbstständige in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit überfordert. Bei stark schwankendem Einkommen lasse sich ein vergleichsweise hoher Gewinn nicht vollständig für den eigenen Unterhalt im [X.]einsetzen. Der Selbstständige müsse damit auch die in der Vergangenheit eingetretenen Verluste ausgleichen, zB durch die Rückführung von Darlehen.
Die Klägerin beantragt, |
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die Urteile des [X.]vom 5. Mai 2022 und des Sozialgerichts [X.]vom 28. März 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2018 aufzuheben. |
Die Beklagte beantragt, |
die Revision zurückzuweisen. |
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Arbeitseinkommen nach § 18a Abs 2a SGB IV sei nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern die positive Summe der Gewinne und Verluste aus den im Gesetz aufgezählten Einkommensarten. Der Gesetzgeber habe bei der Anrechenbarkeit von Einkommen grundsätzlich an das Steuerrecht angeknüpft, aber nicht alle Verfahrensschritte zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen.
A. Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 [X.]1 Satz 1 SGG).
I. Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 12.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.4.2018, mit dem die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom [X.]die monatlichen Zahlbeträge der großen Witwenrente der Klägerin rückwirkend ab dem 1.1.2007 neu festsetzte und Erstattung von 12 602,70 Euro verlangte. Die statthafte Anfechtungsklage (§ 54 [X.]1 Satz 1 SGG) der Klägerin zielt auf eine Aufhebung dieses Bescheids.
II. Zu Recht hat das [X.]die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.4.2018 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht iS des § 54 [X.]2 Satz 1 SGG.
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Rentenbescheids vom [X.]ist § 48 [X.]1 Satz 1 iVm Satz 2 [X.]SGB X (in der weiterhin aktuellen Fassung der Neubekanntmachung vom 18.1.2001, [X.]130 ). Danach soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit - was hier allein in Betracht kommt - nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (vgl zur Abgrenzung von § 45 und § 48 SGB X bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten zB [X.]vom [X.]R 13/19 R - [X.]4-2400 § 18a [X.]Rd[X.]32 und 46 mwN). Rechtsgrundlage für die Geltendmachung und betragsmäßige Festsetzung der Erstattungsforderung ist § 50 [X.]1 Satz 1 iVm [X.]3 Satz 1 SGB X (ebenfalls in der weiterhin aktuellen Fassung der Neubekanntmachung vom 18.1.2001).
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine rückwirkende teilweise Aufhebung des Rentenbescheids vom [X.]lagen vor. Dieser verkörperte einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit die Beklagte darin den monatlichen Zahlbetrag der großen Witwenrente der Klägerin festgesetzt hatte. Insoweit trat eine Änderung der bei [X.]vorgelegenen tatsächlichen Verhältnisse ein, indem die Klägerin im [X.]und in den Folgejahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmerin erzielte. Diese Änderung war auch wesentlich iS des § 48 [X.]1 Satz 1 SGB X, weil unter den nunmehr objektiv bestehenden Verhältnissen der ([X.]so nicht mehr hätte erlassen werden dürfen (vgl zum Merkmal der Wesentlichkeit [X.]vom 19.2.1986 - 7 RAr 55/84 - [X.]1300 § 48 [X.]22 S 50; aus jüngerer [X.]zB [X.]vom [X.]- B 3 KS 4/13 R - [X.]4-5425 § 3 [X.]Rd[X.]16 mwN; [X.]vom 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R - [X.]135, 110 <vorgesehen> = [X.]4-2600 § 253a [X.]1 <vorgesehen>, Rd[X.]19 mwN). Das ist nach den Bestimmungen des für die betroffene Leistung maßgeblichen materiellen Rechts zu beurteilen (vgl zB [X.]vom [X.]AS 18/15 R - [X.]4-4200 § 16e [X.]1 Rd[X.]29 mwN; [X.]vom 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R - [X.]135, 110 <vorgesehen> = [X.]4-2600 § 253a [X.]1 <vorgesehen>, Rd[X.]19). Die von der Klägerin ab dem [X.]erzielten Einkünfte waren auf ihre große Witwenrente anzurechnen mit der Folge, dass der Zahlungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum ab dem 1.1.2007 in dem von der Beklagten festgesetzten Umfang entfiel (vgl dazu, dass eine Einkommensanrechnung das [X.]unberührt lässt und sich allein auf den [X.]auf Zahlung auswirkt, [X.]vom 27.5.2014 - B 5 R 6/13 R - [X.]116, 64 = [X.]4-2600 § 97 [X.]2, Rd[X.]13). Damit lagen zugleich die Voraussetzungen vor, um den [X.]vom [X.]bereits mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt teilweise aufzuheben (§ 48 [X.]1 Satz 3 SGB X).
a) Dass auf Renten wegen Todes grundsätzlich Einkommen angerechnet wird, ergibt sich aus § 97 [X.]1 Satz 1 SGB VI, der in den streitbefangenen Leistungszeiträumen (1.1.2007 bis 31.12.2009 und [X.]bis 31.12.2014) noch in der bis zum 30.6.2015 geltenden Fassung der Neubekanntmachung vom [X.]([X.]754) galt (im Folgenden: [X.]aF). Danach wird Einkommen von Hinterbliebenen, das mit einer Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. [X.]ist ua bei [X.]das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen [X.]übersteigt (§ 97 [X.]2 Satz 1 [X.]1 SGB VI aF). Von dem übersteigenden Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet (§ 97 [X.]2 Satz 3 SGB VI, der in der weiterhin aktuellen Fassung der Neubekanntmachung vom [X.]galt).
b) Welche Art von Einkommen zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach § 18a SGB IV; ua auf diese Vorschrift nahm bereits § 97 [X.]1 Satz 1 SGB VI aF ausdrücklich Bezug. § 18a SGB IV kommt hier für [X.]vom 1.1.2007 bis zum [X.]in der Fassung der Neubekanntmachung des [X.]vom 23.1.2006 ([X.]86) zur Anwendung und für [X.]vom [X.]bis zum 31.12.2009 und vom [X.]bis zum 31.12.2014 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12.11.2009 ([X.]3710). Nach seinem in beiden Fassungen insoweit übereinstimmenden Inhalt ist bei Renten wegen Todes als Einkommen ua Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ([X.]1 Satz 1 [X.]1 iVm [X.]2 Satz 1). Dieses wird im Gesetz definiert als die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus den folgenden Arbeitseinkommensarten: Gewinne aus Land- und Fortwirtschaft iS der §§ 13, 13a und 14 [X.]iVm § 15 [X.]2 SGB IV, Gewinne aus Gewerbebetrieb iS der §§ 15, 16 und 17 [X.]und Gewinne aus selbstständiger Arbeit iS des § 18 EStG ([X.]2a).
c) Bei Ermittlung des auf eine Hinterbliebenenrente anrechenbaren Arbeitseinkommens bleibt ein steuerlicher Verlustvortrag nach § 10d [X.]2 Satz 1 EStG unberücksichtigt. Dies hat der Senat bereits zur Rechtslage vor Einfügung von § 18a [X.]2a SGB IV entschieden ([X.]vom 16.5.2001 - B 5 RJ 46/00 R - [X.]88, 117 = [X.]3-2600 § 97 [X.]S 24 ff; vgl auch schon zur Berücksichtigung von Arbeitseinkommen beim Altersruhegeld [X.]vom [X.]- [X.]73, 77, 80 f = [X.]3-2200 § 1248 [X.]9 S 37 f). Der Senat bekräftigt seine Rechtsprechung und überträgt sie auf die seit dem 1.1.2002 geltende Rechtslage (ebenso, wenn auch teilweise ohne auf die Neuregelung in § 18a [X.]2a SGB IV einzugehen, Fattler in Hauck/Noftz, SGB IV, 2. EL 2024, § 18a Rd[X.]26; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, 4. EL 2023, § 97 Rd[X.]17 und § 34 Rd[X.]51; [X.]in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl, § 97 Rd[X.]12, Stand der Einzelkommentierung 1.4.2021; Paulus/[X.]in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl, § 18a Rd[X.]50, Stand der Einzelkommentierung 6.1.2023; Winkler, Sozialgesetzbuch IV, 3. Aufl 2020, § 18a Rd[X.]27; vgl [X.]in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 170. EL, Dezember 2023, [X.]§ 10d Rd[X.]126).
aa) Dem Wortlaut des § 18a [X.]2a SGB IV, der einen Plural verwendet ("positive Summe der Gewinne oder Verluste"), lässt sich nur entnehmen, dass bei Hinterbliebenen mit Arbeitseinkommen aus mehreren Quellen eine Saldierung vorzunehmen ist. Erzielt ein [X.]Arbeitseinkommen aus mehreren gleichartigen Quellen, sind die positiven und negativen Ergebnisse innerhalb dieser Einkommensart miteinander zu verrechnen. Negatives Einkommen aus einer Quelle führt zu einem insgesamt niedrigeren Arbeitseinkommen. Hat ein [X.]Arbeitseinkommen aus verschiedenartigen Quellen iS des § 18a [X.]2a [X.]1 bis 3 SGB IV, werden positive und negative Ergebnisse zwischen den verschiedenen Einkunftsarten ebenfalls ausgeglichen, sodass negatives Einkommen aus einer Quelle das Arbeitseinkommen insgesamt gleichermaßen mindert. Dies entspricht der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte iS des § 2 [X.]3 EStG, welcher durch die Zusammenrechnung positiver und negativer Einkünfte zunächst derselben Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) und sodann unterschiedlicher Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) bestimmt wird (vgl dazu zB [X.]vom 23.2.1995 - 12 RK 66/93 - [X.]76, 34 = [X.]3-2500 § 240 [X.]19, juris Rd[X.]14; [X.]vom 15.12.2015 - [X.]EG 6/14 R - [X.]4-7837 § 2 [X.]30 Rd[X.]15; [X.]Urteil vom 3.12.2019 - VIII R 8/16 - BFHE 267, 225 = BStBl II 2020, 383, juris Rd[X.]22; vgl dazu, dass der Begriff "Verluste" in § 18a [X.]2a SGB IV dem steuerrechtlichen Begriff "negative Einkünfte" entspricht, Fattler in Hauck/Noftz, SGB IV, 2. EL 2024, § 18a Rd[X.]23).
Es liegt bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts nahe, dass der Regelungsgehalt des § 18a [X.]2a SGB IV damit erschöpft ist. Die Vorschrift enthält keine Aussage dazu, wie der Gewinn (positive Einkünfte) bzw der Verlust (negative Einkünfte) aus einer einzelnen Einkunftsquelle zu ermitteln ist. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich insbesondere nichts dafür entnehmen, dass bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens ein steuerlicher Verlustvortrag nach § 10d [X.]2 Satz 1 EStG Berücksichtigung finden soll. Ebenso wenig treffen die übrigen Vorschriften im Vierten Titel des [X.]des [X.](Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes - §§ 18a bis 18e) hierzu eine Regelung.
bb) Anders als § 15 [X.]1 Satz 1 SGB IV verweist der speziellere § 18a [X.]2a SGB IV zwar nicht ausdrücklich auf den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Die hier einschlägige Ziffer 2 nennt lediglich "Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes". Die Entstehungsgeschichte der Norm bietet jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten ein steuerlicher Verlustvortrag berücksichtigt werden soll.
§ 18a [X.]2a SGB IV wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom [X.]([X.]403) mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt. Die Änderung erfolgte nach dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 27.1.1999 ([X.]RA 17/98 R). Dem hatte die besondere Konstellation zugrunde gelegen, dass eine Kommanditgesellschaft aufgrund des Gesellschaftsvertrags Zahlungen aus dem Komplementärgewinn an die Witwe eines ihrer ehemaligen Komplementäre leistete. Die laufenden Zahlungen wurden von der Finanzverwaltung als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit gewertet, der 4. Senat verneinte in diesem Einzelfall eine Anrechnung auf die Witwenrente. Er befand in Auslegung des § 15 Satz 1 SGB IV, die Zahlungen seien schon nicht als Arbeitseinkommen zu werten, weil die Witwe diese Einnahmen nicht aus eigener Arbeitskraft erzielte ([X.]vom [X.][X.]RA 17/98 R - [X.]3-2400 § 15 [X.]6, juris Rd[X.]26). In der Folge hielt der damalige Gesetzgeber unter ausdrücklichem Verweis auf diese Entscheidung eine eigenständige Definition des auf Hinterbliebenenrenten anzurechnenden Arbeitseinkommens für notwendig, um entsprechend der schon bisherigen Zielsetzung des Gesetzes bei der Einkommensanrechnung alle Einkommensarten zu berücksichtigen (vgl die Begründung des Gesetzesentwurfs zum [X.]in BR-Drucks 764/00 S 138). Es sollte vermieden werden, dass zukünftig das Vorliegen von Arbeitseinkommen wegen fehlender eigener Mitwirkung im Betrieb verneint werde (ebenda). Bei dem daraufhin eingefügten § 18a [X.]2a SGB IV handelte es sich mithin um eine lediglich klarstellende Regelung in gezielter Reaktion auf das Urteil des 4. Senats vom 27.1.1999 (so bereits [X.]vom 25.2.2004 - B 5 RJ 56/02 R - [X.]4-2400 § 15 [X.]1 Rd[X.]11). Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass mit dieser vom Gesetzgeber ausdrücklich als Erweiterung der Einkommensanrechnung verstandenen Änderung zugleich eine Beschränkung der Anrechnung von Arbeitseinkommen auf Hinterbliebenenrenten aufgrund eines auch bislang nicht berücksichtigten Verlustvortrags verbunden sein sollte.
cc) Einen Verlustvortrag nach § 10d [X.]2 Satz 1 EStG bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes unberücksichtigt zu lassen, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung.
Witwen- und Witwerrenten bezwecken den Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des versicherten Ehe- oder Lebenspartners und des dadurch bedingten Wegfalls seines Einkommens nicht mehr gezahlt werden kann (vgl zB [X.]<Kammer> Beschluss vom [X.]- 1 BvR 2584/06 - BVerfGK 17, 120, juris Rd[X.]13 mwN). Der Grund für die Kompensation aus der Versicherung des Verstorbenen entfällt oder verringert sich, wenn der überlebende Partner selbst Erwerbseinkommen erzielt ([X.]Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 - [X.]97, 271, juris Rd[X.]84; [X.]<Kammer> Beschluss vom [X.]- 1 BvR 2584/06 - BVerfGK 17, 120, juris Rd[X.]14). Hinterbliebenenrenten ist daher, anders als anderen Rentenarten, die Berücksichtigung einer typisierten Bedarfslage oder die genauere Festlegung eines individuellen Bedarfs unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens eigen (vgl [X.]Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 - [X.]97, 271, juris Rd[X.]83). Mit der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten wird zugleich eine Über- oder Doppelversorgung der Hinterbliebenen vermieden und ein gewisser [X.]Ausgleich bezweckt, indem ärmeren Hinterbliebenen eine ungeminderte und damit relativ gesehen höhere Sicherung zukommt (vgl zB [X.]in KassKomm, § 97 SGB VI, Stand September 2015, Rd[X.]2 mwN). Sachlicher Grund und Grenze der Anrechnung eigenen Erwerbseinkommens auf eine Hinterbliebenenrente ist vor diesem Hintergrund die Fähigkeit des Hinterbliebenen, sich mittels eigenen Erwerbseinkommens ganz oder zumindest teilweise selbst zu unterhalten, sodass es insoweit der Deckung des [X.]mittels einer Hinterbliebenenrente nicht bedarf. Abzustellen ist dabei auf das verfügbare Einkommen. Dabei ist grundsätzlich maßgebend das tatsächlich erzielte monatliche Einkommen, das dem Betrag der Rente für eben diesen Kalendermonat gegenübergestellt wird (vgl [X.]vom 25.1.2001 - [X.]RA 110/00 R - [X.]3-2600 § 97 [X.]S 14; [X.]vom 27.5.2014 - B 5 R 6/13 R - [X.]116, 64 = [X.]4-2600 § 97 [X.]2, Rd[X.]17 f; vgl auch [X.]Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 - [X.]97, 271, juris Rd[X.]86).
Gemessen daran kann ein Verlustabzug nach § 10d [X.]2 Satz 1 EStG bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes keine Berücksichtigung finden (so bereits [X.]vom 16.5.2001 - B 5 RJ 46/00 R - [X.]88, 117, 121 ff = [X.]3-2600 § 97 [X.]S 24 ff; vgl auch schon [X.]vom [X.]- [X.]73, 77, 80 ff = [X.]3-2200 § 1248 [X.]9 S 37 f). Insoweit gilt nichts anderes als für die Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen des Versorgungsrechts ([X.]vom 11.11.1976 - 10 RV 209/75 - [X.]3100 § 40a [X.]5 S 14 f; BSG Beschluss vom 25.4.2017 - B 9 V 5/17 B - juris Rd[X.]5) und die Berechnung des früheren Erziehungsgelds nach dem BErzGG (vgl zB [X.]vom 11.12.2003 - [X.]EG 3/03 R - [X.]4-7833 § 6 [X.]2 Rd[X.]7 ff mwN), bei denen ein Verlustvortrag nach § 10d [X.]2 Satz 1 EStG gleichermaßen unberücksichtigt bleibt.
Der steuerliche Verlustvortrag mindert nicht den Gewinn im Vortragsjahr. Dieser wird, wie im Fall der Klägerin, bei Einkünften aus Gewerbebetrieb vielmehr nach den §§ 4 bis 7k [X.]ermittelt (§ 2 [X.]2 Satz 1 [X.]1 EStG). Anders als von der Klägerin vertreten, erfolgt der steuerliche Verlustvortrag auch nicht auf [X.]mit dem vertikalen Verlustausgleich. Es handelt sich nach der Legaldefinition des § 10d [X.]2 Satz 1 EStG vielmehr um nicht bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Entstehungsjahr ausgeglichene negative Einkünfte, die auch nicht vom Gesamtbetrag der Einkünfte der beiden unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume nach [X.]1 Satz 1 oder 2 abgezogen worden sind und die in den folgenden [X.]bis zu bestimmten Höchstgrenzen vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abgezogen werden (vgl zB Schmieszek in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, 459. Lieferung, 2/2024, § 10d Rd[X.]30a). Mittels Verlustvortrags werden im ersten Schritt die vortragsfähigen negativen Einkünfte aus dem Entstehungsjahr in das Vortragsjahr verlagert; hieran schließt sich im zweiten Schritt ihr Abzug im Vortragsjahr an (vgl [X.]in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 170. EL, Dezember 2023, [X.]§ 10d Rd[X.]200). [X.]werden die vortragsfähigen negativen Einkünfte vom Gesamtbetrag der Einkünfte iS des § 2 [X.]3 EStG im Vortragsjahr (vgl zB [X.]Urteil vom [X.]- IX R 6/21 - BFHE 280, 287 = BStBl II 2023, 1002, juris Rd[X.]15; vgl auch [X.]vom 11.11.1976 - 10 RV 209/75 - [X.]3100 § 40a [X.]5 S 14; [X.]vom 16.5.2001 - B 5 RJ 46/00 R - [X.]88, 117 = [X.]3-2600 § 97 [X.]S 26; [X.]vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - [X.]112, 74 = [X.]4-1300 § 45 [X.]10, Rd[X.]25). Dies führt nach Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (§ 2 [X.] 4 EStG) und weiteren Abzugsbeträgen (§ 2 [X.]5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG) letztlich zu einem geringeren zu versteuernden Einkommen iS des § 2 [X.]5 Satz 1 Halbsatz 2 EStG. Innerhalb des Grundschemas des § 2 EStG wirkt sich ein Verlustabzug mithin so aus, als wäre er (nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte iS des § 2 [X.]3 EStG) in einem § 2 [X.]3a EStG geregelt (vgl [X.]in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 170. EL, Dezember 2023, [X.]§ 10d Rd[X.]105 mwN).
Dass ein [X.]berechtigt ist, seine Einkommensteuerpflicht zu mindern, indem er negative Einkünfte aus früheren [X.]in Abzug bringt, sagt nichts Verlässliches über seinen wirtschaftlichen Bedarf im aktuellen Veranlagungszeitraum aus. Das gilt umso mehr, als nach Maßgabe des § 10d [X.]2 Satz 1 EStG Verluste aus beliebig weit zurückliegenden [X.]abgezogen werden dürfen.
dd) Abweichendes ergibt sich weder aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 [X.]1 GG) unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung noch aus sonstigen verfassungsrechtlichen Gründen (so bereits [X.]vom 16.5.2001 - B 5 RJ 46/00 R - [X.]88, 117, 123 ff = [X.]3-2600 § 97 [X.]S 26 ff). Zwar wird im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Ermittlung des anzurechnenden Arbeitseinkommens grundsätzlich eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht angestrebt (vgl hierzu zB [X.]vom 25.2.2004 - B 5 RJ 56/02 R - [X.]4-2400 § 15 [X.]1 Rd[X.]10 mwN; [X.]vom 7.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R - [X.]93, 226 = [X.]4-2400 § 15 [X.]2, Rd[X.]17). Der hinter dem Verlustabzug stehende Gedanke, das zu versteuernde Einkommen ausnahmsweise abschnittsübergreifend zu ermitteln, kommt bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten aber von vornherein nicht zum Tragen.
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer (§ 2 [X.]7 Satz 1 EStG), die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für das Kalenderjahr zu ermitteln (§ 2 [X.]7 Satz 2 EStG). Entsprechend wird bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr nicht das Kalenderjahr ist, der Gewinn dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a [X.]2 [X.]2 EStG, vgl zB Naujok in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, 459. Lieferung, 2/2024, § 2 Rd[X.]212). Der Verlustabzug nach § 10d EStG durchbricht das Prinzip der [X.](zum Verlustrücktrag nach [X.]1 vgl zB [X.]Urteil vom [X.]- IX R 6/21 - BFHE 280, 287 = BStBl II 2023, 1002, juris Rd[X.]15). Seine steuerrechtliche Ausgestaltung steht mithin im Spannungsverhältnis zwischen dem Prinzip der [X.]und dem [X.]als Ausfluss des Leistungsfähigkeitsprinzips (vgl [X.]<Kammer> Beschluss vom 22.7.1991 - 1 BvR 313/88 - juris Rd[X.]4); auf Letztes ist ua das Einkommensteuerrecht als ein Bereich der [X.]hin angelegt (vgl zB [X.]Beschluss vom 29.3.2017 - 2 BvL 6/11 - BStBl II 2017, 1082 = [X.]145, 106, Rd[X.]99 mwN; vgl auch [X.]vom 16.5.2001 - B 5 RJ 46/00 R - [X.]88, 117, 122 = [X.]3-2600 § 97 [X.]S 26 mwN). Soweit die Regelungen in § 10d EStG dem Steuerpflichtigen Verluste aus zurückliegenden Abschnitten erhalten, folgt die Besteuerung der betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise, nach der Gewinn der Totalgewinn im Gesamtleben eines Unternehmens ist und nicht der Gewinn innerhalb eines bestimmten Zeitraums (vgl zB Schmieszek in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, 459. Lieferung, 2/2024, § 10d Rd[X.]31 mwN).
Demgegenüber werden Renten wegen Todes wie alle Renten mit einem monatlichen Zahlbetrag (§ 64 SGB VI) gewährt. An dieses das Rentenversicherungsrecht prägende Monatsprinzip knüpft auch die Einkommensanrechnung an. Bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ist grundsätzlich das tatsächlich erzielte monatliche Einkommen maßgeblich, das dem Zahlbetrag der Rente für denselben Monat gegenübergestellt wird (sog Wirklichkeitsmaßstab - § 18b [X.]1 Satz 1 SGB IV). Aus Gründen der [X.]wird ua bei Erwerbseinkommen grundsätzlich das durchschnittliche Einkommen des letzten Kalenderjahres herangezogen (§ 18b [X.]2 Satz 1 SGB IV). Wurde im letzten Kalenderjahr kein Einkommen erzielt oder bildet die pauschalierende Vorgehensweise das tatsächlich vom Hinterbliebenen erzielte monatliche Einkommen nicht im Wesentlichen zutreffend ab, bleibt zugunsten des Hinterbliebenen jedoch das laufende Einkommen maßgeblich (§ 18b [X.]3 Satz 1 und 2 [X.]- vgl zur Bestimmung der Höhe des anzurechnenden Einkommens im Einzelnen [X.]vom 25.1.2001 - [X.]RA 110/00 R - [X.]3-2600 § 97 [X.]S 15; [X.]vom 27.5.2014 - B 5 R 6/13 R - [X.]116, 64 = [X.]4-2600 § 97 [X.]2, Rd[X.]18).
Der Zahlungsanspruch aus einer Hinterbliebenenrente wird auch nicht über Gebühr gemindert, indem ein steuerrechtlich akzeptierter Verlustvortrag unberücksichtigt bleibt. Soweit Sonderabschreibungen mit Subventionscharakter den Hintergrund des abschnittsübergreifenden Verlustabzugs bilden, war die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hinterbliebenen schon im [X.]hierdurch nicht gemindert (zu einer solchen Fallgestaltung vgl [X.]vom 16.5.2001 - B 5 RJ 46/00 R - [X.]88, 117, 124 = [X.]3-2600 § 97 [X.]S 28). Inwieweit ein von der Finanzverwaltung gesondert festgestellter Verlustvortrag auf "realen" Verlusten beruht, ließe sich nur durch eine aufwändige "Auseinanderrechnung" ermitteln, denn ein Verlustvortrag wird periodisch fortgeschrieben (§ 10d [X.]4 Satz 2 EStG, vgl hierzu [X.]in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 170. EL, Dezember 2023, [X.]§ 10d Rd[X.]217). Dies würde zu einem unverhältnismäßigen und nicht zu bewältigenden Verwaltungsaufwand führen (vgl BSG aaO S 28; vgl zu diesem Gesichtspunkt auch [X.]vom 8.12.1993 - 10 [X.]2/93 - juris Rd[X.]31). Betriebsausgaben (§ 4 [X.]4 EStG) im Veranlagungszeitraum werden bei der Ermittlung des Gewinns iS des § 4 [X.]1 Satz 1 EStG berücksichtigt. Dazu gehören grundsätzlich auch die im Veranlagungszeitraum aufzuwendenden Zinsen für betrieblich veranlasste Darlehen (vgl zB [X.]in Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl 2024, § 4 Rd[X.]185 ff mwN). Zwar bleiben bei der Gewinnermittlung die Aufwendungen zur Darlehenstilgung im Veranlagungszeitraum außer Acht. Allein deswegen den Verlustvortrag bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten zu berücksichtigen, würde jedoch dazu führen, dass mit den Mitteln der gesetzlichen Rentenversicherung Einkommens- oder Vermögensverluste ausgeglichen werden, die betriebswirtschaftlich begründet sind (vgl zu diesem Gesichtspunkt bereits [X.]vom 11.11.1976 - 10 RV 209/75 - [X.]3100 § 40a [X.]5 S 15).
3. Ausgehend von den bindenden Feststellungen des [X.]ist kein atypischer Fall zu erkennen, der der Beklagten Anlass gegeben hätte, im Rahmen des von § 48 [X.]1 Satz 2 SGB X eröffneten und von ihr auch ausgeübten Ermessens davon abzusehen, den [X.]vom [X.]bereits ab Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Die Jahresfrist (§ 48 [X.]4 Satz 1 iVm § 45 [X.]4 Satz 2 SGB X) wurde eingehalten. Die Beklagte erlangte erstmals 2017 Kenntnis davon, dass die Klägerin ab 2007 wieder Einkommen aus Gewerbebetrieb erzielt hatte.
4. Der inhaltlichen und rechnerischen Richtigkeit der Einkommensanrechnung der Beklagten, die im angefochtenen Aufhebungsbescheid vom 12.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.4.2018 dargestellt ist, begegnen keine Bedenken.
5. Da nach alldem die teilweise Aufhebung des Rentenbescheids vom [X.]rechtmäßig war, war die Beklagte auch gemäß § 50 [X.]1 Satz 1 iVm [X.]3 Satz 1 SGB X zur Geltendmachung und betragsmäßigen Festsetzung der Erstattungsforderung berechtigt. Der von der Beklagten festgesetzte Betrag iHv 12 602,70 Euro ist nicht zu beanstanden.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 183 Satz 1, § 193 [X.]1 und 4 SGG. |
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Körner |
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Hannes |
Meta
22.02.2024
Urteil
Sachgebiet: R
vorgehend SG Potsdam, 28. März 2019, Az: S 50 R 287/18, Urteil
§ 15 SGB 4, § 18a Abs 2a SGB 4, § 97 SGB 6, § 10d Abs 2 EStG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.02.2024, Az. B 5 R 3/23 R (REWIS RS 2024, 4347)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 4347
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
S 2 R 378/22 (Sozialgericht Heilbronn)
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