Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16

2. Senat | REWIS RS 2020, 2635

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÄRZTE PERSÖNLICHKEITSRECHT STERBEHILFE SELBSTTÖTUNG

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Gegenstand

Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung (§ 217 StGB idF vom 03.12.2015) mit dem GG unvereinbar und nichtig - Verletzung ua des existenziell bedeutsamen Rechts auf selbstbestimmtes Sterben als Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) - Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung dient legitimen Zielen des Gemeinwohls - Freiheitseinschränkung jedoch nicht angemessen


Leitsatz

1. a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

b) Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.

c) Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.

2. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung macht es Suizidwilligen faktisch unmöglich, die von ihnen gewählte, geschäftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen.

3. a) Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen.

b) Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass die Regelung der assistierten Selbsttötung sich in einem Spannungsfeld unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Schutzaspekte bewegt. Die Achtung vor dem grundlegenden, auch das eigene Lebensende umfassenden Selbstbestimmungsrecht desjenigen, der sich in eigener Verantwortung dazu entscheidet, sein Leben selbst zu beenden, und hierfür Unterstützung sucht, tritt in Kollision zu der Pflicht des Staates, die Autonomie Suizidwilliger und darüber auch das hohe Rechtsgut Leben zu schützen.

4. Der hohe Rang, den die Verfassung der Autonomie und dem Leben beimisst, ist grundsätzlich geeignet, deren effektiven präventiven Schutz auch mit Mitteln des Strafrechts zu rechtfertigen. Wenn die Rechtsordnung bestimmte, für die Autonomie gefährliche Formen der Suizidhilfe unter Strafe stellt, muss sie sicherstellen, dass trotz des Verbots im Einzelfall ein Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe real eröffnet bleibt.

5. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 Abs. 1 StGB verengt die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung in einem solchen Umfang, dass dem Einzelnen faktisch kein Raum zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheit verbleibt.

6. Niemand kann verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten.

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. § 217 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 ([X.] I Seite 2177) verletzt die Beschwerdeführer zu [X.] 1., [X.] 2. und V[X.] 5. in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, die Beschwerdeführer zu I[X.] und II[X.] 2. in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, die Beschwerdeführer zu II[X.] 3. bis II[X.] 5. und V[X.] 2. in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 und aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie die Beschwerdeführer zu II[X.] 6., [X.], V. 1. bis V. 4. und V[X.] 3. in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 und aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Vorschrift ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.

3. Die [X.] des Beschwerdeführers zu V[X.] 1. und der Beschwerdeführerin zu V[X.] 4. haben sich durch deren Tod erledigt.

4. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu II[X.] 1. wird verworfen.

5. Die [X.] hat den Beschwerdeführern - mit Ausnahme des Beschwerdeführers zu II[X.] 1. - die notwendigen Auslagen für die [X.] zu erstatten.

Gründe

1

Die [X.]bes[X.]hwerden ri[X.]hten si[X.]h unmittelbar gegen § 217 des Strafgesetzbu[X.]hes (StGB) in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 ([X.] 2177).

2

Bes[X.]hwerdeführer sind s[X.]hwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit ges[X.]häftsmäßig angebotener Unterstützung Dritter selbst beenden wollen, Vereine mit Sitz in [X.] und in der [X.], die eine sol[X.]he Unterstützung anbieten, deren organs[X.]haftli[X.]he Vertreter und Mitarbeiter, in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätige Ärzte sowie in die Beratung über und in die Vermittlung von Suizidhilfe eingebundene Re[X.]htsanwälte.

3

Die Bes[X.]hwerdeführer, die Suizidhilfe in Anspru[X.]h nehmen mö[X.]hten, leiten insbesondere aus dem allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]) ein Re[X.]ht auf selbstbestimmtes Sterben ab. Dieses Re[X.]ht umfasse als Ausdru[X.]k autonomer Selbstbestimmung au[X.]h die Inanspru[X.]hnahme der Unterstützung dur[X.]h Dritte bei der Selbsttötung und werde dur[X.]h § 217 StGB verletzt. Infolge der Strafbarkeit der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung sei ihnen die gewüns[X.]hte Suizidhilfe ni[X.]ht mehr zugängli[X.]h.

4

Die bes[X.]hwerdeführenden Vereine rügen eine Verletzung ihrer Grundre[X.]hte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 [X.], die für sie tätigen Personen zusätzli[X.]h eine Verletzung ihrer Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 [X.]. 2 [X.]). Die von ihnen angebotene Suizidhilfe erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen von § 217 StGB. Deshalb könnten sie auf diesem Gebiet ni[X.]ht mehr tätig werden, ohne si[X.]h strafbar zu ma[X.]hen oder, im Fall der Vereine, si[X.]h der Gefahr der Verhängung einer Geldbuße na[X.]h § 30 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] (OWiG) oder eines Vereinsverbots na[X.]h § 3 des Vereinsgesetzes ([X.]) auszusetzen.

5

Die bes[X.]hwerdeführenden Ärzte stützen ihre [X.]bes[X.]hwerden im Wesentli[X.]hen auf eine Verletzung ihrer Gewissens- und Berufsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 [X.]. 2 und Art. 12 Abs. 1 [X.]).

6

Die bes[X.]hwerdeführenden Re[X.]htsanwälte ma[X.]hen ebenfalls geltend, dur[X.]h § 217 StGB in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 [X.] verletzt zu sein, weil die suizidbezogene Beratung und die Vermittlung von Mögli[X.]hkeiten zur Suizidhilfe nunmehr unter Strafe stünden.

7

Übereinstimmend beanstanden alle Bes[X.]hwerdeführer eine mangelnde Bestimmtheit der angegriffenen Vors[X.]hrift. § 217 StGB stelle ni[X.]ht hinrei[X.]hend si[X.]her, dass die im Einzelfall geleistete Suizidhilfe straffrei bleibe. Ebenso wenig sei si[X.]her zu beurteilen, ob und inwieweit § 217 StGB bislang straffreie Formen der Sterbehilfe (indirekte Sterbehilfe und Behandlungsa[X.]ru[X.]h) und der Palliativmedizin erfasse. Damit verhindere die Strafnorm eine am Wohl des Patienten orientierte ärztli[X.]he Berufsausübung.

8

1. § 217 StGB wurde mit Wirkung zum 10. Dezember 2015 dur[X.]h das Gesetz zur Strafbarkeit der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 ([X.] 2177) eingeführt.

9

a) Die Vors[X.]hrift lautet:

Ges[X.]häftsmäßige Förderung der Selbsttötung

(1) Wer in der Absi[X.]ht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu ges[X.]häftsmäßig die Gelegenheit gewährt, vers[X.]hafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst ni[X.]ht ges[X.]häftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

b) Diese Fassung des § 217 StGB geht auf den Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (BTDru[X.]ks 18/5373) zurü[X.]k, der na[X.]h einer intensiven parlamentaris[X.]hen Debatte am 6. November 2015 dur[X.]h eine fraktionsübergreifende Mehrheit des [X.] angenommen ([X.] 18/134, [X.]) und in der Folge als Gesetz zur Strafbarkeit der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der [X.] am 9. Dezember 2015 im [X.] verkündet wurde ([X.] 2177). Im Gesetzgebungsverfahren standen vier Regelungsvors[X.]hläge zur Abstimmung, die unters[X.]hiedli[X.]he Konzepte zum legislativen Umgang mit dem Wuns[X.]h na[X.]h einer selbstbestimmten Beendigung des eigenen Lebens vorsahen: der Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (BTDru[X.]ks 18/5373), der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der ärztli[X.]h begleiteten [X.] (Suizidhilfegesetz, BTDru[X.]ks 18/5374), der Entwurf eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung (BTDru[X.]ks 18/5375) und der Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung (BTDru[X.]ks 18/5376).

[X.]) Angenommen wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (BTDru[X.]ks 18/5373), der die Strafbarkeit einer konkret ums[X.]hriebenen Form der Förderung einer Selbsttötung vorsieht. Das Gesetz ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

[X.]) Der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der ärztli[X.]h begleiteten [X.] (Suizidhilfegesetz, BTDru[X.]ks 18/5374) wollte das bestehende strafre[X.]htli[X.]he Regelungsgefüge unberührt lassen und sah im Interesse der Re[X.]htssi[X.]herheit ledigli[X.]h eine [X.] Regulierung speziell der ärztli[X.]hen Suizidhilfe vor. Das Re[X.]ht des volljährigen und einwilligungsfähigen Patienten, die freiwillige Hilfestellung eines Arztes bei der selbst vollzogenen Beendigung seines Lebens in Anspru[X.]h zu nehmen, sollte positiv festges[X.]hrieben werden. Es sollte ledigli[X.]h daran geknüpft sein, dass der Patient die Selbsttötung ernsthaft und endgültig wüns[X.]ht, eine ärztli[X.]he Beratung über andere Behandlungsmögli[X.]hkeiten und über die Dur[X.]hführung der Suizidhilfe stattfindet, die Unumkehrbarkeit des Krankheitsverlaufs sowie die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit des Todes medizinis[X.]h festgestellt und ebenso wie der [X.] und die Einwilligungsfähigkeit des Patienten dur[X.]h einen zweiten Arzt bestätigt wird.

[X.][X.]) Der Entwurf eines Gesetzes über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung (BTDru[X.]ks 18/5375) zielte darauf ab, die Straffreiheit der Hilfe zur freiverantwortli[X.]hen Selbsttötung allgemein, das heißt ni[X.]ht bes[X.]hränkt auf die ärztli[X.]he Suizidhilfe, ausdrü[X.]kli[X.]h gesetzli[X.]h festzus[X.]hreiben. Es sollten ledigli[X.]h Verstöße gegen vorges[X.]hriebene Wartefristen, Beratungs- und Dokumentationsobliegenheiten sowie gewerbsmäßiges Handeln unter Strafe gestellt werden. Daneben sah au[X.]h dieser Entwurf eine spezifis[X.]he Regulierung der ärztli[X.]hen Suizidhilfe vor, die Ärzte von einer Verpfli[X.]htung zur Suizidhilfe ausdrü[X.]kli[X.]h freistellen, zuglei[X.]h aber festlegen sollte, dass ihnen diese dur[X.]h das Berufsre[X.]ht ni[X.]ht verboten werden dürfe. Entgegenstehende Regelungen sollten ausdrü[X.]kli[X.]h für unwirksam erklärt werden.

[X.]) Der Entwurf eines Gesetzes über die Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung (BTDru[X.]ks 18/5376) hingegen ging über die Regelung des nunmehr geltenden § 217 StGB hinaus, indem er die Anstiftung und die Beihilfe zur Selbsttötung generell unter Strafe stellen wollte.

[X.]) Flankiert wurde das Gesetzgebungsvorhaben von dem am 5. November 2015 bes[X.]hlossenen und am 1. Dezember 2015 ausgefertigten Gesetz zur Verbesserung der [X.] Palliativversorgung in [X.] ([X.] - [X.], [X.] 2114), das den Ausbau des ambulanten und stationären [X.] Palliativangebots zum Gegenstand hat. Darin wird unter anderem die palliative Versorgung als Teil der Krankenbehandlung und der häusli[X.]hen Krankenpflege im Rahmen der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung festges[X.]hrieben (§ 27 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 2a [X.]) und die Sterbebegleitung als Teil des von der gesetzli[X.]hen Pflegeversi[X.]herung gede[X.]kten Leistungsspektrums definiert (ursprüngli[X.]h § 28 Abs. 5 [X.]; zwis[X.]henzeitli[X.]h überführt in § 28 Abs. 4 [X.] dur[X.]h Art. 2 Nr. 13 Bu[X.]hst. [X.] und Bu[X.]hst. d des [X.] der pflegeris[X.]hen Versorgung und zur Änderung weiterer Vors[X.]hriften vom 21. Dezember 2015, [X.] 2424).

2. Mit dem Gesetz zur Strafbarkeit der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung wurde erstmals seit der Einführung einer einheitli[X.]hen Strafre[X.]htsordnung in [X.] im Jahre 1871 die Teilnahme an der Selbsttötung einer eigenverantwortli[X.]h handelnden Person in einem Teilberei[X.]h unter Strafe gestellt.

a) Im Römis[X.]hen Re[X.]ht erfuhr die Straffreiheit der Selbsttötung und der Mitwirkung daran no[X.]h berei[X.]hsspezifis[X.]he Ausnahmen, etwa bei Soldaten, die si[X.]h dur[X.]h Suizid dem [X.] entzogen, oder bei Angeklagten, die dur[X.]h den Suizid einer Verurteilung und der Vermögenskonfiskation entgehen wollten (vgl. dazu umfassend [X.], Mors voluntaria in [X.], 2012). Die Partikularre[X.]htsordnungen des Mittelalters und der frühen Neuzeit hatten zwar überwiegend ni[X.]ht mehr den Versu[X.]h der Selbsttötung als sol[X.]hen, vereinzelt aber die Teilnahme daran selbständig unter Strafe gestellt (vgl. [X.], Die Strafbarkeit der Mitwirkungshandlungen am Suizid, 2009, [X.] 18-70). Das später dur[X.]h Gesetz vom 15. Mai 1871 zum Rei[X.]hsstrafgesetzbu[X.]h erklärte Strafgesetzbu[X.]h für den Nor[X.]euts[X.]hen Bund aus dem Jahr 1870 enthielt si[X.]h einer Regelung zur Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung mit der Folge, dass diese, dem Prinzip der Akzessorietät der [X.] folgend, aufgrund der Straffreiheit der Selbsttötung ebenfalls straffrei war. Unter Strafe gestellte Mitwirkungshandlung am vom Opfer gewollten Tod war auss[X.]hließli[X.]h die Tötung auf Verlangen gemäß dem in seiner tatbestandli[X.]hen Fassung bis heute unverändert gebliebenen § 216 StGB (vgl. [X.], Das Strafgesetzbu[X.]h für [X.], 13. Aufl. 1896, [X.] 499).

b) Reformbestrebungen, die auf eine Regulierung der Teilnahme an der Selbsttötung abzielten, gab es in der Folge wiederholt; sie blieben aber ohne Erfolg.

In der Bundesrepublik [X.] fand im Rahmen der Großen Strafre[X.]htskommission in den 1950er Jahren ein erstes Reformvorhaben Nie[X.][X.]hlag in den Vors[X.]hlägen und Bemerkungen des [X.] zum Thema Tötungsdelikte, die eine subsidiäre Strafbarkeit desjenigen vorsahen, der "einen anderen dazu treibt, si[X.]h selbst zu töten", oder "der aus selbstsü[X.]htigen Beweggründen einem anderen hilft, si[X.]h selbst zu töten" (vgl. Nie[X.][X.]hriften über die Sitzungen der Großen Strafre[X.]htskommission, 7. Bd., Besonderer Teil, 67. bis 75. Sitzung, 1959, Anhang Nr. 3, Umdru[X.]k J 68, dort § 320). Aufgrund der Kritik an ihrem moralisierenden und systemwidrigen Charakter fanden diese Vors[X.]hläge keinen Eingang in den Entwurf eines Strafgesetzbu[X.]hs - E 1962 (BTDru[X.]ks IV/650). Zudem wurden Beweiss[X.]hwierigkeiten und regelmäßige Ermittlungsverfahren gegen Ärzte, Pfleger und Angehörige befür[X.]htet. Au[X.]h ein Strafbedürfnis wurde im Hinbli[X.]k darauf, dass die meisten Fallkonstellationen im Wege der mittelbaren Täters[X.]haft sowie als Nötigung und unterlassene Hilfeleistung zu erfassen seien, als gering einges[X.]hätzt (vgl. Nie[X.][X.]hriften über die Sitzungen der Großen Strafre[X.]htskommission, 7. Bd., Besonderer Teil, 67. bis 75. Sitzung, 1959, 69. Sitzung, [X.] ff.).

In den Folgejahren gingen Initiativen zur Regulierung der Strafbarkeit Dritter bei der Mitwirkung an Selbsttötungen überwiegend von der Wissens[X.]haft aus, zunä[X.]hst in Form des [X.]s eines Strafgesetzbu[X.]hs aus dem [X.] und des [X.] eines Gesetzes über die Sterbehilfe aus dem Jahr 1986. Beide s[X.]hlugen in Reaktion auf Entwi[X.]klungen in der damaligen Re[X.]htspre[X.]hung (vgl. dazu [X.]St 2, 150; 6, 147; 7, 268; 13, 162; 32, 367) und im Bestreben um eine Stärkung der Selbstbestimmung jeweils eine strafgesetzli[X.]he Regelung zur Bes[X.]hränkung der Strafbarkeit der "Ni[X.]hthinderung einer Selbsttötung" vor (vgl. [X.] et al., [X.] eines Strafgesetzbu[X.]hes, Besonderer Teil, Straftaten gegen die Person, Erster Hal[X.]and, 1970, [X.], 21 sowie [X.] et al., Alternativentwurf eines Gesetzes über die Sterbehilfe - Entwurf eines Arbeitskreises von Professoren des Strafre[X.]hts und der Medizin sowie ihrer Mitarbeiter, 1986, [X.]5-33). Später folgte der sogenannte [X.] Sterbebegleitung ([X.]) aus dem [X.], der eine Strafbarkeit desjenigen vorsah, der eine Selbsttötung "aus Gewinnsu[X.]ht" unterstützt (vgl. S[X.]hö[X.]h/[X.], [X.] 2005, [X.] 553 <581 f., 585>).

[X.] bra[X.]hten die Länder [X.], [X.] und [X.] den Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung in den Bundesrat ein (BRDru[X.]ks 230/06). Der Entwurf sah eine Regelung zur Strafbarkeit der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vor. Von der Bes[X.]hränkung auf die Tatmodalitäten des Vermittelns und des Vers[X.]haffens einer Gelegenheit zur Selbsttötung abgesehen, war diese identis[X.]h mit der nunmehr geltenden Regelung in § 217 StGB. Es folgten [X.] ein von [X.] dem Bundesrat vorgelegter Gesetzesantrag, mit dem die Werbung für Suizidbeihilfe unter Strafe gestellt werden sollte (BRDru[X.]ks 149/10), sowie [X.] ein von der Bundesregierung eingebra[X.]hter Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung (BTDru[X.]ks 17/11126).

Diese Initiativen waren dur[X.]h die zunehmende Ausbreitung öffentli[X.]her Suizidhilfeangebote von Organisationen oder Einzelpersonen veranlasst und dur[X.]h das Bestreben motiviert, der darin erkannten Gefahr einer Normalisierungstendenz und einem hieraus gerade für vulnerable Mitglieder der Gesells[X.]haft erwa[X.]hsenden Erwartungsdru[X.]k sowie damit verbundener Autonomiebeeinträ[X.]htigungen entgegenzuwirken (vgl. BRDru[X.]ks 230/06, [X.] f.; BRDru[X.]ks 149/10, [X.] f.; BTDru[X.]ks 17/11126, [X.] f.). Sie fanden aber keine Umsetzung.

3. Die gegenwärtige Strafre[X.]htsordnung stellt die Selbsttötung ni[X.]ht unter Strafe. Deshalb ist au[X.]h die Suizidhilfe als ni[X.]ht tatherrs[X.]haftli[X.]he Beteiligung an einer eigenverantwortli[X.]hen Selbsttötung grundsätzli[X.]h straffrei (vgl. [X.]St 2, 150 <152>; 6, 147 <154>; 32, 262 <264>; 32, 367 <371>; 53, 288 <290>; [X.], in: Mün[X.]hener Kommentar zum Strafgesetzbu[X.]h, [X.], 3. Aufl. 2017, [X.]. zu § 211 Rn. 32 m.w.N.). Von der so verstandenen Suizidhilfe ist die Sterbehilfe zu unters[X.]heiden. Der Begriff der Sterbehilfe umfasst eine Vielzahl unters[X.]hiedli[X.]her Sa[X.]hverhalte, denen in Abgrenzung zur Suizidhilfe ein von außenstehenden [X.] beherrs[X.]htes Verhalten gemein ist, das kausal zu einer Lebensverkürzung führt oder diese auf andere Weise fördert (vgl. Berghäuser, [X.] 2016, [X.]41 <743 ff.>; a.[X.], [X.] 2001, [X.]82 <432>, der die Teilnahme an der Selbsttötung begriffli[X.]h von der Kategorie der "Sterbehilfe" umfasst sieht). Bereits per definitionem setzt Sterbehilfe zudem einen [X.] voraus. Der Wortbestandteil "Hilfe" grenzt begriffsdefinitoris[X.]h sol[X.]he (Tötungs-)Handlungen aus, die gegen den ausdrü[X.]kli[X.]hen oder mutmaßli[X.]hen Willen des Betroffenen erfolgen (vgl. Kämpfer, Die Selbstbestimmung Sterbewilliger, 2005, [X.]5). Die Re[X.]htspre[X.]hung unters[X.]heidet vers[X.]hiedene Fallgruppen straffreier Sterbehilfe. Sie umfassen zum einen die indirekte Sterbehilfe als Inkaufnahme eines früheren unbeabsi[X.]htigten Todeseintritts bei einem sterbenden oder todkranken Mens[X.]hen infolge einer medizinis[X.]h indizierten s[X.]hmerz- oder in sonstiger Weise leidensmindernden Therapie (vgl. [X.]St 42, 301 <305>) und zum anderen den sogenannten Behandlungsa[X.]ru[X.]h als jede aktive oder passive Begrenzung oder Beendigung einer lebenserhaltenden oder lebensverlängernden medizinis[X.]hen Maßnahme im Einklang mit dem tatsä[X.]hli[X.]hen oder mutmaßli[X.]hen [X.] (vgl. [X.]St 55, 191 <202 ff. Rn. 30 ff.>). [X.] dieser Fallgruppen ist die einverständli[X.]he Fremdtötung als Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB strafbar.

4. § 217 StGB soll diese Unters[X.]heidung zwis[X.]hen straffreien und strafbewehrten Handlungsweisen im Zusammenhang mit einem Sterbewuns[X.]h weiter ausdifferenzieren. Die Norm verfolgt das Ziel, die prinzipielle Straflosigkeit des Suizids und der Teilnahme daran ni[X.]ht infrage zu stellen, aber dort korrigierend einzugreifen, wo ges[X.]häftsmäßige Angebote der Suizidhilfe die Selbstbestimmung und das Leben gefährden (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.], 11 f., 17).

Die Regelung bes[X.]hränkt si[X.]h ni[X.]ht darauf, ges[X.]häftsmäßige Beilhilfehandlungen im Sinne des § 27 StGB, also die vorsätzli[X.]h geleistete Hilfe zu einer konkreten, zumindest ins Versu[X.]hsstadium gelangten Selbsttötung unter Strafe zu stellen, sondern geht in ihrer Ausgestaltung als abstraktes Gefährdungsdelikt darüber hinaus. Unter Strafe stehen soll das ges[X.]häftsmäßige Gewähren, Vers[X.]haffen oder Vermitteln einer Gelegenheit zur Selbsttötung als das Leben abstrakt gefährdende Handlung (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.], 14). Eines tatsä[X.]hli[X.]hen Vollzugs oder au[X.]h nur des Versu[X.]hs einer Selbsttötung bedarf es ni[X.]ht (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.] 19).

In den meisten europäis[X.]hen St[X.]ten ist die Beihilfe zum Suizid verboten und unter Strafe gestellt (vgl. die Übersi[X.]ht bei [X.], Vorgänge - Zeits[X.]hrift für Bürgerre[X.]hte und Gesells[X.]haftspolitik 2015, [X.]9 <94 ff.>). Liberalere Regelungen gelten insbesondere in der [X.], in den [X.] und in [X.]. Während in der [X.] auss[X.]hließli[X.]h Beihilfe zur Selbsttötung geleistet werden darf, bleibt in den [X.] und in [X.] - unter bestimmten Voraussetzungen und bes[X.]hränkt auf Ärzte - au[X.]h die Tötung auf Verlangen straflos. Außerhalb [X.] ist in dem US-amerikanis[X.]hen Bundesst[X.]t [X.] und in [X.] die ärztli[X.]he Suizidbeihilfe unter bestimmten Voraussetzungen straflos gestellt.

1. In der [X.], wo die Tötung auf Verlangen - au[X.]h für Ärzte - verboten ist (vgl. Art. 114 s[X.]hweizeris[X.]hes Strafgesetzbu[X.]h), ist die Beihilfe zu einer (ausgeführten oder versu[X.]hten) Selbsttötung na[X.]h Art. 115 des s[X.]hweizeris[X.]hen Strafgesetzbu[X.]hs nur unter der Voraussetzung strafbar, dass sie aus selbstsü[X.]htigen Beweggründen erfolgt. Die Vors[X.]hrift gilt für Ärzte wie für Ni[X.]htärzte glei[X.]hermaßen. Das neben dem Vorsatz erforderli[X.]he subjektive Merkmal der "selbstsü[X.]htigen Beweggründe" ist erfüllt, wenn der Täter einen persönli[X.]hen, insbesondere einen materiellen Vorteil verfolgt. Die Gebühren, die von in der [X.] tätigen Sterbehilfeorganisationen für eine Suizidhilfe verlangt werden, erfüllen dieses Merkmal ni[X.]ht, sofern sie ledigli[X.]h die administrativen Kosten der Organisation de[X.]ken; die für sie tätigen Personen unterliegen damit keiner Strafbarkeit na[X.]h Art. 115 des s[X.]hweizeris[X.]hen Strafgesetzbu[X.]hs. Wennglei[X.]h in der [X.] die Leistung von Suizidhilfe ni[X.]ht den Ärzten vorbehalten ist, kommt diesen do[X.]h faktis[X.]h eine wi[X.]htige Kontrollfunktion zu: Das [X.]eris[X.]he Bundesgeri[X.]ht hat in einer Ents[X.]heidung aus dem [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h am Erfordernis der ärztli[X.]hen Vers[X.]hreibung von [X.] und ähnli[X.]hen zur Selbsttötung geeigneten Wirkstoffen festgehalten. Die Vers[X.]hreibungspfli[X.]ht soll - im Zusammenhang mit einer Suizidhilfe - zum einen Straftaten verhindern und Missbrau[X.]hsgefahren begegnen. Zum anderen soll sie gewährleisten, dass eine den ärztli[X.]hen Berufs- und Sorgfaltspfli[X.]hten entspre[X.]hende Diagnose, eine Indikationsstellung und ein Aufklärungsgesprä[X.]h stattfinden und die Urteilsfähigkeit dur[X.]h einen Arzt ebenso geprüft wird wie die medizinis[X.]hen Unterlagen und die Auss[X.]höpfung von Behandlungsmaßnahmen. Die ärztli[X.]he Vers[X.]hreibung stellt hierna[X.]h ein Kontrollverfahren dar, das si[X.]herstellen soll, dass eine Suizidents[X.]heidung tatsä[X.]hli[X.]h dem freien und wohlerwogenen Willen des Betroffenen entspri[X.]ht (vgl. BGE 133 I 58 <71 f.>, bestätigt dur[X.]h [X.], [X.], Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322/07). Ärzte müssen damit in jeden begleiteten Suizid eingebunden werden, der mit einem dem s[X.]hweizeris[X.]hen Betäubungsmittel- oder Heilmittelre[X.]ht unterf[X.]den Wirkstoff ausgeführt wird (vgl. zur Re[X.]htslage in der [X.]: [X.], Ärztli[X.]h assistierter Suizid und organisierte Sterbehilfe, 2013, [X.]4-107; [X.], [X.] 2016, [X.]3 ff.).

2. In den [X.], wo sowohl die Tötung auf Verlangen als au[X.]h die Beihilfe zur (vollzogenen) Selbsttötung strafbar sind (vgl. Art. 293 Abs. 1, Art. 294 Abs. 2 Satz 1 niederländis[X.]hes Strafgesetzbu[X.]h), gilt seit 2002 ein besonderer Strafauss[X.]hließungsgrund für Ärzte (vgl. Art. 293 Abs. 2, Art. 294 Abs. 2 Satz 2 niederländis[X.]hes Strafgesetzbu[X.]h). Hierna[X.]h bleibt ein Arzt, der aktiv Sterbehilfe oder Beihilfe zur Selbsttötung leistet, straflos, wenn er bestimmte [X.] na[X.]h Art. 2 des Gesetzes über die Kontrolle der [X.] auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung (sogenanntes Sterbehilfegesetz) einhält und über den Vorgang Meldung erstattet. Na[X.]h Art. 2 des [X.] muss der Arzt zunä[X.]hst prüfen, ob der Patient den Wuns[X.]h na[X.]h [X.] freiwillig und na[X.]h reifli[X.]her Überlegung äußert. Des Weiteren muss der Arzt den Patienten über seine Situation und über die medizinis[X.]he Prognose aufklären und mindestens einen anderen, unabhängigen Arzt zu Rate ziehen, der den Patienten untersu[X.]ht und seinerseits s[X.]hriftli[X.]h zur Einhaltung der Sorgfaltskriterien Stellung nimmt. Eine psy[X.]hiatris[X.]he Untersu[X.]hung ist ni[X.]ht zwingend vorges[X.]hrieben. Die Sterbehilfe oder Hilfe bei der Selbsttötung muss zudem medizinis[X.]h fa[X.]hgere[X.]ht dur[X.]hgeführt werden. Tötung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung sind ni[X.]ht auf terminale Erkrankungen bes[X.]hränkt. Ausrei[X.]hend ist, dass keine Aussi[X.]ht auf Besserung besteht, der Patient "unerträgli[X.]h leidet" und es für seine Situation keine "andere annehmbare Lösung" gibt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann au[X.]h Minderjährigen ab dem zwölften Lebensjahr Sterbehilfe geleistet werden. Sogenannte regionale Kontrollkommissionen für Sterbehilfe prüfen, ob die [X.] na[X.]h Art. 2 des [X.] eingehalten wurden. Sterbe- und Suizidhilfe ist für den Arzt freiwillig (vgl. zur Re[X.]htslage in den [X.]: [X.], Ärztli[X.]h assistierter Suizid und organisierte Sterbehilfe, 2013, [X.]-144; [X.], [X.] 2005, [X.]08 ff.; Ma[X.]kor, [X.] 2016, [X.]4 ff.).

3. Eine ähnli[X.]he Re[X.]htslage besteht in [X.]. Au[X.]h dort legt seit 2002 ein Gesetz die Bedingungen für die Straffreiheit von Ärzten bei einer Tötung auf Verlangen, die im Übrigen als Tots[X.]hlag oder Mord strafbar ist (vgl. Art. 393, 394 belgis[X.]hes Strafgesetzbu[X.]h), fest; an[X.] als in den [X.] ist in [X.] die Beihilfe zur Selbsttötung ni[X.]ht strafbewehrt. Na[X.]h Art. 3 des Gesetzes über die Sterbehilfe muss si[X.]h der Arzt, der Sterbehilfe leistet, vergewissern, dass der Patient eine handlungsfähige Person ist, die zum Zeitpunkt ihrer Bitte bei Bewusstsein ist, und dass die Bitte freiwillig, überlegt und wiederholt formuliert worden und ni[X.]ht dur[X.]h Dru[X.]k von außen zustande gekommen ist. Wie in den [X.] ist die Sterbehilfe ni[X.]ht auf terminale Krankheitsbilder bes[X.]hränkt. Voraussetzung ist insoweit ledigli[X.]h, dass si[X.]h der Patient in einer medizinis[X.]h aussi[X.]htslosen Lage befindet und si[X.]h auf eine anhaltende, unerträgli[X.]he körperli[X.]he oder psy[X.]his[X.]he Qual beruft, die ni[X.]ht gelindert werden kann. Sie muss zudem Folge eines s[X.]hlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheitsbedingten Leidens sein. Um si[X.]h ni[X.]ht strafbar zu ma[X.]hen, muss der Arzt weiter die dur[X.]h das Gesetz im Einzelnen vorges[X.]hriebenen Bedingungen und Vorgehensweisen bea[X.]hten. Dazu gehört insbesondere, dass der Arzt den Patienten über dessen Gesundheitszustand und Lebenserwartung informiert sowie mit ihm verbleibende Therapie- und palliative Behandlungsmögli[X.]hkeiten bespri[X.]ht. Weiterhin muss der Arzt einen anderen unabhängigen und fa[X.]hkundigen Arzt zur Beurteilung des körperli[X.]hen oder psy[X.]his[X.]hen Leidens zu Rate ziehen, der Einsi[X.]ht in die medizinis[X.]he Akte nimmt und den Patienten untersu[X.]ht. Soweit der (natürli[X.]he) Tod ni[X.]ht in absehbarer Zeit eintritt, muss er einen weiteren Arzt, der Psy[X.]hiater oder Fa[X.]harzt für die betreffende Erkrankung sein muss, hinzuziehen, der selbständig den gesundheitli[X.]hen Zustand sowie die Freiwilligkeit und Überlegtheit des Sterbewuns[X.]hes beurteilt. Ferner muss mindestens ein Monat zwis[X.]hen der Bitte des Patienten na[X.]h Sterbehilfe und deren Leistung vergehen. Na[X.]h Art. 4 des Gesetzes über die Sterbehilfe kann ein Tötungsverlangen au[X.]h im Wege der sogenannten vorgezogenen Willenserklärung geäußert werden, die [X.] gültig ist. Innerhalb von vier [X.]en na[X.]h Leistung der Sterbehilfe muss der Arzt sie bei der hierfür zuständigen [X.] melden, die prüft, ob die Sterbehilfe den gesetzli[X.]hen Bedingungen und der vorges[X.]hriebenen Vorgehensweise entspra[X.]h (vgl. Art. 5, 8 des Gesetzes über die Sterbehilfe). Au[X.]h Minderjährigen darf ohne Altersbes[X.]hränkung Sterbehilfe geleistet werden. Wie in den [X.] besteht in [X.] aber keine Pfli[X.]ht der Ärzte, Sterbehilfe zu leisten (vgl. zur Re[X.]htslage in [X.]: [X.], [X.] 2003, [X.] 19 <22 f.>; [X.]/[X.], Medi[X.]al Law Review 2003, [X.]53 ff.; [X.], [X.] 2005, [X.]9 ff.).

4. Au[X.]h in dem US-amerikanis[X.]hen Bundesst[X.]t [X.] ist die Unterstützung bei der Umsetzung eines Sterbewuns[X.]hes in ärztli[X.]he Hände gelegt. An[X.] als in den [X.] und in [X.] ist in [X.] jedo[X.]h die ärztli[X.]he Suizidbeihilfe auss[X.]hließli[X.]h bei Vorliegen einer terminalen Erkrankung straffrei gestellt. Der Arzt kann dem Patienten tödli[X.]h wirkende Medikamente vers[X.]hreiben, ohne si[X.]h strafbar zu ma[X.]hen, wenn er die Anforderungen des [X.] in [X.] getretenen [X.] Death with Dignity A[X.]t bea[X.]htet. Na[X.]h dessen Bestimmungen können urteilsfähige, volljährige und in [X.] wohnhafte Patienten einen Antrag auf Vers[X.]hreibung eines tödli[X.]h wirkenden Medikaments stellen. Sie müssen an einer unheilbaren, irreversiblen Krankheit leiden, die na[X.]h begründeter medizinis[X.]her Eins[X.]hätzung innerhalb von hö[X.]hstens se[X.]hs Monaten zum Tod führt. Der behandelnde Arzt muss die terminale Erkrankung, die Urteilsfähigkeit des Patienten sowie die Freiwilligkeit des Sterbewuns[X.]hes feststellen. Es ist ein beratender Arzt hinzuzuziehen, der - na[X.]h einer eigenen Untersu[X.]hung und Dur[X.]hsi[X.]ht der medizinis[X.]hen Unterlagen - die Eins[X.]hätzung des behandelnden Arztes s[X.]hriftli[X.]h bestätigen muss. In Zweifelsfällen ist eine psy[X.]hiatris[X.]he Untersu[X.]hung notwendig. Den behandelnden Arzt trifft außerdem eine umfassende Aufklärungspfli[X.]ht: Er muss den Patienten über dessen medizinis[X.]he Diagnose und Prognose, Risiken und das zu erwartende Ergebnis der Einnahme des zum Tod führenden Medikaments sowie über mögli[X.]he Alternativen eins[X.]hließli[X.]h der Palliativpflege, Hospizbetreuung und S[X.]hmerzbehandlung aufklären und damit si[X.]herstellen, dass der Patient eine informierte Ents[X.]heidung über sein Lebensende treffen kann. In formeller Hinsi[X.]ht muss der Sterbewillige seinen Sterbewuns[X.]h zweimal mündli[X.]h äußern und einmal s[X.]hriftli[X.]h in Anwesenheit zweier Zeugen erklären, die ebenfalls von der Urteilsfähigkeit des [X.] und der Freiwilligkeit des geäußerten Sterbewuns[X.]hes überzeugt sein müssen. Die Erklärungen müssen mindestens 15 [X.]e auseinanderliegen. Die Person, die das tödli[X.]h wirkende Medikament ausgibt, hat der Gesundheitsbehörde eine Kopie des ausgestellten Rezepts zu übermitteln (vgl. zur Re[X.]htslage in [X.]: [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] Suizid: Der Stand der Wissens[X.]haft, 2017, [X.] ff.; [X.], Ärztli[X.]h assistierter Suizid und organisierte Sterbehilfe, 2013, [X.]-203; S[X.]hmaltz, Sterbehilfe, Re[X.]htsverglei[X.]h [X.] - [X.], 2000, [X.]-114).

5. In [X.] trat im [X.], na[X.]hdem der Supreme Court of Canada ein Jahr zuvor in der Ents[X.]heidung [X.] (vgl. Urteil vom 6. Februar 2015, - [2015] 1 [X.] 331 -) das bis dahin geltende ausnahmslose strafre[X.]htli[X.]he Verbot von Suizid- und Sterbehilfe für verfassungswidrig erklärt hatte, ein Gesetz in [X.] ("[X.]"), das die Voraussetzungen bestimmt, unter denen die - na[X.]h wie vor strafbewehrte - Sterbe- und Suizidhilfe ausnahmsweise straffrei gestellt sind. Hierna[X.]h ist ein Arzt oder ein Krankenpfleger weder wegen Tots[X.]hlags no[X.]h wegen Suizidhilfe zu bestrafen, wenn er "medizinis[X.]he Assistenz beim Sterben" (medi[X.]al assistan[X.]e in dying) leistet, wobei unter den Begriff der "medizinis[X.]hen Assistenz beim Sterben" sowohl die aktive Sterbehilfe als au[X.]h die Beihilfe zum Suizid fällt (vgl. Art. 227 (1) [X.] und Art. 241 (2) [X.]). Straffrei bleiben ebenso alle anderen Personen, die einem Arzt oder Krankenpfleger bei der Erbringung "medizinis[X.]her Assistenz beim Sterben" oder einem Patienten auf seinen ausdrü[X.]kli[X.]hen Wuns[X.]h hin bei der Einnahme einer (vers[X.]hriebenen) tödli[X.]hen Substanz Hilfe leisten (vgl. Art. 227 (2), Art. 241 (3) und Art. 241 (5) [X.]). Straffrei sind au[X.]h Pharmazeuten, die das [X.]e Medikament ausgeben. Art. 241.2 (1) und (2) [X.] bestimmen im Einzelnen, unter wel[X.]hen Voraussetzungen "medizinis[X.]he Assistenz beim Sterben" zulässig ist. Erforderli[X.]h ist insbesondere, dass der Patient volljährig und ents[X.]heidungsfähig ist. Der Wuns[X.]h na[X.]h "medizinis[X.]her Assistenz beim Sterben" muss freiverantwortli[X.]h gebildet sein und darf ni[X.]ht auf äußeren Dru[X.]k zurü[X.]kgehen. Außerdem muss der Patient umfassend über Alternativen, eins[X.]hließli[X.]h Palliativversorgung, informiert worden sein. Überdies muss er si[X.]h in einem s[X.]hweren und unheilbaren Krankheitszustand befinden, der dauerndes, unerträgli[X.]hes physis[X.]hes oder psy[X.]his[X.]hes Leiden verursa[X.]ht, das ni[X.]ht unter für den Patienten annehmbaren Voraussetzungen gelindert werden kann. Weiterhin muss sein natürli[X.]her Tod unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller medizinis[X.]hen Erkenntnisse "vernünftigerweise voraussehbar" sein, ohne dass jedo[X.]h eine exakte Prognose hinsi[X.]htli[X.]h der verbleibenden Lebensdauer erforderli[X.]h wäre.

Zusätzli[X.]h ist in Art. 241.2 (3) bis (6) [X.] das Verfahren geregelt: Der Arzt oder Krankenpfleger, der Suizid- oder Sterbehilfe leistet, muss der Auffassung sein, dass die sterbewillige Person alle zuvor genannten Kriterien erfüllt. Dass die Kriterien erfüllt sind, muss dur[X.]h einen weiteren, unabhängigen Arzt oder Krankenpfleger s[X.]hriftli[X.]h bestätigt werden. Der Patient muss seinen Wuns[X.]h na[X.]h Suizid- oder Sterbehilfe - na[X.]hdem er über seine s[X.]hwere Erkrankung aufgeklärt wurde - s[X.]hriftli[X.]h äußern und seine Erklärung vor zwei unabhängigen Zeugen unterzei[X.]hnen, die die Erklärung ihrerseits unterzei[X.]hnen müssen. Der Patient muss darüber aufgeklärt worden sein, dass er seinen Wuns[X.]h jederzeit widerrufen kann. Es ist grundsätzli[X.]h eine Wartezeit von zehn [X.]en einzuhalten. Nur wenn die Person ihren Sterbewuns[X.]h no[X.]h einmal ausdrü[X.]kli[X.]h bestätigt, kann der Arzt/Krankenpfleger Suizid- oder Sterbehilfe leisten. Außerdem muss der Pharmazeut, der das [X.] wirkende Medikament ausgibt, über dessen Zwe[X.]k informiert werden. Wer diese Anforderungen ni[X.]ht einhält, ma[X.]ht si[X.]h strafbar (vgl. Art. 241.3 [X.]). Au[X.]h in [X.] ist niemand zu Suizid- und Sterbehilfe verpfli[X.]htet.

1. Die beiden Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] 1. und [X.] 2. sind Mitglieder des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.], eines sogenannten [X.], und mö[X.]hten zu gegebener Zeit dessen Angebot einer Suizidhilfe in Anspru[X.]h nehmen.

a) Beide Bes[X.]hwerdeführer haben si[X.]h angesi[X.]hts langjähriger, unheilbarer Erkrankungen und aufgrund von Erlebnissen qualvollen Sterbens im engen Familienkreis für einen selbstbestimmten Tod dur[X.]h assistierten Suizid ents[X.]hieden. Sie für[X.]hten, bei weiterem Forts[X.]hreiten ihrer Erkrankungen unter Verlust ihrer Selbstbestimmung auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein. Eine Pflege dur[X.]h Dritte, etwa in Palliativeinri[X.]htungen oder Pflegeheimen, lehnen sie ab. Aus diesem Grund sind sie dem Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] beigetreten und haben von diesem vor Inkrafttreten von § 217 StGB die Zusage zu einer Suizidhilfe erhalten. Bereits das Wissen um diese Zusage hat ihnen na[X.]h eigenem Vorbringen in der Vergangenheit geholfen, Situationen starker S[X.]hmerzen und großen Leidens dur[X.]hzustehen. Angehörige oder Freunde, die bereit wären, ihnen assistierend zur Seite zu stehen, wenn si[X.]h der Sterbewuns[X.]h infolge akuter Vers[X.]hle[X.]hterung des gesundheitli[X.]hen Zustandes konkretisieren sollte, haben die Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht.

b) Die Bes[X.]hwerdeführer sehen si[X.]h dur[X.]h das Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in ihrem aus dem allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht na[X.]h Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] abzuleitenden Selbstbestimmungsre[X.]ht, hilfsweise in ihrem Grundre[X.]ht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 [X.]) verletzt.

[X.]) Das aus dem allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht abzuleitende Selbstbestimmungsre[X.]ht über den eigenen Tod umfasse die Ents[X.]heidung ni[X.]ht nur über den Zeitpunkt, sondern au[X.]h über die Art des Todes. Dies s[X.]hließe die Inanspru[X.]hnahme der Hilfe Dritter zur Selbsttötung ein.

[X.]) Die Ausübung dieses Selbstbestimmungsre[X.]hts werde dur[X.]h das Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung zumindest in erhebli[X.]hem Maße ers[X.]hwert, weshalb ein Eingriff in das Re[X.]ht von [X.] auf selbstbestimmtes Sterben vorliege. Zwar seien ni[X.]ht Suizidwillige, sondern ges[X.]häftsmäßig handelnde Suizidhelfer die Normadressaten des § 217 StGB. Diesen sei das strafbewehrte Verbot aber gerade mit dem Ziel auferlegt, [X.] eine bestimmte Art der Ausübung ihres Selbstbestimmungsre[X.]hts und damit einen grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Freiheitsraum zu vers[X.]hließen. Im konkreten Fall nehme das angegriffene Gesetz den Bes[X.]hwerdeführern die ihnen im Rahmen ihrer Mitglieds[X.]haft beim Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] bereits konkretisierte Mögli[X.]hkeit der Inanspru[X.]hnahme sa[X.]hkundiger Suizidhilfe. Eine legale Unterstützung bei der selbstbestimmten Beendigung ihres Lebens dur[X.]h die Helfer ihres Vertrauens sei für sie ni[X.]ht mehr oder nur unter erhebli[X.]h ers[X.]hwerten Umständen errei[X.]hbar, sodass das Verbot sie ohne jeden weiteren Vollzugsakt unmittelbar und bereits gegenwärtig betreffe. Es sei ihnen ni[X.]ht zumutbar, mit einer [X.]bes[X.]hwerde zuzuwarten, bis ihr Todeswuns[X.]h in ein final-konkretisiertes Stadium gelange.

[X.][X.]) Die Eins[X.]hränkung des Selbstbestimmungsre[X.]hts finde in den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen keine verfassungsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htfertigung. Zwar stehe dem Gesetzgeber bei Gefährdungslagen für das Re[X.]htsgut des Lebens angesi[X.]hts dessen herausragender Bedeutung eine weite Eins[X.]hätzungsprärogative zu. Der vom Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ausgehende Eingriff sei aber von besonderer Intensität, weil er den [X.]berei[X.]h der Selbstbestimmung betreffe. Bereits die gesetzgeberis[X.]he Gefahrenprognose unterliege daher gesteigerten Anforderungen.

Dem Anliegen, das Leben des freiverantwortli[X.]h handelnden Suizidenten zu s[X.]hützen, fehle bereits die Legitimität, weil ein paternalistis[X.]her S[X.]hutz des Grundre[X.]htsträgers gegen si[X.]h selbst ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen sei und in Wi[X.]pru[X.]h zur Zulässigkeit von Verzi[X.]hts- und Unterlassungshandlungen, etwa beim [X.] Behandlungsa[X.]ru[X.]h, stehe. Für den säkularen St[X.]t gebe es keine Re[X.]htfertigung, dem freiverantwortli[X.]h in Ausübung seiner grundre[X.]htli[X.]h gewährleisteten Freiheit Handelnden die Inanspru[X.]hnahme fa[X.]hkundiger Unterstützung bei der Umsetzung seines Selbsttötungswuns[X.]hes zu untersagen.

Legitime Ziele verfolge die Norm nur insoweit, als sie Autonomies[X.]hutz zu gewährleisten versu[X.]he, indem suizidwillige Personen vor autonomiegefährdenden Einflüssen auf ihre Ents[X.]heidungsfindung oder übereilten Selbsttötungen ges[X.]hützt werden sollen. Hierzu sei das Verbot des § 217 StGB aber weder erforderli[X.]h, weil mit der Mögli[X.]hkeit verwaltungsre[X.]htli[X.]her Verankerung von Aufsi[X.]htsinstrumentarien und Werbeverboten mildere, aber ebenso geeignete Mittel zur Verfügung stünden, no[X.]h angemessen. Die Intensität und Tragweite des Eingriffs in das Selbstbestimmungsre[X.]ht könne insbesondere ni[X.]ht dur[X.]h den Verweis auf verbleibende Alternativen zu ges[X.]häftsmäßigen Angeboten der Suizidhilfe ges[X.]hmälert werden. Bei dem komplexen Vorhaben einer mögli[X.]hst si[X.]heren, s[X.]hmerzlosen und würdevollen Selbsttötung sei eine sa[X.]hkundige Hilfe von herausragender Bedeutung. Das [X.] dieser Hilfestellung betreffe daher ni[X.]ht nur eine sekundäre, lei[X.]ht auswe[X.]hselbare Modalität, sondern rühre zumindest für viele Sterbewillige an den Grundfesten dessen, was den von ihnen gewüns[X.]hten selbstbestimmten Tod maßgebli[X.]h ausma[X.]he. Gerade vereinsamte Sterbewillige seien auf fa[X.]hkundige Hilfe essentiell angewiesen. Ihnen helfe die Privilegierung Angehöriger und nahestehender Personen na[X.]h § 217 Abs. 2 StGB ni[X.]ht weiter. Die Alternative palliativmedizinis[X.]her Betreuung trage ni[X.]ht nur aufgrund der ihr im Einzelfall gesetzten Grenzen, sondern au[X.]h deshalb ni[X.]ht, weil der Wuns[X.]h des Einzelnen zu respektieren sei, am Lebensende ni[X.]ht in einen mit dem eigenen Selbstverständnis unvereinbaren Zustand der Abhängigkeit zu geraten.

2. Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] ist ein in [X.] eingetragener Verein, dessen satzungsgemäßer Zwe[X.]k darin besteht, das "Re[X.]ht auf Selbstbestimmung bis zum letzten Atemzug" in [X.] na[X.]h s[X.]hweizeris[X.]hem Vorbild zu verankern und seine Mitglieder bei der Dur[X.]hsetzung dieses Re[X.]hts zu unterstützen.

a) Das Angebot des Bes[X.]hwerdeführers bes[X.]hränkte si[X.]h bis zum Inkrafttreten des § 217 StGB ni[X.]ht auf beratende und unterstützende Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Abfassen und Dur[X.]hsetzen von Patientenverfügungen, Vorsorgevollma[X.]hten und Betreuungsverfügungen, sondern s[X.]hloss au[X.]h Suizidbegleitungen ein. Der Verein kennt vier Formen der Mitglieds[X.]haft: eine Mitglieds[X.]haft zu einem monatli[X.]hen Beitrag von 50 Euro, die ein Anre[X.]ht auf Suizidbegleitung ni[X.]ht eins[X.]hließt, und drei Mitglieds[X.]haften, die si[X.]h - orientiert an der Höhe eines einmalig zu entri[X.]htenden Beitrags zwis[X.]hen 200 und 7.000 Euro - in der Länge der Wartezeit bis zur Suizidbegleitung unters[X.]heiden. Trotz dieser Mitgliedsbeiträge verfolgt der Verein seinen ethis[X.]hen Grundsätzen zufolge keine wirts[X.]haftli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Zielsetzungen. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtli[X.]h aus und erhalten weder eine Vergütung no[X.]h eine Aufwands- oder Auslagenpaus[X.]hale. Insbesondere Suizidbegleitungen erfolgen auss[X.]hließli[X.]h ehrenamtli[X.]h. Die Vergütungen, die der Ges[X.]häftsführer des Vereins und sonstige angestellte und freie Mitarbeiter erhalten, beziehen si[X.]h ni[X.]ht auf Suizidbegleitungen, sondern auss[X.]hließli[X.]h auf die übrigen Tätigkeiten, die sie für den Bes[X.]hwerdeführer ausüben. Die Annahme von Ges[X.]henken oder Geld anlässli[X.]h einer Suizidbegleitung ist verboten.

Die Vereinsmitglieds[X.]haft ist an die Volljährigkeit und entweder die deuts[X.]he oder s[X.]hweizeris[X.]he St[X.]tsangehörigkeit oder einen Wohnsitz in [X.] oder der [X.] geknüpft.

Eine Suizidbegleitung dur[X.]h den Bes[X.]hwerdeführer setzt na[X.]h den von seinem Vorstand gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 der Vereinssatzung bes[X.]hlossenen ethis[X.]hen Grundsätzen insbesondere voraus, dass die uneinges[X.]hränkte Einsi[X.]hts- und Willensfähigkeit des [X.] dur[X.]h ein ärztli[X.]hes [X.]a[X.]hten na[X.]hgewiesen und der Sterbewuns[X.]h trotz Aufklärung über alternative medizinis[X.]he Optionen wohlerwogen und unumstößli[X.]h ist. Der Sterbewillige muss ferner über das Risiko eines Fehls[X.]hlags und die spezifis[X.]hen Risiken der von ihm gewählten Suizidmethode aufgeklärt werden. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist zu dokumentieren. Zur Dur[X.]hführung der Selbsttötung findet in der Regel eine Medikamentenmixtur Anwendung, die der Bes[X.]hwerdeführer den Betroffenen über kooperierende Ärzte und Pharmazeuten vermittelt. Die Zusammensetzung der Mixtur legt der Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht offen.

Seit Gründung am 1. Oktober 2009 sind dem Verein insgesamt über 1.300 Mitglieder beigetreten. Davon haben si[X.]h 456 mit dem Ziel einer Freigabe zur Suizidbegleitung ärztli[X.]h beguta[X.]hten lassen. 411 von ihnen haben die Freigabe erhalten. Davon haben si[X.]h 254 in der Folge tatsä[X.]hli[X.]h mit Hilfe des Bes[X.]hwerdeführers das Leben genommen, wobei die Altersspanne bei den Suizidenten zwis[X.]hen 26 und 101 Jahren lag. Mit Inkrafttreten des Verbots der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung sah der Bes[X.]hwerdeführer si[X.]h gezwungen, sein Angebot der Suizidbegleitung in [X.] vorläufig einzustellen. Nur über einen s[X.]hweizeris[X.]hen S[X.]hwesterverein mit Sitz in Züri[X.]h haben die Mitglieder des Bes[X.]hwerdeführers seit Januar 2018 die Mögli[X.]hkeit, unter Einbindung von na[X.]h § 217 Abs. 2 StGB straffrei gestellten Angehörigen Suizidhilfe in Anspru[X.]h zu nehmen.

b) Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] sieht si[X.]h in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 9 Abs. 1 [X.] verletzt.

[X.]) Als im [X.] tätiger eingetragener Verein sei er über Art. 19 Abs. 3 [X.] in den persönli[X.]hen S[X.]hutzberei[X.]h der [X.]sfreiheit (Art. 9 Abs. 1 [X.]) in ihrer Ausprägung als kollektives Freiheitsre[X.]ht einbezogen. Der S[X.]hutz des Art. 9 Abs. 1 [X.] umfasse neben der Selbstbestimmung über die eigene Organisation, dem Verfahren ihrer Willensbildung und der Führung ihrer Ges[X.]häfte au[X.]h die "spezifis[X.]h vereinsmäßige Tätigkeit", jedenfalls soweit diese für den Bestand und die Funktion des Vereins als existentieller [X.]berei[X.]h der Vereinstätigkeit einzustufen sei. Zwar werde einem gemeinsam verfolgten Vereinszwe[X.]k dur[X.]h die Vereinsautonomie grundsätzli[X.]h kein weitergehender S[X.]hutz vermittelt als einem individuell verfolgten Zwe[X.]k. Die Suizidhilfe dur[X.]h den Bes[X.]hwerdeführer sei aber in qualitativer Hinsi[X.]ht ni[X.]ht mit Suizidhilfeleistungen von Einzelpersonen glei[X.]hzusetzen, weil sie in einem kollektiv verfassten Rahmen erbra[X.]ht werde. Aufgrund dieser spezifis[X.]hen Einbindung in eine korporative Organisation, die den für eine professionelle Unterstützung erforderli[X.]hen Sa[X.]hverstand bündele und mit einem Netzwerk von Ärzten kooperiere, sei das Angebot der Suizidhilfe dem sa[X.]hli[X.]hen S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 9 Abs. 1 [X.] zu unterstellen.

[X.]) Das Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung greife sowohl in den vereinsinternen Willensbildungsprozess als au[X.]h in den existenziellen [X.]berei[X.]h der satzungsgemäß festgelegten Vereinstätigkeit ein. Zwar sei der Bes[X.]hwerdeführer als juristis[X.]he Person des Privatre[X.]hts kein taugli[X.]her Täter einer Straftat na[X.]h § 217 Abs. 1 StGB und somit ni[X.]ht unmittelbarer Adressat dieser Strafbestimmung. Sie gelte aber für seine Funktionäre und Mitarbeiter sowie sonstige mit ihm zusammenwirkende Personen. Daher habe er si[X.]h gezwungen gesehen, das in seiner Satzung festges[X.]hriebene Angebot der Suizidhilfe auszusetzen, wodur[X.]h er si[X.]h in seiner Vereinsautonomie bes[X.]hnitten fühle. Ein Sterbehilfeverein, dem es verwehrt sei, seinen Mitgliedern eine Suizidhilfe zu ermögli[X.]hen oder sie hierbei zu unterstützen, werde in erhebli[X.]hem Umfang seiner Funktionsfähigkeit beraubt und letztli[X.]h in seiner Daseinsbere[X.]htigung in Frage gestellt. Zudem sei seine Existenz au[X.]h formal bedroht. Es entspre[X.]he der Intention des Gesetzgebers, mit der Strafnorm die Voraussetzungen für ein vereinsre[X.]htli[X.]hes Verbot eines si[X.]h als Sterbehilfeorganisation betätigenden Vereins zu s[X.]haffen. § 217 StGB wirke daher zwangsläufig wie ein unmittelbar an den Bes[X.]hwerdeführer geri[X.]hteter Gesetzesbefehl, alle auf die Bereitstellung organisierter Suizidhilfe geri[X.]hteten Aktivitäten zu unterlassen. Die hierin liegende Beeinträ[X.]htigung der Vereinsautonomie und der vereinsspezifis[X.]hen Betätigungsfreiheit sei demna[X.]h kein bloßer Reflex des strafbewehrten Verbots ges[X.]häftsmäßiger Förderung der Selbsttötung. Sie stelle einen unmittelbaren Eingriff in dur[X.]h Art. 9 Abs. 1 [X.], und ni[X.]ht bloß subsidiär dur[X.]h Art. 2 Abs. 1 [X.], ges[X.]hützte Grundre[X.]htspositionen dar, der den Bes[X.]hwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar bes[X.]hwere. Es sei ihm ni[X.]ht zumutbar, dur[X.]h die Aufre[X.]hterhaltung seines satzungsgemäßen Angebots der Suizidhilfe ein Vereinsverbot na[X.]h § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu provozieren und zunä[X.]hst dagegen Re[X.]htss[X.]hutz zu su[X.]hen.

[X.][X.]) Der Grundre[X.]htseingriff sei ni[X.]ht gere[X.]htfertigt, weil die angegriffene Strafnorm kein geeignetes, erforderli[X.]hes und angemessenes Mittel darstelle, um den ihr vom Gesetzgeber zugeda[X.]hten S[X.]hutzzwe[X.]k zu errei[X.]hen.

(1) [X.]re[X.]htli[X.]h legitimes Ziel der Regelung könne nur das Anliegen sein, suizidwillige Personen vor einer übereilten oder gar fremdbestimmten Umsetzung eines Sterbewuns[X.]hes zu s[X.]hützen.

(2) Zur Verfolgung dieses Zwe[X.]ks sei § 217 StGB ni[X.]ht geeignet, weil die Norm gerade die Form der Suizidhilfe unter Strafe stelle, die die Autonomie suizidwilliger Personen am zuverlässigsten si[X.]hern könne. Eine organisierte Form der Suizidhilfe, wie sie der Bes[X.]hwerdeführer vor Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes angeboten habe, sei mit prozeduralen Si[X.]herungen versehen, die der übereilten Umsetzung eines Selbsttötungswuns[X.]hes wirkungsvoll entgegenwirkten. Im familiären Umfeld eines [X.] seien autonomiegefährdende Interessenkonflikte hingegen sehr viel eher zu befür[X.]hten. Dort könne Suizidhilfe unter Geltung des § 217 StGB aber weiterhin regelmäßig straffrei geleistet werden. Die ergänzende Erwägung der Gesetzesbegründung, ohne striktes strafre[X.]htli[X.]hes Verbot werde einer Entwi[X.]klung der Suizidhilfe hin zu einer "normalen Dienstleistung" Vors[X.]hub geleistet, trage ni[X.]ht. Der damit unterstellte [X.] zwis[X.]hen einem Angebot organisierter Suizidhilfe und der Verleitung suizidgeneigter Mens[X.]hen zur Selbsttötung sei ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar begründet. Weder die nationalen Erfahrungen mit der bisherigen Straffreiheit der Beihilfe zur Selbsttötung no[X.]h die Entwi[X.]klungen in liberalen ausländis[X.]hen Re[X.]htsordnungen, insbesondere in der [X.], in [X.] und in den [X.], seien geeignet, die These eines Na[X.]hfrage s[X.]haffenden Angebots der Suizidhilfe zu stützen.

(3) Es sei zudem ni[X.]ht erforderli[X.]h, die von Art. 9 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützte Betätigungsfreiheit des Bes[X.]hwerdeführers so weitrei[X.]hend zu bes[X.]hränken, wie dies dur[X.]h das undifferenzierte strafre[X.]htli[X.]he Verbot des § 217 StGB ges[X.]hehe. Das verfassungsre[X.]htli[X.]h legitime Ziel, suizidwillige Personen vor der Umsetzung eines ni[X.]ht freiverantwortli[X.]h gefassten Sterbewuns[X.]hes zu s[X.]hützen, könne dur[X.]h verwaltungsre[X.]htli[X.]he Regelungsinstrumente besser errei[X.]ht werden. Diese stellten gegenüber einem Strafgesetz ni[X.]ht nur das mildere, sondern aufgrund der Mögli[X.]hkeit präventiver Vorgaben zum S[X.]hutz vor Wissens- und Willensmängeln au[X.]h ein wesentli[X.]h effektiveres Mittel dar, um etwaigen Autonomiegefährdungen zu begegnen. Eine ergebnisoffene und damit au[X.]h suizidpräventive Beratung auf der Grundlage kontrollierbarer gesetzli[X.]her Vorgaben sei dem Lebenss[X.]hutz dienli[X.]her als ein rigides strafre[X.]htli[X.]hes Totalverbot von Sterbehilfevereinen, weil gerade diese dem [X.] mögli[X.]he Alternativen aufzeigten und ihn so von unüberlegten oder voreiligen S[X.]hritten abhalten könnten. Die [X.], in der die ni[X.]ht aus "selbstsü[X.]htigen Beweggründen" gewährte Suizidbeihilfe straffrei gestellt sei, könne hier als Vorbild dienen.

(4) § 217 StGB verstoße ferner gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, weil die S[X.]hwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung außer Verhältnis zu dem Gewi[X.]ht der ihn re[X.]htfertigenden Gründe stehe.

Das angegriffene Gesetz greife in für den Bes[X.]hwerdeführer existenzgefährdender Weise in den von Art. 9 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützten vereinsinternen Willensbildungsprozess sowie in den [X.]berei[X.]h seiner satzungsgemäß festgelegten Vereinstätigkeit ein. An dessen uneinges[X.]hränkte Gewährleistung sei zudem die ungehinderte Grundre[X.]htsausübung der Mitglieder des Bes[X.]hwerdeführers geknüpft. Gehe man davon aus, dass die selbstbestimmte Ents[X.]heidung über das eigene Sterben als Ausdru[X.]k des von Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützten allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts grundre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz genieße, dann korrespondiere der aufgezeigte Eingriff in die Betätigungsfreiheit des Bes[X.]hwerdeführers zwangsläufig mit einer Verkürzung des grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Selbstbestimmungsre[X.]hts seiner Mitglieder. Die Vors[X.]hrift erweise si[X.]h damit gerade ni[X.]ht als ein Instrument der Autonomiesi[X.]herung, sondern der Autonomiebes[X.]hränkung, dur[X.]h die das Re[X.]ht des Einzelnen, selbst und eigenverantwortli[X.]h über Zeitpunkt und Modalität des eigenen Todes zu ents[X.]heiden, weitgehend ausgehöhlt werde. Diese massive Bes[X.]hränkung grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Freiheit diene der Abwehr einer ledigli[X.]h abstrakten Gefahr, was dem Stellenwert, den die deuts[X.]he Re[X.]htsordnung dem individuellen Selbstbestimmungsre[X.]ht in seinem Spannungsverhältnis zum Lebenss[X.]hutz beimesse, ni[X.]ht hinrei[X.]hend Re[X.]hnung trage. Dies zeige si[X.]h in besonderer Weise anhand der dem Einzelnen na[X.]h §§ 1901a ff. BGB eröffneten Mögli[X.]hkeiten, im Wege einer Patientenverfügung s[X.]hon weit im Vorfeld einer akuten Erkrankung eine über den Zeitpunkt der Ents[X.]heidung hinaus verbindli[X.]he Anordnung über den A[X.]ru[X.]h medizinis[X.]her Behandlungen und sein damit vorausbestimmtes Sterben zu treffen, während § 217 StGB den Einzelnen der Freiheit beraube, aufgrund eines im maßgebli[X.]hen Moment aktualisierten Ents[X.]hlusses organisierte Suizidhilfe in Anspru[X.]h zu nehmen.

Die Unangemessenheit der angegriffenen Vors[X.]hrift finde s[X.]hließli[X.]h au[X.]h darin Ausdru[X.]k, dass Personen einem Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt seien, die na[X.]h der Gesetzesbegründung von der Strafandrohung gar ni[X.]ht erfasst werden sollten. Insbesondere Ärzte und Pflegekräfte könnten in Konflikt mit der angegriffenen Strafbestimmung geraten, da ni[X.]ht präjudiziert sei, wann Angehörige der Heil- und Pflegeberufe ges[X.]häftsmäßig im Sinne des § 217 Abs. 1 StGB handelten. Zudem bestünden erhebli[X.]he Abgrenzungsprobleme zu bislang straffreien Formen der Sterbehilfe mit der Gefahr, dass Angehörige medizinis[X.]her Berufe s[X.]hon aus Fur[X.]ht vor st[X.]tsanwaltli[X.]hen Ermittlungen von medizinis[X.]h indizierten Maßnahmen Abstand nehmen könnten.

3. a) Bei den Bes[X.]hwerdeführern zu [X.][X.] 1. bis [X.][X.] 6. handelt es si[X.]h um zwei sogenannte Sterbehilfevereine mit Sitz in der [X.] und in [X.] und deren organs[X.]haftli[X.]he Vertreter und Mitarbeiter.

[X.]) Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 1. ist ein Verein na[X.]h s[X.]hweizeris[X.]hem Re[X.]ht mit Sitz im s[X.]hweizeris[X.]hen For[X.]h.

Der Verein hat gemäß seinen Statuten zum Zwe[X.]k, seinen Mitgliedern "ein mens[X.]henwürdiges Leben wie au[X.]h ein mens[X.]henwürdiges Sterben zu si[X.]hern, au[X.]h weiteren Personen bei der Dur[X.]hsetzung dieses Mens[X.]henre[X.]hts behilfli[X.]h zu sein und für dessen weltweite Verwirkli[X.]hung zu kämpfen". Ebenso wie bei dem Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] umfasst die Tätigkeit des Vereins, allerdings bes[X.]hränkt auf das s[X.]hweizeris[X.]he St[X.]tsgebiet, neben allgemeinen Beratungsleistungen im Berei[X.]h der Pflege und des Patientens[X.]hutzes au[X.]h die Sterbebegleitung und die Assistenz zur Selbsttötung. Er verfolgt dabei na[X.]h Art. 2 Abs. 4 seiner Statuten ebenfalls keine Erwerbszwe[X.]ke. Der Verein finanziert si[X.]h über Beiträge seiner Mitglieder, Legate, Spenden und Eintrittsgebühren.

Die Mitglieds[X.]haft ist ni[X.]ht an einen Wohnsitz in der [X.] oder an die s[X.]hweizeris[X.]he St[X.]tsangehörigkeit geknüpft. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Vereinsstatuten unters[X.]heidet der Verein bei der Mitglieds[X.]haft zwis[X.]hen Aktivmitgliedern, Kuratoriumsmitgliedern und sogenannten [X.]n. Nur letztere haben einen Anspru[X.]h auf Suizidhilfe. Neben einer einmaligen Eintrittsgebühr in Höhe von 200 [X.] betrugen die jährli[X.]hen Beiträge für [X.] zuletzt 80 [X.]. Bei Inanspru[X.]hnahme einer Suizidhilfe f[X.] zusätzli[X.]he Kosten an; für die Vorbereitung 3.500 [X.], für die Dur[X.]hführung weitere 2.500 [X.] und für die fakultative Abwi[X.]klung der erforderli[X.]hen Formalitäten mit den Bestattungs- und Zivilstandsämtern 1.000 [X.]. Mitglieder, die in bes[X.]heidenen finanziellen Verhältnissen leben, können auf Antrag ganz oder teilweise von der Zahlung der Eintrittsgebühr und der Beiträge befreit werden.

Na[X.]h den Statuten des Vereins ist eine Suizidhilfe daran geknüpft, dass der Sterbewillige unter einer zum Tode führenden Krankheit, einer unzumutbaren Behinderung oder ni[X.]ht beherrs[X.]hbaren S[X.]hmerzen leidet, keine Anhaltspunkte für eine einges[X.]hränkte Urteilsfähigkeit vorliegen und der Sterbewuns[X.]h ni[X.]ht nur vorübergehend besteht. Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt in einem ersten S[X.]hritt aufgrund einer vom [X.] persönli[X.]h verfassten Darlegung der Gründe seines Sterbewuns[X.]hes und einer vorzulegenden medizinis[X.]hen Dokumentation seiner Krankheits- und Behandlungsgenese, die ein mit dem Bes[X.]hwerdeführer kooperierender Arzt prüft. Fällt diese Prüfung positiv aus, erteilt der Bes[X.]hwerdeführer dem Betroffenen ein sogenanntes provisoris[X.]hes grünes Li[X.]ht. Die tatsä[X.]hli[X.]he Gewährung der Suizidhilfe steht dann no[X.]h unter dem Vorbehalt zweier persönli[X.]her ärztli[X.]her Konsultationen. Bestehen au[X.]h dana[X.]h aus Si[X.]ht des Arztes keine Zweifel an der fehlerfreien Willensbildung des Betroffenen, stellt der Arzt ein Rezept für eine [X.]e Dosis [X.] zu Händen des Bes[X.]hwerdeführers aus. Dessen Mitarbeiter lösen in der Folge das Rezept ein, stellen es dem [X.] zur Verfügung und begleiten diesen bei der eigenhändigen Einnahme. Übergabe und Einnahme finden auss[X.]hließli[X.]h in der [X.] statt. Unmittelbar vor dem Vollzug der Selbsttötung muss der [X.] eine "Freitoderklärung" unterzei[X.]hnen. Darin hat er zu bes[X.]heinigen, frei-willig aus dem Leben s[X.]heiden zu wollen, und den Bes[X.]hwerdeführer von der Haftung für etwaige Risiken der Selbsttötung freizuzei[X.]hnen.

Na[X.]h eigenen Angaben leistete der Bes[X.]hwerdeführer im Zeitraum von seiner Gründung im Mai 1998 bis eins[X.]hließli[X.]h 2017 in 2.550 Fällen Suizidhilfe. In 1.150 dieser Fälle stammten die Suizidenten aus [X.].

[X.]) Die Vermittlung von Personen aus [X.] erfolgte seit 2005 dur[X.]h den Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 2. Hierbei handelt es si[X.]h um einen eingetragenen Verein mit Sitz in [X.], der eigenen Angaben zufolge ebenfalls keine kommerziellen Interessen verfolgt und si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h über Spenden, Aufnahmegebühren und Beiträge seiner Mitglieder finanziert. Die Aufnahmegebühr beläuft si[X.]h auf 120 Euro, der Monatsbeitrag auf 20 Euro.

Die Verwirkli[X.]hung der Satzungszwe[X.]ke des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.][X.] 2., insbesondere die Stärkung der Selbstbestimmung, umfasst au[X.]h die Dur[X.]hführung qualifizierter Sterbebegleitung. Seine hierauf geri[X.]htete Tätigkeit bes[X.]hränkte si[X.]h aber bereits vor Inkrafttreten von § 217 StGB darauf, seinen Mitgliedern aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit dem s[X.]hweizeris[X.]hen S[X.]hwesterverein, dem Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 1., die Mögli[X.]hkeit der Suizidhilfe in der [X.] zu vermitteln. Mitglieder, die hiervon Gebrau[X.]h ma[X.]hen, müssen zusätzli[X.]h zu ihren Mitgliedsbeiträgen in [X.] die in der [X.] für eine Suizidhilfe gesondert erhobenen Beiträge zahlen. Im Zeitraum von 2005 bis 2016 hat der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 2. insgesamt 724 seiner Mitglieder an seinen s[X.]hweizeris[X.]hen S[X.]hwesterverein zur Dur[X.]hführung einer Suizidhilfe vermittelt.

Mit Inkrafttreten des § 217 StGB hat der Bes[X.]hwerdeführer seine Vermittlungspraxis eingestellt.

[X.][X.]) Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 3. und die Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.][X.] 4. sind beide in verantwortli[X.]her organs[X.]haftli[X.]her Stellung für die bes[X.]hwerdeführenden Vereine tätig. Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 3. ist Gründer beider Vereine und Generalsekretär des s[X.]hweizeris[X.]hen Vereins. Die Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.][X.] 4. ist Gründungsmitglied des deuts[X.]hen Vereins und aktuell dessen Zweite Vorsitzende. In diesen Funktionen leiten sie die Ges[X.]häfte des jeweiligen Vereins und haben in der Vergangenheit die wesentli[X.]hen Ents[X.]heidungen in den vereinsinternen Verfahren zur Begleitung sterbewilliger Mens[X.]hen getroffen und Vereinsmitglieder au[X.]h persönli[X.]h bei der assistierten Selbsttötung beraten und begleitet.

[X.]) Die Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.][X.] 5. berät als Sa[X.]hbearbeiterin die Mitglieder beider bes[X.]hwerdeführenden Vereine in sämtli[X.]hen Belangen einer Suizidhilfe und begleitet sie au[X.]h persönli[X.]h bei dem Vollzug der Selbsttötung.

ee) Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 6. ist Mitbegründer des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.][X.] 2. Als Re[X.]htsanwalt berät er die organs[X.]haftli[X.]hen Vertreter, Mitarbeiter und Mitglieder der beiden bes[X.]hwerdeführenden Vereine zu [X.] im Zusammenhang mit deren Tätigkeit auftretenden Re[X.]htsfragen. Diese Tätigkeit umfasste bis zum Inkrafttreten von § 217 StGB au[X.]h die individuelle Beratung zu den tatsä[X.]hli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Mögli[X.]hkeiten einer Suizidhilfe in der [X.] und die darauf geri[X.]htete Vermittlung an die bes[X.]hwerdeführenden Vereine.

b) Die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] sehen si[X.]h als Adressaten des Verbots der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in Grundre[X.]hten verletzt. Sie ma[X.]hen geltend, dur[X.]h § 217 StGB daran gehindert zu sein, den auf die Suizidhilfe geri[X.]hteten Teil ihrer Tätigkeit weiter auszuüben. Zudem rügen sie einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 [X.].

[X.]) Die bes[X.]hwerdeführenden Vereine sind der Auffassung, die Fortsetzung ihrer Betätigung im Berei[X.]h der Suizidhilfe sei seit Inkrafttreten des § 217 StGB über § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bußgeldbewehrt und sie selbst seien deshalb unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Dies gelte ni[X.]ht nur für den als inländis[X.]he juristis[X.]he Person gemäß Art. 19 Abs. 3 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h grundre[X.]htsbere[X.]htigten deuts[X.]hen Verein, sondern au[X.]h für den in der [X.] angesiedelten und auss[X.]hließli[X.]h dort tätigen Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 1. Dessen Kooperation mit dem deuts[X.]hen S[X.]hwesterverein stelle si[X.]h na[X.]h der neuen Re[X.]htslage als mittäters[X.]haftli[X.]he Begehung einer Tat na[X.]h § 217 Abs. 1 StGB dar, mit der Folge, dass gemäß § 25 Abs. 2 StGB eine we[X.]hselseitige Zure[X.]hnung der [X.] erfolge. Damit unterliege au[X.]h die Tätigkeit des s[X.]hweizeris[X.]hen Vereins gemäß § 9 Abs. 1 StGB der Sanktionierung na[X.]h § 217 Abs. 1 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Er sei daher als ausländis[X.]he juristis[X.]he Person ausnahmsweise bere[X.]htigt, si[X.]h zumindest auf die Gewährleistungen des Art. 2 Abs. 1 und des Art. 103 Abs. 2 [X.] zu berufen. Diese seien verletzt, weil § 217 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ni[X.]ht geeignet sei, den vom Gesetzgeber beabsi[X.]htigten S[X.]hutzzwe[X.]k zu errei[X.]hen, und die bloße Wiederholung eines an si[X.]h straffreien Verhaltens eine Strafbarkeit ni[X.]ht begründen könne. Der deuts[X.]he Verein ma[X.]ht darüber hinaus eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 [X.], jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 [X.], geltend.

[X.]) Die organs[X.]haftli[X.]hen Vertreter, Mitarbeiter und Berater der bes[X.]hwerdeführenden Vereine berufen si[X.]h zusätzli[X.]h auf ihre Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 [X.]. 2 [X.]) und, soweit sie ni[X.]ht im Besitz der deuts[X.]hen St[X.]tsangehörigkeit sind, auf den gegenüber dem Deuts[X.]hengrundre[X.]ht aus Art. 12 Abs. 1 [X.] subsidiären S[X.]hutz des Art. 2 Abs. 1 [X.]. Dabei leiten au[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 3. und die Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.][X.] 5. ihre Bes[X.]hwerdebefugnis daraus ab, dass sie si[X.]h, obwohl sie auss[X.]hließli[X.]h in der [X.] handelten, bei Fortsetzung ihrer Tätigkeit jedenfalls der Teilnahme an der ges[X.]häftsmäßigen Vermittlung einer Gelegenheit zur Selbsttötung na[X.]h § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 217 Abs. 1, § 27 StGB strafbar ma[X.]hten.

4. a) Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] ist Internist und war während seiner über 30 Jahre umfassenden berufli[X.]hen Laufbahn unter anderem als Chefarzt der Rettungsstelle eines [X.] Klinikums und als Ges[X.]häftsführer eines von ihm gegründeten Hospizes tätig. Er betreut bis heute Patienten mit tödli[X.]h verlaufenden Erkrankungen und hat im Rahmen seiner ärztli[X.]hen Berufstätigkeit bereits mehrfa[X.]h, aber stets unentgeltli[X.]h, Suizidhilfe geleistet, indem er [X.] eine [X.]e Medikamentendosis bereitstellte. Zudem hat er Mens[X.]hen beim freiwilligen Verzi[X.]ht auf Nahrung und Flüssigkeit ärztli[X.]h begleitet.

b) Der Bes[X.]hwerdeführer sieht si[X.]h dur[X.]h § 217 StGB in seiner Gewissens- (Art. 4 Abs. 1 [X.]. 2 [X.]) und seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 [X.]) verletzt. Suizidhilfe stelle zwar weder den S[X.]hwerpunkt no[X.]h einen nennenswerten Anteil seiner ärztli[X.]hen Tätigkeit dar. Denno[X.]h mö[X.]hte der Bes[X.]hwerdeführer au[X.]h künftig in Ausnahmefällen s[X.]hwersten Leidens Suizidhilfe leisten dürfen, wenn vorrangige palliative Behandlungs- und Versorgungsmögli[X.]hkeiten, etwa bei Atemnot oder Kno[X.]hens[X.]hmerzen, an ihre Grenzen stoßen.

[X.]) Ärztli[X.]he Suizidhilfe sei dur[X.]h die Grundre[X.]hte der Gewissens- und der Berufsfreiheit ges[X.]hützt. Die ärztli[X.]he Tätigkeit weise eine beson[X.] enge, berufsspezifis[X.]he Beziehung zur Gewissensfreiheit auf, die in § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 der [X.] für die in [X.] tätigen Ärztinnen und Ärzte ([X.]) und in den entspre[X.]henden Regelungen der Berufsordnungen der [X.] zum Ausdru[X.]k komme. Gerade Behandlungsents[X.]heidungen am Lebensende würden vom Arzt als innerli[X.]h konflikthaft erlebt. Die ärztli[X.]he Suizidhilfe sei daher immer au[X.]h das Ergebnis einer von Art. 4 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] ges[X.]hützten Gewissensents[X.]heidung. Als sol[X.]he sei sie zuglei[X.]h Teil der ärztli[X.]hen Berufsausübung und genieße daher au[X.]h den S[X.]hutz der Berufsfreiheit. Der S[X.]hutz sei ni[X.]ht dur[X.]h das einfa[X.]hre[X.]htli[X.]he Verbot des § 217 StGB oder das in einzelnen Ärztekammerbezirken geltende berufsre[X.]htli[X.]he Verbot der Suizidhilfe aufgehoben. Für die S[X.]hutzberei[X.]hsbestimmung des Art. 12 Abs. 1 [X.] sei unerhebli[X.]h, ob es si[X.]h bei der ärztli[X.]hen Suizidhilfe um eine einfa[X.]hre[X.]htli[X.]h erlaubte Tätigkeit handele. Ausgenommen vom S[X.]hutz des Art. 12 Abs. 1 [X.] seien allein von der Verfassung selbst verbotene Tätigkeiten. Dies treffe auf die Suizidhilfe ni[X.]ht zu.

[X.]) Obwohl der Gesetzgeber die ärztli[X.]he Suizidhilfe ni[X.]ht habe kriminalisieren wollen, stelle § 217 StGB aufgrund seiner mangelnden Bestimmtheit eine re[X.]htssi[X.]here Unters[X.]heidung zwis[X.]hen straflosen und strafbaren Formen der Suizidhilfe ni[X.]ht si[X.]her. Weder das Tatbestandsmerkmal der Ges[X.]häftsmäßigkeit no[X.]h der subjektive Tatbestand seien geeignet, die in Ausnahmefällen geleistete ärztli[X.]he Suizidhilfe von der Strafbarkeit auszunehmen. Soweit der Gesetzgeber darauf abstelle, dass die Hilfe zum Suizid ni[X.]ht dem ärztli[X.]hen Berufsverständnis entspre[X.]he und die im Einzelfall glei[X.]hwohl gewährte Suizidhilfe typis[X.]herweise ni[X.]ht ges[X.]häftsmäßig erfolge, verkenne er, dass Ärzte wiederholt mit Suizidwüns[X.]hen konfrontiert würden und innerhalb der Ärztes[X.]haft kein einheitli[X.]hes Selbstverständnis bestehe. Ein Arzt, der, wie er, in Fällen ni[X.]ht therapierbaren Leidens zu Suizidhilfe bereit sei, handele zwar ni[X.]ht im Sinne eines Ges[X.]häftsmodells "auf Wiederholung angelegt". Derjenige, den das Gewissen dazu leite, einem Patienten unter bestimmten Umständen Suizidhilfe zu leisten, werde aber in künftigen glei[X.]hgelagerten Fällen, zu denen es in der ärztli[X.]hen Praxis jederzeit kommen könne, ebenso handeln. Eine Wiederholung liege daher in einer Aneinanderreihung singulärer Konfliktsituationen, deren Anzahl und Frequenz ni[X.]ht absehbar seien. Das Merkmal der Ges[X.]häftsmäßigkeit sei ni[X.]ht geeignet, diese Form der wiederholten Suizidhilfe von der Strafbarkeit auszus[X.]hließen. § 217 StGB stelle zudem subjektiv keine gesteigerten Anforderungen, sondern lasse bezogen auf die Wiederholung der Suizidhilfe bedingten Vorsatz genügen. Ein Suizidhilfe leistender Arzt erfülle daher au[X.]h den subjektiven Tatbestand des § 217 StGB, wenn er in Kenntnis und zur Erfüllung eines konkreten Suizidwuns[X.]hes handele. Glei[X.]hes gelte in Fällen der ärztli[X.]hen Begleitung eines freiwilligen Verzi[X.]hts auf Nahrung und Flüssigkeit. Dur[X.]h diese Unbestimmtheit des § 217 StGB fühlt der Bes[X.]hwerdeführer si[X.]h an einer am Maßstab des [X.] und der Selbstbestimmung orientierten Behandlung gehindert. Der unverhältnismäßigen Kriminalisierung könne dur[X.]h die prozessualen Mögli[X.]hkeiten zur Einstellung von Ermittlungsverfahren aus Opportunitätsgesi[X.]htspunkten ni[X.]ht hinrei[X.]hend begegnet werden. Eine verfassungskonforme Eins[X.]hränkung der Regelung, die Ärzte von der Strafbarkeit ausnehme, sei weder mit dem Wortlaut no[X.]h dem ausdrü[X.]kli[X.]hen Willen des Gesetzgebers vereinbar.

5. Die Bes[X.]hwerdeführer zu V. sind ebenfalls Ärzte. Sie sind sowohl in der stationären als au[X.]h der ambulanten Palliativversorgung tätig.

a) Der Bes[X.]hwerdeführer zu V. 1. ist Fa[X.]harzt für Palliativmedizin und leitender Arzt des "[X.]", das die mobile palliative Versorgung s[X.]hwerstkranker Patienten in deren häusli[X.]her Umgebung und Pflegeeinri[X.]htungen si[X.]herstellt. Die Bes[X.]hwerdeführerin zu V. 2. ist Internistin und Chefärztin der Abteilung für Palliativmedizin im [X.], einem Lehrkrankenhaus der [X.] Die Bes[X.]hwerdeführerin zu V. 3. ist niedergelassene Fa[X.]härztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzbezei[X.]hnung Akupunktur und Palliativmedizin. Der Bes[X.]hwerdeführer zu V. 4. ist ebenfalls als Arzt im Berei[X.]h der Palliativversorgung tätig. Alle vier Bes[X.]hwerdeführer betreuen stationär oder ambulant s[X.]hwerkranke Patienten und sehen si[X.]h in ihrer praktis[X.]hen Arbeit wiederholt mit dem Wuns[X.]h na[X.]h Suizidhilfe konfrontiert. Zwar sei ihre Tätigkeit vom Vorrang palliativmedizinis[X.]her Therapieformen und der Suizidprävention geprägt. Im Einzelfall, in dem die Palliativmedizin ihre Grenzen errei[X.]ht und Leiden eines Patienten ni[X.]ht mehr lindern kann, vers[X.]hlössen au[X.]h sie si[X.]h einem Ansinnen na[X.]h Suizidhilfe aber ni[X.]ht grundsätzli[X.]h.

b) [X.]) In Übereinstimmung mit dem Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] ma[X.]hen sie geltend, dass § 217 StGB die Straffreiheit restriktiv praktizierter ärztli[X.]her Suizidhilfe aufgrund seiner mangelnden Bestimmtheit ebenso wenig si[X.]herstelle wie die Straffreiheit der ärztli[X.]hen Begleitung eines freiwilligen Verzi[X.]hts auf Nahrung und Flüssigkeit. Ergänzend ma[X.]hen sie geltend, dass die tatbestandli[X.]he Uns[X.]härfe der Regelung keine si[X.]here Einordnung weiterer, in der Berufspraxis eines Arztes auftretender Grenzfälle erlaube. Insbesondere bei der ambulanten Medikamentenversorgung stelle § 217 StGB den behandelnden Arzt vor einen unlösbaren Konflikt. Die ambulante Versorgung von Patienten mit Medikamenten in zwar medizinis[X.]h indizierter, bei missbräu[X.]hli[X.]her Gesamteinnahme aber [X.] wirkender Dosis könne als vorsätzli[X.]hes ges[X.]häftsmäßiges Gewähren oder Vers[X.]haffen einer Gelegenheit zur Selbsttötung im Sinne des § 217 Abs. 1 StGB eingeordnet werden, wenn der Arzt der ihm obliegenden Aufklärung über das Risiko einer missbräu[X.]hli[X.]hen Einnahme na[X.]hkomme, obwohl er um die mögli[X.]he Suizidalität des Patienten wisse und den Missbrau[X.]h der Medikamente zumindest billigend in Kauf nehme.

Die Bes[X.]hwerdeführer sehen si[X.]h, um diesen Strafbarkeitsrisiken zu entgehen, gezwungen, ihren Beruf unter Missa[X.]htung des im [X.] situativ Gebotenen und entgegen ihrem Selbstverständnis auszuüben, und dadur[X.]h in ihren Grundre[X.]hten aus Art. 4 Abs. 1 [X.]. 2 und Art. 12 Abs. 1 [X.] verletzt.

[X.]) Der Eins[X.]hränkung der ärztli[X.]hen Berufsausübung und Gewissensents[X.]heidung fehle es bereits an Legitimität. Das, was im Einklang mit dem freiverantwortli[X.]h gefassten Willen eines Patienten ges[X.]hehe, stelle keine Re[X.]htsgutsverletzung dar. Der Arzt, der einem freiverantwortli[X.]h und wohlerwogen zur Selbsttötung ents[X.]hlossenen Patienten zur Seite stehe, verwirkli[X.]he kein Unre[X.]ht. Ein eigenständiger Unre[X.]htsgehalt könne au[X.]h ni[X.]ht aus der bloßen Wiederholung eines re[X.]htli[X.]h und ethis[X.]h ni[X.]ht zu beanstandenden Verhaltens abgeleitet werden. Das Merkmal der Ges[X.]häftsmäßigkeit eigne si[X.]h daher ni[X.]ht als Abgrenzungskriterium zwis[X.]hen straffreiem und strafbarem Handeln. Das Anliegen, die Allgemeinheit vor einer generellen Relativierung des Lebenss[X.]hutzes und der Sogwirkung frei verfügbarer Suizidhilfe zu s[X.]hützen, könne das Verbot des § 217 StGB ni[X.]ht legitimieren, weil eine sol[X.]he Gefährdungslage ni[X.]ht empiris[X.]h belegt sei.

[X.][X.]) Das Verbot sei in seiner konkreten Ausgestaltung mit Bli[X.]k auf die ärztli[X.]he Tätigkeit au[X.]h weder erforderli[X.]h no[X.]h angemessen. Das eigentli[X.]he Ziel des Gesetzgebers, die Tätigkeit von als unseriös empfundenen Sterbehilfeorganisationen zu unterbinden, hätte es erlaubt, Ärzte ausdrü[X.]kli[X.]h von dem Verbot des § 217 StGB auszunehmen und ihnen dadur[X.]h re[X.]htssi[X.]her eine an ihrem Gewissen und dem Patientenwohl orientierte Berufsausübung zu ermögli[X.]hen.

6. Das Verfahren 2 BvR 2527/16 umfasst fünf Bes[X.]hwerdeführer.

a) Der Bes[X.]hwerdeführer zu V[X.] 1. war als niedergelassener Urologe tätig und hat eigenen Angaben zufolge im Laufe seiner Berufstätigkeit hunderten von unheilbar kranken und s[X.]hwer leidenden Patienten Suizidhilfe geleistet. Mit Inkrafttreten des § 217 StGB kam er Bitten um Suizidhilfe ni[X.]ht mehr na[X.]h. Der Bes[X.]hwerdeführer zu V[X.] 1. ist am 12. April 2019 verstorben.

b) Die Bes[X.]hwerdeführerin zu V[X.] 2. ist als niedergelassene Allgemeinmedizinerin in der [X.] tätig. Sie ist ehemalige Konsiliarärztin des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.][X.] 1. und seit 2011 für die von ihr mitbegründete [X.] als ärztli[X.]he "Freitodbegleiterin" tätig. Diese Stiftung stellt in der [X.] das an die Mitglieds[X.]haft bei dem ebenfalls in der [X.] ansässigen Verein [X.] geknüpfte Angebot einer Suizidhilfe na[X.]h Maßgabe der s[X.]hweizeris[X.]hen Re[X.]htslage zur Verfügung. Das Angebot steht au[X.]h Personen offen, die weder die s[X.]hweizeris[X.]he St[X.]tsangehörigkeit besitzen no[X.]h in der [X.] wohnhaft sind. Im Rahmen ihrer Tätigkeit su[X.]hte die Bes[X.]hwerdeführerin in der Vergangenheit au[X.]h suizidwillige Personen in [X.] auf, um deren Ents[X.]heidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Ernsthaftigkeit deren Antrags auf Suizidhilfe zu prüfen. Ebenso führte sie Reisebegleitungen suizidwilliger Personen in die [X.] dur[X.]h. Au[X.]h sie hat seit Inkrafttreten des § 217 StGB ihre Tätigkeit in [X.] eingestellt.

[X.]) Der Bes[X.]hwerdeführer zu V[X.] 3. ist Re[X.]htsanwalt, der si[X.]h auf dem Gebiet des Gesundheits- und Pflegere[X.]hts spezialisiert hat. Er beriet Mandanten in der Vergangenheit ni[X.]ht nur zu re[X.]htli[X.]hen Fragen der Sterbe- und Suizidhilfe, sondern begleitete wiederholt s[X.]hwer kranke und ni[X.]ht mehr allein reisefähige Personen in die [X.], damit diese dort unter Assistenz Suizid begehen konnten. Seit Inkrafttreten des § 217 StGB sieht si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer gezwungen, sowohl die anwaltli[X.]he Beratung zu Fragen der Suizidhilfe, insbesondere zum ärztli[X.]h begleiteten Suizid, als au[X.]h Begleitungen in die [X.] abzulehnen, weil darin das ges[X.]häftsmäßige Vers[X.]haffen einer Gelegenheit zur Selbsttötung liege.

d) Bei der zwis[X.]henzeitli[X.]h verstorbenen Bes[X.]hwerdeführerin zu V[X.] 4. und dem Bes[X.]hwerdeführer zu V[X.] 5. handelt es si[X.]h um Ehepartner, die beide in der Vergangenheit bereits erfolglos um Suizidhilfe na[X.]hgesu[X.]ht haben. In der sie einenden Überzeugung, infolge [X.]hronis[X.]her Erkrankungen mit zunehmenden erhebli[X.]hen physis[X.]hen Bes[X.]hwerden würdevoll nur dur[X.]h Selbsttötung sterben zu können, wollten beide dur[X.]h assistierten Suizid einer stationären Versorgung in palliativen Einri[X.]htungen oder Hospizen zuvorkommen, um [X.] und Abhängigkeit zu vermeiden. Insbesondere die Bes[X.]hwerdeführerin zu V[X.] 2. wies ihr Anliegen aber unter Verweis auf die seit Inkrafttreten des § 217 StGB in [X.] geltende Re[X.]htslage zurü[X.]k.

e) Die Bes[X.]hwerdeführer zu V[X.] 2. und V[X.] 3. ma[X.]hen übereinstimmend geltend, sie würden daran gehindert, Suizidhilfe zu leisten. Dadur[X.]h seien sie in ihrer Gewissens- und ihrer Berufsfreiheit, subsidiär in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträ[X.]htigt. Diese Beeinträ[X.]htigung sei ni[X.]ht gere[X.]htfertigt. Überdies rügen au[X.]h sie einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 [X.].

f) Der Bes[X.]hwerdeführer zu V[X.] 5. ma[X.]ht - ebenso wie die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] 1. und [X.] 2. - geltend, dur[X.]h § 217 StGB in seiner eigenverantwortli[X.]hen und selbstbestimmten Ents[X.]heidung über die Modalitäten seines Ablebens bes[X.]hnitten zu sein. Es werde ihm faktis[X.]h unmögli[X.]h gema[X.]ht, die Dienste eines professionellen Suizidhelfers in Anspru[X.]h zu nehmen, und dadur[X.]h eine na[X.]h seiner Vorstellung humane Form des Suizids verwehrt. Den grundre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz dieser Ents[X.]heidung leitet er sowohl aus dem allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht na[X.]h Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] als au[X.]h dem Re[X.]ht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ab. Das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht umfasse in seiner Ausprägung als Selbstbestimmungsre[X.]ht über den eigenen Tod ni[X.]ht nur das Re[X.]ht des Einzelnen, selbstbestimmt sein Leben zu beenden, sondern au[X.]h die Ents[X.]heidung, hierbei die Unterstützung Dritter in Anspru[X.]h zu nehmen. Au[X.]h Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] umfasse als negative Handlungsfreiheit die Verfügungsbefugnis über das eigene Leben, mithin ein Re[X.]ht auf Sterben. Diese Verfügungsbefugnis könne ni[X.]ht bloß dur[X.]h die verbindli[X.]he Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen, sondern au[X.]h dur[X.]h Selbsttötung ausgeübt werden. [X.] greife jedenfalls der S[X.]hutz der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 [X.]. Die Eins[X.]hränkung dieser Freiheitsre[X.]hte sei ni[X.]ht gere[X.]htfertigt. In seiner Ausgestaltung als abstraktes Gefährdungsdelikt beruhe § 217 StGB auf paternalistis[X.]hen Erwägungen, denen eine mit der st[X.]tli[X.]hen Neutralitätspfli[X.]ht unvereinbare inhaltli[X.]he Bewertung der Inanspru[X.]hnahme grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Freiheit zugrunde liege.

1. Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Nr. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgeri[X.]ht (Bundesverfassungsgeri[X.]htsgesetz - [X.]) hatten der Deuts[X.]he Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung ([X.] und Bundesministerium der Justiz und für Verbrau[X.]hers[X.]hutz) und alle Landesregierungen.

a) Die Bundesregierung, der Bundesrat und die Landesregierungen sind dem Verfahren ni[X.]ht beigetreten. Sie haben - mit Ausnahme der Bayeris[X.]hen St[X.]tsregierung - au[X.]h keine Stellungnahmen abgegeben. Die Bundesregierung, vertreten dur[X.]h den Bundesminister der Justiz und für Verbrau[X.]hers[X.]hutz, hat auf Anfrage mitgeteilt, dass na[X.]h Auskunft der Landesjustizverwaltungen bislang auss[X.]hließli[X.]h im Zuständigkeitsberei[X.]h der St[X.]tsanwalts[X.]haft [X.] in zwei Fällen Ermittlungen wegen des Verda[X.]hts einer Straftat na[X.]h § 217 StGB eingeleitet worden seien.

b) Der Deuts[X.]he Bundestag ist dem Verfahren ebenfalls ni[X.]ht beigetreten, hat aber über seinen Verfahrensbevollmä[X.]htigten von der Gelegenheit zur Äußerung Gebrau[X.]h gema[X.]ht.

[X.]) Er hält die [X.]bes[X.]hwerden des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.], der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 1., [X.][X.] 2. und [X.][X.] 5. und der Bes[X.]hwerdeführer zu V. bereits für teilweise unzulässig.

(1) Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] und der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 2. könnten si[X.]h ni[X.]ht auf den S[X.]hutz des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]), der [X.]sfreiheit (Art. 9 Abs. 1 [X.]) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 [X.]) berufen.

Das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht sei seinem Wesen na[X.]h grundsätzli[X.]h ni[X.]ht auf juristis[X.]he Personen anwendbar. Eine grundre[X.]htstypis[X.]he Gefährdungslage der für die Sterbehilfevereinigungen agierenden natürli[X.]hen Personen, die ausnahmsweise eine aus dem allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht abzuleitende Bes[X.]hwerdebefugnis au[X.]h der juristis[X.]hen Personen selbst begründen könne, sei ni[X.]ht substantiiert vorgetragen.

Die bes[X.]hwerdeführenden Organisationen könnten au[X.]h keine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 [X.] geltend ma[X.]hen. Die [X.]sfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 [X.] verleihe der organisierten Betätigung keinen weitergehenden S[X.]hutz als einem individuell verfolgten Interesse. Es sei ni[X.]ht erkennbar, dass si[X.]h die Suizidförderung dur[X.]h einen Verein grundlegend von einer Förderung dur[X.]h eine Einzelperson unters[X.]heide, weshalb ein spezifis[X.]her Bezug zur korporativen Organisation fehle, der ausnahmsweise den S[X.]hutzberei[X.]h der [X.]sfreiheit eröffnen könne. Eine Existenzbedrohung für die bes[X.]hwerdeführenden Organisationen gehe von § 217 StGB ni[X.]ht aus, da diese ihrem eigenen Vortrag zufolge satzungsgemäß au[X.]h umfangrei[X.]he Beratungsleistungen erbrä[X.]hten, die weiterhin zulässig blieben. § 217 StGB untersage mithin ni[X.]ht die Gesamtheit ihrer Tätigkeit. Der Grundre[X.]htss[X.]hutz für das den Vereinszwe[X.]k realisierende Wirken na[X.]h außen ri[X.]hte si[X.]h demna[X.]h auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Au[X.]h die geltend gema[X.]hte Mögli[X.]hkeit eines Eingriffs in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 [X.] sei ausges[X.]hlossen, weil es bei § 217 StGB s[X.]hon an der von der Re[X.]htspre[X.]hung geforderten berufsregelnden Tendenz fehle. § 217 StGB stelle mit dem Merkmal der Ges[X.]häftsmäßigkeit ni[X.]ht auf eine notwendig auf Gewinnerzielung ausgeri[X.]htete Berufstätigkeit ab.

(2) Dem Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 1. fehle bereits die Grundre[X.]htssubjektivität. Er könne si[X.]h als ausländis[X.]he juristis[X.]he Person ni[X.]ht auf Freiheitsgrundre[X.]hte berufen. Au[X.]h einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 [X.] könne er ni[X.]ht geltend ma[X.]hen, weil si[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung zur Grundre[X.]htsfähigkeit ausländis[X.]her juristis[X.]her Personen im Hinbli[X.]k auf die justiziellen Grundre[X.]hte ni[X.]ht auf das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 [X.] übertragen lasse. Es handele si[X.]h ni[X.]ht um ein Prozessgrundre[X.]ht im eigentli[X.]hen Sinn, sondern um eine Regelung zur materiellen Bindung der Strafgewalt, die in einem engen Zusammenhang mit den Freiheitsgrundre[X.]hten des Einzelnen stehe.

(3) Der Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.][X.] 5. fehlt na[X.]h Auffassung des [X.] als s[X.]hweizeris[X.]he St[X.]tsbürgerin die Bes[X.]hwerdebefugnis. Auf das Deuts[X.]hengrundre[X.]ht des Art. 12 Abs. 1 [X.] könne sie si[X.]h ni[X.]ht berufen. Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit s[X.]heide aus, weil ni[X.]ht erkennbar sei, wie die na[X.]h eigenem Vortrag auss[X.]hließli[X.]h in der [X.] tätige Bes[X.]hwerdeführerin von dem Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Suizidhilfe betroffen sein könne. Der paus[X.]hale Hinweis auf eine mögli[X.]he Strafbarkeit au[X.]h von [X.] na[X.]h § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB sei ni[X.]ht geeignet, die Mögli[X.]hkeit einer persönli[X.]hen Betroffenheit zu belegen.

(4) Die [X.]bes[X.]hwerden der Bes[X.]hwerdeführer zu V. seien mangels hinrei[X.]hender Substantiierung unzulässig, soweit diese eine Verletzung ihres Grundre[X.]hts aus Art. 4 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] geltend ma[X.]hten. Die Gewissensfreiheit na[X.]h Art. 4 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] gewähre keine umfassende verfassungsre[X.]htli[X.]he Garantie für jegli[X.]he individuellen wertbezogenen Präferenzen. Einen von innerem Zwang geprägten Konflikt, wie ihn eine Gewissensents[X.]heidung voraussetze, hätten die bes[X.]hwerdeführenden Palliativmediziner weder hinsi[X.]htli[X.]h ihrer jeweils individuellen ärztli[X.]hen Tätigkeit no[X.]h in Bezug auf ihre spezifis[X.]he Berufsgruppe dargelegt.

[X.]) In der Sa[X.]he hält der Deuts[X.]he Bundestag § 217 StGB für verfassungsgemäß und daher sämtli[X.]he [X.]bes[X.]hwerden für unbegründet. Das Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Suizidhilfe sei hinrei[X.]hend bestimmt und füge si[X.]h kohärent in das bestehende System des verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen und au[X.]h anderweitig strafre[X.]htli[X.]h abgesi[X.]herten S[X.]hutzes von Leben und Selbstbestimmung ein, ohne die einzelnen Gruppierungen von Bes[X.]hwerdeführern in ihren Grundre[X.]hten zu verletzen.

(1) Das strafbewehrte Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Suizidhilfe bewege si[X.]h in einem verfassungsnormativen Spannungsfeld, dessen Auflösung Aufgabe allein des Gesetzgebers sei. Zwar könne der Einzelne aufgrund der ihm von der [X.]ordnung zuerkannten Autonomie über den eigenen Tod ni[X.]ht nur im Wege eines Vetos gegen lebensrettende oder lebenserhaltende Maßnahmen, sondern au[X.]h dur[X.]h eine freiverantwortli[X.]he Selbsttötung befinden. Die verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotene Akzeptanz der Selbstbestimmung wirke grundre[X.]htsdogmatis[X.]h aber ni[X.]ht als Leistungs-, sondern auss[X.]hließli[X.]h als Abwehrre[X.]ht. Diesem stehe eine in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] wurzelnde S[X.]hutzpfli[X.]ht des St[X.]tes zugunsten jedes mens[X.]hli[X.]hen Lebens gegenüber, die si[X.]h ni[X.]ht in dem S[X.]hutz der Integrität des einzelnen Grundre[X.]htsträgers sowohl vor Fremd- als au[X.]h Selbstgefähr-dungen ers[X.]höpfe, sondern in einer objektiv-re[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzdimension au[X.]h das S[X.]hutzgut des mens[X.]hli[X.]hen Lebens als sol[X.]hes erfasse.

Bis zur Einführung der Neuregelung des § 217 StGB sei das strafre[X.]htli[X.]he S[X.]hutzkonzept von einer klaren Zweiteilung geprägt gewesen: der Straffreiheit der freiverantwortli[X.]hen Selbsttötung und hierzu erbra[X.]hter Beihilfehandlungen auf der einen und der Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen im Sinne des § 216 StGB auf der anderen Seite.

§ 217 StGB erweitere dieses Regelungssystem nunmehr um die Strafbarkeit der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Diese stehe in kohärentem Verhältnis zur Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen. Beiden Straftatbeständen liege die Annahme zugrunde, dass die Beteiligung einer anderen Person die Gefahr einer autonomie- und integritätsrelevanten Fremdbestimmung begründe. Angesi[X.]hts der besonderen Vulnerabilität der Betroffenen dürfe eine freie Ents[X.]heidung ni[X.]ht ohne Weiteres unterstellt werden.

Die mit dieser Gefährdungsannahme und Risikoprognose verbundene Zwe[X.]kbestimmung des Verbots ges[X.]häftsmäßiger Suizidförderung sei mehrs[X.]hi[X.]htig. Es diene ni[X.]ht nur dem S[X.]hutz einzelner Betroffener, sondern über [X.] hinaus der allgemeinen Suizidprävention, indem es die A[X.]htung vor dem Leben als Leitbild postuliere. Dabei handele es si[X.]h ni[X.]ht um zweifelhafte paternalistis[X.]he Erwägungen, sondern um verfassungsre[X.]htli[X.]h legitime Ziele zur Umsetzung der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] resultierenden S[X.]hutzpfli[X.]ht. Insbesondere das überindividuelle Ziel der Suizidprävention sei legitim, weil die Verfügbarkeit einer Suizidhilfe als reguläre Behandlungsoption gegenüber der beson[X.] s[X.]hutzbedürftigen Gruppe kranker und sterbender Mens[X.]hen Dru[X.]k auslöse, der in s[X.]hweren Lebensphasen in einen Kontrollverlust münden könne. Würde die Legitimität dieser Anliegen im Kontext des § 217 StGB ni[X.]ht anerkannt, ließe si[X.]h das Verbot der Tötung auf Verlangen ni[X.]ht aufre[X.]hterhalten, ohne si[X.]h dem Vorwurf der legislatoris[X.]hen Inkohärenz auszusetzen. Allein der Umstand, dass die Tatherrs[X.]haft bei der Tötung auf Verlangen ni[X.]ht beim [X.] selbst liege, könne eine unters[X.]hiedli[X.]he re[X.]htli[X.]he Einordnung ni[X.]ht re[X.]htfertigen. § 217 StGB verfolge dana[X.]h einen legitimen S[X.]hutzzwe[X.]k, der als Ausdru[X.]k säkularer st[X.]tli[X.]her S[X.]hutzverantwortung in prekären Grenzlagen des Lebens Bestand haben könne.

Die der Regelung zugrundeliegenden Annahmen unterfielen der gesetzgeberis[X.]hen Eins[X.]hätzungsprärogative, weil eine hinrei[X.]hend plausible, empiris[X.]he Grundlage für die Annahme bestehe, dass ein Suizidwuns[X.]h in den meisten Fällen ni[X.]ht Ausdru[X.]k freiverantwortli[X.]her, wohlüberlegter Selbstbestimmung sei. Ausgehend davon sei es allein Aufgabe des Gesetzgebers, die ihm obliegende Pfli[X.]ht, das Re[X.]htsgut Leben umfassend und vor autonomiegefährdenden Beeinträ[X.]htigungen zu s[X.]hützen, mit der A[X.]htung vor dem au[X.]h das eigene Lebensende umfassenden Selbstbestimmungsre[X.]ht des Einzelnen in Einklang zu bringen. Dabei habe er prozedurale Vorgaben über Gebühr erfüllt, indem er im Gesetzgebungsverfahren eine Vielzahl unters[X.]hiedli[X.]her Lösungsansätze transparent und ergebnisoffen diskutiert und deren absehbare Folgen erwogen habe. Dass si[X.]h die Ents[X.]heidung für ein strafbewehrtes Verbot letztli[X.]h denno[X.]h auf begründete Mutmaßungen und Prognosen stütze, sei ni[X.]ht verfassungswidrig, sondern immanenter Teil des [X.]. Jedenfalls ließen weder das Vorbringen der einzelnen Bes[X.]hwerdeführer no[X.]h sonstige Anhaltspunkte darauf s[X.]hließen, dass die Grundannahmen des Gesetzgebers offensi[X.]htli[X.]h fehlerhaft seien oder die von ihm angestellten Prognosen einer rationalen Grundlage entbehrten.

(2) Das Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung sei au[X.]h verhältnismäßig.

(a) Der Deuts[X.]he Bundestag verortet das Re[X.]ht auf Inanspru[X.]hnahme von Suizidhilfe, in das dur[X.]h § 217 StGB eingegriffen werde, in der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 [X.]).

(b) Deren Eins[X.]hränkung sei dur[X.]h die mit § 217 StGB verfolgten legislativen Zielsetzungen gere[X.]htfertigt.

([X.]) Es sei plausibel, dass frei verfügbare Angebote der Suizidhilfe die (abstrakte) Gefahr unzulässiger Beeinflussungen von [X.] vergrößerten. Die Einbeziehung Dritter stelle eine qualitative Änderung dar. Interessenkollisionen seien ni[X.]ht nur im Falle einer Kommerzialisierung, sondern überall zu befür[X.]hten, wo ein ni[X.]ht zwingend finanziell motiviertes Eigeninteresse des Suizidhelfers hinzutrete. Dies sei der Fall, wenn darauf spezialisierte Organisationen oder Einzelpersonen Suizidhilfe als kontinuierli[X.]hes Angebot bereitstellen wollten oder ein sol[X.]hes Angebot gar als überindividuelles gesells[X.]haftspolitis[X.]hes Ziel artikulierten.

([X.]) Ein strafre[X.]htli[X.]hes Verbot sei im Kontext der Kriterien des Übermaßverbots eine geeignete Gegenreaktion auf diese Gefahrenerhöhung.

Zur typisierenden Ums[X.]hreibung der von ihm identifizierten [X.] habe der Gesetzgeber auf das bereits in einer Vielzahl von Vors[X.]hriften inner- und außerhalb des Strafgesetzbu[X.]hs Verwendung findende Merkmal der Ges[X.]häftsmäßigkeit zurü[X.]kgegriffen. Dieses sei als Wiederholungsabsi[X.]ht zu verstehen und bes[X.]hränke den Anwendungsberei[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt auf von einer sol[X.]hen Absi[X.]ht geprägte Sa[X.]hverhaltskonstellationen einer abstrakten Gefährdung von Autonomie und Integrität.

Die fortbestehende Straffreiheit indizierter (palliativ-)medizinis[X.]her Versorgung und des dem [X.] entspre[X.]henden Behandlungsa[X.]ru[X.]hs stehe außer Frage. Es handele si[X.]h dabei ni[X.]ht um die Unterstützung von [X.], sondern um die therapeutis[X.]he Begleitung eines natürli[X.]hen Sterbeprozesses in Form eines Ges[X.]hehenlassens oder einer leidmindernden, [X.]falls ungewollt lebensverkürzend wirkenden Behandlung. Diese unters[X.]heide si[X.]h s[X.]hon von der Intention her kategoris[X.]h von der gegen den mens[X.]hli[X.]hen Organismus geri[X.]hteten Hilfe zur Selbsttötung.

Glei[X.]hes gelte für die medizinis[X.]he Betreuung des freiwilligen Verzi[X.]hts auf Nahrung und Flüssigkeit. Unabhängig davon, ob man einen sol[X.]hen Verzi[X.]ht als passiven Suizid oder natürli[X.]hen Tod einordne, unterstütze der Betreuende keinen aktiven [X.]. Das Lebensende trete ein, ohne dass eine aktive Mitwirkung Dritter erforderli[X.]h sei. Die Betreuungsperson erkenne, indem sie von Zwangsmaßnahmen absehe, ledigli[X.]h die grundre[X.]htli[X.]h gesi[X.]herte Selbstbestimmung des Betroffenen an. Eine palliativmedizinis[X.]he Begleitung erfolge auss[X.]hließli[X.]h in der medizinis[X.]h veranlassten Intention der Symptomlinderung. Zudem sei eine Strafbarkeit der palliativmedizinis[X.]hen Begleitung eines freiwilligen Verzi[X.]hts auf Nahrung und Flüssigkeit au[X.]h teleologis[X.]h ni[X.]ht veranlasst, weil dem vom Gesetzgeber intendierten S[X.]hutz der Selbstbestimmung dort Relevanz zukomme, wo übereilte und irreversible Ents[X.]heidungen drohten. Dies sei bei dem langwierigen Prozess des freiwilligen Verzi[X.]hts auf Nahrung und Flüssigkeit, der dem Betroffenen die Option zum Sinneswandel offenhalte, ni[X.]ht der Fall.

Die Eignung der Strafnorm werde au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h diese Bes[X.]hränkung des Anwendungsberei[X.]hs beeinträ[X.]htigt. Der Gesetzgeber sei ni[X.]ht verpfli[X.]htet, umfassende, alle denkbaren Gefährdungen erfassende Regelungen zu s[X.]haffen.

([X.][X.]) Der Rü[X.]kgriff auf ein strafbewehrtes Verbot sei au[X.]h erforderli[X.]h, um die Re[X.]htsgüter Leben und Selbstbestimmung effektiv zu s[X.]hützen. Es bestehe eine zumindest abstrakte Gefahr, dass ges[X.]häftsmäßig handelnde Personen und Organisationen die personale Eigenverantwortli[X.]hkeit, die die Straflosigkeit der Suizidhilfe im Allgemeinen re[X.]htfertige, beeinflussten.

Andere, glei[X.]h wirksame, aber weniger eingriffsintensive Regelungsalternativen stünden ni[X.]ht zur Verfügung. Sowohl das allgemeine Polizei- und Ordnungsre[X.]ht als au[X.]h das Betäubungsmittel- und das ärztli[X.]he Berufsre[X.]ht hätten si[X.]h in der Vergangenheit als ni[X.]ht geeignet erwiesen, autonomiegefährdenden Entwi[X.]klungen entgegenzuwirken. Au[X.]h Modelle, die auf eine Prozeduralisierung der Suizidhilfe abzielten, seien im legislativen Meinungsfindungsprozess erwogen, aber letztli[X.]h aufgrund der bere[X.]htigten Befür[X.]htung von Umsetzungs- und Vollzugss[X.]hwierigkeiten verworfen worden. Die Regulierung ges[X.]häftsmäßiger Suizidhilfe betreffe die ethis[X.]hen Grundlagen des gesamtgesells[X.]haftli[X.]hen Gefüges, weshalb es einer einheitli[X.]hen Regelung dur[X.]h den Bundesgesetzgeber bedürfe. Eine sol[X.]he sei insbesondere im Wege bürgerli[X.]hre[X.]htli[X.]her Normgebung aufgrund des Konflikts mit der in die Gesetzgebungskompetenz der Länder f[X.]den Regelungsmaterie des ärztli[X.]hen Berufsre[X.]hts ni[X.]ht mögli[X.]h. Die Einführung eines gesetzli[X.]h geregelten [X.] setze überdies voraus, dass der Gesetzgeber positiv festlege, unter wel[X.]hen Voraussetzungen eine autonome Ents[X.]heidung zu einer Selbsttötung gegeben sei. Darüber hinaus sei er gezwungen, inzident zwis[X.]hen zulässigen und unzulässigen Einflüssen auf die Willensbildung zu unters[X.]heiden, was ihm kaum mögli[X.]h sei.

Eine positive gesetzli[X.]he Regulierung der Suizidhilfe würde zudem einer Normalisierungstendenz Vors[X.]hub leisten, die es zu verhindern gelte. Dem Vorrang einer Lösung im Berei[X.]h des Ordnungswidrigkeitenre[X.]hts sei entgegenzuhalten, dass der Rü[X.]kgriff auf das Strafre[X.]ht gerade zum S[X.]hutz des Lebens ni[X.]ht außerhalb des dem Gesetzgeber von [X.] wegen zustehenden Spielraums liege.

([X.]) Das Verbot sei au[X.]h angemessen. Die Ents[X.]heidung, im Rahmen der Abwägung dem Integritäts- und Autonomies[X.]hutz gegenüber mögli[X.]herweise beeinträ[X.]htigten Grundre[X.]htspositionen [X.] einzuräumen, überzeuge. Die Regelung diene dem S[X.]hutz hö[X.]hstrangiger [X.]güter. Aufgrund ihres bes[X.]hränkten Anwendungsberei[X.]hs vermeide sie eine übermäßige Beeinträ[X.]htigung suizidwilliger Personen und sei zuglei[X.]h in einen umfassenden Aktionsplan eingebettet, der weitere gesetzli[X.]he und administrative Maßnahmen zur Stärkung des Re[X.]hts auf mens[X.]henwürdiges Sterben und zur angemessenen medizinis[X.]hen und pflegeris[X.]hen Bedarfsde[X.]kung umfasse.

Eine Unangemessenheit des Verbots ges[X.]häftsmäßiger Suizidförderung folge au[X.]h ni[X.]ht aus dem Fehlen einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Beoba[X.]htungs- oder Na[X.]hbesserungsregelung. Zwar gelte die verfassungsre[X.]htli[X.]he Akzeptanz gesetzgeberis[X.]her Prognoseents[X.]heidungen, wie sie dem Verbot des § 217 StGB zugrunde liege, ni[X.]ht dauerhaft, sondern der Gesetzgeber sei zur Korrektur verpfli[X.]htet, wenn si[X.]h seine ursprüngli[X.]he Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt gänzli[X.]h oder jedenfalls teilweise als Irrtum erweise. Eine Pfli[X.]ht zu institutionalisierter Beoba[X.]htung gehe damit na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverfassungsgeri[X.]hts aber nur ausnahmsweise dann einher, wenn es wegen der besonderen Bedeutung des betroffenen S[X.]hutzgutes, der Art seiner Gefährdung und si[X.]h bereits im Wandel befindli[X.]her gesells[X.]haftli[X.]her Verhältnisse im Einzelfall geboten sei. Dies sei beim Verbot auss[X.]hließli[X.]h der ges[X.]häftsmäßigen Suizidförderung ni[X.]ht der Fall. Im Übrigen ließe si[X.]h eine sol[X.]he Verpfli[X.]htung au[X.]h na[X.]hträgli[X.]h artikulieren, weshalb ihr Fehlen jedenfalls ni[X.]ht das Verdikt der [X.]widrigkeit der geltenden Regelung re[X.]htfertige.

(3) Dasselbe gilt na[X.]h Auffassung des [X.] im Hinbli[X.]k auf verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Positionen von Sterbehilfeorganisationen und ärztli[X.]hen oder sonstigen Suizidhelfern. Au[X.]h für Sterbehilfeorganisationen und sonstige Suizidhelfer vermittele auss[X.]hließli[X.]h die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 [X.]) Grundre[X.]htss[X.]hutz gegenüber dem Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Deren Eins[X.]hränkung sei au[X.]h diesen Grundre[X.]htsträgern gegenüber angemessen.

Ledigli[X.]h zur Leistung von Suizidhilfe bereite Ärzte könnten si[X.]h auf einen Eingriff in ihre dur[X.]h Art. 12 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützte Berufsfreiheit berufen. Diese erfasse grundsätzli[X.]h au[X.]h Suizidhilfe als Teil ärztli[X.]her Berufsausübung, weil die grundre[X.]htli[X.]he Gewährleistung der Berufsfreiheit weder auf eine einfa[X.]hgesetzli[X.]he Legalität der Tätigkeit no[X.]h deren standesre[X.]htli[X.]he Zulässigkeit abstelle. Das Verbot bes[X.]hränke si[X.]h aber auf einen untergeordneten Teil der ärztli[X.]hen Berufsausübung und sei daher unter Berü[X.]ksi[X.]htigung seines Regelungszwe[X.]ks au[X.]h gegenüber Ärzten angemessen und insgesamt verfassungsre[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt.

[X.]) Die Bayeris[X.]he St[X.]tsregierung hält § 217 StGB ebenfalls für verfassungskonform. Ihr Vorbringen de[X.]kt si[X.]h inhaltli[X.]h im Wesentli[X.]hen mit dem des [X.].

Zur Erforderli[X.]hkeit eines strafbewehrten Verbots der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verweist die Bayeris[X.]he St[X.]tsregierung ergänzend darauf, dass die Berufung auf die ethis[X.]hen Grundsätze der bes[X.]hwerdeführenden Organisationen eine Freiverantwortli[X.]hkeit des Selbsttötungsents[X.]hlusses im Einzelfall ni[X.]ht hinrei[X.]hend gewährleiste. Es könne jedenfalls ni[X.]ht si[X.]hergestellt werden, dass jeder ges[X.]häftsmäßige Anbieter einer Suizidhilfe entspre[X.]henden ethis[X.]hen Standards folge.

Die Angemessenheit des Verbots sieht die Bayeris[X.]he St[X.]tsregierung insbesondere ni[X.]ht deshalb in Zweifel gezogen, weil es si[X.]h bei § 217 Abs. 1 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Die damit verbundene Vorverlagerung strafbarkeitsbegründender Handlungsweisen finde ni[X.]ht nur eine Re[X.]htfertigung in dem mit der Regelung verfolgten S[X.]hutzanliegen, sondern au[X.]h einen hinrei[X.]henden Ausglei[X.]h in einem moderaten Strafrahmen und den strafprozessualen Mögli[X.]hkeiten, einer im Einzelfall geringen S[X.]huld Re[X.]hnung zu tragen.

2. Die Präsidentin des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf Anfrage mitgeteilt, dass die dortigen Strafsenate mit Verfahren, in denen § 217 StGB Anwendung gefunden habe, no[X.]h ni[X.]ht befasst gewesen seien. Im Übrigen hat sie von einer Stellungnahme abgesehen.

3. Na[X.]h Auffassung des [X.] beim Bundesgeri[X.]htshof genießt ni[X.]ht nur die freiverantwortli[X.]he Selbsttötung als sol[X.]he, sondern au[X.]h die Inanspru[X.]hnahme freiwilliger Hilfe Dritter hierzu verfassungsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz. Er hält die Bes[X.]hränkung dieses Re[X.]hts aber für verfassungsre[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt.

a) Der verfassungsre[X.]htli[X.]he S[X.]hutz des Re[X.]hts zur Selbsttötung wurzele in dem Respekt vor der Autonomie des Betroffenen und finde seine Grundlage im allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.]. Dieses gewähre dem Einzelnen ein Re[X.]ht auf Selbstbestimmung, das au[X.]h die in freier Verantwortung getroffene Ents[X.]heidung umfasse, freiwillig aus dem Leben zu s[X.]heiden.

Ein aprioris[X.]hes verfassungsre[X.]htli[X.]hes Verbot der Selbsttötung lasse si[X.]h ni[X.]ht begründen. Eine damit verbundene unbedingte Lebenspfli[X.]ht stünde in unüberbrü[X.]kbarem Wi[X.]pru[X.]h zu zentralen Wertents[X.]heidungen des Gesetzgebers, der mit den Regelungen zur Patientenverfügung in §§ 1901a f. BGB der autonomen Ents[X.]heidung des Einzelnen den Vorrang gegenüber einer Verpfli[X.]htung zur Auss[X.]höpfung aller Mittel zur Lebenserhaltung eingeräumt habe. Denkmodelle, wel[X.]he die Lebenserhaltung als Voraussetzung für die Verwirkli[X.]hung von Mens[X.]henwürde begriffen und daraus ein Verbot der Selbsttötung konstruierten, verkennten, dass die Eins[X.]hränkung der Autonomie ni[X.]ht aus übergeordneten Sozialbezügen des ni[X.]ht mehr lebenswilligen Mens[X.]hen abgeleitet werden könne.

Seiner Rei[X.]hweite na[X.]h erstre[X.]ke si[X.]h der grundre[X.]htli[X.]he S[X.]hutz des Selbstbestimmungsre[X.]hts ni[X.]ht nur auf den Suizidents[X.]hluss als sol[X.]hen, sondern au[X.]h auf die Ents[X.]heidung über die Modalitäten der Selbsttötung. Damit sei au[X.]h die Inanspru[X.]hnahme von Suizidhilfe vom grundre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz umfasst. Die aus einer ernsthaften Auseinan[X.]etzung mit dem eigenen Tod erwa[X.]hsende und autonom getroffene Bestimmung des Ob und [X.] weise einen engen Bezug zum [X.] der Persönli[X.]hkeit und deren Würde auf. Es gehe um eine in besonderer Weise Identität stiftende, hö[X.]hstpersönli[X.]he und wahrhaft existentielle Ents[X.]heidung, wel[X.]he zentral mit der die Re[X.]htsordnung prägenden Wertents[X.]heidung der Selbstbestimmung verknüpft sei.

b) Die verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Selbstbestimmung gewähre zwar keinen Leistungsanspru[X.]h auf Suizidförderung gegenüber dem St[X.]t, sondern bes[X.]hränke si[X.]h auf ein Abwehrre[X.]ht gegenüber einer hoheitli[X.]hen Intervention. Dieses sei von dem strafbewehrten Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung betroffen, weil es die Handlungsalternativen zur Selbsttötung eins[X.]hränke.

[X.]) Der Eingriff sei verfassungsre[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt. Es könne dem Gesetzgeber ni[X.]ht versagt werden, im Wege eines abstrakten Vorfelds[X.]hutzes typisierte Risiken für die Selbstbestimmung einzudämmen, zumal insbesondere am Lebensende die Freiheit zu autonomen Ents[X.]heidungen mit Bli[X.]k auf die Lebensumstände vielfältigem Dru[X.]k ausgesetzt sei und ers[X.]hwerten Bedingungen unterliege. Untermauert werde diese Legitimität dur[X.]h die Irreversibilität des Selbsttötungsaktes, der na[X.]h empiris[X.]her Erfahrung oftmals eine zweifelhafte Na[X.]hhaltigkeit des Selbsttötungswuns[X.]hes gegenüberstehe. Ebenso sei es legitim, dass der Gesetzgeber einer Entwi[X.]klung entgegenwirken wolle, an deren Ende Suizidhilfe si[X.]h als reguläres Dienstleistungsangebot etablieren könnte.

d) Zur verfassungsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htfertigung der Strafbewehrung von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 217 Abs. 1 StGB führt der [X.] ergänzend aus, dass es grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des Gesetzgebers sei, den Berei[X.]h strafbaren Handelns verbindli[X.]h festzulegen.

Bei der Überprüfung des gesetzgeberis[X.]hen Gestaltungsraums komme wegen des in der Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe zum Ausdru[X.]k kommenden [X.]this[X.]hen Unwerturteils ledigli[X.]h dem Übermaßverbot besondere Bedeutung zu. Aus dem S[X.]huldprinzip und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folge, dass eine Strafandrohung na[X.]h Art und Maß dem unter Strafe gestellten Verhalten ni[X.]ht s[X.]hle[X.]hthin unangemessen sein dürfe.

Der ultima-ratio-Grundsatz sei ni[X.]ht geeignet, der Gestaltungsma[X.]ht des Gesetzgebers weitergehende Grenzen zu setzen. Er s[X.]haffe na[X.]h seinem bisherigen Verständnis keine über die bereits im Verhältnismäßigkeitsprinzip angelegten Grundsätze der Erforderli[X.]hkeit und der Angemessenheit hinausgehenden Maßstäbe. Ebenso wenig hindere er eine Vorverlagerung der Strafbarkeit dur[X.]h S[X.]haffung von abstrakten Gefährdungsdelikten, weil si[X.]h dies mit Bli[X.]k auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und die Belange des Re[X.]htsgüters[X.]hutzes verbiete. Dies gelte im Besonderen bei § 217 StGB, der dem S[X.]hutz des Lebens als ho[X.]hrangigem [X.]gut diene.

[X.]) Neben der Bedeutung der S[X.]hutzgüter, die si[X.]h in einer weiten Eins[X.]hätzungsprärogative des Gesetzgebers nie[X.][X.]hlage, spre[X.]he für die Legitimität eines Rü[X.]kgriffs auf eine als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltete Strafnorm, dass eine sol[X.]he geeignet sei, das gesetzgeberis[X.]he Ziel im Sinne einer Normenstabilisierung zu untermauern und ihm stärkere Geltung zu vers[X.]haffen.

[X.]) Der Eignung der Strafbewehrung zur Absi[X.]herung des Verbots ges[X.]häftsmäßiger Suizidhilfe und zur Festigung der gesetzgeberis[X.]hen Wertents[X.]heidung könnten weder eine unzurei[X.]hende empiris[X.]he Grundlage no[X.]h Defizite bei der regelungste[X.]hnis[X.]hen Umsetzung entgegengehalten werden.

Soweit der Gesetzgeber die Strafbewehrung an die "Ges[X.]häftsmäßigkeit" von Angeboten der Suizidhilfe geknüpft habe, handele es si[X.]h um ein bereits in anderen Strafnormen bewährtes Tatbestandsmerkmal, das ni[X.]ht nur einer engen Auslegung zugängli[X.]h sei. Es stehe au[X.]h in direkter Verbindung mit dem vom Gesetzgeber definierten Gesetzeszwe[X.]k, gerade der Gefahrenquelle entgegenzuwirken, die in auf Wiederholung angelegten Angeboten einer Suizidhilfe liege. Die Tatbestandsmerkmale der "Ges[X.]häftsmäßigkeit" und der "Absi[X.]ht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern" seien geeignet, den Anwendungsberei[X.]h der Strafnorm wirksam zu bes[X.]hränken. Bezugspunkt der "Ges[X.]häftsmäßigkeit" sei die Ausri[X.]htung der eigenen Tätigkeit auf die Leistung von Suizidhilfe als maßgebli[X.]hem Zwe[X.]k. Das strafwürdige Unre[X.]ht liege na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers darin, ein Ges[X.]häftsmodell zur organisierten Suizidhilfe zu etablieren. Ausgehend davon sei eine restriktive Auslegung mögli[X.]h, die eine übers[X.]hießende Strafbarkeit ärztli[X.]hen oder pflegeris[X.]hen Handelns auss[X.]hließe.

Die weiterhin bestehende Straffreiheit palliativmedizinis[X.]her Behandlungsmethoden aus dem Berei[X.]h der indirekten Sterbehilfe ergebe si[X.]h ebenso wie diejenige des im Einklang mit dem [X.] erfolgenden Behandlungsa[X.]ru[X.]hs bereits daraus, dass es an einem Bezug zu einem Selbsttötungsges[X.]hehen fehle.

Es sei dem Gesetzgeber verfassungsre[X.]htli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht verwehrt, das in anderen Zusammenhängen strafs[X.]härfende Wirkung entfaltende Merkmal der "Ges[X.]häftsmäßigkeit" im Kontext der Suizidförderung zur Strafbarkeitsbegründung heranzuziehen, zumal na[X.]h Eins[X.]hätzung des Gesetzgebers gerade aus der planmäßigen und wiederholt angebotenen Suizidförderung und den damit verbundenen [X.] spezifis[X.]he abstrakte Gefährdungslagen folgten. Dogmatis[X.]h habe der Gesetzgeber die strukturelle Beihilfehandlung der ges[X.]häftsmäßigen Suizidförderung als selbständige Haupttat festges[X.]hrieben und so vom Erfordernis der Akzessorietät zu einer vorsätzli[X.]h und re[X.]htswidrig begangenen Haupttat freigestellt. Damit bewege er si[X.]h innerhalb seiner legislativen Gestaltungsma[X.]ht. Deren Grenzen würden ni[X.]ht dadur[X.]h übers[X.]hritten, dass freiverantwortli[X.]h getroffene Suizidents[X.]hlüsse übergangen und die Straffreiheit der Selbsttötung konterkariert werde. Mit dem S[X.]hutz der Re[X.]htsgüter des Lebens und der Integrität diene das Verbot au[X.]h öffentli[X.]hen Interessen, die der Disposition des Einzelnen entzogen seien.

Au[X.]h das [X.] des § 217 Abs. 2 StGB führe ni[X.]ht dazu, dass das mit der Strafbewehrung verfolgte S[X.]hutzziel in einer Weise verfehlt werde, die der beabsi[X.]htigten Wirkung der Strafvors[X.]hrift die Grundlage entziehe.

[X.][X.]) Die Strafbewehrung sei zudem erforderli[X.]h und angemessen. Alternative Regelungskonzepte, etwa im Berei[X.]h des Vereins-, des allgemeinen Gefahrenabwehr- oder au[X.]h des Ordnungswidrigkeitenre[X.]hts, seien jedenfalls ni[X.]ht ebenso geeignet, den bezwe[X.]kten abstrakten Re[X.]htsgüters[X.]hutz si[X.]herzustellen. Der von dem strafbewehrten Verbot erfasste Berei[X.]h privater Lebensgestaltung sei einer strafre[X.]htli[X.]hen Regulierung ni[X.]ht generell entzogen, zumal diese zum S[X.]hutze ho[X.]hrangiger [X.]güter erfolge und in einen Ausbau außerstrafre[X.]htli[X.]her Instrumente eingebettet sei.

Die Vors[X.]hrift stehe au[X.]h weder in einem Wertungswi[X.]pru[X.]h zu den Regelungen zum S[X.]hwangers[X.]haftsa[X.]ru[X.]h, die eine Straffreiheit an eine umfassende st[X.]tli[X.]he Beratung knüpften, no[X.]h zu den gesetzli[X.]hen Regelungen über den Verzi[X.]ht auf lebensverlängernde Maßnahmen (§ 1901a BGB) oder zur Re[X.]htspre[X.]hung zum A[X.]ru[X.]h von Zwangsbehandlungen. Letztere legitimierten auss[X.]hließli[X.]h den Verzi[X.]ht auf medizinis[X.]h gebotene Maßnahmen, um einem Krankheitsverlauf im Einklang mit der Selbstbestimmung des Betroffenen seinen Lauf zu lassen.

4. Des Weiteren haben das Kommissariat der deuts[X.]hen Bis[X.]höfe, die Evangelis[X.]he Kir[X.]he in [X.], der Zentralrat der Juden in [X.], die [X.], der [X.], der Deuts[X.]he Berufsverband für Pflegeberufe - Bundesverband e.V., die Deuts[X.]he Gesells[X.]haft für Palliativmedizin e.V., die Deuts[X.]he PalliativStiftung, die Deuts[X.]he Stiftung Patientens[X.]hutz, der Deuts[X.]he [X.] PalliativVerband e.V. sowie die Humanistis[X.]he Union, der Humanistis[X.]he Verband [X.] - Bundesverbande.V. und der Deuts[X.]he Anwaltverein e.V. von der ihnen gemäß § 27a [X.] gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrau[X.]h gema[X.]ht.

Die Bundesre[X.]htsanwaltskammer, der Deuts[X.]he Ri[X.]hterbund, die Neue Ri[X.]htervereinigung, der [X.], die Internationale Gesells[X.]haft für Sterbebegleitung und Lebensbeistand e.V., der Deuts[X.]he Pflegerat e.V. und der Deuts[X.]he Pflegeverband e.V. haben hingegen von einer Stellungnahme abgesehen.

a) Das Kommissariat der Deuts[X.]hen Bis[X.]höfe, die Evangelis[X.]he Kir[X.]he in [X.], der Zentralrat der Juden in [X.], die [X.], der [X.], der Deuts[X.]he Berufsverband für Pflegeberufe, die Deuts[X.]he Gesells[X.]haft für Palliativmedizin, die Deuts[X.]he PalliativStiftung, die Deuts[X.]he Stiftung Patientens[X.]hutz und der Deuts[X.]he [X.] PalliativVerband e.V. haben si[X.]h in Übereinstimmung mit dem Deuts[X.]hen Bundestag, der Bayeris[X.]hen St[X.]tsregierung und dem [X.] beim Bundesgeri[X.]htshof für eine Vereinbarkeit der Strafnorm des § 217 StGB mit dem Grundgesetz ausgespro[X.]hen.

[X.]) Die Vertreter der [X.]hristli[X.]hen Kir[X.]hen und der Zentralrat der Juden in [X.] sind der Auffassung, dass das Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung bereits keine grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Positionen beeinträ[X.]htige. Jedenfalls halten sie die Pönalisierung ges[X.]häftsmäßiger Suizidhilfeangebote aus denselben Gründen wie der Deuts[X.]he Bundestag für verfassungsre[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt.

(1) Die [X.]hristli[X.]hen Religionsgemeins[X.]haften erkennen auf der Grundlage des [X.]hristli[X.]hen Mens[X.]henbildes, wona[X.]h jedem Mens[X.]hen unabhängig von seiner Leistungsfähigkeit, seiner [X.] oder seines gesells[X.]haftli[X.]hen und volkswirts[X.]haftli[X.]hen Nutzens allein aufgrund seines Mens[X.]hseins eine unantastbare Würde zukomme, zwar ein Selbstbestimmungsre[X.]ht des Einzelnen an. Diese Selbstbestimmung umfasse aber kein absolutes Verfügungsre[X.]ht über das eigene Leben. Die Autonomie des Grundre[X.]htsträgers finde ihre Grenze in der individuellen physis[X.]hen Existenz des Mens[X.]hen. Die zielgeri[X.]htete Verni[X.]htung des eigenen Lebens sei deshalb kein Ausdru[X.]k mögli[X.]her Persönli[X.]hkeitsentfaltung und somit grundre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht ges[X.]hützt.

Die Garantie der Mens[X.]henwürde s[X.]heide als re[X.]htli[X.]hes Fundament eines Re[X.]hts zur Selbsttötung von vornherein aus, da der Suizident si[X.]h dur[X.]h die Tötung der vitalen Basis der Mens[X.]henwürde beraube. Der grundgesetzli[X.]h ges[X.]hützte Gehalt der Mens[X.]henwürde dürfe ferner deshalb ni[X.]ht auf absolute Autonomie des Einzelnen verkürzt werden, weil die Mens[X.]henwürde gerade au[X.]h Mens[X.]hen zukomme, die ni[X.]ht (mehr) zur Selbstbestimmung fähig seien. Dem dur[X.]h Art. 1 Abs. 1 [X.] normativ gesetzten Mens[X.]henbild wohne als Grundlage einer humanen [X.]gemeins[X.]haft ein Moment objektiver Mens[X.]henwürde inne, das ni[X.]ht zur Disposition des Einzelnen stehe.

Selbst wenn aus dem allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht oder der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 [X.] ein verfassungsre[X.]htli[X.]her S[X.]hutz der freiverantwortli[X.]hen Selbsttötung abzuleiten sein sollte, komme ein sol[X.]hes Re[X.]ht auf Suizid ni[X.]ht einem Re[X.]ht auf Suizidhilfe glei[X.]h. Nur Letzteres sei aber dur[X.]h § 217 StGB beeinträ[X.]htigt, weil die Regelung den Suizid als sol[X.]hen ni[X.]ht unter Strafe stelle.

(2) Au[X.]h na[X.]h Auffassung des Zentralrats der Juden in [X.] findet ein Re[X.]ht auf Suizid oder gar ein Re[X.]ht auf Suizidhilfe in Freiheitsgrundre[X.]hten des Einzelnen keine Grundlage. Der jüdis[X.]hen Lehre na[X.]h besitze das mens[X.]hli[X.]he Leben einen unantastbaren Wert, der keiner Abwägung und Wertung im Einzelfall zugängli[X.]h sei. Damit gehe ein striktes Verbot jeder Tötung einher, das au[X.]h die Selbsttötung erfasse. Beim mens[X.]hli[X.]hen Leben handele es si[X.]h um eine gottgegebene Leihgabe, für die der Einzelne Sorge zu tragen habe. Dem jüdis[X.]hen Glauben sei daher die Unzulässigkeit jeder Form der Suizidhilfe immanent. Ledigli[X.]h in eng umgrenzten Ausnahmefällen sei es na[X.]h den jüdis[X.]hen Gesetzen (Hala[X.]ha) zulässig, lebenserhaltende Maßnahmen ni[X.]ht länger aufre[X.]htzuerhalten.

[X.]) Die [X.] und der [X.] haben unter Verweis auf Berufsethos und Berufsre[X.]ht der Ärztes[X.]haft ergänzend ausgeführt, dass ein Selbstbestimmungsre[X.]ht über das eigene (Ab-)Leben als Ausprägung des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts jedenfalls keinen Anspru[X.]h auf ärztli[X.]he Assistenz zur Selbsttötung begründen könne. Suizidhilfe sei na[X.]h grundsätzli[X.]her Haltung der Ärztes[X.]haft keine ärztli[X.]he Aufgabe, was si[X.]h in ihrem berufsre[X.]htli[X.]hen Verbot niederges[X.]hlagen habe. Dieses Verbot umfasse sowohl die beratende oder beguta[X.]htende medizinis[X.]he Vorbereitung eines Selbsttötungsvorhabens als au[X.]h die Betreuung dessen tatsä[X.]hli[X.]hen Vollzugs. Sollten Handlungen der Suizidhilfe hingegen gesetzli[X.]h zum akzeptierten Spektrum ärztli[X.]her Tätigkeit erklärt werden, bestünde die Gefahr, dass Suizidhilfe si[X.]h als freiverfügbare Regelleistung ärztli[X.]hen Handelns etabliere und Ärzte aufgrund einer an sie adressierten Erwartungshaltung zumindest einer moralis[X.]hen Pfli[X.]ht unterlägen, Suizidhilfe zu leisten. Einer sol[X.]hen Entwi[X.]klung wirke das Verbot des § 217 StGB entgegen.

Die Norm sei hinrei[X.]hend bestimmt und ermögli[X.]he insbesondere eine Abgrenzung zwis[X.]hen na[X.]h berufsärztli[X.]hem Selbstverständnis zulässigen und gebotenen Maßnahmen sterbebegleitender Palliativmedizin auf der einen und strafbaren Suizidhilfehandlungen auf der anderen Seite. [X.] aus dem Kreis der Ärztes[X.]haft könne dur[X.]h eine restriktive Auslegung der Vors[X.]hrift, insbesondere des eins[X.]hränkenden Tatbestandsmerkmals der Ges[X.]häftsmäßigkeit, begegnet werden. Diese habe si[X.]h an dem Willen des Gesetzgebers zu orientieren, der erkennbar sol[X.]hes Handeln unter Strafe habe stellen wollen, das subjektiv darauf ausgelegt sei, Gelegenheit zur Selbsttötung zu eröffnen und zu fördern. Dafür genüge der bloße Vorbehalt, im Einzelfall au[X.]h wiederholt Suizidhilfe in Erwägung zu ziehen, ni[X.]ht. Vielmehr sei eine Ges[X.]häftsmäßigkeit erst dann anzunehmen, wenn ein Arzt Suizidhilfe in der Absi[X.]ht kontinuierli[X.]her Wiederholung zum regelhaften Gegenstand seiner Tätigkeit ma[X.]he. Weder intensiv- oder palliativmedizinis[X.]he Behandlung no[X.]h die ärztli[X.]h gewährte Suizidhilfe im Einzelfall unterfielen dana[X.]h der Strafandrohung.

[X.][X.]) Au[X.]h der Deuts[X.]he Berufsverband für Pflegeberufe e.V. lehnt eine ges[X.]häftsmäßige Suizidhilfe ab, weil diese in Wi[X.]pru[X.]h zu den ethis[X.]hen Grundsätzen berufli[X.]h Pflegender stehe. Die Aufgabe pflegender Berufe bes[X.]hränke si[X.]h darauf, Gesundheit zu fördern, Krankheit zu verhüten, Gesundheit wiederherzustellen und Leiden zu lindern. In der [X.] von der Deuts[X.]hen Gesells[X.]haft für Palliativmedizin, dem Deuts[X.]hen [X.] PalliativVerband und der [X.] verabs[X.]hiedeten [X.] s[X.]hwerstkranker und sterbender Mens[X.]hen in [X.] sei das Re[X.]ht festges[X.]hrieben, in Würde sterben zu können. Dem sei dur[X.]h adäquate Symptom- und S[X.]hmerzbehandlung, psy[X.]ho[X.] Begleitung und unabhängige, fa[X.]hkompetente Beratung Re[X.]hnung zu tragen. In der berufli[X.]hen Praxis zwangsläufig mit Suizidwüns[X.]hen konfrontiert, bestünde die Aufgabe für Angehörige der Pflegeberufe dana[X.]h auss[X.]hließli[X.]h darin, die Gründe des Suizidwuns[X.]hes zu erfassen und mit dem [X.] unter Einbindung seiner Angehörigen und der behandelnden Ärzte die Mögli[X.]hkeiten gesetzli[X.]h zulässiger und mit dem ethis[X.]hen Selbstverständnis des Pflegeberufs vereinbarer Behandlungs- und Betreuungsmethoden zu erörtern.

Eine mit diesen Grundsätzen in Einklang stehende Berufsausübung werde dur[X.]h das auf die ges[X.]häftsmäßige Förderung der Selbsttötung bes[X.]hränkte Verbot des § 217 StGB ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt. Vielmehr sei das Verbot zu begrüßen, weil es die Angehörigen der Pflegeberufe von dem Risiko freistelle, auf Unterstützung bei der Selbsttötung in Anspru[X.]h genommen zu werden.

[X.]) In Einklang mit dem von der [X.], dem [X.] und dem Deuts[X.]hen Berufsverband für Pflegeberufe dargelegten Selbstverständnis der Heilberufe halten au[X.]h die Deuts[X.]he Gesells[X.]haft für Palliativmedizin, die Deuts[X.]he PalliativStiftung, die Deuts[X.]he Stiftung Patientens[X.]hutz und der Deuts[X.]he [X.] PalliativVerband Suizidhilfe ni[X.]ht für einen Bestandteil palliativmedizinis[X.]her Patientenversorgung und das Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungsgemäß.

(1) (a) Der Grundre[X.]htss[X.]hutz des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts umfasse zwar ni[X.]ht nur ein Abwehrre[X.]ht gegen zwangsweise Behandlung, sondern gewähre im Status negativus au[X.]h das Re[X.]ht, den Zeitpunkt des eigenen Todes unabhängig von Krankheit oder einem bereits eingetretenen Sterbeprozess frei zu bestimmen. Mit der Einbeziehung Dritter werde der [X.]berei[X.]h individueller Persönli[X.]hkeitsentfaltung aber übers[X.]hritten. Die Inanspru[X.]hnahme einer Suizidhilfe bes[X.]hränke si[X.]h ni[X.]ht auf eine in der Abwehr st[X.]tli[X.]her Eingriffe liegende Grundre[X.]htsausübung im negativen S[X.]hutzberei[X.]h des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts, sondern nähere si[X.]h der Inanspru[X.]hnahme dessen positiven S[X.]hutzberei[X.]hes an. Es gehe zwar ni[X.]ht um die Geltendma[X.]hung unmittelbarer, etwa auf Finanzierung geri[X.]hteter Ansprü[X.]he gegenüber dem St[X.]t. In der Geltendma[X.]hung eines Re[X.]hts auf Inanspru[X.]hnahme ges[X.]häftsmäßig geleisteter Suizidhilfe liege aber das Verlangen, dass der St[X.]t die damit verbundenen Drittwirkungen und Risiken für die S[X.]hutzgüter des Lebens und der Selbstbestimmung in Kauf nehme. Dies wirke si[X.]h auf die verfassungsre[X.]htli[X.]he Wertigkeit des betroffenen S[X.]hutzgutes und die Anforderungen an die verfassungsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htfertigung seiner Bes[X.]hränkung aus.

(b) Dem betroffenen Freiheitsraum des einzelnen [X.] stünden überragende S[X.]hutzpfli[X.]hten zugunsten des Re[X.]hts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und zugunsten der individuellen Autonomie gegenüber. Die Annahme von Gefahren für diese S[X.]hutzgüter, die mit dem Verbot eingedämmt werden sollten, beruhe auf hinrei[X.]henden empiris[X.]hen Grundlagen.

Statistis[X.]he Erhebungen aus Ländern, in denen die Suizidhilfe positiv reguliert sei, belegten einen stetigen Anstieg der Anzahl assistierter Suizide. Der von einzelnen Bes[X.]hwerdeführern proklamierten Präventionswirkung professioneller Suizidhilfeangebote sei daher zu wi[X.]pre[X.]hen. Jedenfalls lasse si[X.]h aus den statistis[X.]hen Verglei[X.]hszahlen eine abstrakte Gefährdung des Lebensre[X.]hts und der Selbstbestimmung ableiten. Insbesondere ältere und kranke Mens[X.]hen liefen infolge si[X.]h auflösender familiärer Strukturen und zuglei[X.]h begrenzter Ressour[X.]en der Sozialversi[X.]herungssysteme Gefahr, im Falle frei verfügbarer professioneller Suizidhilfe in eine moralis[X.]he Pfli[X.]ht genommen zu werden, von diesem Angebot Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen. Ein sol[X.]hes Gefährdungspotential sei ni[X.]ht derart unwahrs[X.]heinli[X.]h, dass der Gesetzgeber im Rahmen der ihm obliegenden Eins[X.]hätzungsprärogative daraus ni[X.]ht einen Handlungsauftrag hätte ableiten dürfen. Dem Einwand, der Gesetzgeber sei bei der Bewertung des [X.] seinen Sa[X.]haufklärungspfli[X.]hten ni[X.]ht hinrei[X.]hend na[X.]hgekommen, sei zu entgegnen, dass der empiris[X.]hen Ermittlung eines [X.] naturgemäß enge Grenzen gesetzt seien. Der Gesetzgeber dürfe zum S[X.]hutz bedeutender Re[X.]htsgüter wie des Lebens und des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts bereits dann reagieren, wenn das tatsä[X.]hli[X.]he Ausmaß einer Gefährdung no[X.]h ni[X.]ht endgültig absehbar sei.

Unter besonderer palliativmedizinis[X.]her Betra[X.]htung ergäben si[X.]h aus der Situation suizidwilliger Mens[X.]hen keine Gründe, die im Einzelfall eine ges[X.]häftsmäßige Förderung der Selbsttötung derart gebieten könnten, dass sie deren gesetzli[X.]hes Verbot als unangemessen ers[X.]heinen ließen.

Die grundre[X.]htli[X.]he Position suizidwilliger Patienten werde ni[X.]ht dur[X.]h unbehandelbare S[X.]hmerzzustände oder sonstige Leidenssituationen verfassungsre[X.]htli[X.]h derart aufgewertet, dass die seitens des Gesetzgebers dur[X.]h § 217 StGB verfolgten S[X.]hutzwirkungen dahinter zurü[X.]ktreten müssten. Die Szenarien, die der Untermauerung der Notwendigkeit einer Suizidhilfe zur Gewährleistung eines mens[X.]henwürdigen Sterbens dienten, beruhten auf einer fehlerhaften Darstellung der palliativmedizinis[X.]hen Behandlungsmögli[X.]hkeiten. Insbesondere die von einzelnen Bes[X.]hwerdeführern als ni[X.]ht zu lindern dargestellten Fälle von Kno[X.]hens[X.]hmerzen und Atemnot zeugten etwa davon, dass die Behandlung im Einzelfall gesi[X.]herten palliativmedizinis[X.]hen Erkenntnissen wi[X.]pro[X.]hen und effektive therapeutis[X.]he Mögli[X.]hkeiten ni[X.]ht ausges[X.]höpft habe. Die Deuts[X.]he Gesells[X.]haft für Palliativmedizin verweist insbesondere auf die Mögli[X.]hkeit palliativer Sedierung, die die [X.] in mit anderweitigen Mitteln ni[X.]ht therapierbaren Fällen auf ethis[X.]h vertretbare Weise reduziere. Die palliative Sedierung sei, an[X.] als die von einem Arzt geleistete Hilfe zur Selbsttötung, eine ärztli[X.]he Behandlungsmaßnahme, für die Indikationen und Standards festgelegt seien. Soweit darüber hinaus Einzelfälle vorstellbar blieben, in denen ausnahmsweise eine strafre[X.]htli[X.]he Ahndung einer ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung unangemessen ers[X.]heinen könnte, seien diese einer abstrakten legislativen Regulierung ni[X.]ht zugängli[X.]h.

Die vom Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Suizidhilfe ausgehenden Eins[X.]hränkungen seien au[X.]h gegenüber Personen gere[X.]htfertigt, die freiverantwortli[X.]h eine palliativmedizinis[X.]he Behandlung ablehnten oder eine ges[X.]häftsmäßige Hilfe zur Selbsttötung losgelöst von s[X.]hweren körperli[X.]hen Leiden oder lebenslimitierender Erkrankung und Todesnähe beanspru[X.]hten. Diese könnten insbesondere ni[X.]ht geltend ma[X.]hen, ihnen würde infolge des Verbots ein "wei[X.]her", "si[X.]herer" oder "leidfreier" Suizid verwehrt. Es sei pharmakologis[X.]h fragli[X.]h, ob die Einnahme einer Überdosis eigens hierzu ärztli[X.]h verordneter Medikamente tatsä[X.]hli[X.]h sanfter wirke als eine Vergiftung dur[X.]h andere, viellei[X.]ht sogar primär tödli[X.]he Stoffe. Eine Selbsttötung dur[X.]h Medikamente sei jedenfalls naturgemäß ni[X.]ht si[X.]herer.

Der ausglei[X.]henden Wirkung palliativmedizinis[X.]her Behandlungsoptionen könne au[X.]h ni[X.]ht entgegengehalten werden, dass diese unter der Strafandrohung des § 217 StGB ni[X.]ht mehr ausges[X.]höpft werden könnten. Es handele si[X.]h jeweils um ärztli[X.]he Behandlungsmethoden, die, an[X.] als der Suizid und die ärztli[X.]he Hilfe hierzu, medizinis[X.]her Indikation folgten und deshalb ni[X.]ht der Strafbarkeit na[X.]h § 217 Abs. 1 StGB unterlägen.

(2) Der grundre[X.]htli[X.]he S[X.]hutz der bes[X.]hwerdeführenden Organisationen und sonstigen Suizidhelfer dur[X.]h Art. 12 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 [X.]. 2 und Art. 2 Abs. 1 [X.] sei deutli[X.]h s[X.]hwä[X.]her ausgeprägt als der des im [X.]berei[X.]h des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts betroffenen [X.]. Aus der Re[X.]htfertigung des Eingriffs in die grundre[X.]htli[X.]he Position der [X.] ergebe si[X.]h daher im Sinne eines Erst-re[X.]ht-S[X.]hlusses au[X.]h die Re[X.]htfertigung eines etwaigen Eingriffs in die Grundre[X.]hte ges[X.]häftsmäßig handelnder Suizidhelfer.

b) Der Deuts[X.]he Anwaltverein, die Humanistis[X.]he Union e.V. und der Humanistis[X.]he Verband [X.]s halten § 217 StGB hingegen mit weitgehend identis[X.]hen Argumenten für verfassungswidrig.

[X.]) Sie bringen im Wesentli[X.]hen vor, dass der Gesetzgeber bereits die empiris[X.]hen Grundlagen des von ihm vorgegebenen Handlungsbedarfs ni[X.]ht hinrei[X.]hend belegt habe. Er stütze si[X.]h zur Re[X.]htfertigung des § 217 StGB auf die Gefahr einer Normalisierung der Suizidhilfe als Dienstleistung, die das Lebens- und Selbstbestimmungsre[X.]ht insbesondere kranker und hilfsbedürftiger Mens[X.]hen in Frage stellen und der Öffnung hin zu aktiver Sterbehilfe und Euthanasie den Boden bereiten könnte. Davon, einen sol[X.]hen Zusammenhang zwis[X.]hen dem Angebot einer ges[X.]häftsmäßigen Suizidhilfe und steigenden Suizidzahlen empiris[X.]h zu belegen, sei der Gesetzgeber dur[X.]h die ihm zuzubilligende Eins[X.]hätzungsprärogative ni[X.]ht befreit.

Die zur Legitimierung des Verbots ges[X.]häftsmäßiger Suizidhilfe angeführten "Dammbru[X.]hszenarien" wiesen ein bekanntes Argumentationsmuster auf, das si[X.]h bereits im Zusammenhang mit dem verwandten Problemkreis der gesetzli[X.]h normierten Verbindli[X.]hkeit von Patientenverfügungen als ni[X.]ht tragfähig erwiesen habe. Der Hinweis auf Entwi[X.]klungen im europäis[X.]hen Ausland sei angesi[X.]hts der strukturellen und re[X.]htli[X.]hen Unters[X.]hiede in den einzelnen Ländern ni[X.]ht geeignet, die vom Gesetzgeber angenommenen abstrakten Gefahren zu belegen. Der Gesetzgeber habe mit Einführung des § 217 StGB vielmehr dem religiös oder ideologis[X.]h geprägten Glaubenssatz, dass das gottgegebene Leben der Disposition des Einzelnen entzogen sei, zu gesetzli[X.]her Geltung verholfen, dadur[X.]h den moralis[X.]hen Pluralismus innerhalb der Gesells[X.]haft negiert und seine weltans[X.]hauli[X.]he Neutralitätspfli[X.]ht verletzt. § 217 StGB bes[X.]hränke si[X.]h ni[X.]ht darauf, in [X.] Weise die Freiverantwortli[X.]hkeit des Suizids abzusi[X.]hern, sondern bringe als paus[X.]hales Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Unterstützung der Selbsttötung eine Missbilligung des Suizids zum Ausdru[X.]k, wel[X.]her ledigli[X.]h in bestimmten Grenzen toleriert werde.

Ungea[X.]htet des mangelnden empiris[X.]hen Belegs der als Handlungsmotive ausgewiesenen Gefahren fehle es deshalb au[X.]h an einem legitimen Re[X.]htsgut, dessen S[X.]hutz das Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung dienen könne. Der mit einem strafri[X.]hterli[X.]hen S[X.]huldspru[X.]h verbundene Makel berühre den personalen Wert- und A[X.]htungsanspru[X.]h des Einzelnen und bedürfe deshalb mehr als einer nur utilitaristis[X.]hen Re[X.]htfertigung. Eine sol[X.]he könne der vom Gesetzgeber vorgegebene Zwe[X.]k des S[X.]hutzes der Selbstbestimmung und des Lebens ni[X.]ht liefern.

Suizidhilfe ers[X.]höpfe si[X.]h bei freiverantwortli[X.]hem Suizidents[X.]hluss in der Förderung einer re[X.]htmäßigen Grundre[X.]htsausübung. In seiner Abwehrdimension gewähre das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] abzuleitende Selbstbestimmungsre[X.]ht einen S[X.]hutz vor st[X.]tli[X.]her Bevormundung, der dur[X.]h das Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung beeinträ[X.]htigt sei. Die abstrakte Gefahr, dass die Verfügbarkeit fördernder Handlungen zu einem Anstieg freiverantwortli[X.]her Selbsttötungen führen könne, re[X.]htfertige diese Beeinträ[X.]htigung ni[X.]ht, da es dem Gesetzgeber ni[X.]ht obliege, das Re[X.]htsgut Leben gegen den freien Willen des Betroffenen zu s[X.]hützen. Allein der Umstand, dass ein Suizidents[X.]hluss dur[X.]h die Verfügbarkeit eines ges[X.]häftsmäßigen Angebots von Suizidhilfe hervorgerufen oder verstärkt worden sei, besage ni[X.]ht, dass eine in sol[X.]her Weise motivierte Ents[X.]heidung für eine Selbsttötung ni[X.]ht denno[X.]h Ausdru[X.]k des verfassungsre[X.]htli[X.]h garantierten Selbstbestimmungsre[X.]hts sein könne. Die der Abwehrdimension gegenüberstehende S[X.]hutzdimension des Selbstbestimmungsre[X.]hts und die st[X.]tli[X.]he S[X.]hutzpfli[X.]ht zugunsten des Lebens, die die Befugnis des Gesetzgebers eins[X.]hlössen, die Ents[X.]heidung für einen Suizid vor autonomiebeeinträ[X.]htigenden Gefahren zu s[X.]hützen, seien daher ni[X.]ht aktiviert.

[X.]) Die mit dem Verbot des § 217 StGB einhergehenden Grundre[X.]htsbeeinträ[X.]htigungen seien au[X.]h unverhältnismäßig.

(1) Ein umfassendes, undifferenziertes Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Suizidförderung sei bereits ni[X.]ht erforderli[X.]h, weil insbesondere ein der Freigabe der Suizidförderung im Einzelfall dienendes Verwaltungsverfahren unter Beteiligung von Berufsträgern unters[X.]hiedli[X.]her Disziplinen ebenso geeignet wäre, Selbstbestimmung und Leben zu s[X.]hützen. Präventionsmaßnahmen könnten in ein sol[X.]hes Verfahren effektiver eingebunden werden, als es eine bloß na[X.]hträgli[X.]he Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 217 StGB ermögli[X.]he. Um einer abstrakten Gefährdungslage für das Leben Dritter zu begegnen, könne ein sol[X.]hes Verfahren gewerbere[X.]htli[X.]h dur[X.]h ein Werbeverbot flankiert werden. Alternativ sei es milder und ebenso effektiv, zumindest Ärzte vom Verbot der Suizidhilfe auszunehmen.

(2) Jedenfalls sei das Verbot ges[X.]häftsmäßiger Suizidförderung in seiner konkreten Ausgestaltung unangemessen, weil es die Re[X.]hte von [X.] und der sie beratenden Ärzte und Organisationen über Gebühr eins[X.]hränke.

Der Suizid werde tabuisiert, was differenziert beratenden Angeboten im Rahmen offen gestalteter Präventionsmaßnahmen entgegenstehe. [X.] stehe das Re[X.]ht zu, freiverantwortli[X.]h darüber zu ents[X.]heiden, wie und wann ihr Leben enden solle. Zur Umsetzung dieses Re[X.]hts sei Hilfe beim Suizid unabdingbar, insbesondere um kranke Suizidwillige effektiv davor zu bewahren, in unvermeidli[X.]h zunehmender Fremdbestimmung auf den Tod warten zu müssen.

Au[X.]h das Spektrum ärztli[X.]her Tätigkeit werde dur[X.]h das Verbot des § 217 StGB über Gebühr bes[X.]hnitten. Die Beispiele der bes[X.]hwerdeführenden Ärzte illustrierten, dass die Ents[X.]heidung für oder gegen ärztli[X.]he Suizidhilfe im Einzelfall Ausdru[X.]k individueller Gewissensents[X.]heidung sei. Das von der [X.] propagierte ärztli[X.]he Selbstverständnis, das eine Suizidhilfe ni[X.]ht umfasse, könne dem ni[X.]ht entgegengesetzt werden. Es entspre[X.]he weder der realen Pluralität ärztli[X.]her Wert- und Moralvorstellungen, no[X.]h habe es in einem einheitli[X.]hen berufsre[X.]htli[X.]hen Verbot der Suizidhilfe Nie[X.][X.]hlag gefunden. Ärztli[X.]hes Handeln sei, au[X.]h wenn es im Einzelfall gewissensbasiert auf Suizidhilfe geri[X.]htet sei, stets ges[X.]häftsmäßig im Re[X.]htssinne und damit einem Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt, weil Ärzte ihre Tätigkeit berufsmäßig ausübten. Jedenfalls zöge jeder Hinweis auf eine ärztli[X.]he Beteiligung an einem Suizid zwingend strafre[X.]htli[X.]he Ermittlungen zur Aufklärung einer mögli[X.]hen Ges[X.]häftsmäßigkeit na[X.]h si[X.]h. Dies zwinge faktis[X.]h zum Unterlassen jegli[X.]her Form der Suizidhilfe.

Die Berufsfreiheit von Ärzten und Pflegekräften sei ferner dadur[X.]h verletzt, dass § 217 StGB aufgrund seiner mit dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bestimmtheitsgrundsatz unvereinbaren Weite au[X.]h berufsre[X.]htli[X.]h zulässige Behandlungsoptionen einem Strafbarkeitsrisiko unterwerfe. Es zwinge Angehörige der Heil- und Pflegeberufe dadur[X.]h bereits aus Gründen des Selbsts[X.]hutzes, bestimmte Formen der palliativmedizinis[X.]h gebotenen Patientenversorgung zu unterlassen. Einer eins[X.]hränkenden verfassungskonformen Auslegung sei § 217 StGB aufgrund seines Wortlautes und des entgegenstehenden gesetzgeberis[X.]hen Willens ni[X.]ht zugängli[X.]h.

5. Des Weiteren haben dem Senat eigeninitiativ erfolgte Eingaben, insbesondere der G.-B.-Stiftung, der F. Weltans[X.]hauungsgemeins[X.]haft, des [X.] und des [X.], sowie von Praktikern und Wissens[X.]haftlern übermittelte Fa[X.]hbeiträge vorgelegen.

a) Die G.-B.-Stiftung und die F. Weltans[X.]hauungsgemeins[X.]haft haben si[X.]h übereinstimmend gegen das Verbot des § 217 StGB ausgespro[X.]hen.

Insbesondere die G.-B.-Stiftung sieht in dem Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung einen paternalistis[X.]hen Akt der Bevormundung, der dem Einzelnen seine na[X.]h der Verfassung gegebene Mündigkeit als Teil seiner unantastbaren Mens[X.]henwürde abspre[X.]he, soweit es um die Ents[X.]heidung über das eigene Sterben gehe. In Fällen, in denen ein Betroffener großes Leid ertragen müsse und zur Umsetzung seiner ernsthaft und freiverantwortli[X.]h getroffenen Suizidents[X.]heidung zwingend auf professionelle ärztli[X.]he Hilfe angewiesen sei, laufe die Versagung der ärztli[X.]hen Suizidhilfe dur[X.]h § 217 StGB de fa[X.]to auf ein verfassungs- und mens[X.]henre[X.]htswidriges Totalverbot der Selbsttötung und damit auf eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 [X.] hinaus. Jedenfalls dort, wo körperli[X.]he und seelis[X.]he Leiden einer effektiven therapeutis[X.]hen Behandlung ni[X.]ht zugängli[X.]h seien, sei der St[X.]t, wennglei[X.]h er ni[X.]ht selbst zur Bereitstellung und Förderung von Suizidhilfe verpfli[X.]htet sei, gezwungen, private professionelle Hilfe zur Selbsttötung zuzulassen.

b) Der Arbeitskreis E. und das [X.] haben si[X.]h aufgrund damit verbundener Risiken und [X.] gegen eine positive Regulierung insbesondere der ärztli[X.]hen Suizidhilfe ausgespro[X.]hen.

Der Senat hat am 16. und 17. April 2019 eine mündli[X.]he Verhandlung dur[X.]hgeführt, in der die Verfahrensbeteiligten ihr bisheriges Vorbringen vertieft haben.

1. Als sa[X.]hkundige Dritte sind angehört worden:

- zu den Berei[X.]hen der psy[X.]hiatris[X.]hen, soziologis[X.]hen und epidemiologis[X.]hen Suizidfors[X.]hung: Prof. Dr. med. [X.], ehemaliger stellvertretender Direktor der Psy[X.]hiatris[X.]hen [X.]sklinik R. und forensis[X.]h-psy[X.]hiatris[X.]her Sa[X.]hverständiger für Fa[X.]hguta[X.]hten zur Frage freier Willensbestimmung bei Suiziden na[X.]h § 161 [X.], Prof. Dr. med. [X.], ehemaliger Chefarzt der Klinik für Psy[X.]hiatrie, Psy[X.]hotherapie und Ärztli[X.]her Direktor des [X.], Prof. Dr. med. [X.], Fa[X.]harzt für Neurologie und Psy[X.]hiatrie, Psy[X.]hotherapie, Fa[X.]harzt für Psy[X.]hosomatis[X.]he Medizin und Psy[X.]hotherapie und Professor für Theorie, Empirie und Methoden der Sozialen Therapie an der [X.], sowie Prof. Dr. med. [X.], Chefärztin der Abteilung Abhängigkeitserkrankungen der [X.];

- zu den Berei[X.]hen der Suizidfolgenfors[X.]hung und der Psy[X.]hoonkologie: Prof. Dr. phil. [X.], Inhaberin der Professur für Klinis[X.]he Psy[X.]hologie und Psy[X.]hotherapie - Verhaltenspsy[X.]hologie an der Medi[X.]al S[X.]hool B.;

- zu den Berei[X.]hen der Pharmakologie und des pharmazeutis[X.]hen Berufsre[X.]hts: Dr. pharm. [X.], Präsident der B.;

- zum aktuellen Stand der palliativmedizinis[X.]hen Praxis und deren Umgang mit Suizidalität: Prof. Dr. med. B., Ärztli[X.]he Direktorin der Klinik für Palliativmedizin der [X.], und Prof. Dr. med. R., Präsident der Deuts[X.]hen Gesells[X.]haft P. und Inhaber des Lehrstuhls für Palliativmedizin der [X.] B.;

- zur jeweiligen berufsre[X.]htli[X.]hen Regulierung der ärztli[X.]hen Suizidhilfe: Dr. med. E., Präsident der [X.], und Dr. med. [X.], ehemaliger Präsident der [X.] B.;

- zur Praxis der Hospizarbeit und dortigen Erfahrungen mit Suizidalität: Prof. Dr. med. [X.], Chefarzt der Klinik für Palliativmedizin am [X.] und zuglei[X.]h Vorsitzender der Deuts[X.]hen [X.] Stiftung, und [X.], Leiterin des Hospizes der Evangelis[X.]hen Gesamtkir[X.]hengemeinde E. und Vorsitzende des [X.] PalliativVerbands B. e.V.;

- zur Praxis von Pflegeeinri[X.]htungen insbesondere im Umgang mit Suizidalität: R., Ges[X.]häftsführerin des [X.] und zuglei[X.]h Vorsitzende des Deuts[X.]hen P. e.V., und [X.], Pflegedirektor der Evangelis[X.]hen Diakonissenanstalt [X.]; sowie

- Dr. phil. [X.] als Spre[X.]her des Vorstands der G.-B.-Stiftung und

- [X.] als Vertreterin des als bundesweite Selbsthilfeorganisation für Hinterbliebene von Suizidenten tätigen Vereins A. e.V.

2. Der Deuts[X.]he Bundestag ist dur[X.]h mehrere Abgeordnete und einen Verfahrensbevollmä[X.]htigten vertreten gewesen, die vertiefend zu dem parlamentaris[X.]hen Meinungsbildungsprozess und den vom Gesetzgeber mit der Strafnorm verfolgten Zielen ausgeführt haben.

1. Der Bes[X.]hwerdeführer zu V[X.] 1. ist am 12. April 2019 verstorben. Seine [X.]bes[X.]hwerde hat si[X.]h infolge dessen erledigt (vgl. [X.] 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>). Gründe, das Verfahren trotz des Ablebens des Bes[X.]hwerdeführers fortzuführen, insbesondere ein bereits konkretisiertes Rehabilitationsinteresse (vgl. dazu [X.] 37, 201 <206>), bestehen ni[X.]ht, zumal die Norm des § 217 StGB dur[X.]h die übrigen [X.]bes[X.]hwerden in zulässiger Weise zur verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Überprüfung gestellt ist (siehe dazu Rn. 192 ff.).

Es ist daher ledigli[X.]h auszuspre[X.]hen, dass si[X.]h das Verfahren dur[X.]h den Tod des Bes[X.]hwerdeführers erledigt hat (vgl. [X.] 109, 279 <304>).

2. Dasselbe gilt für die [X.]bes[X.]hwerde der zwis[X.]henzeitli[X.]h ebenfalls verstorbenen Bes[X.]hwerdeführerin zu V[X.] 4.

Die [X.]bes[X.]hwerde des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.][X.] 1., eines s[X.]hweizeris[X.]hen [X.], ist unzulässig. Der Bes[X.]hwerdeführer kann ni[X.]ht geltend ma[X.]hen, dur[X.]h § 217 StGB in Grundre[X.]hten oder grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hten verletzt zu sein. Er ist mangels Grundre[X.]htsfähigkeit ni[X.]ht antragsbere[X.]htigt, soweit er si[X.]h als juristis[X.]he Person mit Sitz in der [X.] auf materielle Grundre[X.]hte beruft (1.). Er legt au[X.]h ni[X.]ht dar, dass er dur[X.]h eine unzurei[X.]hende Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 [X.]) des Verbots der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung betroffen wäre (2.).

1. Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 1. kann si[X.]h als Verein mit Sitz in der [X.] ni[X.]ht na[X.]h Art. 19 Abs. 3 [X.] auf materielle Grundre[X.]hte berufen.

a) Na[X.]h Art. 19 Abs. 3 [X.] gelten die Grundre[X.]hte nur für inländis[X.]he juristis[X.]he Personen, soweit sie ihrem Wesen na[X.]h auf diese anwendbar sind. Ausländis[X.]he juristis[X.]he Personen können si[X.]h demgegenüber ledigli[X.]h auf die Prozessgrundre[X.]hte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 3, 359 <363>; 12, 6 <8>; 18, 441 <447>; 19, 52 <55 f.>; 21, 362 <373>; 64, 1 <11>), ni[X.]ht aber auf materielle Grundre[X.]hte berufen und deren Verletzung folgeri[X.]htig au[X.]h ni[X.]ht mit der [X.]bes[X.]hwerde rügen (so bereits [X.] 21, 207 <209>; 23, 229 <236>; 100, 313 <364>; 129, 78 <91, 96 f.>). Eine Ausnahme bilden ausländis[X.]he juristis[X.]he Personen, die ihren Sitz in der Europäis[X.]hen Union haben. Im Anwendungsberei[X.]h des Unionsre[X.]hts ist die Grundre[X.]htsbere[X.]htigung auf sie zu erstre[X.]ken, wenn ein hinrei[X.]hender Inlandsbezug besteht, der die Geltung der Grundre[X.]hte in glei[X.]her Weise wie für inländis[X.]he juristis[X.]he Personen geboten ers[X.]heinen lässt (vgl. [X.] 129, 78 <97 ff.>).

Drittst[X.]tsangehörige, wozu au[X.]h in Drittst[X.]ten ansässige juristis[X.]he Personen gehören (vgl. [X.], [X.] v. Imtrat Handelsgesells[X.]haft mbH u.a., Urteil vom 20. Oktober 1993, [X.]/92 und [X.]/92, [X.]:[X.], Rn. 30; [X.], Urteil vom 18. März 2014, [X.]/11, [X.]:C:2014:171, Rn. 34 ff.), können hingegen aus dem Unionsre[X.]ht unmittelbar keine Ansprü[X.]he herleiten (vgl. [X.], [X.] u.a. v. Arbeitsgemeins[X.]haft Nürnberg, Urteil vom 4. Juni 2009, [X.]/08 und [X.]/08, [X.]:[X.], Rn. 52 ; Land [X.] v. G. Ri[X.]ordi & Co. Bühnen- und Musikverlag GmbH, Urteil vom 6. Juni 2002, [X.]/00, [X.]:[X.], Rn. 31 ; Offi[X.]e national d'allo[X.]ations familiales pour travailleurs salariés ([X.]) v. [X.], Urteil vom 13. Juni 2013, [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 38 ff.; R[X.]d van bestuur van de So[X.]iale verzekeringsbank v. [X.] u.a., Urteil vom 27. Oktober 2016, [X.]/14, [X.]:[X.], Rn. 67 ff.). Sie sollen si[X.]h nur dort auf Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäis[X.]hen Union (A[X.]V) und den S[X.]hutz des Art. 18 A[X.]V berufen können, wo ihnen eine Re[X.]htsposition verliehen ist, die den S[X.]hutz dur[X.]h das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 A[X.]V und seine Konkretisierungen eins[X.]hließt (vgl. [X.], in: S[X.]hwarze/[X.]/[X.]/S[X.]hoo, [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 18 A[X.]V Rn. 37 f.; Mi[X.]hl, in: [X.] Kommentar, [X.], 2017, Art. 18 A[X.]V Rn. 59; [X.], in: [X.], [X.]V/A[X.]V, 3. Aufl. 2018, Art. 18 A[X.]V Rn. 39; [X.], in: Be[X.]kOK Ausländerre[X.]ht, Art. 18 A[X.]V Rn. 12 ; vgl. au[X.]h [X.], Vereinigtes Königrei[X.]h Großbritannien und Nordirland v. Rat der Europäis[X.]hen Union, Urteil vom 27. Februar 2014, [X.]/11, [X.]:[X.], Rn. 56 ff.).

Dana[X.]h kann si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 1. na[X.]h Art. 19 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht auf Grundre[X.]hte berufen. Aus der Erweiterung der Grundre[X.]htsbere[X.]htigung für ausländis[X.]he juristis[X.]he Personen mit Sitz in der Europäis[X.]hen Union kann er keinen Grundre[X.]htss[X.]hutz ableiten, weil er seinen Sitz in der [X.] hat. Ob das Abkommen zwis[X.]hen der [X.]eris[X.]hen Eidgenossens[X.]haft einerseits und der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haft und ihren Mitgliedst[X.]ten andererseits über die Freizügigkeit ([X.] 114 [X.]), das auss[X.]hließli[X.]h an die speziellen Diskriminierungsverbote der Grundfreiheiten angelehnte Gewährleistungen umfasst, dem Bes[X.]hwerdeführer als Drittst[X.]tsangehörigem den S[X.]hutz der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 A[X.]V zu vermitteln vermag, kann offenbleiben. Die Tätigkeit des Bes[X.]hwerdeführers ist jedenfalls ni[X.]ht von dem sa[X.]hli[X.]hen Gewährleistungsberei[X.]h dieser Grundfreiheit erfasst. Der Bes[X.]hwerdeführer verfolgt ausweisli[X.]h Art. 2 Abs. 4 seiner Statuten keine Erwerbszwe[X.]ke (vgl. Rn. 58).

b) Aus der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention ([X.]) lässt si[X.]h eine Grundre[X.]hts- und Bes[X.]hwerdebere[X.]htigung ausländis[X.]her juristis[X.]her Personen ebenfalls ni[X.]ht ableiten (so au[X.]h Steinbrü[X.]k, Grundre[X.]htss[X.]hutz ausländis[X.]her juristis[X.]her Personen, 1981, [X.]-161 ; [X.], NJW 1968, [X.]17 <1019>). Das in Art. 14 [X.] normierte Diskriminierungsverbot enthält keinen allgemeinen Glei[X.]hheitssatz, sondern kann nur in Verbindung mit einem anderen Konventionsre[X.]ht geltend gema[X.]ht werden (vgl. [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2016, § 26 Rn. 1; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/von [X.], [X.], 4. Aufl. 2017, Art. 14 Rn. 5). Soweit Art. 13 [X.] bei [X.] eine wirksame Bes[X.]hwerdemögli[X.]hkeit bei einer innerst[X.]tli[X.]hen Instanz verlangt, fordert er jedenfalls keinen unmittelbar gegen ein Gesetz geri[X.]hteten Re[X.]htsbehelf (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 26. März 1987, Nr. 9248/81, § 77; [X.] u.a. v. [X.], Urteil vom 8. Juli 1986, Nr. 9006/80 u.a., § 206).

2. Es kann dahinstehen, ob die mangelnde Grundre[X.]htsbere[X.]htigung ausländis[X.]her juristis[X.]her Personen au[X.]h die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 2 [X.] erfasst. Der Bes[X.]hwerdeführer hat insoweit eine eigene Betroffenheit ni[X.]ht dargetan. Er begründet den Mangel an Bestimmtheit auss[X.]hließli[X.]h damit, dass das Tatbestandsmerkmal der Ges[X.]häftsmäßigkeit eine Strafbarkeit von Angehörigen der Heilberufe, die im Einzelfall aus Mitgefühl Suizidhilfe leisteten, ni[X.]ht hinrei[X.]hend si[X.]her auss[X.]hließe. Daraus folgt keine eigene Betroffenheit des Bes[X.]hwerdeführers, der als Verein ein Angebot der Suizidhilfe bereitstellen mö[X.]hte.

Au[X.]h das Vorbringen, weder sei § 217 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt geeignet, den vom Gesetzgeber beabsi[X.]htigten S[X.]hutzzwe[X.]k zu errei[X.]hen, no[X.]h könne die bloße Wiederholung eines an si[X.]h straffreien Verhaltens eine Strafbarkeit begründen, vermag eine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 [X.], der nur das Gesetzli[X.]hkeitsgebot, den Bestimmtheitsgrundsatz und das Rü[X.]kwirkungsverbot umfasst (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 103 Rn. 1 ), ni[X.]ht zu belegen. Es zielt in der Sa[X.]he auf die Überprüfung der beanstandeten Norm am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ab.

Die übrigen [X.]bes[X.]hwerden sind zulässig.

Die Bes[X.]hwerdeführer können si[X.]h jeweils auf den S[X.]hutz von Grundre[X.]hten berufen und haben au[X.]h hinrei[X.]hend dargetan, in sol[X.]hen dur[X.]h die angegriffene Norm mögli[X.]herweise verletzt zu sein. Dies gilt insbesondere für die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] 1., [X.] 2. und V[X.] 5. (1.), die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] und [X.][X.] 2. als juristis[X.]he Personen des Privatre[X.]hts mit Sitz im Inland (2.) sowie die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 3., [X.][X.] 5. und zu V[X.] 2. als s[X.]hweizeris[X.]he St[X.]tsangehörige (3.).

1. Die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] 1., [X.] 2. und V[X.] 5., die eine professionelle Suizidhilfe zu gegebener Zeit in Anspru[X.]h nehmen mö[X.]hten, können geltend ma[X.]hen, dur[X.]h § 217 StGB selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem verfassungsbes[X.]hwerdefähigen Re[X.]ht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 [X.]) verletzt zu sein.

Sie sind zwar ni[X.]ht Adressaten der Norm. Eine eigene Betroffenheit liegt aber au[X.]h dann vor, wenn eine an Dritte geri[X.]htete Vors[X.]hrift einen Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht nur reflexartig, sondern in re[X.]htli[X.]h erhebli[X.]her Weise berührt (vgl. [X.] 13, 230 <232 f.>; 51, 386 <395>; 78, 350 <354>; 108, 370 <384 f.>; 121, 317 <344 f.>; 125, 39 <75>; 125, 260 <305>; 130, 151 <176>). Eine sol[X.]he re[X.]htli[X.]he Betroffenheit ist insbesondere dann gegeben, wenn ein an Dritte geri[X.]htetes Verbot mittelbar au[X.]h darauf zielt, die Freiheit von Grundre[X.]htsträgern einzus[X.]hränken, die ni[X.]ht Normadressaten sind (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, Rn. 48).

Zwe[X.]k des in § 217 Abs. 1 StGB normierten Verbots der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist es, die Selbstbestimmung der potentiellen Suizidenten und das Grundre[X.]ht auf Leben zu s[X.]hützen (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.], 12 f.). Das an Dritte geri[X.]htete Verbot des § 217 StGB ma[X.]ht es den Bes[X.]hwerdeführern zu [X.] 1., [X.] 2. und V[X.] 5., deren Suizidwuns[X.]h si[X.]h bereits in einer Mitglieds[X.]haft bei einem Sterbehilfeverein und einem Antrag auf Erteilung einer Freigabe für eine Suizidhilfe manifestiert hat, unmögli[X.]h, die von ihnen gewüns[X.]hte ges[X.]häftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspru[X.]h zu nehmen. Das Gesetz wirkt damit wie ein unmittelbar an sie geri[X.]hteter Gesetzesbefehl (vgl. [X.] 90, 128 <135 f.>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, Rn. 49).

2. Die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] und [X.][X.] 2. können si[X.]h als Suizidhilfe anbietende juristis[X.]he Personen des Privatre[X.]hts mit Sitz im Inland gemäß Art. 19 Abs. 3 [X.] zumindest auf den S[X.]hutz der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 [X.] berufen (stRspr, vgl. [X.] 10, 89 <99>; 23, 208 <223>; 29, 260 <265 f.>; 44, 353 <372>). Sie unterliegen zwar selbst keiner Strafbarkeit na[X.]h § 217 StGB. Die Aufre[X.]hterhaltung ihres Angebots der Suizidhilfe kann aber na[X.]h § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bußgeldbewehrt sein, weil si[X.]h ihre Vorstandsmitglieder in diesem Fall na[X.]h § 217 StGB strafbar ma[X.]hen würden. Dagegen bietet Art. 2 Abs. 1 [X.] S[X.]hutz (vgl. [X.] 92, 191 <196>).

3. Die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 3., [X.][X.] 5. und V[X.] 2., die für s[X.]hweizeris[X.]he Sterbehilfevereine in [X.] tätig sind, können si[X.]h als s[X.]hweizeris[X.]he St[X.]tsangehörige darauf berufen, als Normadressaten des § 217 StGB zumindest in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 [X.]) und mit Bli[X.]k auf die Strafandrohung in dem ni[X.]ht an die deuts[X.]he St[X.]tsangehörigkeit gebundenen Freiheitsre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 [X.] sowie ihrem aus dem allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]) abzuleitenden [X.] Wert- und A[X.]htungsanspru[X.]h betroffen zu sein.

Einer mögli[X.]hen Strafbarkeit na[X.]h § 217 StGB steht ni[X.]ht entgegen, dass die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 3. und [X.][X.] 5. auss[X.]hließli[X.]h aus der [X.] heraus handeln, weil ihnen die Tatbeiträge der in [X.] mitwirkenden Personen und zuglei[X.]h au[X.]h der Ort deren Handelns im Inland mittäters[X.]haftli[X.]h (§ 25 Abs. 2 StGB) zuzure[X.]hnen wäre (vgl. [X.]St 39, 88 <91>; [X.], Bes[X.]hluss vom 20. Januar 2009 - 1 [X.] -, [X.], [X.]; [X.], in: Mün[X.]hener Kommentar zum Strafgesetzbu[X.]h, [X.], 3. Aufl. 2017, § 9 Rn. 10 m.w.N.). Einer mögli[X.]hen Strafbarkeit der grenzübers[X.]hreitend handelnden Bes[X.]hwerdeführerin zu V[X.] 2. ledigli[X.]h wegen Beihilfe zur ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung stünde die Straffreiheit der Haupttat in der [X.] na[X.]h deuts[X.]hem Re[X.]ht ebenfalls ni[X.]ht entgegen (§§ 3, 9 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 2, Satz 2 StGB).

Die [X.]bes[X.]hwerden sind, soweit zulässig, au[X.]h begründet.

§ 217 StGB verletzt die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] 1., [X.] 2. und V[X.] 5. in ihrem aus dem allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht na[X.]h Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] abzuleitenden Re[X.]ht auf selbstbestimmtes Sterben ([X.]). Die weiteren Bes[X.]hwerdeführer sind, soweit sie Suizidhilfe im Rahmen berufli[X.]her Tätigkeit erbringen mö[X.]hten und die deuts[X.]he St[X.]tsangehörigkeit besitzen, dur[X.]h das Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in ihrem Grundre[X.]ht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 [X.]) und im Übrigen in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 [X.]) verletzt. Die Strafandrohung des § 217 StGB verletzt die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 3. bis [X.][X.] 6., [X.], V. 1. bis V. 4. sowie V[X.] 2. und V[X.] 3. zudem in ihrem Freiheitsre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 [X.]. Die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] und [X.][X.] 2. sind dur[X.]h die an die Strafbarkeit der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung geknüpfte [X.] na[X.]h § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG in ihrem Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 1 [X.] verletzt (I[X.]). Einer verfassungskonformen Auslegung ist die Regelung des § 217 StGB ni[X.]ht zugängli[X.]h ([X.][X.]). Sie ist daher mit dem Grundgesetz unvereinbar und ni[X.]htig ([X.]).

Das in § 217 StGB normierte Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verletzt das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]) von zur Selbsttötung ents[X.]hlossenen Mens[X.]hen in seiner Ausprägung als Re[X.]ht auf selbstbestimmtes Sterben. Das gilt au[X.]h dann, wenn die Regelung in enger Auslegung auss[X.]hließli[X.]h die von Wiederholungsabsi[X.]ht getragene Förderung einer Selbsttötung als Akt eigenhändiger Beendigung des eigenen Lebens erfasst.

Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] gewährleistet das Re[X.]ht, selbstbestimmt die Ents[X.]heidung zu treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden und bei der Umsetzung der Selbsttötung auf die Hilfe Dritter zurü[X.]kzugreifen (1.). In dieses Re[X.]ht greift § 217 StGB ein (2.). Der Grundre[X.]htseingriff ist ni[X.]ht gere[X.]htfertigt (3.). Die Anerkennung eines Re[X.]hts auf Selbsttötung und die hier festgelegten Grenzen seiner Eins[X.]hränkbarkeit stehen im Einklang mit der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention (4.).

1. Das Re[X.]ht des zur freien Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähigen Mens[X.]hen, si[X.]h das Leben zu nehmen, ist vom Gewährleistungsgehalt des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]) umfasst.

a) Die A[X.]htung und der S[X.]hutz der Mens[X.]henwürde und der Freiheit sind grundlegende Prinzipien der [X.]ordnung, die den Mens[X.]hen als eine zu Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähige Persönli[X.]hkeit begreift (vgl. [X.] 5, 85 <204>; 45, 187 <227>). Das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht s[X.]hützt als "unbenanntes" Freiheitsre[X.]ht Elemente der Persönli[X.]hkeit, die ni[X.]ht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönli[X.]hkeit ni[X.]ht na[X.]hstehen (stRspr, vgl. [X.] 99, 185 <193>; 101, 361 <380>; 106, 28 <39>; 118, 168 <183>; 120, 274 <303>; 147, 1 <19 Rn. 38>).

Der spezifis[X.]he Bezug des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts zu Art. 1 Abs. 1 [X.] kennzei[X.]hnet seinen S[X.]hutzgehalt: Bei der Bestimmung von Inhalt und Rei[X.]hweite des - ni[X.]ht abs[X.]hließend ums[X.]hriebenen - S[X.]hutzberei[X.]hs des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Würde des Mens[X.]hen unantastbar ist und gegenüber aller st[X.]tli[X.]hen Gewalt A[X.]htung und S[X.]hutz beanspru[X.]ht (vgl. [X.] 27, 344 <351>; 34, 238 <245>). Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mens[X.]h in Freiheit si[X.]h selbst bestimmt und entfaltet (vgl. [X.] 45, 187 <227>; 117, 71 <89>; 123, 267 <413>), umfasst die Garantie der Mens[X.]henwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität (vgl. [X.] 144, 20 <207 Rn. 539>). Damit ist ein [X.] Wert- und A[X.]htungsanspru[X.]h verbunden, der es verbietet, den Mens[X.]hen zum "bloßen Objekt" st[X.]tli[X.]hen Handelns zu ma[X.]hen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. [X.] 27, 1 <6>; 45, 187 <228>; 109, 133 <149 f.>; 117, 71 <89>; 144, 20 <207 Rn. 539 f.>). Die unverlierbare Würde des Mens[X.]hen als Person besteht hierna[X.]h darin, dass er stets als selbstverantwortli[X.]he Persönli[X.]hkeit anerkannt bleibt (vgl. [X.] 45, 187 <228>; 109, 133 <171>).

Dieser in der Würde des Mens[X.]hen wurzelnde Gedanke autonomer Selbstbestimmung wird in den [X.]n des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts näher konkretisiert (vgl. [X.] 54, 148 <155>; 65, 1 <41, 42 f.>; 80, 367 <373>; 103, 21 <32 f.>; 128, 109 <124>; 142, 313 <339 Rn. 74>). Es si[X.]hert die Grundbedingungen dafür, dass der Einzelne seine Identität und Individualität selbstbestimmt finden, entwi[X.]keln und wahren kann (vgl. [X.] 35, 202 <220>; 79, 256 <268>; 90, 263 <270>; 104, 373 <385>; 115, 1 <14>; 116, 243 <262 f.>; 117, 202 <225>; 147, 1 <19 Rn. 38>). Namentli[X.]h die selbstbestimmte Wahrung der eigenen Persönli[X.]hkeit setzt voraus, dass der Mens[X.]h über si[X.]h na[X.]h eigenen Maßstäben verfügen kann und ni[X.]ht in Lebensformen gedrängt wird, die in unauflösbarem Wi[X.]pru[X.]h zum eigenen Selbstbild und Selbstverständnis stehen (vgl. [X.] 116, 243 <264 f.>; 121, 175 <190 f.>; 128, 109 <124, 127>).

b) Dana[X.]h umfasst das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht als Ausdru[X.]k persönli[X.]her Autonomie au[X.]h ein Re[X.]ht auf selbstbestimmtes Sterben, wel[X.]hes das Re[X.]ht auf Selbsttötung eins[X.]hließt ([X.]). Der Grundre[X.]htss[X.]hutz erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h auf die Freiheit, hierfür bei [X.] zu su[X.]hen und sie, soweit sie angeboten wird, in Anspru[X.]h zu nehmen ([X.]).

[X.]) (1) Die Ents[X.]heidung, das eigene Leben zu beenden, ist von existentieller Bedeutung für die Persönli[X.]hkeit eines Mens[X.]hen. Sie ist Ausfluss des eigenen Selbstverständnisses und grundlegender Ausdru[X.]k der zu Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähigen Person. Wel[X.]hen Sinn der Einzelne in seinem Leben sieht und ob und aus wel[X.]hen Gründen si[X.]h eine Person vorstellen kann, ihr Leben selbst zu beenden, unterliegt hö[X.]hstpersönli[X.]hen Vorstellungen und Überzeugungen. Der Ents[X.]hluss betrifft Grundfragen mens[X.]hli[X.]hen Daseins und berührt wie keine andere Ents[X.]heidung Identität und Individualität des Mens[X.]hen. Das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht in seiner Ausprägung als Re[X.]ht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst deshalb ni[X.]ht nur das Re[X.]ht, na[X.]h freiem Willen lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen und auf diese Weise einem zum Tode führenden Krankheitsges[X.]hehen seinen Lauf zu lassen (vgl. im Ergebnis au[X.]h [X.] 142, 313 <341 Rn. 79>; [X.]St 11, 111 <113 f.>; 40, 257 <260, 262>; 55, 191 <196 f. Rn. 18, 203 f. Rn. 31 ff.>; [X.]Z 163, 195 <197 f.>). Das Re[X.]ht auf selbstbestimmtes Sterben erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h auf die Ents[X.]heidung des Einzelnen, sein Leben eigenhändig zu beenden. Das Re[X.]ht, si[X.]h selbst das Leben zu nehmen, stellt si[X.]her, dass der Einzelne über si[X.]h entspre[X.]hend dem eigenen Selbstbild autonom bestimmen und damit seine Persönli[X.]hkeit wahren kann (vgl. [X.], in: [X.]/Kir[X.]hhof, [X.], 3. Aufl. 2011, § 203 Rn. 41, 44; Dreier, in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 154; Ge[X.]ert-Steina[X.]her, Mens[X.]henwürde als [X.]begriff, 1990, [X.] f.; Herdegen, in: [X.]/[X.], [X.], Art. 1 Abs. 1 Rn. 89 ; Hufen, NJW 2018, [X.] 1524 <1525>; a.[X.], in: [X.] Kommentar zum Grundgesetz, Art. 2 Abs. 1 Rn. 54, 303 sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Rn. 420 ; Star[X.]k, in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 2 Abs. 2 Rn. 192).

(2) Das Re[X.]ht auf selbstbestimmtes Sterben ist als Ausdru[X.]k personaler Freiheit ni[X.]ht auf frem[X.]efinierte Situationen bes[X.]hränkt. Das den innersten Berei[X.]h individueller Selbstbestimmung berührende Verfügungsre[X.]ht über das eigene Leben ist insbesondere ni[X.]ht auf s[X.]hwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen bes[X.]hränkt. Eine Einengung des S[X.]hutzberei[X.]hs auf bestimmte Ursa[X.]hen und Motive liefe auf eine Bewertung der Beweggründe des zur Selbsttötung Ents[X.]hlossenen und auf eine inhaltli[X.]he Vorbestimmung hinaus, die dem Freiheitsgedanken des Grundgesetzes fremd ist. Abgesehen davon, dass eine sol[X.]he Eins[X.]hränkung in der Praxis zu erhebli[X.]hen Abgrenzungss[X.]hwierigkeiten führen würde, träte sie in Wi[X.]pru[X.]h zu der das Grundgesetz bestimmenden Idee von der Würde des Mens[X.]hen und seiner freien Entfaltung in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung (vgl. [X.] 80, 138 <154> für die allgemeine Handlungsfreiheit). Die Verwurzelung des Re[X.]hts auf selbstbestimmtes Sterben in der Mens[X.]henwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 [X.] impliziert gerade, dass die eigenverantwortli[X.]he Ents[X.]heidung über das eigene Lebensende keiner weiteren Begründung oder Re[X.]htfertigung bedarf. Art. 1 Abs. 1 [X.] s[X.]hützt die Würde des Mens[X.]hen, wie er si[X.]h in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst wird (vgl. [X.] 49, 286 <298>; 115, 1 <14>). Maßgebli[X.]h ist der Wille des Grundre[X.]htsträgers, der si[X.]h einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesells[X.]haftli[X.]her Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit entzieht (vgl. [X.] 128, 282 <308>; 142, 313 <339 Rn. 74> für Heileingriffe). Die Selbstbestimmung über das eigene Lebensende gehört zum "ureigensten Berei[X.]h der Personalität" des Mens[X.]hen, in dem er frei ist, seine Maßstäbe zu wählen und na[X.]h ihnen zu ents[X.]heiden (vgl. [X.] 52, 131 <175> abw. Meinung [X.], [X.] und [X.] für ärztli[X.]he Heileingriffe). Dieses Re[X.]ht besteht in jeder Phase mens[X.]hli[X.]her Existenz. Die Ents[X.]heidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entspre[X.]hend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von St[X.]t und Gesells[X.]haft zu respektieren.

([X.] Re[X.]ht, si[X.]h selbst zu töten, kann ni[X.]ht mit der Begründung verneint werden, dass si[X.]h der Suizident seiner Würde begibt, weil er mit seinem Leben zuglei[X.]h die Voraussetzung seiner Selbstbestimmung und damit seine Subjektstellung aufgibt (vgl. aus ethis[X.]h-moralis[X.]her Si[X.]ht aber Bö[X.]kenförde, in: Stimmen der [X.], [X.]45 <256>; ähnli[X.]h [X.], Die re[X.]htli[X.]he Bewertung der Selbsttötung und die Strafbarkeit der Suizidbeteiligung, 1983, [X.]5; [X.], in: [X.]/Kir[X.]hhof, HStR [X.], 2. Aufl. 2001, § 128 Rn. 62; [X.]., [X.], [X.] 57 <60>; a.A. etwa [X.], Aktive Sterbehilfe in der Grundre[X.]htsordnung, 2004, [X.]36). Zwar ist das Leben die vitale Basis der Mens[X.]henwürde (vgl. [X.] 39, 1 <41 f.>; 88, 203 <252>; 115, 118 <152>). Daraus kann jedo[X.]h ni[X.]ht der S[X.]hluss gezogen werden, dass eine auf einen freien Willen zurü[X.]kgehende Selbsttötung der in Art. 1 Abs. 1 [X.] garantierten Mens[X.]henwürde wi[X.]prä[X.]he. Die Mens[X.]henwürde, die dem Einzelnen ein Leben in Autonomie gewährleistet, steht der Ents[X.]heidung des zur freien Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähigen Mens[X.]hen, si[X.]h zu töten, ni[X.]ht entgegen. Die selbstbestimmte Verfügung über das eigene Leben ist vielmehr unmittelbarer Ausdru[X.]k der der Mens[X.]henwürde innewohnenden Idee autonomer Persönli[X.]hkeitsentfaltung; sie ist, wennglei[X.]h letzter, Ausdru[X.]k von Würde. Der mit freiem Willen handelnde Suizident ents[X.]heidet si[X.]h als Subjekt für den eigenen Tod (vgl. [X.] 115, 118 <160 f.>). Er gibt sein Leben als Person selbstbestimmt und na[X.]h eigener Zielsetzung auf. Die Würde des Mens[X.]hen ist folgli[X.]h ni[X.]ht Grenze der Selbstbestimmung der Person, sondern ihr Grund: Der Mens[X.]h bleibt nur dann als selbstverantwortli[X.]he Persönli[X.]hkeit, als Subjekt anerkannt, sein Wert- und A[X.]htungsanspru[X.]h nur dann gewahrt, wenn er über seine Existenz na[X.]h eigenen, selbstgesetzten Maßstäben bestimmen kann (vgl. Dreier, in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 1 Abs. 1 Rn. 154; Ge[X.]ert-Steina[X.]her, Mens[X.]henwürde als [X.]begriff, 1990, [X.] ff.; [X.], AöR 130 <2005>, [X.]1 <105 f.>).

[X.]) Das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützte Re[X.]ht, si[X.]h selbst zu töten, umfasst au[X.]h die Freiheit, hierfür bei [X.] zu su[X.]hen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspru[X.]h zu nehmen.

Das Grundgesetz gewährleistet die Entfaltung der Persönli[X.]hkeit im Austaus[X.]h mit [X.], die ihrerseits in Freiheit handeln. Zur grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Freiheit gehört daher au[X.]h die Mögli[X.]hkeit, auf Dritte zuzugehen, bei ihnen Unterstützung zu su[X.]hen und von ihnen im Rahmen ihrer Freiheit angebotene Hilfe anzunehmen. Das gilt insbesondere au[X.]h für denjenigen, der erwägt, sein Leben eigenhändig zu beenden. Gerade er sieht si[X.]h vielfa[X.]h erst dur[X.]h die fa[X.]hkundige Hilfe kompetenter und bereitwilliger Dritter, insbesondere Ärzte, in der Lage, hierüber zu ents[X.]heiden und gegebenenfalls seinen Suizidents[X.]hluss in einer für ihn zumutbaren Weise umzusetzen. Ist die Wahrnehmung eines Grundre[X.]hts von der Einbeziehung dritter Personen abhängig und hängt die freie Persönli[X.]hkeitsentfaltung in dieser Weise an der Mitwirkung eines anderen (vgl. [X.], Entfaltung der Mens[X.]hen dur[X.]h die Mens[X.]hen, 1976, [X.] f., 84, 88 ff.), s[X.]hützt das Grundre[X.]ht au[X.]h davor, dass es ni[X.]ht dur[X.]h ein Verbot gegenüber [X.], im Rahmen ihrer Freiheit Unterstützung anzubieten, bes[X.]hränkt wird.

2. § 217 StGB greift in das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] 1., [X.] 2. und V[X.] 5. ein, au[X.]h wenn sie ni[X.]ht unmittelbare Adressaten des § 217 StGB sind (a). Die Wirkung der Norm ers[X.]höpft si[X.]h ni[X.]ht in dem bloßen Reflex eines anderen Zielen dienenden Gesetzes (b).

a) Der Grundre[X.]htss[X.]hutz ist ni[X.]ht auf unmittelbar adressierte Eingriffe bes[X.]hränkt. Au[X.]h st[X.]tli[X.]he Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktis[X.]he Wirkung entfalten, können Grundre[X.]hte beeinträ[X.]htigen und müssen daher von [X.] wegen hinrei[X.]hend gere[X.]htfertigt sein. Sie können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff glei[X.]hkommen und müssen dann wie ein sol[X.]her behandelt werden (vgl. [X.] 105, 252 <273>; 110, 177 <191>).

Das in § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ma[X.]ht es den Bes[X.]hwerdeführern faktis[X.]h unmögli[X.]h, die von ihnen gewählte ges[X.]häftsmäßig angebotene Suizidhilfe in Anspru[X.]h zu nehmen, weil entspre[X.]hende Anbieter ihre Tätigkeit na[X.]h Inkrafttreten von § 217 StGB zur Vermeidung straf- und ordnungsre[X.]htli[X.]her Konsequenzen eingestellt haben. Da eine re[X.]htfertigende Einwilligung aufgrund der Tatbestandsausgestaltung als abstraktes Gefährdungsdelikt, das einen über den Individuals[X.]hutz hinausgehenden Re[X.]htsgüters[X.]hutz verfolgt, ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt (vgl. Berghäuser, [X.] 2016, [X.]41 <771 f.>; Oğlak[X.]ıoğlu, in: Be[X.]kOK StGB, § 217 Rn. 38 ; [X.], in: Kindhäuser/[X.]/Paeffgen, StGB, [X.], 5. Aufl. 2017, § 217 Rn. 32; [X.], [X.] 2016, [X.]23 <327>), wirkt si[X.]h das Verbot au[X.]h zu Lasten derjenigen aus, die si[X.]h, wie es die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] 1. und [X.] 2. sowie zu V[X.] 5. geltend ma[X.]hen, selbstbestimmt, ohne äußeren Dru[X.]k und wohlüberlegt zur Selbsttötung ents[X.]hlossen haben.

b) Die Beeinträ[X.]htigungen treten ni[X.]ht nur reflexartig als Folge eines anderen Zielen dienenden Gesetzes ein (vgl. [X.] 116, 202 <222 f.>). Sie sind von der Zwe[X.]kri[X.]htung des Gesetzes vielmehr bewusst umfasst und begründen damit in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktis[X.]hen Auswirkungen einen Eingriff au[X.]h gegenüber den suizidwilligen Personen (vgl. [X.] 148, 40 <51 Rn. 28> m.w.N.). Mit dem Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Suizidhilfe soll na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers ein wirksamer S[X.]hutz der Selbstbestimmung und des Grundre[X.]hts auf Leben gerade dadur[X.]h errei[X.]ht werden, dass sol[X.]he Angebote [X.] ni[X.]ht mehr zur Verfügung stehen (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.] f.).

Der von § 217 StGB ausgehende mittelbare Eingriff entfaltet dabei eine objektiv die Freiheit zum Suizid eins[X.]hränkende Wirkung. Der Einzelne, der sein Leben mit der Hilfe ges[X.]häftsmäßig handelnder Dritter selbstbestimmt beenden mö[X.]hte, ist gezwungen, auf Alternativen auszuwei[X.]hen mit dem erhebli[X.]hen Risiko, dass er mangels tatsä[X.]hli[X.]her Verfügbarkeit anderer zumutbarer Mögli[X.]hkeiten einer s[X.]hmerzfreien und si[X.]heren Selbsttötung seinen Ents[X.]hluss ni[X.]ht realisieren kann (vgl. hierzu no[X.]h Rn. 280 ff.). Angesi[X.]hts der existentiellen Bedeutung, die der Selbstbestimmung über das eigene Leben für die personale Identität, Individualität und Integrität zukommt, und des Umstands, dass die Ausübung des Grundre[X.]hts dur[X.]h die Norm jedenfalls erhebli[X.]h ers[X.]hwert wird, wiegt der Eingriff in das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht der Bes[X.]hwerdeführer au[X.]h beson[X.] s[X.]hwer.

3. Der Eingriff in das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht ist ni[X.]ht gere[X.]htfertigt.

Eins[X.]hränkungen des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzli[X.]hen Grundlage (a). Das in § 217 StGB normierte Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (b). Den si[X.]h daraus ergebenden Anforderungen genügt § 217 StGB ni[X.]ht ([X.]).

a)Das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht ist der Einwirkung der öffentli[X.]hen Gewalt ni[X.]ht vollständig entzogen.Der Einzelne muss st[X.]tli[X.]he Maßnahmen hinnehmen, wenn sie im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinbli[X.]k auf grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden (vgl. [X.] 120, 224 <239> m.w.N.). Unter Verhältnismäßigkeitsgesi[X.]htspunkten bestehen für das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht im Verglei[X.]h zum S[X.]hutz des Art. 2 Abs. 1 [X.] als allgemeine Handlungsfreiheit erhöhte Re[X.]htfertigungsanforderungen. Diese sind beson[X.] ho[X.]h, wenn es um [X.] geht, die einen spezifis[X.]hen Bezug zu der Garantie der Mens[X.]henwürde aus Art. 1 Abs. 1 [X.] aufweisen. Dabei rei[X.]hen die Garantien beson[X.] weit, je mehr si[X.]h der Einzelne innerhalb seiner engsten Privatsphäre bewegt, und s[X.]hwä[X.]hen si[X.]h mit zunehmendem [X.] Kontakt na[X.]h außen ab (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 2 Abs. 1 Rn. 157 ff. ).

Die freiverantwortli[X.]h getroffene Ents[X.]heidung, das eigene Leben mit Hilfe Dritter zu beenden, bleibt ni[X.]ht auf die engste Privatsphäre bes[X.]hränkt. Sie ist zwar von hö[X.]hstpersönli[X.]hem Charakter. Jedo[X.]h steht sie in We[X.]hselwirkung mit dem Verhalten anderer (vgl. [X.], Entfaltung der Mens[X.]hen dur[X.]h die Mens[X.]hen, 1976, [X.]). Derjenige, der bei der Umsetzung seines Selbsttötungsents[X.]hlusses die ges[X.]häftsmäßig angebotene Hilfe eines [X.] in Anspru[X.]h nehmen mö[X.]hte und sol[X.]he Unterstützung na[X.]hfragt, wirkt in die Gesells[X.]haft hinein. Angebote ges[X.]häftsmäßiger Suizidhilfe berühren deshalb ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h das Verhältnis zwis[X.]hen dem aus freiem Ents[X.]hluss handelnden [X.] und dem Suizidhelfer. Von ihnen gehen Vor- und Folgewirkungen aus, die erhebli[X.]he Missbrau[X.]hsgefahren und Gefährdungen für die autonome Selbstbestimmung Dritter umfassen.

b) Das Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. [X.] 22, 180 <219>; 58, 208 <224 ff.>; 59, 275 <278>; 60, 123 <132>). Ein grundre[X.]htseins[X.]hränkendes Gesetz genügt diesem Grundsatz nur, wenn es geeignet und erforderli[X.]h ist, um die von ihm verfolgten legitimen Zwe[X.]ke zu errei[X.]hen, und die Eins[X.]hränkungen des jeweiligen grundre[X.]htli[X.]hen Freiheitsraums hierzu in angemessenem Verhältnis stehen (vgl. [X.] 30, 292 <316>; 67, 157 <173>; 76, 1 <51>). Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass Regelungen der assistierten Selbsttötung si[X.]h in einem Spannungsfeld unters[X.]hiedli[X.]her verfassungsre[X.]htli[X.]her S[X.]hutzaspekte bewegen. Die A[X.]htung vor dem grundlegenden, au[X.]h das eigene Lebensende umfassenden Selbstbestimmungsre[X.]ht desjenigen, der si[X.]h in eigener Verantwortung dazu ents[X.]heidet, sein Leben selbst zu beenden, und hierfür Unterstützung su[X.]ht (vgl. Rn. 208 ff.), tritt in Kollision zu der Pfli[X.]ht des St[X.]tes, die Autonomie [X.] und darüber au[X.]h das hohe Re[X.]htsgut Leben zu s[X.]hützen. Diese sind von Einwirkungen und Pressionen freizuhalten, wel[X.]he sie gegenüber Suizidhilfeangeboten in eine Re[X.]htfertigungslage bringen könnten.

Dieses Spannungsverhältnis aufzulösen, ist grundsätzli[X.]h Aufgabe des Gesetzgebers. Die st[X.]tli[X.]he S[X.]hutzpfli[X.]ht bedarf der Ausgestaltung und Konkretisierung (vgl. [X.] 88, 203 <254>). Dabei kommt dem Gesetzgeber ein Eins[X.]hätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsraum zu (vgl. [X.] 96, 56 <64>; 121, 317 <356>; 133, 59 <76 Rn. 45>). Dessen Umfang hängt von Faktoren vers[X.]hiedener Art ab, im Besonderen von der Eigenart des in Rede stehenden Sa[X.]hberei[X.]hs, den Mögli[X.]hkeiten, si[X.]h - zumal über künftige Entwi[X.]klungen wie die Auswirkungen einer Norm - ein hinrei[X.]hend si[X.]heres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Re[X.]htsgüter (vgl. [X.] 50, 290 <332 f.>; 76, 1 <51 f.>; 77, 170 <214 f.>; 88, 203 <262>; 150, 1 <89 Rn. 173>).

Die verfassungsre[X.]htli[X.]he Prüfung erstre[X.]kt si[X.]h darauf, ob der Gesetzgeber die genannten Faktoren ausrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt und seinen Eins[X.]hätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (vgl. [X.] 88, 203 <262>). Er hat dem Konflikt zwis[X.]hen der Freiheits- und der S[X.]hutzdimension des Grundre[X.]hts angemessen Re[X.]hnung zu tragen.

[X.]) Diesen Anforderungen genügt das in § 217 StGB normierte Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ni[X.]ht. Es dient zwar legitimen Gemeinwohlzwe[X.]ken ([X.]) und ist au[X.]h geeignet, diese zu errei[X.]hen ([X.]). Das Verbot ist bei ni[X.]ht abs[X.]hließend zu beurteilender Erforderli[X.]hkeit ([X.][X.]) aber jedenfalls ni[X.]ht angemessen ([X.]).

[X.]) Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung einen legitimen Zwe[X.]k. Die Regelung dient dazu, die Selbstbestimmung des Einzelnen über sein Leben und hierdur[X.]h das Leben als sol[X.]hes zu s[X.]hützen (1). Dieser Regelungszwe[X.]k hat vor der Verfassung Bestand. Er bewegt si[X.]h innerhalb eines dem Gesetzgeber dur[X.]h die Verfassung auferlegten S[X.]hutzauftrags (2). Die Annahme des Gesetzgebers, dass gerade von einem unregulierten Angebot ges[X.]häftsmäßiger Suizidhilfe Gefahren für die Selbstbestimmung und das Leben ausgehen können, beruht auf einer hinrei[X.]hend tragfähigen Grundlage (3).

(1) Der Gesetzgeber will mit dem Verbot des § 217 StGB ges[X.]häftsmäßigen Angeboten der Suizidhilfe Einhalt gebieten, um die Selbstbestimmung und das Grundre[X.]ht auf Leben zu s[X.]hützen (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.] f.).

Ziel des Gesetzes ist es zum einen, die Entwi[X.]klung der Beihilfe zum Suizid zu einem "Dienstleistungsangebot der gesundheitli[X.]hen Versorgung" zu verhindern, das Mens[X.]hen dazu verleiten könnte, si[X.]h das Leben zu nehmen (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.]). Na[X.]h Eins[X.]hätzung des Gesetzgebers, die er auf die Entwi[X.]klung der assistierten Suizide in [X.] und der [X.] stützt (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.]), besteht die Gefahr, dass dur[X.]h Angebote ges[X.]häftsmäßiger Suizidhilfe und deren Verbreitung der "Ans[X.]hein einer Normalität" oder sogar der [X.] Gebotenheit der Selbsttötung und auf diese Weise geradezu eine Art Erwartungsdru[X.]k erzeugt wird, diese Angebote au[X.]h wahrzunehmen. Es drohe eine "gesells[X.]haftli[X.]he Normalisierung" des assistierten Suizids einzutreten (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.]). Insbesondere alte und kranke Mens[X.]hen könnten si[X.]h dur[X.]h derartige, Normalität suggerierende Angebote zur Selbsttötung verleiten lassen oder dazu direkt oder indirekt gedrängt fühlen (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.], 8, 11, 13, 17).

Zum anderen will der Gesetzgeber mit dem Verbot im Interesse des Integritäts- und Autonomies[X.]hutzes "autonomiegefährdenden Interessenkonflikten" entgegenwirken (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.]) und einer si[X.]h hieraus allgemein ergebenden Gefahr "fremdbestimmter Einflussnahme in Situationen prekärer Selbstbestimmung" vorbeugen (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.]). Das Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung beruht auf der Annahme, dass auf die te[X.]hnis[X.]he Dur[X.]hführung des Suizids konzentrierte Anstrengungen ni[X.]ht auf einem si[X.]her feststehenden Selbsttötungsents[X.]hluss aufbauen (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.]). Dur[X.]h die Einbeziehung eines ges[X.]häftsmäßig handelnden Suizidhelfers, der spezifis[X.]he, typis[X.]herweise auf die Dur[X.]hführung des Suizids geri[X.]htete Eigeninteressen verfolge, könnten die freie Willensbildung und Ents[X.]heidungsfindung und damit die personale Eigenverantwortli[X.]hkeit potentiell beeinflusst werden (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.], 12, 17, 18). Dem ist na[X.]h Auffassung des Gesetzgebers mit einer autonomiesi[X.]hernden Regelung zu begegnen (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.]).

(2) Mit diesen Zielen des Autonomie- und des Lebenss[X.]hutzes dient das Verbot des § 217 StGB der Erfüllung einer in der Verfassung begründeten st[X.]tli[X.]hen S[X.]hutzpfli[X.]ht und damit einem legitimen Zwe[X.]k.

(a) Art. 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] verpfli[X.]hten den St[X.]t, die Autonomie des Einzelnen bei der Ents[X.]heidung über die Beendigung seines Lebens und hierdur[X.]h das Leben als sol[X.]hes zu s[X.]hützen. Der vom Grundgesetz geforderte Respekt vor der autonomen Selbstbestimmung des Einzelnen (vgl. [X.] 142, 313 <344 Rn. 86>) setzt eine frei gebildete und autonome Ents[X.]heidung voraus. Angesi[X.]hts der Unumkehrbarkeit des Vollzugs einer Suizidents[X.]heidung gebietet die Bedeutung des Lebens als ein Hö[X.]hstwert innerhalb der grundgesetzli[X.]hen Ordnung (vgl. [X.] 39, 1 <42>; 115, 25 <45>), Selbsttötungen entgegenzuwirken, die ni[X.]ht von freier Selbstbestimmung und Eigenverantwortung getragen sind. Der St[X.]t hat dafür Sorge zu tragen, dass der Ents[X.]hluss, begleiteten Suizid zu begehen, tatsä[X.]hli[X.]h auf einem freien Willen beruht. Der Gesetzgeber verfolgt mithin einen legitimen Zwe[X.]k, wenn er Gefahren für die freie Willensbildung und die Willensfreiheit als Voraussetzungen autonomer Selbstbestimmung über das eigene Leben entgegentreten will.

(b) In Wahrnehmung dieser S[X.]hutzpfli[X.]ht ist der Gesetzgeber ni[X.]ht nur bere[X.]htigt, konkret drohenden Gefahren für die persönli[X.]he Autonomie von Seiten Dritter entgegenzuwirken. Er verfolgt au[X.]h insoweit ein legitimes Anliegen, als er verhindern will, dass si[X.]h der assistierte Suizid in der Gesells[X.]haft als normale Form der [X.] dur[X.]hsetzt.

Allerdings kann der Erhalt eines tatsä[X.]hli[X.]h bestehenden oder mutmaßli[X.]hen Konsenses über Werte- oder Moralvorstellungen ni[X.]ht unmittelbares Ziel strafgesetzgeberis[X.]her Tätigkeit sein (vgl. [X.] 120, 224 <264>, abw. Meinung [X.]). Suizidhilfe auss[X.]hließli[X.]h deshalb zu verbieten, weil die Selbsttötung und die Hilfe hierzu in Wi[X.]pru[X.]h zu der Mehrheitsauffassung in der Gesells[X.]haft stehen, wie mit dem eigenen Leben, insbesondere im Alter und bei Krankheit, umzugehen ist, ist deshalb kein legitimes gesetzgeberis[X.]hes Ziel. Ein Verbot ges[X.]häftsmäßiger Suizidhilfe allein zu dem Zwe[X.]k, hierdur[X.]h die Anzahl assistierter Suizide gering zu halten, ist daher ebenso unzulässig wie jede Zielsetzung, die die Ents[X.]heidung des mit autonomem Willen handelnden Grundre[X.]htsträgers, si[X.]h mit der Unterstützung Dritter bewusst und gewollt selbst zu töten, als sol[X.]he missbilligt, tabuisiert oder mit einem Makel belegt.

Der Gesetzgeber darf aber einer Entwi[X.]klung entgegensteuern, wel[X.]he die Entstehung [X.] Pressionen befördert, si[X.]h unter bestimmten Bedingungen, etwa aus Nützli[X.]hkeitserwägungen, das Leben zu nehmen. Der Einzelne darf - au[X.]h jenseits konkreter Einflussnahmen dur[X.]h Dritte - ni[X.]ht der Gefahr gesells[X.]haftli[X.]her Erwartungshaltungen ausgesetzt sein. Zwar kann Willensfreiheit ni[X.]ht damit glei[X.]hgesetzt werden, dass der Einzelne bei seiner Ents[X.]heidung in vollkommener Weise frei von äußeren Einflüssen ist. Mens[X.]hli[X.]he Ents[X.]heidungen sind regelmäßig von gesells[X.]haftli[X.]hen und kulturellen Faktoren beeinflusst; Selbstbestimmung ist immer relational verfasst. Da der S[X.]hutz des Lebens dem Einzelnen von der Verfassung als ni[X.]ht re[X.]htfertigungsbedürftiger Selbstzwe[X.]k zugesagt ist und er auf der unbedingten Anerkennung der Person in ihrer bloßen Existenz beruht, darf und muss der Gesetzgeber aber gesells[X.]haftli[X.]hen Einwirkungen wirksam entgegentreten, die als Pressionen wirken können und das Auss[X.]hlagen von Suizidangeboten re[X.]htfertigungsbedürftig von Seiten Dritter ers[X.]heinen lassen. Entspre[X.]hend kann er Vorkehrungen treffen, dass Personen ni[X.]ht in s[X.]hweren Lebenslagen in die Situation gebra[X.]ht werden, si[X.]h mit sol[X.]hen Angeboten au[X.]h nur näher befassen oder si[X.]h hierzu explizit verhalten zu müssen.

(3) Die Annahme des Gesetzgebers, das Angebot ges[X.]häftsmäßiger Suizid-hilfe berge Gefahren für die Selbstbestimmung bei der Ents[X.]heidung über die Beendigung des eigenen Lebens, denen es zur Erfüllung einer st[X.]tli[X.]hen S[X.]hutzverpfli[X.]htung entgegenzuwirken gelte, beruht auf einer von [X.] wegen ni[X.]ht zu beanstandenden Grundlage.

(a) Die Eins[X.]hätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren ist verfassungsre[X.]htli[X.]h darauf zu überprüfen, ob sie auf einer hinrei[X.]hend gesi[X.]herten Grundlage beruhen (vgl. [X.] 123, 186 <241>). Je na[X.]h Eigenart des in Rede stehenden Sa[X.]hberei[X.]hs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Re[X.]htsgüter und den Mögli[X.]hkeiten des Gesetzgebers, si[X.]h ein hinrei[X.]hend si[X.]heres Urteil zu bilden, kann die verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltli[X.]hen Kontrolle rei[X.]hen (vgl. [X.] 50, 290 <332 f.> m.w.N.; 123, 186 <241>; 150, 1 <89 Rn. 173>).

Steht - wie hier - ein s[X.]hwerwiegender Eingriff in ein ho[X.]hrangiges Grundre[X.]ht in Frage, dürfen Unklarheiten in der Bewertung von Tatsa[X.]hen grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu Lasten des Grundre[X.]htsträgers gehen (vgl. [X.] 45, 187 <238>). Au[X.]h die S[X.]hutzpfli[X.]ht des St[X.]tes, deren Wahrnehmung das Verbot des § 217 StGB dient, bezieht si[X.]h indes auf gewi[X.]htige und im Rang glei[X.]hstehende verfassungsre[X.]htli[X.]he Güter. Das Ausmaß ihrer tatsä[X.]hli[X.]hen Gefährdung dur[X.]h Angebote ges[X.]häftsmäßiger Suizidhilfe ist - wie der Phänomenberei[X.]h "assistierter Suizid" insgesamt - na[X.]h übereinstimmenden Angaben der sa[X.]hkundigen [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung no[X.]h wenig erfors[X.]ht. Wissens[X.]haftli[X.]h gesi[X.]herte Erkenntnisse über die langfristigen Auswirkungen der Zulassung ges[X.]häftsmäßiger Suizidhilfe existieren ni[X.]ht. Bei dieser Sa[X.]hlage rei[X.]ht es aus, wenn si[X.]h der Gesetzgeber an einer sa[X.]hgere[X.]hten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismögli[X.]hkeiten orientiert hat (vgl. [X.] 50, 290 <333 f.>; 57, 139 <160>; 65, 1 <55>).

(b) Dana[X.]h hält die Gefahrenprognose des Gesetzgebers einer verfassungsre[X.]htli[X.]hen Prüfung stand. Der Gesetzgeber hat vertretbar von ges[X.]häftsmäßiger Suizidhilfe ausgehende Gefahren für die autonome Selbstbestimmung über das eigene Leben angenommen.

([X.]) Ein Suizidents[X.]hluss geht auf einen autonom gebildeten, freien Willen zurü[X.]k, wenn der Einzelne seine Ents[X.]heidung auf der Grundlage einer realitätsbezogenen, am eigenen Selbstbild ausgeri[X.]hteten Abwägung des Für und Wider trifft.

Eine freie Suizidents[X.]heidung setzt hierna[X.]h zunä[X.]hst die Fähigkeit voraus, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer akuten psy[X.]his[X.]hen Störung bilden und na[X.]h dieser Einsi[X.]ht handeln zu können. In der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverfassungsgeri[X.]hts ist anerkannt, dass der Freiheitsanspru[X.]h ni[X.]ht losgelöst von der tatsä[X.]hli[X.]hen Mögli[X.]hkeit zu freier Willensents[X.]hließung beurteilt werden kann (vgl. [X.] 58, 208 <224 f.>; 128, 282 <304 f.>; 142, 313 <340 Rn. 76 ff.>; 149, 293 <322 Rn. 74>).

Des Weiteren müssen dem Betroffenen alle ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte tatsä[X.]hli[X.]h bekannt sein. Erforderli[X.]h ist, dass er über sämtli[X.]he Informationen verfügt, er also in der Lage ist, auf einer hinrei[X.]henden Beurteilungsgrundlage realitätsgere[X.]ht das Für und Wider abzuwägen. Eine freie Willensbildung setzt hierbei insbesondere voraus, dass der Ents[X.]heidungsträger Handlungsalternativen zum Suizid erkennt, ihre jeweiligen Folgen bewertet und seine Ents[X.]heidung in Kenntnis aller erhebli[X.]hen Umstände und Optionen trifft. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei einer Einwilligung in eine Heilbehandlung. Au[X.]h hier müssen dem Betroffenen - um eine eigenverantwortli[X.]he und selbstbestimmte Ents[X.]heidung treffen zu können - die für die Einwilligung wesentli[X.]hen Umstände, eins[X.]hließli[X.]h bestehender Alternativen, bekannt sein (vgl. [X.] 128, 282 <301>; [X.]Z 102, 17 <22>; 106, 391 <394>; 168, 103 <108 Rn. 13>).

Voraussetzung ist zudem, dass der Betroffene keinen unzulässigen Einflussnahmen oder Dru[X.]k ausgesetzt ist (vgl. [X.] 128, 282 <301> für die Einwilligung in medizinis[X.]he Maßnahmen).

S[X.]hließli[X.]h kann von einem freien Willen nur dann ausgegangen werden, wenn der Ents[X.]hluss, aus dem Leben zu s[X.]heiden, von einer gewissen "Dauerhaftigkeit" und "inneren Festigkeit" getragen ist (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 2019 - 5 [X.] -, NJW 2019, [X.]092 <3093 f.> m.w.N.). Na[X.]h Darlegung der sa[X.]hkundigen [X.] beruhen Suizidwüns[X.]he regelmäßig auf einem komplexen Motivbündel. Das Verlangen zu sterben ist häufig ambivalent und we[X.]hselhaft. Empiris[X.]he Daten belegen insoweit, dass ein kurzfristig gefasster Suizidents[X.]hluss - wenn die Selbsttötung misslingt - im Na[X.]hhinein von den Betroffenen selbst in etwa 80 bis 90 % der Fälle als Fehlents[X.]heidung gewertet und revidiert wird. Suizidwüns[X.]he sind dana[X.]h - selbst wenn sie si[X.]h von außen als plausible bilanzierende Ents[X.]heidung darstellen - ganz überwiegend von begrenzter Dauer und ni[X.]ht anhaltend. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit ist au[X.]h na[X.]h Ansi[X.]ht der sa[X.]hkundigen [X.] geeignet, die Ernsthaftigkeit eines Suizidwuns[X.]hes na[X.]hzuvollziehen und si[X.]herzustellen, dass er ni[X.]ht etwa auf einer vorübergehenden Lebenskrise beruht.

([X.]) Na[X.]h Eins[X.]hätzung der sa[X.]hkundigen [X.] bilden psy[X.]his[X.]he Erkrankungen eine erhebli[X.]he Gefahr für eine freie Suizidents[X.]heidung. Ihren Ausführungen zufolge liegen na[X.]h weltweit dur[X.]hgeführten empiris[X.]hen Untersu[X.]hungen in rund 90 % der tödli[X.]hen Suizidhandlungen psy[X.]his[X.]he Störungen, insbesondere in Form einer Depression (in etwa 40 bis 60 % der Fälle), vor. Depressionen, die häufig - selbst für Ärzte - s[X.]hwer zu erkennen sind, führen bei etwa 20 bis 25 % der Suizidenten zu einer einges[X.]hränkten Einwilligungsfähigkeit (vgl. [X.] u.a., Patientenselbstbestimmung und Selbstbestimmungsfähigkeit, 2008, [X.]6, 180 m.w.N.; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 5. Dezember 1995 - [X.] -, NJW 1996, [X.]18 <919>; Cording/[X.], [X.] (9) 2009, [X.]0 <1072 ff.>). Vor allem unter betagten und s[X.]hwer erkrankten Mens[X.]hen ist der Anteil depressiver Suizidenten groß; bei ihnen steigt mit Auftreten einer Depression das Risiko suizidaler Gedanken an.

Ein weiterer wesentli[X.]her Risikofaktor für eine freie Suizidents[X.]heidung besteht in einer unzurei[X.]henden Aufklärung. Die sa[X.]hkundigen [X.] haben insoweit ausgeführt, dass der Wuns[X.]h zu sterben sehr häufig von Fehlvorstellungen sowie unrealistis[X.]hen Annahmen und Ängsten getragen werde. Demgegenüber würden Suizidwüns[X.]he regelmäßig überda[X.]ht und zurü[X.]kgenommen, wenn der Suizidwillige über seine Lage und bestehende Handlungsalternativen aufgeklärt werde. Eine freie Ents[X.]heidung setzt daher zwingend eine umfassende Beratung und Aufklärung hinsi[X.]htli[X.]h mögli[X.]her Ents[X.]heidungsalternativen voraus, um si[X.]herzustellen, dass der Suizidwillige ni[X.]ht von Fehleins[X.]hätzungen geleitet, sondern tatsä[X.]hli[X.]h in die Lage versetzt wird, eine realitätsbezogene, rationale Eins[X.]hätzung der eigenen Situation vorzunehmen. Nur auf diese Weise wird si[X.]hergestellt, dass si[X.]h der Betroffene - in Kenntnis aller relevanten Umstände - für den eigenen Tod ents[X.]heiden kann.

S[X.]hließli[X.]h kann eine freie Suizidents[X.]heidung - neben Zwang, Drohung oder Täus[X.]hung (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 2019 - 5 [X.] -, NJW 2019, [X.]092 <3094> m.w.N.) - na[X.]h Darlegung der sa[X.]hkundigen [X.] au[X.]h dur[X.]h sonstige Formen der Einflussnahme beeinträ[X.]htigt werden, wenn diese geeignet sind, eine reflektierte, abwägende Ents[X.]heidung orientiert am eigenen Selbstbild zu verhindern oder wesentli[X.]h zu beeinträ[X.]htigen. Insbesondere psy[X.]ho[X.] Aspekte und die Interaktion zwis[X.]hen dem [X.] und seinem Umfeld können eine suizidale Entwi[X.]klung ebenso bedingen und fördern wie soziologis[X.]he Faktoren.

([X.][X.]) Vor diesem Hintergrund beruht die Annahme des Gesetzgebers, die Autonomie und damit das Leben seien dur[X.]h eine gesetzli[X.]h uneinges[X.]hränkte ges[X.]häftsmäßige Suizidhilfe gefährdet, auf einer hinrei[X.]hend tragfähigen Grundlage (α). Glei[X.]hes gilt für die Eins[X.]hätzung, dass si[X.]h die ges[X.]häftsmäßige Suizidhilfe als normale Form der [X.] insbesondere für alte und kranke Mens[X.]hen etablieren könne, die geeignet sei, autonomiegefährdende [X.] Pressionen zu entfalten (β).

(α) Na[X.]h dem Ergebnis der mündli[X.]hen Verhandlung hat si[X.]h die Eins[X.]hätzung des Gesetzgebers jedenfalls als vertretbar erwiesen, dass die bis zum Inkrafttreten von § 217 StGB bestehende Praxis ges[X.]häftsmäßiger Suizidhilfe in [X.] ni[X.]ht geeignet war, die Willens- und damit die Selbstbestimmungsfreiheit in jedem Fall zu wahren. So hat der Vorsitzende des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung erläutert, dass im Vorfeld einer Suizidbegleitung zwar dur[X.]h den Arzt, der das Rezept für das [X.] wirkende Medikament ausstellte, geprüft wurde, ob Anhaltspunkte für eine Eins[X.]hränkung der Einsi[X.]hts- oder Urteilsfähigkeit des Betroffenen vorlagen. Im Übrigen erfolgte die Prüfung, ob ein Suizidwuns[X.]h auf einen freien Willen zurü[X.]kgeht, jedo[X.]h auf der Grundlage ni[X.]ht näher na[X.]hvollziehbarer Plausibilitätsgesi[X.]htspunkte; insbesondere wurde bei Vorliegen körperli[X.]her oder psy[X.]his[X.]her Erkrankungen au[X.]h ohne Kenntnis der medizinis[X.]hen Unterlagen des [X.] und ohne Si[X.]herstellung einer fa[X.]härztli[X.]hen Untersu[X.]hung, Beratung und Aufklärung Suizidhilfe geleistet. Die Annahme des Gesetzgebers, dass bei einer Einbeziehung ges[X.]häftsmäßig handelnder Suizidhelfer Leistungen im Vordergrund stehen, die der Dur[X.]hführung des Suizids dienen, und deshalb die freie Willensbildung und die Ents[X.]heidungsfindung ni[X.]ht hinrei[X.]hend si[X.]hergestellt sind, ist hierna[X.]h plausibel.

(β) Au[X.]h die Eins[X.]hätzung des Gesetzgebers, dass ges[X.]häftsmäßige Suizidhilfe zu einer "gesells[X.]haftli[X.]hen Normalisierung" der Suizidhilfe führen und si[X.]h der assistierte Suizid als normale Form der [X.] insbesondere für alte und kranke Mens[X.]hen etablieren könne, die geeignet sei, autonomiegefährdende [X.] Pressionen auszuüben, ist na[X.]hvollziehbar. Ni[X.]ht zuletzt angesi[X.]hts steigenden Kostendru[X.]ks in den Pflege- und Gesundheitssystemen ist es ni[X.]ht unplausibel, dass einer ungeregelten Zulassung der ges[X.]häftsmäßigen Sterbe- und Suizidhilfe diese Wirkung zukommen kann. Ebenso darf es der Gesetzgeber als Gefahr einer Normalisierung der Suizidhilfe ansehen, dass Personen dur[X.]h ihr gesells[X.]haftli[X.]hes und familiäres Umfeld in die Situation gebra[X.]ht werden können, si[X.]h gegen ihren Willen mit der Frage der Selbsttötung auseinan[X.]etzen zu müssen, und mit Verweis auf Nützli[X.]hkeiten unter Erwartungsdru[X.]k zu geraten.

Die der Prognose des Gesetzgebers zugrundeliegende Annahme, dass ges[X.]häftsmäßig angebotene Suizidhilfe zu einem Anstieg der Selbsttötungen alter und kranker Mens[X.]hen unter Inanspru[X.]hnahme dieser Dienstleistung führt, beruht auf einer hinrei[X.]henden Grundlage ([X.]). Wennglei[X.]h dieser Anstieg für si[X.]h genommen kein Na[X.]hweis für eine gesells[X.]haftli[X.]he Normalisierung und autonomiegefährdende [X.] Pressionen ist (ββ), bestehen denno[X.]h hinrei[X.]hende Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Selbstbestimmung dur[X.]h ein ni[X.]ht reguliertes Angebot ges[X.]häftsmäßiger Suizidhilfe (γγ).

([X.]) In der [X.] erfasst das [X.] zurü[X.]kgehend bis in das [X.] Fälle von Suizidhilfe. Aus den Todesursa[X.]henstatistiken 2009 und 2014 geht hervor, dass seit 1998 ein stetiger Anstieg assistierter Suizide von Personen mit Wohnsitz in der [X.] zu verzei[X.]hnen ist und si[X.]h die Zahl in den Jahren 2009 bis 2014 mehr als verdoppelte: 2009 nahmen bei 62.476 Todesfällen knapp 297 Personen mit Wohnsitz in der [X.] Suizidhilfe in Anspru[X.]h (dies entspri[X.]ht 0,5 %), 2014 waren es bei 63.938 Todesfällen 742 Personen (dies entspri[X.]ht 1,2 %). Im Verglei[X.]h zum Vorjahr ist die Zahl der Suizidbegleitungen 2014 um 26 % gestiegen. [X.] stieg die Zahl der assistierten Suizide bei 64.964 Todesfällen no[X.]hmals, und zwar auf 928 an (dies entspri[X.]ht 1,4 %). Im Zeitraum von 2005 bis 2009 war etwa die Hälfte der [X.] Jahre und älter, im Zeitraum von 2010 bis 2014 stieg der prozentuale Anteil der 85- bis 94-jährigen Suizidenten von [X.]a. 20 % (in den Jahren 2005 bis 2009) auf etwa 26 % an (vgl. [X.], Todesursa[X.]henstatistik 2014, [X.], A[X.]ildung [X.]). Begleitete Suizide wurden vorwiegend bei Vorliegen körperli[X.]her Krankheiten dur[X.]hgeführt, insbesondere bei Krebserkrankungen und neurodegenerativen Krankheiten.

In den [X.] und in [X.], wo au[X.]h aktive Sterbehilfe geleistet wird, kann ebenfalls ein Anstieg festgestellt werden. In den [X.] ist - wie si[X.]h aus den Jahresberi[X.]hten der regionalen Kontrollkommissionen für Sterbehilfe ergibt - in den Jahren 2002 bis 2016 die Zahl der gemeldeten Fälle von Sterbe- und Suizidhilfe von 1.882 Fällen im Jahr 2002 auf 6.091 Fälle im [X.] angestiegen. Sterbe- und Suizidhilfe ma[X.]hten im [X.] 4 % aller Todesfälle aus (vgl. [X.] für Sterbehilfe, Jahresberi[X.]ht 2016, [X.] 4); 2002 lag der Anteil bei insgesamt 142.355 Todesfällen no[X.]h bei 1,32 %. Aus dem Jahresberi[X.]ht für das [X.] ergibt si[X.]h weiter, dass über die Hälfte der [X.] 70 Jahre und älter war; au[X.]h in den [X.] gaben vorwiegend s[X.]hwere körperli[X.]he Erkrankungen den Anlass für die Inanspru[X.]hnahme von Sterbe- und Suizidhilfe.

Ähnli[X.]h verhält si[X.]h die Entwi[X.]klung in [X.]. Hier hat si[X.]h die Zahl der gemeldeten Fälle von Sterbe- und Suizidhilfe im Zeitraum von 2002/2003 bis 2015 nahezu vera[X.]htfa[X.]ht (von 259 Fällen in den Jahren 2002/2003 auf 2.022 Fälle im Jahr 2015, vgl. hierzu die Beri[X.]hte der Federale Controle- en Evaluatie[X.]ommissie Euthanasie für die Jahre 2002/2003 und 2014/2015). Sie ma[X.]hten [X.] 1,3 %, im Jahr 2013 1,7 % (vgl. den Beri[X.]ht der Federale Controle- en Evaluatie[X.]ommissie Euthanasie für die [X.], [X.] 14) sowie in den Jahren 2014 und 2015 1,8 % aller Todesfälle aus (vgl. den Beri[X.]ht der Federale Controle- en Evaluatie[X.]ommissie Euthanasie für die Jahre 2014/2015, [X.] 19); für den Beri[X.]htszeitraum 2002/2003 lag der Anteil no[X.]h bei 0,2 % aller Todesfälle (vgl. den Beri[X.]ht der Federale Controle- en Evaluatie[X.]ommissie Euthanasie für die Jahre 2002/2003, [X.] 13). Au[X.]h in [X.] wird Sterbehilfe überwiegend von älteren, s[X.]hwer erkrankten Mens[X.]hen in Anspru[X.]h genommen (vgl. den Beri[X.]ht der Federale Controle- en Evaluatie[X.]ommissie Euthanasie für die Jahre 2014/2015, [X.] 5, 6).

Zu der Frage, ob und inwiefern die ansteigenden Zahlen der Suizid- beziehungsweise Sterbehilfe in der [X.], den [X.] und [X.] au[X.]h auf eine zunehmende Anzahl an [X.] aus dem Ausland zurü[X.]kzuführen ist, existieren no[X.]h keine hinrei[X.]henden empiris[X.]hen Studien (eine au[X.]h aus diesem Grund steigende Anzahl von assistierten Suiziden in der [X.] in den Jahren 2008 bis 2012 sehen z. [X.]/Mausba[X.]h/Reis[X.]h/Barts[X.]h, J Med Ethi[X.]s 2015 <41>, [X.]11 <613, 616>). Deshalb können entspre[X.]hende Zahlen bei der Bewertung des Anstiegs ni[X.]ht in Ansatz gebra[X.]ht werden.

(ββ) Zwar gibt es na[X.]h gegenwärtigem Stand der Wissens[X.]haft keinen Beweis für von ges[X.]häftsmäßiger Suizidhilfe ausgehende [X.] Pressionen auf alte und kranke Mens[X.]hen. So liegt es nahe, dass etwa au[X.]h Faktoren wie der zu beoba[X.]htende Forts[X.]hritt in der Medizin und die gestiegene Lebenserwartung der Mens[X.]hen einen Einfluss auf die individuelle Ents[X.]heidung für die Inanspru[X.]hnahme von Sterbe- oder Suizidhilfe haben könnten (vgl. au[X.]h [X.], Pretty v. [X.], Urteil vom 29. April 2002, Nr. 2346/02, § 65), es existieren hierzu jedo[X.]h bisher keine statistis[X.]hen Erhebungen. Der Anstieg kann zudem mit einer größeren Akzeptanz der Sterbe- und Suizidhilfe in der Gesells[X.]haft, der Stärkung des Selbstbestimmungsre[X.]hts oder dem gewa[X.]hsenen Bewusstsein erklärt werden, dass der eigene Tod ni[X.]ht mehr als unbeeinflussbares S[X.]hi[X.]ksal hingenommen werden muss.

(γγ) Glei[X.]hwohl durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass von einem unregulierten Angebot ges[X.]häftsmäßiger Suizidhilfe Gefahren für die Selbstbestimmung in Form von [X.] Pressionen ausgehen können. Die sa[X.]hkundigen [X.] haben in der mündli[X.]hen Verhandlung insoweit auf die [X.] und den US-amerikanis[X.]hen Bundesst[X.]t [X.] verwiesen, wo eine Entwi[X.]klung hin zu einer Verankerung der Suizid- und Sterbehilfe im Pflege- und Gesundheitswesen zu beoba[X.]hten sei: In den [X.] werde in Alters- und Pflegeheimen inzwis[X.]hen offen Sterbehilfe angeboten, weswegen si[X.]h ältere Mens[X.]hen in grenznahen Regionen s[X.]hon dazu veranlasst gesehen hätten, na[X.]h [X.] in entspre[X.]hende Einri[X.]htungen auszuwei[X.]hen. In der Gesundheitspolitik von [X.] greife bereits ein Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot, das bei terminalen Erkrankungen die Kostenübernahme für bestimmte medizinis[X.]he Therapien auss[X.]hließe, demgegenüber aber die Erstattung der Ausgaben für einen assistierten Suizid vorsehe. Diese Ansätze spre[X.]hen für die Gefahr, dass si[X.]h Sterbe- und Suizidhilfe - au[X.]h angesi[X.]hts des steigenden Kostendru[X.]ks in den Pflege- und Gesundheitssystemen - zu normalen Formen der [X.] in einer Gesells[X.]haft entwi[X.]keln können, die geeignet sind, [X.] Pressionen zu begründen und individuelle Wahlmögli[X.]hkeiten und Ents[X.]heidungsspielräume zu verengen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Versorgungslü[X.]ken in der Medizin und der Pflege geeignet sind, Ängste vor dem Verlust der Selbstbestimmung hervorzurufen und dadur[X.]h Suizidents[X.]hlüsse zu fördern.

Au[X.]h die einem Suizid häufig zugrundeliegende Motivationslage stützt na[X.]h Auffassung der sa[X.]hkundigen [X.] die Eins[X.]hätzung des Gesetzgebers. Wi[X.]htiges Motiv für einen assistierten Suizid sei der Wuns[X.]h, Angehörigen oder [X.] ni[X.]ht zur Last zu f[X.]. Daten aus [X.] zeigten insoweit, dass von den Personen, die im Jahr 2017 ärztli[X.]h assistierten Suizid begingen, 55,2 % als Grund ihrer Ents[X.]heidung die Sorge vor den Belastungen für ihre Familie, Freunde und Pfleger nannten (vgl. [X.] Health Authority, [X.] 2017 Data Summary, [X.]). Für die Jahre 1998 bis 2016 sei ein Dur[X.]hs[X.]hnittswert von 42,2 % ermittelt worden (vgl. [X.] Health Authority, [X.] 2017 Data Summary, [X.]). Dass die Sorge, anderen, insbesondere Angehörigen, zur Last zu f[X.], ein wi[X.]htiger Beweggrund sei, belege ferner eine Untersu[X.]hung des Instituts für Ges[X.]hi[X.]hte der Medizin und Ethik in der Medizin der [X.] - [X.]smedizin [X.] -, die anhand von 118 publizierten Fallbes[X.]hreibungen des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] aus den Jahren 2010 bis 2013 retrospektiv Diagnosen und Motive der Personen analysierte, die eine Suizidhilfe dur[X.]h den Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] in Anspru[X.]h nahmen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Deuts[X.]he Medizinis[X.]he Wo[X.]hens[X.]hrift 2016, [X.] e32 ). Aus der Studie ergebe si[X.]h, dass fast ein Viertel der Suizidenten angab, ni[X.]ht von fremder Hilfe abhängig sein beziehungsweise Angehörigen ni[X.]ht zur Last f[X.] zu wollen.

Altruistis[X.]he Beweggründe, die Anlass zu einem selbstbestimmten Suizid geben, entziehen si[X.]h zwar grundsätzli[X.]h einer Bewertung (vgl. Rn. 210). Aus dem Bedürfnis, keine Last für die Familie oder für die Gesells[X.]haft darzustellen, durfte der Gesetzgeber aber den S[X.]hluss ziehen, dass si[X.]h gerade ältere und kranke Mens[X.]hen dur[X.]h in der Gesells[X.]haft etablierte Angebote zur vorzeitigen [X.] veranlasst sehen könnten, sol[X.]he Angebote unter Zurü[X.]kstellung der persönli[X.]hen, am eigenen Selbstbild orientierten Vorstellungen anzunehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass si[X.]h na[X.]h Eins[X.]hätzung der sa[X.]hkundigen [X.] die Frage, inwieweit gesells[X.]haftli[X.]he Bedingungen und Einflüsse unterhalb der S[X.]hwelle von Zwang, Täus[X.]hung und Drohung auf eine Suizidents[X.]heidung handlungsleitend wirken können, bislang wissens[X.]haftli[X.]her und empiris[X.]her Erfassung entzieht.

[X.]) Die Regelung des § 217 StGB stellt als Strafnorm grundsätzli[X.]h ein geeignetes Instrument des Re[X.]htsgüters[X.]hutzes dar, weil das strafbewehrte Verbot gefahrträ[X.]htiger Handlungsweisen den erstrebten Re[X.]htsgüters[X.]hutz zumindest fördern kann (vgl. [X.] 90, 145 <172>; allgemein zum Kriterium der Geeignetheit [X.] 30, 292 <316>; 33, 171 <187>).

Die Eignung wird ni[X.]ht dadur[X.]h in Frage gestellt, dass der straffrei verbleibenden ni[X.]ht ges[X.]häftsmäßigen Suizidhilfe, insbesondere im Fall von Angehörigen als Suizidhelfern, na[X.]h Auffassung einzelner Bes[X.]hwerdeführer ein mindestens ebenso großes Gefahrenpotenzial für die Selbstbestimmung des Einzelnen innewohnt wie der ges[X.]häftsmäßigen Suizidhilfe dur[X.]h Außenstehende. Die Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, nur einer bestimmten von mehreren Gefahrenquellen zu begegnen, vermag Lü[X.]ken des Re[X.]htsgüters[X.]hutzes zu begründen. Soweit der S[X.]hutz rei[X.]ht, wird seine Eignung dadur[X.]h aber ni[X.]ht infrage gestellt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, Rn. 73).

Das Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist au[X.]h ni[X.]ht deshalb ungeeignet, die mit ihm verfolgten Zwe[X.]ke zu errei[X.]hen, weil es mögli[X.]herweise im Einzelfall dur[X.]h eine grenzübers[X.]hreitende Organisation der Suizidhilfe unter Einbindung von na[X.]h § 217 Abs. 2 StGB als Teilnehmer straffrei verbleibenden Personen umgangen werden könnte. Im Einzelfall unter besonderen Bedingungen straffrei verbleibende Mögli[X.]hkeiten ges[X.]häftsmäßiger Suizidhilfe vermögen die generelle Eignung des § 217 StGB, das Leben und die Autonomie potentiell suizidwilliger Personen zu s[X.]hützen, ni[X.]ht zu entkräften (vgl. au[X.]h [X.] 96, 10 <23>). Die Straffreiheit ges[X.]häftsmäßig handelnder Suizidhelfer im Ausland ist Folge der begrenzten Regelungshoheit des Gesetzgebers. Dass Angehörige und sonst nahestehende Personen im Sinne des § 217 Abs. 2 StGB im Fall der Teilnahme an einer aus dem Ausland heraus organisierten ges[X.]häftsmäßigen Suizidhilfe straffrei gestellt sind, geht auf eine bewusste Ents[X.]heidung des Gesetzgebers zurü[X.]k (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.] 19).

[X.][X.]) Ob die Regelung des § 217 StGB erforderli[X.]h ist, um die legitimen S[X.]hutzanliegen des Gesetzgebers zu errei[X.]hen, mag mit Bli[X.]k auf die mangelnden empiris[X.]hen Befunde zur Effektivität alternativer, weniger eingriffsintensiver S[X.]hutzmaßnahmen, wie sie au[X.]h im Gesetzgebungsverfahren erwogen wurden (vgl. dazu Rn. 10 ff. sowie BTDru[X.]ks 18/5373, [X.] 13 f.), zweifelhaft sein. Das kann hier jedo[X.]h offenbleiben.

[X.]) Die von der Vors[X.]hrift ausgehende Eins[X.]hränkung des aus dem allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht abzuleitenden Re[X.]hts auf selbstbestimmtes Sterben ist jedenfalls ni[X.]ht angemessen. Eins[X.]hränkungen individueller Freiheit sind nur dann angemessen, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen no[X.]h in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwa[X.]hsenden Vorteilen steht (1). Dieses Maß übers[X.]hreitet die von § 217 StGB für den [X.] ausgehende Belastung. Die Strafbarkeit der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung hat zur Folge, dass das Re[X.]ht auf Selbsttötung als Ausprägung des Re[X.]hts auf selbstbestimmtes Sterben in bestimmten Konstellationen faktis[X.]h weitgehend entleert ist. Dadur[X.]h wird die Selbstbestimmung am Lebensende in einem wesentli[X.]hen Teilberei[X.]h außer [X.] gesetzt, was mit der existentiellen Bedeutung dieses Grundre[X.]hts ni[X.]ht in Einklang steht (2).

(1) Angemessen ist eine Freiheitseins[X.]hränkung nur dann, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen no[X.]h in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwa[X.]hsenden Vorteilen steht (vgl. [X.] 76, 1 <51>). Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwis[X.]hen den [X.], deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundre[X.]hte dient, und den Auswirkungen auf die Re[X.]htsgüter der davon Betroffenen notwendig (vgl. [X.] 92, 277 <327>). Hierbei müssen die Interessen des Gemeinwohls umso gewi[X.]htiger sein, je empfindli[X.]her der Einzelne in seiner Freiheit beeinträ[X.]htigt wird (vgl. [X.] 36, 47 <59>; 40, 196 <227>; [X.], Das St[X.]tsre[X.]ht der Bundesrepublik [X.], [X.]/2, 1994, [X.]90). Andererseits wird der Gemeins[X.]haftss[X.]hutz umso dringli[X.]her, je größer die Na[X.]hteile und Gefahren sind, die aus gänzli[X.]h freier Grundre[X.]htsausübung erwa[X.]hsen können (vgl. [X.] 7, 377 <404 f.>). Diese Prüfung am Maßstab des Übermaßverbots kann dazu führen, dass der an si[X.]h in legitimer Weise angestrebte S[X.]hutz zurü[X.]kstehen muss, wenn das eingesetzte Mittel zu einer unangemessenen Beeinträ[X.]htigung der Re[X.]hte des Betroffenen führen würde. Nur so kann die Prüfung der Angemessenheit st[X.]tli[X.]her Eingriffe ihren Sinn erfüllen, geeignete und gegebenenfalls erforderli[X.]he Maßnahmen einer gegenläufigen Kontrolle mit Bli[X.]k darauf zu unterwerfen, ob die eingesetzten Mittel unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der davon ausgehenden Grundre[X.]htsbes[X.]hränkungen für den Betroffenen no[X.]h in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadur[X.]h errei[X.]hbaren Re[X.]htsgüters[X.]hutz stehen (vgl. [X.] 90, 145 <185>).

Dabei unterliegt die Ents[X.]heidung des Gesetzgebers einer hohen Kontrolldi[X.]hte, wenn, wie im Fall des zur Prüfung gestellten Verbots der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, s[X.]hwere Grundre[X.]htseingriffe in Frage stehen (vgl. [X.] 45, 187 <238>). Die existentielle Bedeutung, die der Selbstbestimmung speziell für die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität im Umgang mit dem eigenen Leben zukommt (vgl. dazu Rn. 209), legt dem Gesetzgeber strenge Bindungen bei der normativen Ausgestaltung eines S[X.]hutzkonzepts im Zusammenhang mit der Suizidhilfe auf.

(2) Mit dem Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung dur[X.]h § 217 StGB hat der Gesetzgeber die si[X.]h aus der existentiellen Bedeutung des Selbstbestimmungsre[X.]hts ergebenden Grenzen für eine Eins[X.]hränkung dieses Re[X.]hts übers[X.]hritten. Zwar vermag der hohe verfassungsre[X.]htli[X.]he Rang der Re[X.]htsgüter Autonomie und Leben, die § 217 StGB s[X.]hützen will, den Einsatz des Strafre[X.]hts - au[X.]h in Form abstrakter Gefährdungsdelikte - grundsätzli[X.]h zu legitimieren (a). Die Straflosigkeit der Selbsttötung und der Hilfe dazu steht als Ausdru[X.]k der verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Anerkennung individueller Selbstbestimmung jedo[X.]h ni[X.]ht zur freien Disposition des Gesetzgebers (b). Das strafre[X.]htli[X.]he Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verengt die Mögli[X.]hkeiten einer assistierten Selbsttötung in einem sol[X.]hen Umfang, dass dem Einzelnen in diesem Berei[X.]h der Selbstbestimmung faktis[X.]h kein Raum zur Wahrnehmung verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Freiheit verbleibt ([X.]).

(a) Der hohe verfassungsre[X.]htli[X.]he Rang der Re[X.]htsgüter Autonomie und Leben, die § 217 StGB s[X.]hützen will, vermag den Einsatz des Strafre[X.]hts grundsätzli[X.]h zu legitimieren.

Bei der st[X.]tli[X.]hen Aufgabe, ein geordnetes mens[X.]hli[X.]hes Zusammenleben dur[X.]h S[X.]hutz der elementaren Werte des Gemeins[X.]haftslebens zu s[X.]haffen, zu si[X.]hern und dur[X.]hzusetzen, kommt dem Strafre[X.]ht eine unverzi[X.]htbare Funktion zu (vgl. [X.] 123, 267 <408>). Im Einzelfall kann es die S[X.]hutzpfli[X.]ht des St[X.]tes insbesondere gebieten, re[X.]htli[X.]he Regelungen so auszugestalten, dass bereits die Gefahr von Grundre[X.]htsverletzungen eingedämmt wird (vgl. [X.] 49, 89 <142>).

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung das Konzept eines berei[X.]hsspezifis[X.]hen Re[X.]htsgüters[X.]hutzes. § 217 StGB verbietet das ges[X.]häftsmäßige Gewähren, Vers[X.]haffen oder Vermitteln einer Gelegenheit zur Selbsttötung als das Leben abstrakt gefährdende Handlung (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.], 14; vgl. au[X.]h Rn. 25). Das abstrakte Gefährdungsdelikt ist ein idealtypis[X.]hes Instrument für einen vorbeugenden Re[X.]htsgüters[X.]hutz. Es wirkt Gefahrenquellen in Form typisierter Risiken entgegen, ohne dass ein konkretes S[X.]hutzgut in seiner Existenz oder Si[X.]herheit effektiv betroffen zu sein brau[X.]ht (vgl. dazu bereits Rn. 25; [X.], in: S[X.]hönke/[X.], StGB, 30. Aufl. 2019, Vor § 306 Rn. 4; vgl. au[X.]h [X.] 90, 145 <203 f.>, abw. Meinung [X.]; [X.], Verhältnismäßigkeit und Grundre[X.]htss[X.]hutz im Präventionsstrafre[X.]ht, 2014, [X.] 410).

Dur[X.]h diese Vorverlagerung des strafre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzes werden zwar notwendigerweise au[X.]h Verhaltensweisen strafbewehrt, die im konkreten Einzelfall bei rü[X.]kwirkender Betra[X.]htung gar ni[X.]ht zu einer Gefährdung hätten führen können (vgl. Stä[X.]helin, [X.] im [X.]st[X.]t, 1998, [X.]4; Lagodny, Strafre[X.]ht vor den S[X.]hranken der Grundre[X.]hte, 1996, [X.] 186). [X.]re[X.]htli[X.]h ist der Gesetzgeber aber grundsätzli[X.]h ni[X.]ht gehindert, aus [X.] Gründen Handlungen, die ledigli[X.]h generell geeignet sind, Re[X.]htsgüter zu gefährden, unter Umständen s[X.]hon in einem frühen Stadium zu unterbinden (vgl. [X.] 28, 175 <186, 188 f.>; 90, 145 <184>; vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, Rn. 92; kritis[X.]h [X.] 90, 145 <205 f.>, abw. Meinung [X.]). Anderenfalls nähme man dem Gesetzgeber die Mögli[X.]hkeit, Gefahren für ho[X.]hrangige Re[X.]htsgüter zu begegnen, die aufgrund fehlender gesi[X.]herter wissens[X.]haftli[X.]her oder empiris[X.]her Erkenntnisse ni[X.]ht exakt eins[X.]hätzbar sind (vgl. [X.], Verfassung und Strafe, 1998, [X.] 572 f.). Im Einzelfall wird die Bere[X.]htigung zum Rü[X.]kgriff auf den abstrakten Re[X.]htsgüters[X.]hutz maßgebli[X.]h dur[X.]h die Bedeutung des zu s[X.]hützenden Re[X.]htsguts bestimmt (vgl. [X.], [X.], [X.]5 <882>).

Der hohe Rang, den die Verfassung dem Leben und der Autonomie beimisst, ist dana[X.]h grundsätzli[X.]h geeignet, deren effektiven präventiven S[X.]hutz zu legitimieren, zumal ihnen im Berei[X.]h der Suizidhilfe besondere Gefahren drohen. Die empiris[X.]h gestützte Fragilität eines Selbsttötungsents[X.]hlusses (vgl. dazu Herdegen, in: [X.]/[X.], [X.], Art. 1 Abs. 1 Rn. 89 ) wiegt gerade deshalb beson[X.] s[X.]hwer, weil si[X.]h Ents[X.]heidungen über das eigene Leben naturgemäß dadur[X.]h auszei[X.]hnen, dass ihre Umsetzung unumkehrbar ist.

(b) Der legitime Einsatz des Strafre[X.]hts zum S[X.]hutz der autonomen Ents[X.]heidung des Einzelnen über die Beendigung seines Lebens findet seine Grenze aber dort, wo die freie Ents[X.]heidung ni[X.]ht mehr ges[X.]hützt, sondern unmögli[X.]h gema[X.]ht wird.

Die Straflosigkeit der Selbsttötung und der Hilfe dazu steht als Ausdru[X.]k der verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Anerkennung individueller Selbstbestimmung ni[X.]ht zur freien Disposition des Gesetzgebers. Der [X.]ordnung des Grundgesetzes liegt ein Mens[X.]henbild zugrunde, das von der Würde des Mens[X.]hen und der freien Entfaltung der Persönli[X.]hkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist (vgl. [X.] 32, 98 <107 f.>; 108, 282 <300>; 128, 326 <376>; 138, 296 <339 Rn. 109>). Dieses Mens[X.]henbild hat Ausgangspunkt jedes regulatoris[X.]hen Ansatzes zu sein.

Die st[X.]tli[X.]he S[X.]hutzpfli[X.]ht zugunsten der Selbstbestimmung und des Lebens kann folgeri[X.]htig erst dort gegenüber dem Freiheitsre[X.]ht des Einzelnen den Vorrang erhalten, wo dieser Einflüssen ausgeliefert ist, die die Selbstbestimmung über das eigene Leben gefährden. Diesen Einflüssen darf die Re[X.]htsordnung dur[X.]h Vorsorge und dur[X.]h Si[X.]herungsinstrumente entgegentreten. [X.] dessen ist die Ents[X.]heidung des Einzelnen, entspre[X.]hend seinem Verständnis von der Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz dem Leben ein Ende zu setzen, hingegen als Akt autonomer Selbstbestimmung anzuerkennen.

Die Anerkennung des Re[X.]hts auf selbstbestimmtes Sterben versagt dem Gesetzgeber ni[X.]ht, allgemeine Suizidprävention zu betreiben und insbesondere krankheitsbedingten Selbsttötungswüns[X.]hen dur[X.]h den Ausbau und die Stärkung palliativmedizinis[X.]her Behandlungsangebote entgegenzuwirken. Der St[X.]t genügt seiner S[X.]hutzpfli[X.]ht für ein Leben in Autonomie gerade ni[X.]ht allein dadur[X.]h, dass er Angriffe unterbindet, die diesem von anderen Mens[X.]hen drohen. Er muss au[X.]h denjenigen Gefahren für die Autonomie und das Leben entgegentreten, die in den gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen begründet liegen und eine Ents[X.]heidung des Einzelnen für die Selbsttötung und gegen das Leben beeinflussen können (vgl. [X.] 88, 203 <258> für das ungeborene Leben).

Der Gesetzgeber darf si[X.]h seinen sozialpolitis[X.]hen Verpfli[X.]htungen aber ni[X.]ht dadur[X.]h entziehen, dass er autonomiegefährdenden Risiken dur[X.]h die vollständige Suspendierung individueller Selbstbestimmung entgegenzuwirken su[X.]ht. Er kann weder Defiziten der medizinis[X.]hen Versorgung und der sozialpolitis[X.]hen Infrastruktur no[X.]h negativen Ers[X.]heinungsformen medizinis[X.]her Überversorgung, die jeweils geeignet sind, Ängste vor dem Verlust der Selbstbestimmung zu s[X.]hüren und Selbsttötungsents[X.]hlüsse zu fördern, dadur[X.]h begegnen, dass er das verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Re[X.]ht auf Selbstbestimmung außer [X.] setzt. Dem Einzelnen muss die Freiheit verbleiben, auf die Erhaltung des Lebens zielende Angebote auszus[X.]hlagen und eine seinem Verständnis von der Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz entspringende Ents[X.]heidung, das eigene Leben mit Hilfe bereitstehender Dritter zu beenden, umzusetzen. Ein gegen die Autonomie geri[X.]hteter Lebenss[X.]hutz wi[X.]pri[X.]ht dem Selbstverständnis einer Gemeins[X.]haft, in der die Würde des Mens[X.]hen im Mittelpunkt der Werteordnung steht, und die si[X.]h damit zur A[X.]htung und zum S[X.]hutz der freien mens[X.]hli[X.]hen Persönli[X.]hkeit als oberstem Wert ihrer Verfassung verpfli[X.]htet. Angesi[X.]hts der existentiellen Bedeutung, die der Freiheit zur Selbsttötung für die selbstbestimmte Wahrung der Persönli[X.]hkeit zukommen kann, muss die Mögli[X.]hkeit hierzu bei realitätsgere[X.]hter Betra[X.]htung immer gewährleistet sein (vgl. Rn. 208 ff.).

([X.]) Diesen verfassungsre[X.]htli[X.]h zwingend zu wahrenden Entfaltungsraum autonomer Selbstbestimmung verletzt das Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Die Regelung des § 217 StGB erkennt die verfassungsre[X.]htli[X.]h geforderte Straflosigkeit der Selbsttötung und der Beihilfe hierzu zwar grundsätzli[X.]h an, indem sie auss[X.]hließli[X.]h die ges[X.]häftsmäßige Förderung der Selbsttötung als vom Gesetzgeber beson[X.] autonomiegefährdend eingestuftes Phänomen einer Strafandrohung unterstellt (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.]). Das Verbot entfaltet si[X.]h aber ni[X.]ht als isolierter Re[X.]htsakt ([X.]). Es führt im Gefüge mit der bei seiner Einführung vorgefundenen Gesetzeslage vielmehr dazu, dass das Re[X.]ht auf Selbsttötung in weiten Teilen faktis[X.]h entleert ist, weil die fortbestehende Straffreiheit ni[X.]ht ges[X.]häftsmäßiger Suizidhilfe, der gesetzli[X.]he Ausbau von Angeboten der Palliativmedizin und des Hospizdienstes und die Verfügbarkeit von Suizidhilfeangeboten im Ausland ni[X.]ht geeignet sind, die vom Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ausgehende Eins[X.]hränkung grundre[X.]htli[X.]her Freiheit auszuglei[X.]hen. Der Einzelne kann auf die Inanspru[X.]hnahme dieser Alternativen ni[X.]ht ohne Verletzung seines Selbstbestimmungsre[X.]hts verwiesen werden ([X.]).

([X.]) § 217 StGB suspendiert mit seinem Ansatz eines S[X.]hutzes dur[X.]h ein absolutes Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Suizidhilfe die Selbstbestimmung des Einzelnen in dem von der Regelung erfassten Berei[X.]h vollständig, indem er den Ents[X.]hluss zur Selbsttötung einem unwiderlegli[X.]hen Generalverda[X.]ht mangelnder Freiheit und Reflexion unterstellt. Dadur[X.]h wird die verfassungsprägende Grundvorstellung des Mens[X.]hen als eines in Freiheit zu Selbstbestimmung und Selbstentfaltung fähigen Wesens (vgl. [X.] 32, 98 <107 f.>; 108, 282 <300>; 128, 326 <376>; 138, 296 <339 Rn. 109>) in ihr Gegenteil verkehrt. Das im Allgemeinen legitime Anliegen des Re[X.]htsgüters[X.]hutzes dur[X.]h Einführung eines abstrakten Gefährdungsdelikts hat daher hier zugunsten weniger eins[X.]hneidender Maßnahmen der Autonomiesi[X.]herung zurü[X.]kzutreten, um der Selbstbestimmung tatsä[X.]hli[X.]hen Raum zu belassen und den Einzelnen ni[X.]ht zu einem Leben zu drängen, das in Wi[X.]pru[X.]h zu seinem Selbstbild und seinem Selbstverständnis steht.

Die Regelung des § 217 StGB ist zwar auf eine bestimmte - die ges[X.]häftsmäßige - Form der Förderung der Selbsttötung bes[X.]hränkt. Au[X.]h der damit einhergehende Verlust an Autonomie ist aber jedenfalls so weit und so lange unverhältnismäßig, wie verbleibende Optionen nur eine theoretis[X.]he, ni[X.]ht aber die tatsä[X.]hli[X.]he Aussi[X.]ht auf Selbstbestimmung bieten. Die autonomiefeindli[X.]he Wirkung des § 217 StGB wird gerade dadur[X.]h intensiviert, dass dem Einzelnen in vielen Situationen jenseits ges[X.]häftsmäßiger Angebote der Suizidhilfe keine verlässli[X.]hen realen Mögli[X.]hkeiten verbleiben, einen Ents[X.]hluss zur Selbsttötung umzusetzen.

([X.]) Weder eine na[X.]h § 217 StGB bei enger Auslegung straffrei verbleibende Suizidhilfe im Einzelfall (α) no[X.]h das Angebot der Palliativmedizin (β) oder die Verfügbarkeit von Suizidhilfeangeboten im Ausland (γ) verhelfen der verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Selbstbestimmung am Lebensende hinrei[X.]hend zur Dur[X.]hsetzung.

(α) Der Gesetzgeber leitet die Angemessenheit des Verbots der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung daraus ab, dass die im Einzelfall geleistete, ni[X.]ht ges[X.]häftsmäßige Suizidhilfe straffrei bleibe. Damit misst er innerhalb seines eigenen Regelungskonzepts der Mögli[X.]hkeit einer sol[X.]hen Suizidhilfe maßgebli[X.]he Bedeutung für die Wahrung und Verwirkli[X.]hung des Re[X.]hts auf Selbstbestimmung bei (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.], 13, 14).

Die stills[X.]hweigende Annahme des Gesetzgebers, Mögli[X.]hkeiten zur assistierten Selbsttötung seien außerhalb ges[X.]häftsmäßiger Angebote tatsä[X.]hli[X.]h verfügbar, nimmt indes ni[X.]ht die Einheit der Re[X.]htsordnung in Beda[X.]ht. S[X.]hließt der Gesetzgeber bestimmte Formen der Freiheitsausübung unter Verweis auf fortbestehende Alternativen aus, so müssen die verbleibenden Handlungsoptionen zur Grundre[X.]htsverwirkli[X.]hung au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h geeignet sein. Diese Bedingung realer Wirkkraft gilt im Besonderen für das Re[X.]ht auf Selbsttötung. Hier ist bereits die individuelle Gewissheit identitätsstiftend, tatsä[X.]hli[X.]h eigener Vorstellung entspre[X.]hend handeln zu können. Dies entspri[X.]ht der Erfahrung der Bes[X.]hwerdeführer, die für den Fall individuell bestimmter Grenzen ihres persönli[X.]hen Leidens latente Selbsttötungsabsi[X.]hten mit si[X.]h tragen. Insbesondere der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] 2. hat in der mündli[X.]hen Verhandlung na[X.]hvollziehbar ges[X.]hildert, dass die ihm vor Einführung des § 217 StGB erteilte Zusage einer Suizidhilfe wesentli[X.]h dazu beigetragen hat, das S[X.]hi[X.]ksal der eigenen Erkrankung anzunehmen und si[X.]h diesem zunä[X.]hst ni[X.]ht im Wege der Selbsttötung zu entziehen. Die sa[X.]hverständigen Auskunftspersonen aus den Berei[X.]hen der Psy[X.]hiatrie und der Suizidfors[X.]hung haben bestätigt, dass das Wissen um die Mögli[X.]hkeit einer assistierten Selbsttötung zumindest bedingt suizidpräventiv wirken kann.

Wenn die Re[X.]htsordnung bestimmte, für die Autonomie gefährli[X.]he Formen der Suizidhilfe, insbesondere die ges[X.]häftsmäßige Förderung der Selbsttötung, unter Strafe stellt, muss sie demna[X.]h zumindest si[X.]herstellen, dass trotz des Verbots im Einzelfall ein Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe real eröffnet bleibt. Dem wird der Verzi[X.]ht auf ein umfassendes strafre[X.]htli[X.]hes Verbot der Suizidhilfe allein ni[X.]ht gere[X.]ht. Ohne ges[X.]häftsmäßige Angebote der Suizidhilfe ist der Einzelne sowohl inner- als au[X.]h außerhalb eines bestehenden [X.] maßgebli[X.]h auf die individuelle Bereits[X.]haft eines Arztes angewiesen, an einer Selbsttötung zumindest dur[X.]h Vers[X.]hreibung der benötigten Wirkstoffe assistierend mitzuwirken. Von einer sol[X.]hen individuellen ärztli[X.]hen Bereits[X.]haft wird man bei realistis[X.]her Betra[X.]htungsweise nur im Ausnahmefall ausgehen können. Genau auf diesen Umstand reagieren Sterbehilfevereine mit ihren Angeboten. Zum einen kann kein Arzt verpfli[X.]htet werden, Suizidhilfe zu leisten ([X.]), zum anderen wirken si[X.]h die berufsre[X.]htli[X.]hen Verbote der Suizidhilfe, wie sie überwiegend im Standesre[X.]ht der Ärzte vorgesehen sind, zumindest faktis[X.]h handlungsleitend aus (ββ).

([X.]) Statistis[X.]he Erhebungen und Meinungsbilder zeigen auf, dass die Mehrheit der Ärzte jedenfalls eine eigene Bereits[X.]haft zur Suizidhilfe verneint. In einer Repräsentativbefragung von sowohl in der ambulanten als au[X.]h der stationären Patientenversorgung tätigen Ärzten dur[X.]h das Institut für Demoskopie Allensba[X.]h im Jahr 2009 verneinten 61 % der Befragten ihre Bereits[X.]haft zur Suizidhilfe, obwohl die Mehrheit den eigenen Berufsstand für beson[X.] geeignet hielt, Mens[X.]hen bei der Selbsttötung professionell zu begleiten (vgl. Institut für Demoskopie Allensba[X.]h, Ärztli[X.]h begleiteter Suizid und aktive Sterbehilfe aus Si[X.]ht der deuts[X.]hen Ärztes[X.]haft, 2010, [X.], 15, 21). In der Gruppe der Ärzte, die im Berei[X.]h der Palliativmedizin tätig waren, fiel die Ablehnung ärztli[X.]her Suizidhilfe no[X.]h deutli[X.]her aus. Nur 14 % erklärten eine eigene bedingte Bereits[X.]haft zu ärztli[X.]her Suizidhilfe (vgl. Institut für Demoskopie Allensba[X.]h, Ärztli[X.]h begleiteter Suizid und aktive Sterbehilfe aus Si[X.]ht der deuts[X.]hen Ärztes[X.]haft, 2010, [X.]7).

Eine begrenzte Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Verfügbarkeit ärztli[X.]her Suizidhilfe ergibt si[X.]h au[X.]h aus einer Quers[X.]hnittsumfrage des Instituts für Medizinis[X.]he Ethik und Ges[X.]hi[X.]hte der Medizin der Ruhr-[X.] Bo[X.]hum aus dem Jahr 2013. Dort konnten si[X.]h 41,7 % der Befragten ni[X.]ht vorstellen, Suizidhilfe zu leisten, nur 40,2 % zeigten bedingte Bereits[X.]haft dazu, 18 % waren unents[X.]hlossen. Ein berufsre[X.]htli[X.]hes Verbot der ärztli[X.]hen Assistenz zur Selbsttötung lehnten zwar 33,7 % ab, wohingegen ledigli[X.]h 25 % ein sol[X.]hes Verbot befürworteten. 41,4 % waren bei dieser Frage aber unents[X.]hlossen (vgl. zu allem S[X.]hildmann/[X.]/[X.], Deuts[X.]he Medizinis[X.]he Wo[X.]hens[X.]hrift 2014, [X.] e1 sowie S[X.]hildmann/[X.], Ärztli[X.]he [X.] am Lebensende: Empiris[X.]he Daten, ethis[X.]he Analysen, in: [X.] Forum, Sterbehilfe - Streit um eine gesetzli[X.]he Neuregelung, [X.]2 <25>).

Die Inhaber der Lehrstühle für Palliativmedizin in [X.] haben si[X.]h im Jahr 2014 ges[X.]hlossen gegen die ärztli[X.]he Suizidhilfe ausgespro[X.]hen, weil diese keine ärztli[X.]he Aufgabe sei, mit der den Sorgen der Mens[X.]hen um die Si[X.]herstellung eines würdevollen Sterbens begegnet werden könne. Sie spra[X.]hen si[X.]h stattdessen für eine intensive öffentli[X.]he Auseinan[X.]etzung mit Fragen von Krankheit, Sterben und Tod, die Verbesserung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Gesundheitsberufe im Berei[X.]h der Begleitung S[X.]hwerkranker und Sterbender und den bedarfsde[X.]kenden Ausbau palliativmedizinis[X.]her Versorgung aus (vgl. Pressemitteilung der Lehrstühle für Palliativmedizin vom 9. Oktober 2014, abgedru[X.]kt in: [X.]/[X.], Was heißt: In Würde sterben?, 2015, [X.]97).

Eine derart ges[X.]hlossene Ablehnung der ärztli[X.]hen Suizidhilfe spiegelt si[X.]h in den Reihen aller Mitglieder der Deuts[X.]hen Gesells[X.]haft für Palliativmedizin zwar ni[X.]ht wider. Au[X.]h hier zeigt si[X.]h aber eine mehrheitli[X.]h ablehnende Haltung und eine dementspre[X.]hend restriktive Praxis. Bei einer Befragung, die die Deuts[X.]he Gesells[X.]haft für Palliativmedizin als zuständige Fa[X.]hgesells[X.]haft im Jahr 2015 bei ihren ärztli[X.]hen und ni[X.]ht ärztli[X.]hen Mitgliedern dur[X.]hgeführt hat, lehnten 56 % von 1.836 Teilnehmern eine eigene Beteiligung am ärztli[X.]h assistierten Suizid grundsätzli[X.]h ab (vgl. Stellungnahme der Deuts[X.]hen Gesells[X.]haft für Palliativmedizin zur Anhörung zum Thema Sterbebegleitung im Re[X.]htsauss[X.]huss des [X.] am 23. September 2015, [X.] 4). Nur 47 von ihnen, davon 28 Ärzte, gaben an, während ihrer bisherigen berufli[X.]hen Tätigkeit bereits mindestens einem Mens[X.]hen in irgendeiner Weise Beihilfe zum Suizid geleistet zu haben (vgl. Stellungnahme der Deuts[X.]hen Gesells[X.]haft für Palliativmedizin zur Anhörung zum Thema Sterbebegleitung im Re[X.]htsauss[X.]huss des [X.] am 23. September 2015, [X.] 4).

Die mangelnde individuelle ärztli[X.]he Bereits[X.]haft zur Suizidhilfe hat der Einzelne als dur[X.]h die Gewissensfreiheit seines Gegenübers ges[X.]hützte Ents[X.]heidung grundsätzli[X.]h hinzunehmen. Aus dem Re[X.]ht auf selbstbestimmtes Sterben leitet si[X.]h kein Anspru[X.]h gegenüber [X.] darauf ab, bei einem Selbsttötungsvorhaben unterstützt zu werden (vgl. bereits Rn. 212 f.).

(ββ) Das Berufsre[X.]ht der Ärzte setzt der individuellen Bereits[X.]haft zur Suizidhilfe weitere Grenzen jenseits oder gar entgegen der individuellen Gewissensents[X.]heidung des einzelnen Arztes. Die na[X.]h § 217 StGB zulässige ni[X.]ht ges[X.]häftsmäßige Suizidhilfe stellt infolge dessen für den Einzelnen im Regelfall nur eine theoretis[X.]he, ni[X.]ht aber - worauf es für die Wahrung des verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Freiraums individueller Selbstbestimmung ankommt - eine reale Handlungsoption dar. Das föderal geregelte ärztli[X.]he Berufsre[X.]ht sieht jedenfalls in weiten Teilen des [X.]es berufsre[X.]htli[X.]he Verbote der Suizidhilfe vor ([X.]α). Die heterogene Ausgestaltung des ärztli[X.]hen Berufsre[X.]hts unterstellt die Verwirkli[X.]hung der Selbstbestimmung des Einzelnen in verfassungsre[X.]htli[X.]h unzumutbarer Weise geografis[X.]hen Zufälligkeiten (βββ). Dafür kommt es ni[X.]ht darauf an, ob die berufsre[X.]htli[X.]hen Verbote ärztli[X.]her Suizidhilfe in ihrer derzeitigen Form re[X.]htswirksam sind. Das Berufsre[X.]ht wirkt jedenfalls faktis[X.]h handlungsleitend ([X.]).

([X.]α) Die von der [X.] erlassene [X.] für die in [X.] tätigen Ärztinnen und Ärzte sieht zurü[X.]kgehend auf einen Bes[X.]hluss des 114. Deuts[X.]hen Ärztetags 2011 in § 16 Satz 3 ein ausdrü[X.]kli[X.]hes berufsre[X.]htli[X.]hes Verbot ärztli[X.]her Suizidhilfe vor. Die Regelung soll ni[X.]ht nur die Maßgebli[X.]hkeit der Würde des Mens[X.]hen und der Patientenautonomie verdeutli[X.]hen, sondern zuglei[X.]h die dadur[X.]h bedingten Grenzen ärztli[X.]hen Handelns klar formulieren (vgl. [X.], Vorwort zur [X.] für die in [X.] tätigen Ärztinnen und Ärzte, [X.] 2011, [X.] A 1980). Das Verbot gilt ni[X.]ht nur für Sterbende, sondern in Bezug auf alle Patienten (vgl. [X.] für die in [X.] tätigen Ärztinnen und Ärzte - Erläuterungen zu § 16 [X.], [X.] 2011, [X.] A 1980 ).

Berufsordnungsre[X.]htli[X.]he Regelungen erlangen zwar erst dur[X.]h eine Inkorporation in das Satzungsre[X.]ht der [X.] Re[X.]htsverbindli[X.]hkeit (vgl. Bauer, Notausgang assistierter Suizid, in: [X.]/[X.], Was heißt: In Würde sterben?, 2015, [X.] 49 <68>; Laufs, in: Laufs/[X.], Handbu[X.]h des Arztre[X.]hts, 4. Aufl. 2010, § 5 Rn. 5; [X.]ert, in: [X.]/[X.]ert, [X.], 6. Aufl. 2015, [X.]. Rn. 6, § 1 Rn. 4; Si[X.]kor, Normenhierar[X.]hie im Arztre[X.]ht, 2005, [X.]8). Die standesre[X.]htli[X.]he Reglementierung der ärztli[X.]hen Berufsausübung unterliegt der Gesetzgebungskompetenz der Länder (arg. e Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 [X.]; vgl. [X.] 4, 74 <83>; 68, 319 <331 f.>; 102, 126 <139>; vgl. au[X.]h [X.], in: Laufs/[X.]/[X.], Arztre[X.]ht, 7. Aufl. 2015, [X.] [X.] Rn. 5), deren Heilberufe- und Kammergesetze die jeweilige [X.] als Körpers[X.]haft des öffentli[X.]hen Re[X.]hts ermä[X.]htigen, die ärztli[X.]hen Berufspfli[X.]hten in einer Satzung (Berufsordnung) zu regeln. Die [X.] für die in [X.] tätigen Ärztinnen und Ärzte entfaltet daher keine unmittelbare Re[X.]htswirkung, sondern bildet einen bloßen Normierungsvors[X.]hlag (vgl. [X.], [X.], [X.] 136 <138>; Si[X.]kor, Normenhierar[X.]hie im Arztre[X.]ht, 2005, [X.]7).

Dem Beispiel dieses Regelungsvors[X.]hlags sind mit den Berufsordnungen in [X.], [X.], [X.], [X.], Me[X.]klenburg-Vorpommern, Nie[X.]a[X.]hsen, [X.], [X.], Sa[X.]hsen und [X.] aber zehn von insgesamt 17 [X.] gefolgt. Die [X.] Westfalen-[X.]e und [X.] haben in ihre Berufsordnungen zumindest "Soll-Vors[X.]hriften" aufgenommen, die Ärzten auferlegen, keine Suizidhilfe zu leisten. Ledigli[X.]h die Berufsordnungen der [X.] Baden-Württemberg, [X.], [X.], Sa[X.]hsen-Anhalt und S[X.]hleswig-Holstein enthalten si[X.]h einer au[X.]h nur in der Tendenz ablehnenden Regelung der ärztli[X.]hen Suizidhilfe.

(βββ) Die berufsre[X.]htli[X.]he Untersagung ärztli[X.]her Suizidhilfe s[X.]hließt die reale Aussi[X.]ht auf eine assistierte, der eigenen Selbstbestimmung entspre[X.]hende Selbsttötung weitgehend aus. Diese Eins[X.]hränkung erlangt besonderes Gewi[X.]ht, weil die heterogene Ausgestaltung des ärztli[X.]hen Standesre[X.]hts die Verwirkli[X.]hung der Selbstbestimmung für den Einzelnen, der si[X.]h im Zustand s[X.]hwerer Erkrankung und einges[X.]hränkter oder gar aufgehobener Mobilität befinden kann, geografis[X.]hen Zufälligkeiten unterstellt.

([X.]) Für die handlungsleitende Wirkung der berufsre[X.]htli[X.]hen Verbote der ärztli[X.]hen Suizidhilfe kommt es ni[X.]ht darauf an, ob die Verbote in ihrer derzeitigen Form als bloßes Satzungsre[X.]ht formell verfassungswidrig sind, weil sie in einem förmli[X.]hen Gesetz geregelt werden müssten (vgl. VG [X.], Urteil vom 30. März 2012 - 9 K 63.09 -, juris, Rn. 54; [X.], Aktive Sterbehilfe in der Grundre[X.]htsordnung, 2004, [X.]85 ff.; [X.], [X.], [X.] 136 <137 f.>; [X.], in: Laufs/[X.]/[X.], Arztre[X.]ht, 7. Aufl. 2015, Abs[X.]hnitt [X.] Rn. 9; im Ergebnis ebenso: [X.], [X.] 2012, [X.] 491 <494>; Freund, in: Fests[X.]hrift für [X.], 2015, [X.] 569 <571, 578 f.>; Hillenkamp, in: Fests[X.]hrift für [X.], 2014, [X.] 521 <532 f., 535>; [X.], [X.], [X.]5 <884>).

Aufgrund der gegen ihre [X.]mäßigkeit erhobenen Einwände handelt es si[X.]h bei den berufsre[X.]htli[X.]hen Verboten der Suizidhilfe zwar um in seiner Gültigkeit ungeklärtes Re[X.]ht. Sie wirken gegenüber ihren Adressaten aber jedenfalls faktis[X.]h handlungsleitend. Der tatsä[X.]hli[X.]he Zugang zu Mögli[X.]hkeiten der assistierten Selbsttötung kann ni[X.]ht auf Grundlage der Annahme bejaht werden, dass persönli[X.]h zur Suizidhilfe bereite Ärzte ihr Handeln ni[X.]ht am ges[X.]hriebenen, wennglei[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken unterliegenden Re[X.]ht ausri[X.]hten, sondern si[X.]h ihrerseits unter Berufung auf ihre verfassungsre[X.]htli[X.]h verbürgte Freiheit eigenmä[X.]htig darüber hinwegsetzen werden.

Solange diese Situation fortbesteht, s[X.]hafft sie einen tatsä[X.]hli[X.]hen Bedarf na[X.]h ges[X.]häftsmäßigen Angeboten der Suizidhilfe (so au[X.]h [X.], [X.], [X.] 1 <3>, die den Bedarf allerdings bereits aus der ablehnenden Haltung der [X.] zur ärztli[X.]hen Suizidhilfe ableiten mö[X.]hte), die si[X.]h typis[X.]herweise dadur[X.]h auszei[X.]hnen, dass sie Kontakt zu Ärzten und Pharmazeuten vermitteln, die trotz re[X.]htli[X.]her Risiken bereit sind, in der medizinis[X.]h und pharmakologis[X.]h notwendigen Weise an einer Selbsttötung mitzuwirken und dadur[X.]h der verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Selbstbestimmung des Einzelnen zur Dur[X.]hsetzung zu verhelfen.

(β) Au[X.]h die dur[X.]h das Gesetz zur Verbesserung der [X.] Palliativversorgung in [X.] ([X.] [X.]114 ff.) in sa[X.]hli[X.]hem Zusammenhang mit der Einführung des Verbots der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung bes[X.]hlossenen Verbesserungen der palliativmedizinis[X.]hen Patientenversorgung (vgl. dazu Rn. 15) sind ni[X.]ht geeignet, eine unverhältnismäßige Bes[X.]hränkung der individuellen Selbstbestimmung auszuglei[X.]hen. Sie mögen bestehende Defizite in der quantitativen und qualitativen Palliativversorgung beseitigen und hierdur[X.]h geeignet sein, die Zahl darauf zurü[X.]kzuführender Sterbewüns[X.]he todkranker Mens[X.]hen zu reduzieren. Sie sind indes kein Korrektiv zur Bes[X.]hränkung denno[X.]h oder losgelöst davon in freier Selbstbestimmung gefasster Selbsttötungsents[X.]hlüsse.

Eine Pfli[X.]ht zur Inanspru[X.]hnahme palliativmedizinis[X.]her Behandlung besteht ni[X.]ht. Damit eine medizinis[X.]he - au[X.]h palliativmedizinis[X.]he - Behandlung ni[X.]ht in eine autonomiefeindli[X.]he Pfli[X.]ht ums[X.]hlägt, sondern Angebot bleibt, darf sie -unbes[X.]hadet der Fälle, in denen der Einzelne Gefährdungen ausgeliefert ist, ohne in Freiheit selbst für den eigenen S[X.]hutz sorgen zu können (vgl. [X.] 142, 313 <341 Rn. 79>) - den Willen des Patienten ni[X.]ht beiseitesetzen. Die Ents[X.]heidung für die Beendigung des eigenen Lebens umfasst, sofern sie frei sowie in Kenntnis und unter Abwägung aller relevanten Umstände gefasst worden ist, zuglei[X.]h die Ents[X.]heidung gegen bestehende Alternativen. Au[X.]h in diesem negativen Teil ist sie als Akt autonomer Selbstbestimmung zu akzeptieren.

(γ) Die st[X.]tli[X.]he Gemeins[X.]haft darf den Einzelnen zudem ni[X.]ht auf die Mögli[X.]hkeit verweisen, im Ausland verfügbare Angebote der Suizidhilfe in Anspru[X.]h zu nehmen. Der St[X.]t hat den erforderli[X.]hen Grundre[X.]htss[X.]hutz gemäß Art. 1 Abs. 3 [X.] innerhalb der eigenen Re[X.]htsordnung zu gewährleisten (so bereits BVerwGE 158, 142 <158 Rn. 36>).

([X.][X.]) S[X.]hließli[X.]h sind Aspekte des S[X.]hutzes Dritter ni[X.]ht geeignet, die von § 217 StGB ausgehende Bes[X.]hränkung individueller Selbstbestimmung zu re[X.]htfertigen. Der Einzelne muss si[X.]h im Sinne seiner Gemeins[X.]haftsbezogenheit und Gemeins[X.]haftsgebundenheit zwar diejenigen S[X.]hranken grundre[X.]htli[X.]her Freiheit gef[X.] lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des [X.] Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sa[X.]hverhalt allgemein Zumutbaren zieht. Allerdings muss dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleiben (vgl. [X.] 4, 7 <15 f.>; 59, 275 <279>). Anliegen des S[X.]hutzes Dritter, etwa die Vermeidung von Na[X.]hahmungseffekten oder die Eindämmung einer Sogwirkung ges[X.]häftsmäßiger Suizidhilfeangebote für in ihrer Selbstbestimmung fragile und deshalb s[X.]hutzbedürftige Personen, können demna[X.]h zwar dem Grunde na[X.]h [X.] Handeln legitimieren. Sie re[X.]htfertigen aber ni[X.]ht, dass der Einzelne die faktis[X.]he Entleerung des Re[X.]hts auf Selbsttötung hinnehmen muss (Rn. 273 ff., insbes. Rn. 281 ff.).

4. Diese Bewertung steht im Einklang mit der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention, die als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Rei[X.]hweite der Grundre[X.]hte heranzuziehen ist (vgl. [X.] 111, 307 <317 f.>; 149, 293 <328 Rn. 86>), und den vom Europäis[X.]hen Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte formulierten grundlegenden konventionsre[X.]htli[X.]hen Wertungen (vgl. [X.] 148, 296 <354 Rn. 132, 379 f. Rn. 173 f.>).

Der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte, der das Re[X.]ht des Einzelnen, darüber zu ents[X.]heiden, wann und wie er sein Leben beenden mö[X.]hte, als Ausprägung des Re[X.]hts auf A[X.]htung des Privatlebens na[X.]h Art. 8 Abs. 1 [X.] anerkennt, nimmt an, dass dieses Re[X.]ht aus Gründen des Lebenss[X.]hutzes Dritter und deren Autonomie zwar einges[X.]hränkt, ni[X.]ht aber vollständig außer [X.] gesetzt werden darf.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte folgt aus Art. 8 Abs. 1 [X.] das Re[X.]ht, sein Leben selbstbestimmt na[X.]h individuellen Vorstellungen zu führen. In seiner Ents[X.]heidung Pretty v. [X.], die die Frage na[X.]h einem Re[X.]ht auf assistierte Selbsttötung einer körperli[X.]h s[X.]hwer erkrankten Person aufwarf, betont der Geri[X.]htshof, dass die persönli[X.]he Autonomie einen wi[X.]htigen Grundsatz darstellt, wel[X.]her der Auslegung der Garantien des Art. 8 [X.] zugrunde liegt (vgl. [X.], Pretty v. [X.], Urteil vom 29. April 2002, Nr. 2346/02, § 61). Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des die Konvention bestimmenden Grundsatzes der A[X.]htung der Mens[X.]henwürde und der Freiheit vertritt er die Auffassung, dass Art. 8 [X.] Vorstellungen zur Lebensqualität ([X.]) erfasst. In Zeiten zunehmenden Forts[X.]hritts in der Medizin und gestiegener Lebenserwartung darf niemand dazu gezwungen werden, entgegen dem eigenen Selbstverständnis und der persönli[X.]hen Identität bis ins hohe Alter oder im Zustand s[X.]hweren körperli[X.]hen oder geistigen Verfalls weiterzuleben. St[X.]t und Gesells[X.]haft müssen die Ents[X.]heidung, körperli[X.]hes und psy[X.]his[X.]hes Leiden dur[X.]h eine assistierte Selbsttötung zu beenden, respektieren (vgl. [X.], Pretty v. [X.], Urteil vom 29. April 2002, Nr. 2346/02, §§ 64 f.). In der Re[X.]htssa[X.]he [X.], die einen psy[X.]his[X.]h erkrankten Bes[X.]hwerdeführer betraf, hat der Geri[X.]htshof seine Re[X.]htspre[X.]hung weiter präzisiert und ausdrü[X.]kli[X.]h ausgespro[X.]hen, dass das Re[X.]ht des Einzelnen, darüber zu ents[X.]heiden, wie und wann er sein Leben beenden mö[X.]hte, einen Aspekt des Re[X.]hts auf A[X.]htung seines Privatlebens na[X.]h Art. 8 [X.] darstellt. Voraussetzung hierfür ist jedo[X.]h, dass der Betroffene einen freien Willen bilden und dana[X.]h handeln kann (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322/07, § 51).

Der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte erkennt aber au[X.]h an, dass si[X.]h Eins[X.]hränkungen dieses Re[X.]hts na[X.]h Art. 8 Abs. 2 [X.] aus Gründen des Lebenss[X.]hutzes Dritter ergeben können. Bei der Abwägung zwis[X.]hen dem Selbstbestimmungsre[X.]ht des Einzelnen einerseits und der aus Art. 2 [X.] abgeleiteten S[X.]hutzpfli[X.]ht des St[X.]tes für das Leben andererseits billigt er den Vertragsst[X.]ten in diesem sensiblen Berei[X.]h indes einen erhebli[X.]hen Eins[X.]hätzungs- und Ermessensspielraum zu (vgl. [X.], Pretty v. [X.], Urteil vom 29. April 2002, Nr. 2346/02, §§ 70 f.; [X.], Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322/07, §§ 53, 55; [X.], Urteil vom 19. Juli 2012, Nr. 497/09, § 70). Dana[X.]h ist es in erster Linie Aufgabe der Vertragsst[X.]ten, die von einer Suizidhilfe ausgehenden Risiken und Missbrau[X.]hsgefahren zu bewerten (vgl. [X.], Pretty v. [X.], Urteil vom 29. April 2002, Nr. 2346/02, § 74). Wählt ein Land eine liberale Regelung, sind geeignete Maßnahmen zur Umsetzung und zur Prävention erforderli[X.]h, die au[X.]h Missbrau[X.]h zu verhindern haben (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322/07, § 57). Wird die Ents[X.]heidung, si[X.]h selbst zu töten, ni[X.]ht freien Willens und bei vollem Verständnis der Umstände getroffen, verpfli[X.]htet Art. 2 [X.] die st[X.]tli[X.]hen Behörden, die Selbsttötung zu verhindern. Das in Art. 2 [X.] garantierte Re[X.]ht auf Leben verpfli[X.]htet die St[X.]ten, vulnerable Personen - au[X.]h gegen selbstgefährdende Handlungen - zu s[X.]hützen und ein Verfahren zu etablieren, wel[X.]hes si[X.]herstellt, dass die Ents[X.]heidung, das eigene Leben zu beenden, tatsä[X.]hli[X.]h dem freien Willen des Betroffenen entspri[X.]ht (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322/07, §§ 54, 58). Andererseits betont der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte aber au[X.]h, dass das Re[X.]ht, selbst zu bestimmen, wann und auf wel[X.]he Art das eigene Leben enden soll, ni[X.]ht nur theoretis[X.]h oder s[X.]heinbar (merely theoreti[X.]al or illusory) bestehen darf (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322/07, §§ 59 f.).

Die [X.]bes[X.]hwerden der übrigen Bes[X.]hwerdeführer sind ebenfalls begründet. § 217 StGB stellt keine verfassungsmäßige Bes[X.]hränkung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 [X.]), subsidiär der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 [X.]), dar (1.). Die Regelung verletzt diejenigen Bes[X.]hwerdeführer, die als natürli[X.]he Personen Adressaten der Strafandrohung sind, zudem in ihrem Freiheitsre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 [X.] (2.). Die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] und [X.][X.] 2. sind ferner au[X.]h dur[X.]h die an die Strafbarkeit der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung geknüpfte [X.] na[X.]h § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG in ihrem Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 1 [X.] verletzt (3.).

1. Für die bes[X.]hwerdeführenden Ärzte und Re[X.]htsanwälte ergibt si[X.]h, soweit sie deuts[X.]he St[X.]tsangehörige sind, der verfassungsre[X.]htli[X.]he S[X.]hutz gegenüber dem Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung aus Art. 12 Abs. 1 [X.] (a). Für die Bes[X.]hwerdeführerin zu V[X.] 2. als Ärztin mit s[X.]hweizeris[X.]her St[X.]tsbürgers[X.]haft, die bes[X.]hwerdeführenden deuts[X.]hen Vereine und ihre organs[X.]haftli[X.]hen Vertreter und Mitarbeiter streitet jedenfalls der S[X.]hutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (b). Der Eingriff in diese Grundre[X.]hte ist ni[X.]ht verfassungsre[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt ([X.]).

a) Die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 6., [X.], V. 1. bis V. 4. und V[X.] 3. als deuts[X.]he Ärzte und Re[X.]htsanwälte sind dur[X.]h § 217 StGB zwar ni[X.]ht in ihrer dur[X.]h Art. 4 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] ges[X.]hützten Gewissensfreiheit ([X.]), aber im Grundre[X.]ht der Berufsfreiheit ([X.]) betroffen.

[X.]) Gewissensents[X.]heidung ist ni[X.]ht bereits jede relative Ents[X.]heidung über die Zwe[X.]kmäßigkeit mens[X.]hli[X.]hen Verhaltens aufgrund ernsthafter und na[X.]hdrü[X.]kli[X.]her Auffassung von guter politis[X.]her Ordnung und Vernunft, [X.] Gere[X.]htigkeit und wirts[X.]haftli[X.]her Nützli[X.]hkeit, sondern auss[X.]hließli[X.]h die ernste sittli[X.]he, an den Kategorien von [X.] und Böse orientierte Ents[X.]heidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für si[X.]h bindend und unbedingt verpfli[X.]htend innerli[X.]h erfährt, sodass er gegen sie ni[X.]ht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. [X.] 12, 45 <55>; 48, 127 <173 f.>). Die aufgrund einer sol[X.]hen Gewissensents[X.]heidung erfolgende Gewährung, Vers[X.]haffung oder Vermittlung einer Gelegenheit zur Selbsttötung, die als sol[X.]he gerade ni[X.]ht von einer Wiederholungsabsi[X.]ht getragen ist, ist keine ges[X.]häftsmäßige Förderung der Selbsttötung und wird von § 217 Abs. 1 StGB (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.], 18) ni[X.]ht erfasst.

[X.]) Die Regelung des § 217 StGB greift aber in die Berufsfreiheit von Ärzten und Re[X.]htsanwälten mit deuts[X.]her St[X.]tsangehörigkeit jedenfalls insoweit ein, als sie ihnen unter Strafandrohung untersagt, im Rahmen ihrer ärztli[X.]hen oder anwaltli[X.]hen Berufsausübung - einer auf Dauer angelegten und der S[X.]haffung und Aufre[X.]hterhaltung einer Lebensgrundlage dienenden Tätigkeit (vgl. [X.] 7, 377 <397>; 54, 301 <313>; 102, 197 <212>; 110, 304 <321>; 126, 112 <136>) - ges[X.]häftsmäßig Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren, zu vers[X.]haffen oder zu vermitteln.

Eine als Teil einer berufli[X.]hen Tätigkeit erbra[X.]hte Suizidhilfe ist ni[X.]ht von vornherein vom S[X.]hutzberei[X.]h der Berufsfreiheit ausgenommen (a.A. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.] 12 in Anlehnung an VG [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Februar 2009 - 8 E 3301/08 -, juris; [X.], [X.] 2010, [X.] 823 <824>; [X.], Die Mitwirkung am Suizid als Straftat?, 2014, [X.]66). Insbesondere das einfa[X.]hgesetzli[X.]he Verbot des § 217 StGB selbst s[X.]hließt das ges[X.]häftsmäßige Fördern der Selbsttötung ni[X.]ht vom grundre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz dur[X.]h die Berufsfreiheit aus, weil der Gewährleistungsgehalt dieser Garantie als verfassungsre[X.]htli[X.]her Maßstab für ein gesetzli[X.]hes Verbot ni[X.]ht dur[X.]h das einfa[X.]he Re[X.]ht bestimmt werden kann (vgl. [X.] 115, 276 <300 f.>; vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2010, [X.] 823 <825>).

Eine Versagung des grundre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutzes kommt [X.]falls hinsi[X.]htli[X.]h sol[X.]her Tätigkeiten in Betra[X.]ht, die s[X.]hon ihrem Wesen na[X.]h als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeins[X.]haftss[X.]hädli[X.]hkeit s[X.]hle[X.]hthin ni[X.]ht am S[X.]hutz dur[X.]h das Grundre[X.]ht der Berufsfreiheit teilhaben können (vgl. [X.] 115, 276 <300 f.>; 117, 126 <137>). Dies trifft auf die Suizidhilfe au[X.]h dann ni[X.]ht zu, wenn sie in ges[X.]häftsmäßiger Form erbra[X.]ht wird.

b) Die Bes[X.]hwerdeführerin zu V[X.] 2. als Ärztin mit s[X.]hweizeris[X.]her St[X.]tsbürgers[X.]haft, die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] und [X.][X.] 2. als deuts[X.]he Vereine und die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 3. bis [X.][X.] 5. als deren organs[X.]haftli[X.]he Vertreter und Mitarbeiter werden dur[X.]h das Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ni[X.]ht in speziellen Freiheitsre[X.]hten beeinträ[X.]htigt ([X.]), sondern können ledigli[X.]h den subsidiären S[X.]hutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 [X.]) beanspru[X.]hen ([X.]).

[X.]) Die Bes[X.]hwerdeführer können si[X.]h weder auf den S[X.]hutz der Berufsfreiheit (1) no[X.]h auf denjenigen der [X.]sfreiheit (2) berufen.

(1) Der S[X.]hutz der Berufsfreiheit ist für die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 3. und [X.][X.] 5. sowie die Bes[X.]hwerdeführerin zu V[X.] 2. bereits in persönli[X.]her Hinsi[X.]ht ni[X.]ht eröffnet (a). Für die übrigen Bes[X.]hwerdeführer ist das ihnen dur[X.]h § 217 StGB untersagte Handeln jedenfalls ni[X.]ht Teil einer den S[X.]hutz des Art. 12 Abs. 1 [X.] genießenden berufli[X.]hen Tätigkeit (b).

(a) Die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 3. und [X.][X.] 5. sowie die Bes[X.]hwerdeführerin zu V[X.] 2. können si[X.]h als s[X.]hweizeris[X.]he St[X.]tsangehörige in persönli[X.]her Hinsi[X.]ht ni[X.]ht auf den S[X.]hutz des Grundre[X.]hts der Berufsfreiheit berufen. Dieser ist gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] Deuts[X.]hen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 [X.] vorbehalten.

(b) Die Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.][X.] 4. ([X.]) und die bes[X.]hwerdeführenden Vereine ([X.]) haben bei dem Bereitstellen eines Angebots der Suizidhilfe keine berufli[X.]he Tätigkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 [X.] ausgeübt.

([X.]) Die Bes[X.]hwerdeführerin zu [X.][X.] 4. ist in Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit für den Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 2. ni[X.]ht zum Zwe[X.]ke der S[X.]haffung und Aufre[X.]hterhaltung einer Lebensgrundlage, mithin ni[X.]ht berufli[X.]h, tätig (vgl. [X.] 7, 377 <397>; 54, 301 <313>; 102, 197 <212>; 110, 304 <321>; 126, 112 <136>). Jedenfalls sieht die Satzung des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.][X.] 2. keine abwei[X.]hende Regelung zum Grundsatz des § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB vor, wona[X.]h Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Vereine grundsätzli[X.]h unentgeltli[X.]h tätig sind.

([X.]) Für die bes[X.]hwerdeführenden Vereine selbst war das Angebot der Suizidhilfe ebenfalls keine berufli[X.]he Tätigkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 [X.] oder Teil einer sol[X.]hen.

(α) Vereine können si[X.]h zwar grundsätzli[X.]h auf den S[X.]hutz der Berufsfreiheit berufen. Dem Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 [X.] liegt ein weites, ni[X.]ht personal gebundenes Begriffsverständnis zugrunde (vgl. dazu ausdrü[X.]kli[X.]h [X.] 97, 228 <253>; vgl. au[X.]h bereits [X.] 50, 290 <363>), weshalb das Grundre[X.]ht der Berufsfreiheit gemäß Art. 19 Abs. 3 [X.] au[X.]h auf juristis[X.]he Personen des Privatre[X.]hts mit Sitz im Inland anwendbar ist (vgl. [X.] 50, 290 <363>; 102, 197 <212 f.>; 126, 112 <136>).

(β) S[X.]hutzgut des Art. 12 Abs. 1 [X.] ist indes au[X.]h bei juristis[X.]hen Personen auss[X.]hließli[X.]h die Freiheit, eine Erwerbszwe[X.]ken dienende Tätigkeit auszuüben, soweit diese ihrem Wesen und ihrer Art na[X.]h in glei[X.]her Weise von einer juristis[X.]hen wie von einer natürli[X.]hen Person ausgeübt werden kann (vgl. [X.] 21, 261 <266>; 22, 380 <383>; 30, 292 <312>). Handelt es si[X.]h bei einer juristis[X.]hen Person um einen Verein, s[X.]hützt Art. 12 Abs. 1 [X.] dessen Tätigkeit nur dann, wenn die Führung eines Ges[X.]häftsbetriebs zu seinen satzungsmäßigen Zwe[X.]ken gehört (vgl. [X.] 65, 196 <209 f.>; 74, 129 <149>; 97, 228 <253>). Tätigkeiten eines Vereins bilden dann einen wirts[X.]haftli[X.]hen Ges[X.]häftsbetrieb, wenn es si[X.]h um planmäßige, auf Dauer angelegte und na[X.]h außen geri[X.]htete, das heißt über den vereinsinternen Berei[X.]h hinausgehende, eigenunternehmeris[X.]he Tätigkeiten handelt, die auf die Vers[X.]haffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen. Ents[X.]heidend für das Vorliegen eines wirts[X.]haftli[X.]hen Ges[X.]häftsbetriebs ist dana[X.]h, ob si[X.]h der Verein unternehmeris[X.]h betätigt und das mit einer sol[X.]hen Tätigkeit typis[X.]herweise verbundene Risiko trägt. Dies ist der Fall, wenn der Verein [X.] am Marktges[X.]hehen teilnimmt. Zur Errei[X.]hung ideeller Vereinsziele entfaltete unternehmeris[X.]he Tätigkeiten rei[X.]hen hierzu ni[X.]ht aus, wenn sie dem ni[X.]htwirts[X.]haftli[X.]hen Hauptzwe[X.]k des Vereins zu- und untergeordnet und damit nur Hilfsmittel zu dessen Errei[X.]hung sind (vgl. [X.]Z 85, 84 <92 f.>). Anderes gilt nur, wenn ein Verein seinen Mitgliedern als Anbieter von Leistungen gegenübertritt, die unabhängig von mitglieds[X.]haftli[X.]hen Beziehungen übli[X.]herweise au[X.]h von [X.] angeboten werden (vgl. BVerwGE 105, 313 <317>).

Letzteres trifft auf das von den bes[X.]hwerdeführenden Vereinen derzeit ausgesetzte Angebot der Suizidhilfe ni[X.]ht zu. Ihre Tätigkeit ist jeweils darauf ausgeri[X.]htet, das Re[X.]ht auf selbstbestimmtes Sterben in [X.] zu verankern und die Vereinsmitglieder bei der Dur[X.]hsetzung dieses Re[X.]hts zu unterstützen (vgl. Rn. 41 und 63). Die von den Vereinsmitgliedern zu entri[X.]htenden Beiträge führen zu keiner anderen Beurteilung. Sie bemessen si[X.]h - jedenfalls im Fall des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] - in ihrer Höhe zwar dana[X.]h, ob und innerhalb wel[X.]her Frist die Mitglieds[X.]haft zur Inanspru[X.]hnahme einer Suizidhilfe bere[X.]htigt, was auf ein Gegenleistungsverhältnis zwis[X.]hen dem Angebot der Suizidhilfe und einem den Grundmitgliedsbeitrag übersteigenden Betrag hindeutet. Das Angebot der Suizidbegleitung ist aber jeweils von den gemeinsamen Überzeugungen der Vereinsmitglieder und dem Vereinszwe[X.]k getragen. In ihm verwirkli[X.]ht si[X.]h die Vereinsmitglieds[X.]haft, die über den Austaus[X.]h allgemein verfügbarer Dienstleistungen hinausgeht.

(2) Au[X.]h den S[X.]hutz der von ihnen ausdrü[X.]kli[X.]h geltend gema[X.]hten [X.]sfreiheit (Art. 9 Abs. 1 [X.]) können die bes[X.]hwerdeführenden Sterbehilfevereine und ihre Mitglieder gegenüber dem Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ni[X.]ht beanspru[X.]hen.

(a) Eine unter dem S[X.]hutz des Art. 9 Abs. 1 [X.] gebildete [X.] genießt zwar als sol[X.]he die Gewährleistungen dieses Grundre[X.]hts, ohne dass es des Rü[X.]kgriffs auf Art. 19 Abs. 3 [X.] bedarf (vgl. [X.] 3, 383 <391 f.>; 6, 273 <277>; 13, 174 <175 f.>; 149, 160 <189 Rn. 86>).

(b) Der sa[X.]hli[X.]he S[X.]hutzberei[X.]h der [X.]sfreiheit ist dur[X.]h die Strafbarkeit der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung und eine daran geknüpfte [X.] na[X.]h § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG jedo[X.]h ni[X.]ht betroffen.

([X.]) Art. 9 Abs. 1 [X.] gewährleistet das Re[X.]ht, Vereine und Gesells[X.]haften zu bilden. Dieser S[X.]hutz umfasst das Re[X.]ht auf Entstehen und Bestehen in der gewählten gemeinsamen Form (vgl. [X.] 13, 174 <175>; 80, 244 <253>). Dieses Re[X.]ht s[X.]hließt ni[X.]ht nur für Mitglieder, sondern au[X.]h für die [X.] selbst zunä[X.]hst ihre Gründung und ihren Bestand, daneben aber zwe[X.]ks Gewährleistung eines effektiven Grundre[X.]htss[X.]hutzes au[X.]h ein Re[X.]ht auf Betätigung im Sinne eines [X.]berei[X.]hs der Vereinstätigkeit ein (vgl. [X.] 30, 227 <241> m.w.N.; 80, 244 <253>). Dieser [X.]berei[X.]h umfasst die fortwährende Organisationsautonomie, das heißt die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren der Willensbildung und die Führung der Ges[X.]häfte (vgl. [X.] 50, 290 <354>), ni[X.]ht hingegen bloße vereinszwe[X.]krealisierende Tätigkeiten jenseits von Handlungen zur Entstehung und zur Erhaltung des Bestands einer [X.] (vgl. [X.] 70, 1 <25>; 84, 212 <224>; 149, 160 <192 Rn. 98>). Letztere sind vielmehr na[X.]h Maßgabe derjenigen Grundre[X.]hte und grundre[X.]htsglei[X.]hen Gewährleistungen ges[X.]hützt, in deren S[X.]hutzberei[X.]h sie si[X.]h bewegen, weil die Gründung einer [X.] den Grundre[X.]htss[X.]hutz für individuelles Handeln seiner Mitglieder ni[X.]ht erweitern kann (vgl. [X.] 149, 160 <192 Rn. 98>; so au[X.]h bereits im Ansatz [X.] 70, 1 <25>). Art. 9 Abs. 1 [X.] enthält mithin eine spezifis[X.]he Organisationsgarantie, die Freiheitss[X.]hutz nur für Organisationsakte, ni[X.]ht hingegen eine allgemeine Handlungs- oder Zwe[X.]kverfolgungsfreiheit gewährt, die an keine andere Voraussetzung gebunden wäre als die Vereinsmäßigkeit ihrer Ausübung.

([X.]) Eine Beeinträ[X.]htigung der [X.]sfreiheit in ihrem den Bestand und die Organisationsautonomie erfassenden S[X.]hutzgehalt geht von § 217 StGB au[X.]h ni[X.]ht deshalb aus, weil die Regelung [X.] im Sinne des Art. 9 Abs. 2 [X.]. 1 [X.] ist und damit materiell-re[X.]htli[X.]h die Grundlage für ein Vereinsverbot na[X.]h Art. 9 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 3 [X.] s[X.]hafft.

Das materielle Unwerturteil über strafre[X.]htswidrige Zwe[X.]ke verfolgende [X.]en folgt aus Art. 9 Abs. 2 [X.] selbst und wirkt verfassungsunmittelbar (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 9 Rn. 113 ). Seine Umsetzung setzt ledigli[X.]h die Existenz von Strafgesetzen voraus (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 75), wodur[X.]h die Ausgestaltung des Vereinsverbots dem Gesetzgeber überantwortet ist, der die Grenzen der S[X.]hranke des Art. 9 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht ausdehnen darf (vgl. [X.] 80, 244 <254>). Einer Umgehung des S[X.]hutzes aus Art. 9 Abs. 1 [X.] wird hierbei dadur[X.]h vorgebeugt, dass nur allgemeine Strafgesetze als Bezugsnormen für ein Vereinsverbot herangezogen werden dürfen (vgl. [X.] 149, 160 <196 Rn. 105>), die ein Handeln [X.] oder Unterlassen) generell, das heißt ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h oder in besonderer Form für den Fall vereinsmäßiger Begehung, unter Strafe stellen (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 75 m.w.N.). Aufgrund ihres allgemeinen Charakters sind sol[X.]he Strafvors[X.]hriften mit dem S[X.]hutzzwe[X.]k des Art. 9 Abs. 1 [X.] vereinbar. Die [X.]sfreiheit erweitert die in sonstigen Grundre[X.]hten gewährleisteten Handlungsfreiheiten ni[X.]ht zu einer vereinigungsspezifis[X.]hen allgemeinen Handlungsfreiheit, sondern s[X.]hützt auss[X.]hließli[X.]h vor vereinigungsspezifis[X.]hem Sonderre[X.]ht (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 43, 75).

§ 217 StGB ist ein allgemeines Strafgesetz. Er stellt die ges[X.]häftsmäßige Förderung der Selbsttötung ni[X.]ht speziell für den Fall unter Strafe, dass sie in vereinsmäßig organisierter Form erbra[X.]ht wird, sondern für jedermann, der ges[X.]häftsmäßig im Sinne der Norm handelt. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass der Gesetzgeber mit Einführung der Vors[X.]hrift gerade au[X.]h bezwe[X.]kt hat, die re[X.]htli[X.]he Grundlage für das Verbot von [X.]en zu s[X.]haffen, die - wie die beiden bes[X.]hwerdeführenden Vereine - ein öffentli[X.]hes Suizidhilfeangebot bereitstellen (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.] 14). Für die Einordnung als allgemeines Gesetz ist unerhebli[X.]h, ob ein Einzelfall den Anlass zu einer gesetzli[X.]hen Regelung gegeben hat, soweit die Norm na[X.]h der Art der in Betra[X.]ht kommenden Sa[X.]hverhalte geeignet ist, unbestimmt viele weitere Fälle zu regeln (vgl. [X.] 7, 129 <150 f.>; 10, 234 <243 f.>).

[X.]) Dadur[X.]h, dass die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 3. und [X.][X.] 5., die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu [X.][X.] 4. und V[X.] 2. und die bes[X.]hwerdeführenden deuts[X.]hen Vereine gezwungen waren, ihre auf Erbringung oder Vermittlung von Suizidhilfe geri[X.]hteten Aktivitäten (vorläufig) einzustellen, um ni[X.]ht mit den Maßgaben des § 217 StGB in Konflikt zu treten, sind sie aber in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 [X.]) betroffen.

[X.]) Die Grundre[X.]htseingriffe sind ni[X.]ht gere[X.]htfertigt. Das Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verstößt aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit dem allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht von selbstbestimmt zur Selbsttötung ents[X.]hlossenen Personen (Rn. 202 ff.) gegen objektives [X.]re[X.]ht und ist infolgedessen au[X.]h gegenüber den unmittelbaren Normadressaten ni[X.]htig (vgl. [X.] 61, 82 <112 f.>). Der verfassungsre[X.]htli[X.]he S[X.]hutz des dur[X.]h § 217 StGB unter Strafe gestellten Handelns ergibt si[X.]h aus einer funktionalen Vers[X.]hränkung der Grundre[X.]hte der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.], [X.][X.] 2. bis [X.][X.] 6., [X.], V. 1. bis V. 4. sowie V[X.] 2. und V[X.] 3. mit dem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] abzuleitenden Re[X.]ht auf selbstbestimmtes Sterben. Die als Ausprägung des Re[X.]hts auf selbstbestimmtes Sterben grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Freiheit des Einzelnen, si[X.]h selbst mit Unterstützung und in Begleitung von zur Hilfe bereiten [X.] das Leben zu nehmen, steht in inhaltli[X.]her Abhängigkeit zu dem grundre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz der Suizidhilfe. Die Ents[X.]heidung zur Selbsttötung ist in ihrer Umsetzung ni[X.]ht nur in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht davon abhängig, dass Dritte bereit sind, Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren, zu vers[X.]haffen oder zu vermitteln. Die [X.] müssen ihre Bereits[X.]haft zur Suizidhilfe au[X.]h re[X.]htli[X.]h umsetzen dürfen. Anderenfalls liefe das Re[X.]ht des Einzelnen auf Selbsttötung faktis[X.]h leer. In Fällen derartiger re[X.]htli[X.]her Abhängigkeit stehen die Handlungsweisen der Beteiligten in einem funktionalen Zusammenhang. Der grundre[X.]htli[X.]he S[X.]hutz des Handelns des einen ist Voraussetzung für die Ausübung eines Grundre[X.]hts dur[X.]h den anderen (vgl. [X.], in: Fests[X.]hrift für [X.], 2012, [X.] 405 <413 ff.>). Erst dadur[X.]h, dass zwei Personen Grundre[X.]hte in einer auf ein gemeinsames Ziel geri[X.]hteten Weise ausüben können, hier die Umsetzung des Wuns[X.]hes na[X.]h assistierter Selbsttötung, wird der verfassungsre[X.]htli[X.]he S[X.]hutz des Re[X.]hts auf selbstbestimmtes Sterben wirksam. Der Gewährleistung des Re[X.]hts auf Selbsttötung korrespondiert daher au[X.]h ein entspre[X.]hend weitrei[X.]hender grundre[X.]htli[X.]her S[X.]hutz des Handelns des Suizidassistenten.

2. Mit der Androhung einer Freiheitsstrafe verletzt das Verbot der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung die Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 3. bis [X.][X.] 6., [X.], V. 1. bis V. 4. sowie V[X.] 2. und V[X.] 3., die als natürli[X.]he Personen unmittelbare Normadressaten des § 217 StGB sind, zudem in ihrem Freiheitsre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 96, 245 <249>; 101, 275 <287>; 140, 317 <345 Rn. 58>).

3. Eine mögli[X.]he, an die Strafbarkeit der ges[X.]häftsmäßigen Förderung der Selbsttötung geknüpfte [X.] na[X.]h § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG verletzt die Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] und [X.][X.] 2. in ihrem Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 1 [X.], das - an[X.] als die vom Bes[X.]hwerdeführer zu [X.][X.] 2. insoweit ausdrü[X.]kli[X.]h geltend gema[X.]hte Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 [X.], die ni[X.]ht das Vermögen als sol[X.]hes s[X.]hützt (vgl. [X.] 4, 7 <17>; 74, 129 <148>; 81, 108 <122>; 96, 375 <397>) - au[X.]h das Re[X.]ht umfasst, ni[X.]ht (zu Unre[X.]ht) zu einer Geldbuße herangezogen zu werden (vgl. [X.] 92, 191 <196>).

§ 217 StGB ist einer verfassungskonformen Auslegung ni[X.]ht zugängli[X.]h. Eine den Anwendungsberei[X.]h der Norm eins[X.]hränkende Auslegung, die die ges[X.]häftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter bestimmten Umständen do[X.]h für zulässig erklärte, wi[X.]prä[X.]he den Absi[X.]hten des Gesetzgebers und käme damit einer mit dem Gebot hinrei[X.]hender gesetzli[X.]her Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 [X.]) unvereinbaren originären judikativen Re[X.]htsetzung glei[X.]h (vgl. [X.] 47, 109 <120>; 64, 389 <393>; 73, 206 <235>; 105, 135 <153>).

Dies gilt insbesondere für eine Auslegung, die die Förderung freiverantwortli[X.]her Selbsttötungen von der Strafbarkeit ausnimmt (vgl. zu einem sol[X.]hen Ansatz Kubi[X.]iel, [X.], [X.]96 <402>). Sie liefe dem gesetzgeberis[X.]hen Anliegen (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.]) zuwider. Im Ergebnis würde sie die Vors[X.]hrift praktis[X.]h leerlaufen lassen (vgl. [X.], [X.] 2016, [X.]6 <101>, zuglei[X.]h m.w.N. zu abwei[X.]henden Ansätzen).

Au[X.]h eine Auslegung, die Ärzte vom Verbot des § 217 Abs. 1 StGB ausnähme, ist ni[X.]ht mögli[X.]h. Der Gesetzgeber hat § 217 StGB als [X.] ausgestaltet und von einer Privilegierung der Angehörigen der Heilberufe bewusst abgesehen (vgl. BTDru[X.]ks 18/5373, [X.] 18).

1. § 217 StGB ist wegen der festgestellten [X.]verstöße für ni[X.]htig zu erklären (§ 95 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Voraussetzungen für eine bloße Unvereinbarkeitserklärung liegen ni[X.]ht vor (vgl. [X.] 128, 282 <321 f.>; 129, 269 <284>).

2. Aus der [X.]widrigkeit des § 217 StGB folgt ni[X.]ht, dass der Gesetzgeber si[X.]h einer Regulierung der Suizidhilfe vollständig zu enthalten hat. Er hat aus den ihm obliegenden S[X.]hutzpfli[X.]hten für die Autonomie bei der Ents[X.]heidung über die Beendigung des eigenen Lebens in verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise einen Handlungsauftrag abgeleitet (vgl. Rn. 231 ff.). Ein legislatives S[X.]hutzkonzept hat si[X.]h aber an der der [X.]ordnung des Grundgesetzes zugrundeliegenden Vorstellung vom Mens[X.]hen als einem geistig-sittli[X.]hen Wesen auszuri[X.]hten, das darauf angelegt ist, si[X.]h in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten (vgl. [X.] 32, 98 <107 f.>; 108, 282 <300>; 128, 326 <376>; 138, 296 <339 Rn. 109>). Die verfassungsre[X.]htli[X.]he Anerkennung des Einzelnen als zur Selbstbestimmung befähigten Mens[X.]hen verlangt eine strikte Bes[X.]hränkung st[X.]tli[X.]her Intervention auf den S[X.]hutz der Selbstbestimmung, der dur[X.]h Elemente der medizinis[X.]hen und pharmakologis[X.]hen Qualitätssi[X.]herung und des Missbrau[X.]hss[X.]hutzes ergänzt werden kann.

Zum S[X.]hutz der Selbstbestimmung über das eigene Leben steht dem Gesetzgeber in Bezug auf das Phänomen organisierter Suizidhilfe ein breites Spektrum an Mögli[X.]hkeiten offen. Sie rei[X.]hen von der positiven Regulierung prozeduraler Si[X.]herungsme[X.]hanismen, etwa gesetzli[X.]h festges[X.]hriebener Aufklärungs- und Wartepfli[X.]hten, über Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten si[X.]hern, bis zu Verboten beson[X.] gefahrträ[X.]htiger Ers[X.]heinungsformen der Suizidhilfe entspre[X.]hend dem Regelungsgedanken des § 217 StGB. Sie können mit Bli[X.]k auf die Bedeutung der zu s[X.]hützenden Re[X.]htsgüter au[X.]h im Strafre[X.]ht verankert oder jedenfalls dur[X.]h strafre[X.]htli[X.]he Sanktionierung von Verstößen abgesi[X.]hert werden (vgl. dazu bereits Rn. 268 ff.).

Aufgrund der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anerkennung des Re[X.]hts auf Selbsttötung, wel[X.]he die einem individuellen Suizidents[X.]hluss zugrundeliegenden Motive eins[X.]hließt und diese damit einer Beurteilung na[X.]h Maßstäben objektiver Vernünftigkeit entzieht (vgl. Rn. 210), verbietet es si[X.]h aber, die Zulässigkeit einer Hilfe zur Selbsttötung materiellen Kriterien zu unterwerfen, sie etwa vom Vorliegen einer unheilbaren oder tödli[X.]h verlaufenden Krankheit abhängig zu ma[X.]hen. Dies hindert ni[X.]ht, dass je na[X.]h Lebenssituation unters[X.]hiedli[X.]he Anforderungen an den Na[X.]hweis der Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit eines Selbsttötungswillens gestellt werden können. Es steht dem Gesetzgeber frei, ein prozedurales Si[X.]herungskonzept zu entwi[X.]keln.

Allerdings muss jede regulatoris[X.]he Eins[X.]hränkung der assistierten [X.] si[X.]herstellen, dass sie dem verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Re[X.]ht des Einzelnen, aufgrund freier Ents[X.]heidung mit Unterstützung Dritter aus dem Leben zu s[X.]heiden, au[X.]h faktis[X.]h hinrei[X.]henden Raum zur Entfaltung und Umsetzung belässt. Das erfordert ni[X.]ht nur eine konsistente Ausgestaltung des Berufsre[X.]hts der Ärzte und der Apotheker, sondern mögli[X.]herweise au[X.]h Anpassungen des Betäubungsmittelre[X.]hts.

Die Obliegenheit zur konsistenten Ausgestaltung der Re[X.]htsordnung s[X.]hließt ni[X.]ht aus, die im Berei[X.]h des Arzneimittel- und des Betäubungsmittelre[X.]hts verankerten Elemente des Verbrau[X.]her- und des Missbrau[X.]hss[X.]hutzes aufre[X.]htzuerhalten und in ein S[X.]hutzkonzept im Berei[X.]h der Suizidhilfe einzubinden. All dies lässt unberührt, dass es eine Verpfli[X.]htung zur Suizidhilfe ni[X.]ht geben darf.

Die Ents[X.]heidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 [X.].

Meta

2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16

26.02.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 21. Dezember 2015, Az: 2 BvR 2347/15, Ablehnung einstweilige Anordnung

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 30 Abs 1 Nr 1 OWiG, § 217 Abs 1 StGB vom 03.12.2015, § 217 Abs 2 StGB vom 03.12.2015

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16 (REWIS RS 2020, 2635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2635


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1593/16

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1593/16, 26.06.2018.


Az. 2 BvR 2347/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2347/15, 26.06.2018.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2347/15, 21.12.2015.


Az. 2 BvR 1261/16

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1261/16, 26.06.2018.


Az. 2 BvR 2527/16

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2527/16, 26.06.2018.


Az. 2 BvR 2354/16

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2354/16, 26.06.2018.


Az. 2 BvR 651/16

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 651/16, 13.02.2018.


Az. 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16, 27.05.2020.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16, 26.02.2020.


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2 BvR 2527/16

5 StR 132/18

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