Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, Az. III ZR 209/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1871

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[X.]:[X.]:BGH:2016:241116BIIIZR209.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 209/15
vom

24. November 2016

in dem Rechtsstreit

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2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
24. November 2016 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen [X.] und Dr. Arend

beschlossen:

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 11. Juni 2015 -
1 [X.] -
wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§
97 Abs.
1 ZPO).

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich (§ 543 Abs.
2 Satz
1 Nr. 2 ZPO).

Die Staatsanwaltschaft hat dadurch, dass sie nach der Verhaftung des Beschuldigten E.

zunächst von Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe nach §§ 111b ff [X.]
abgesehen hat, keine Amtspflichtverletzung im Sinne von §
839 Abs. 1 Satz 1 [X.], Art. 34 Satz 1 GG begangen. Die Frage der [X.] etwaiger Amtspflichten ist somit nicht entscheidungserheblich und kann dahinstehen.
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1.
Die Entscheidung über Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe (hier: [X.] gemäß § 111b Abs. 2, 5 i.V.m. § 111d [X.]) steht im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörde. In die gebotene [X.] des Geschädigten sind insbesondere [X.] die Belange des Opferschutzes, die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Verletzten, seine Rechte selbst durchzusetzen, die Schwere des Eingriffs in das Eigentumsrechts des Betroffenen, der Verdachtsgrad, die Schadenshöhe und
der die Strafverfolgungsbehörden treffende Aufwand ([X.], Beschluss vom 7. Juni 2005 -
2 BvR 1822/04, [X.] 2005, 338 = juris Rn. 45 f, 51, 55; [X.], [X.], 162, 164; BeckRS 2004, 09009; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 111d Rn. 4; KK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., § 111b Rn. 18). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Strafver-fahren nicht der Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen dient (KK-[X.]/
[X.] aaO) und durch die Möglichkeit eines dinglichen Arrestes zugunsten des Verletzten diesem nicht eigene Arbeit und Mühen abgenommen werden sollen. Es geht vielmehr nur darum, den Verletzten zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist ([X.] aaO Rn. 51; [X.], [X.], 173; [X.], BeckRS aaO). Dementsprechend ist ein ausschließlich zugunsten des Verletzten wirkender dinglicher Arrest nur dann angezeigt, wenn allein die Maßnahme nach § 111d [X.] den Geschädigten davor bewahrt, seiner Er-satzansprüche verlustig zu gehen ([X.] aaO; [X.]/[X.] aaO § 111b Rn. 6; KK-[X.]/[X.] aaO).

Bei der Beurteilung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungshandlungen im [X.] ist ferner zu berücksichtigen, dass diese nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern allein darauf zu überprüfen sind, ob sie
vertretbar sind. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung 3
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auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (z.B. Senatsurteil vom 18. Mai 2000
-
III ZR
180/99, [X.], 2672, 2673; BeckOGK/[X.], [X.], § 839 Rn. 158 [Stand: 1. Juli 2016] jew. mwN).

2.
Nach diesen Maßgaben war die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, zunächst keine Sicherungsmaßnahmen nach § 111b Abs. 2, 5 i.V.m. §111d [X.] zu ergreifen
und erst auf eine entsprechende Anregung des [X.] tätig zu werden, nicht amtspflichtwidrig.

Die Vorinstanzen haben -
von der Beschwerde unbeanstandet -
festge-stellt, dass es dem Kläger ohne weiteres möglich und zumutbar war, die zivil-rechtlichen Ansprüche seiner Mutter gegen den Beschuldigten E.

rechtzei-tig vor den Überweisungen vom 20. Dezember 2010 und 14. Januar 2011 durch Erwirkung eines dinglichen Arrestes zu sichern. Der Kläger hatte das Ermitt-lungsverfahren durch seine Strafanzeige im Mai 2009 initiiert, nahm auf den Gang der Ermittlungen persönlich Einfluss und sagte im April und November 2010 umfassend als Zeuge aus. Spätestens im [X.] 2010 wusste er, dass der Beschuldigte über erhebliches Vermögen auf Bankkonten verfügte. Nach der Vernehmung vom 5. November 2010 war ihm bekannt, dass der Beschul-digte eingeräumt hatte, von dem (geschäftsunfähigen) Vater des [X.] ein r-tretene Kläger unternahm in der unmittelbaren Folge dennoch nichts zur [X.]. Akteneinsicht beantragte er erst am 14. Dezember 2010. Erstmals mit [X.] vom 21. Februar 2011 unterrichtete er die Staatsanwaltschaft darüber, bislang nichts zur Anspruchssicherung getan zu haben. Bei dieser Sachlage durfte die Staatsanwaltschaft -
jedenfalls bis [X.] 2011 -
davon ausgehen, dass der Kläger der staatlichen Rückgewinnungs-5
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hilfe nicht bedurfte und vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach § 111b Abs. 2, 5 i.V.m. § 111d [X.] nicht angezeigt waren. Da die Rückgewinnungshilfe im Interesse des Geschädigten vorgenommen wird, begründet die Untätigkeit des über Anspruch und Gegner informierten Verletzten regelmäßig keine Hand-lungspflicht der Staatsanwaltschaft (vgl. [X.] aaO Rn. 59; [X.], [X.], 162, 164).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2014 -
15 O 28958/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.06.2015 -
1 [X.] -

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Meta

III ZR 209/15

24.11.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, Az. III ZR 209/15 (REWIS RS 2016, 1871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1871

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zum Verhältnis der Vorschriften der Rückgewinnungshilfe zu den zivilprozessualen Vorschriften über die Arrestvollziehung


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III ZR 209/15

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