Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2008, Az. V ZR 172/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2987

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 4. Juli 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 917 Weder die [X.]. 70 bis 74 GG noch die Regelung in § 18a [X.] noch das Recht des [X.] stehen der entsprechenden Anwendung von § 917 [X.] auf das [X.] entgegen. [X.], [X.]. v. 4. Juli 2008 - [X.]/07 - [X.]AG [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil der 9. Zivilkammer des Landge-richts [X.] vom 4. September 2007 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Miteigentümerin eines mit einer Tiefgarage bebauten Grundstücks in [X.]. , das von ihr und den übrigen Miteigentümern als Zu-wegung zu den angrenzenden [X.] genutzt wird. Ferner verläuft über das Grundstück eine Abwasserleitung, welche die [X.] mit der öffentlichen Kanalisation verbindet. Diese Leitung hatte der Voreigentümer des gesamten Geländes, ein [X.]auträger, vor der Veräußerung des [X.] und der [X.] bis zu einem ihm gehörenden Nachbar-grundstück verlegt, das nicht an einer Straße liegt und über keine andere [X.] zu der öffentlichen Kanalisation verfügt. Die [X.]eklagten erwarben das Nachbargrundstück und bebauten es mit einem Wohnhaus. Sie errichteten eine [X.] für das Niederschlagswasser und schlossen ihr Haus an die über das [X.] verlaufende Abwasserleitung an. Seither leiten sie ihr Schmutzwasser durch diese Leitung ab. Eine entsprechende Dienstbarkeit 1 - 3 - besteht nicht. Die Miteigentümer des [X.]s haben die Mitbe-nutzung der Abwasserleitung auch nicht gestattet. Mit der [X.]ehauptung, die Abwasserleitung sei überlastet und die [X.] leiteten auch Niederschlagswasser ein, was schon mehrfach zu einem Rückstau mit Überschwemmungen geführt habe, verlangt die Klägerin von den [X.]eklagten, die [X.]enutzung der Leitung zu unterlassen und den [X.] wieder zu beseitigen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.]eklagten bean-tragen, verfolgt die Klägerin beide Anträge weiter. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Das [X.]erufungsgericht meint, die Klägerin müsse die Mitbenutzung des [X.]s dulden, weil den [X.]eklagten entsprechend § 917 [X.] ein [X.] zustehe. Zum einen enthalte das [X.]recht keine Vor-schrift, welche die entsprechende Anwendung der bundesrechtlichen [X.]estim-mungen über den [X.] ausschließe. Das im Wasserrecht des [X.] [X.] vorgesehene Zwangsrecht sei keine privatrechtliche Regelung im Sinne der Art. 65 und 124 EG[X.], sondern ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur. Zum anderen lägen die Voraussetzungen für ein [X.]s-recht analog § 917 [X.] vor. Insbesondere habe die Klägerin weder die Über-lastung der Abwasserleitung noch das Einleiten von Niederschlagswasser [X.]. Sie sei beweisfällig geblieben, weil sie den Auslagenvorschuss für die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gezahlt habe. 3 - 4 - Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 4 I[X.] Der Unterlassungs- und [X.]eseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 [X.], den die Klägerin gemäß § 1011 [X.] geltend macht, steht den Miteigentümern des [X.]s nicht zu, weil sie entsprechend § 917 Abs. 1 [X.] den [X.]eklagten gegenüber verpflichtet sind, die Mitbenutzung der über ihr Grundstück verlaufenden Abwasserleitung zur Durchleitung von [X.] zu dulden (§ 1004 Abs. 2 [X.]). Eine weitergehende [X.]eeinträchtigung des Miteigentums durch die Durchleitung von Niederschlagswasser hat die Klägerin nicht bewiesen, so dass der Anspruch nach § 1004 Abs. 1 [X.] insoweit von vornherein nicht besteht. 5 1. Das [X.]erufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass das Recht des [X.] der entsprechenden Anwendung von § 917 [X.] nicht entgegensteht. 6 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich aus § 917 [X.] die [X.]efugnis ergeben, Abwässer eines Grundstücks über ein anderes, fremdes Grundstück der öffentlichen Kanalisation zuzuführen ([X.] 79, 307, 308 f.; [X.]. v. 4. November 1959, [X.], [X.], 1461, 1462; [X.]. v. 15. April 1964, [X.], NJW 1964, 1321, 1322; [X.]. v. 24. Januar 1968, [X.], [X.], 434, 435; [X.]. v. 22. Juni 1990, [X.], NJW 1991, 176 f.; vgl. auch [X.]. v. 31. Januar 2003, [X.], NJW 2003, 1392 f.). Inhalt eines solchen [X.]s kann auch die Mitbenutzung der auf dem belasteten Grundstück vorhandenen Leitungen sein (vgl. nur Senat, [X.] 79, aaO). Wie der Senat in seinem [X.]eil vom 22. Juni 1990 ([X.], aaO) klargestellt hat, 7 - 5 - dient diese Rechtsprechung zur Lückenfüllung im Wege analoger Rechtsfortbil-dung, soweit entsprechende landesrechtliche Regelungen fehlen. Unmittelbar regeln die Vorschriften der §§ 917, 918 [X.] nämlich nur das [X.]recht, und für ihre analoge Anwendung besteht kein [X.]edürfnis, wenn das [X.]recht die Voraussetzungen des [X.]s entsprechend dem Vorbehalt in Art. 124 EG[X.] in eigenständiger Weise regelt, wie dies in den Nachbarrechtsge-setzen der [X.]undesländer [X.] (§ 7e), [X.] (§ 44), [X.] (§ 30), [X.] (§ 26), [X.] (§ 27), [X.] (§ 19) und [X.] (§ 26) der Fall ist. Die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist dem gefolgt ([X.] [X.] 1984, 20; NJW-RR 1991, 403, 404; [X.] [X.] 1994, 62, 63; NJW-RR 1992, 723; [X.] [X.] 2003, 1881; [X.] [X.] 1986, 727; [X.], 115, 116; [X.], 1143, 1145; [X.] OLGR 1994, 217; [X.] 1981, 229; LG Ham-burg ZMR 1980, 344; [X.] 1969, 1011; [X.]VerwGE 50, 282, 289; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 917 [X.]. 48; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 917 [X.]. 1; JurisPK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 917 [X.]. 2; No-mosKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 917 [X.]. 23; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 917 [X.]. 1; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 917 [X.]. 3; [X.]en-der/Dohle, Nachbarschutz im Zivil- und Verwaltungsrecht, [X.]. 350; [X.], Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., [X.]. 1053; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Praxishandbuch Nachbarrecht, 4. Teil [X.]. 85 m.w.N.; [X.] - wenn auch mit Zweifeln an der Wirksamkeit der landesrechtlichen [X.]estim-mungen - MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 917 [X.]. 36 und [X.], Nachbarrecht, 7. Aufl., [X.] § 27 V 2). Eine andere Auffassung will § 917 [X.] so-gar unmittelbar anwenden ([X.]/[X.], [X.] [2002], § 917 [X.]. 4; [X.] - 6 - dinger/[X.], [X.] [2005], Art. 124 EG[X.] [X.]. 26; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 917 [X.]. 12; [X.], [X.], 12. Aufl., § 917 [X.]. 3). Die Revision meint demgegenüber, § 917 [X.] sei weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Denn die Gesetzgebungskompetenz des [X.]un-des für das bürgerliche Recht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) erstrecke sich nicht auf das Durchleiten von Abwasser durch fremde Grundstücke und die Mitbenut-zung fremder Abwasserleitungen; § 18a [X.] ordne diese wasserrechtlichen Tatbestände dem öffentlichen Recht zu, und Art. 65 EG[X.] schließe die An-wendung des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs insoweit aus. Diese Auffassung, die der Instanzanwalt der Klägerin auch in einem während des Rechtsstreits veröf-fentlichten Aufsatz vertreten hat ([X.], [X.], 125, 129), trifft nicht zu. 9 aa) Die [X.]. 70 bis 74 GG stehen der ent-sprechenden Anwendung von [X.]undesrecht schon deshalb nicht entgegen, weil sie nicht die [X.]efugnis der rechtsprechenden Gewalt zur Rechtsfortbildung, son-dern nur die [X.]efugnis des Gesetzgebers zum Erlass förmlicher Gesetze betref-fen (vgl. dazu nur [X.]VerfGE 55, 7, 21; von [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] zum Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 70 Abs. 1 [X.]. 24 m.w.N.). Die Gerichte sind daher nicht gehindert, Lücken im [X.]recht durch entsprechende An-wendung von [X.]undesrecht zu schließen. Das solchermaßen geschaffene Rich-terrecht bleibt allerdings [X.]recht, und zwar unabhängig davon, ob es bun-desweit gilt ([X.]VerfGE 61, 149, 202 ff.; von [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, Art. 70 Abs. 1 [X.]. 34). 10 Zudem wäre der [X.]undesgesetzgeber durchaus befugt, die in § 917 [X.] geregelte Duldungspflicht auf das Durchleiten von Abwasser auszudehnen. Auf die kompetenzrechtliche Zuordnung einer solchen Regelung kommt es dabei 11 - 7 - nicht an. Denn seit der Föderalismusreform (Gesetz vom 28. August 2006, [X.]l. I 2034) erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das Gebiet des Wasserhaushalts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG). Auch hier ist der [X.]undesge-setzgeber also nicht mehr - wie nach Art. 75 Nr. 4 GG a.F. - auf den Erlass von [X.] beschränkt; nach Art. 72 GG hat er vielmehr die gleiche uneingeschränkte Regelungsbefugnis wie auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts. [X.]) Auch § 18a [X.] schließt ein privates [X.] nicht aus. Nach dieser Vorschrift umfasst die Abwasserbeseitigung im Sinne des Wasser-haushaltsgesetzes zwar auch das Sammeln und Fortleiten des Abwassers. Daraus folgt aber nicht, dass die Regelung dieser Tatbestände dem öffentlichen Recht vorbehalten wäre. Denn die öffentlich-rechtliche Ordnung der [X.] durch das Wasserhaushaltsgesetz und die Wassergesetze der Län-der schließt zivilrechtliche Ansprüche nur aus, wenn dies - wie in § 11 [X.] - ausdrücklich bestimmt ist (vgl. etwa [X.] 88, 34, 40 f.; [X.], [X.]. v. 5. Oktober 1995, [X.], [X.], 1228, 1229 f.). Im Übrigen unterliegen die [X.]ezie-hungen zwischen den von einer wasserwirtschaftlichen Maßnahme betroffenen Personen dem Privatrecht (dazu allgemein [X.], aaO, [X.]. 1037 m.w.N.), und gerade in dem Verhältnis zwischen [X.] konkurriert der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz mit dem privaten Wassernachbarrecht (vgl. nur den Überblick bei [X.]ender/Dohle, aaO, [X.]. 302 ff.). 12 [X.]) Mit Art. 65 EG[X.] ist die entsprechende Anwendung der §§ 917 f. [X.] ebenfalls vereinbar. Diese Vorschrift durchbricht das Kodifikationsprinzip des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs, indem sie bestimmt, dass die landesgesetzli-chen Vorschriften, welche dem Wasserrecht angehören, unberührt bleiben. Nach Art. 1 Abs. 2 EG[X.] bedeutet das nicht nur, dass die landesgesetzlichen 13 - 8 - Vorschriften des privaten Wasserrechts entgegen Art. 55 EG[X.] in [X.] geblieben sind, sondern auch, dass die Länder auf diesem Gebiet neue Vor-schriften erlassen können. Damit sollte der [X.]gesetzgebung nicht bloß die Abweichung von den [X.]estimmungen des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs oder deren Ergänzung, sondern —die Regelung des [X.] in ihrem vollen [X.] vorbehalten werden ([X.], Die gesammten Materialien zum [X.]ürgerli-chen Gesetzbuch, [X.]d. III, [X.]; dazu [X.]VerfGE 58, 300, 333). Nach dem Wortlaut von Art. 65 EG[X.] erstreckt sich dieser allgemeine Vorbehalt auf die [X.]eförderung der [X.]ewässerung und Entwässerung der [X.]. Er setzt damit voraus, dass das [X.]ürgerliche Gesetzbuch diese Fragen nicht regelt. Dementsprechend wurde auch die in § 856 des ersten Entwurfs vorgesehene [X.]estimmung, dass der Eigentümer eines Grundstücks den infolge der natürlichen [X.]odenverhältnisse stattfindenden Wasserabfluss von einem an-deren Grundstück zu dulden hat, von der [X.] gestrichen, weil es nicht angezeigt erschien, —eine einzelne, mit den Grundsätzen des [X.]n Nachbarrechts sich allerdings berührende Frage des Wasserrechts einzeln zu regelnfi ([X.], aaO, [X.]d. III, [X.], 588). 14 Dieser [X.]efund schließt die entsprechende Anwendung der §§ 917 f. [X.] jedoch nicht aus. Er bestätigt vielmehr die Rechtsprechung des Senats, nach der diese Vorschriften das [X.] nicht unmittelbar erfassen und ihre analoge Anwendung nur in [X.]etracht kommt, wenn auch das [X.]recht eine entsprechende Regelungslücke aufweist. Jedenfalls unter dieser Vorausset-zung lässt Art. 65 EG[X.] eine solche Rechtsfortbildung zu. Denn das dem [X.]gesetzgeber vorbehaltene Wasserrecht überschneidet sich auf dem ge-samten Gebiet des Wassernachbarrechts mit den nachbarrechtlichen Vorschrif-ten des [X.]undes und der Länder, so dass die Stellung des Eigentümers hier 15 - 9 - nicht allein durch das [X.]recht, sondern erst durch die Zusammenschau aller sie regelnden gesetzlichen Vorschriften bestimmt wird ([X.] 114, 183, 186; Senat, [X.]. v. 12. November 1999, [X.], [X.], 537 f.). Ob der Eigentümer gemäß § 1004 Abs. 2 [X.] zur Duldung einer [X.]eeinträchti-gung verpflichtet ist, hängt danach zwar in erster Linie vom [X.] des jeweiligen [X.] ab (vgl. Senat, [X.] 49, 68, 71; [X.]. v. 22. März 1966, [X.], NJW 1966, 1360). Dessen Vorschriften verdrängen das allgemeine Nachbarrecht des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs aber nur, wenn und soweit sie eine bestimmte Materie abschließend regeln (vgl. nur Senat, [X.]. v. 12. November 1999, aaO, 538). Im Übrigen gelten die [X.]estimmungen der §§ 906 ff. [X.] sogar unmittelbar (vgl. etwa Senat, [X.] 49, 340, 346; 90, 255, 258 f.; [X.]. v. 22. März 1966, aaO, 1361; [X.]. v. 5. November 1976, [X.], NJW 1977, 763 f.; [X.], [X.]. v. 15. März 1979, [X.], [X.], 1216, 1217, außerdem [X.], aaO, [X.]. 1050 ff.; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., Art. 65 EG[X.] [X.]. 5; [X.]/[X.], [X.] [2005], Art. 124 EG[X.] [X.]. 43 und [X.]/[X.], [X.], 10./11. Aufl., Art. 65 EG[X.] [X.]. 18, [X.] m.w.N.), so dass auch keine [X.]edenken bestehen, sie zur Lückenfüllung im Wege analoger Rechtsfortbildung heranzuziehen. b) Das hier maßgebliche Recht des [X.] schließt die entsprechende Anwendung von § 917 [X.] nicht aus (ganz h.M.; vgl. [X.] [X.] 1984, 20; NJW-RR 1991, 403, 404; [X.] [X.] 1994, 62, 63; NJW-RR 1992, 723; [X.] [22. Zivilsenat] [X.] 1986, 727; [X.] [11. Zivilsenat] [X.], 115, 116; [X.] 1969, 1011; [X.]/[X.], [X.] [X.], 5. Aufl., § 29 [X.]. 2; [X.], Nachbarrechtsgesetz für [X.], 14. Aufl., § 27 [X.]. 6, § 29 [X.]. 2; a.A. [X.] [19. Zivilsenat] [X.], 1143, 1145; [X.], aaO, 129). Denn ein privates [X.] ist weder im Nachbarrechtsge-16 - 10 - setz ([X.]) noch im Wassergesetz ([X.]) dieses [X.] [X.]. Entgegen der Auffassung der Revision wird die Regelungslücke im priva-ten Wassernachbarrecht auch nicht durch die Zwangsrechte nach §§ 128, 129 [X.] geschlossen (so aber [X.] [19. Zivilsenat] aaO, 1143, 1145, und [X.], aaO, 129; zutreffend dagegen [X.], aaO, [X.]. 1054 und Deh-ner, aaO, [X.] § 27 V 2 Fn. 111; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., [X.]. zu §§ 30 ff. [X.]. 3 und [X.]ender/Dohle, aaO, [X.]. 352). 17 aa) Gemäß § 128 [X.] kann die zuständige Wasserbehörde den Eigentümer eines Grundstücks zugunsten eines Unternehmens der Fortleitung von Abwasser verpflichten, das ober- und unterirdische Durchleiten des Abwas-sers und die Unterhaltung der Leitungen zu dulden, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßiger oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchge-führt werden kann, der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden der [X.]etroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Unter ähnlichen Voraussetzungen kann sie nach § 129 [X.] auch den [X.]etreiber einer Abwasseranlage verpflichten, einem ande-ren deren Mitbenutzung zu gestatten. Vergleichbare [X.]estimmungen finden sich in den [X.] der meisten [X.]undesländer (vgl. die Zusammenstellung bei [X.], aaO, [X.] § 27 V 2 Fn. 111). Sie knüpfen an eine auf das Allgemeine Landrecht für die [X.] von 1794 zurückgehende Tradition an ([X.] [X.] 1994, 294, 295 f. m.w.N.) und gehören damit zum herge-brachten [X.]estand des Wasserrechts ([X.] [X.] 1974, 383, 385; 1975, 174 f.). 18 - 11 - [X.]) Die Regelung der §§ 128, 129 [X.] gilt sowohl für Unterneh-men der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung als auch im unmittelbaren [X.] ([X.] aaO, 296). Die [X.] und Mitbenutzungsrechte können also auch dem Eigentümer erteilt wer-den, der sein eigenes Grundstück entwässern oder mit Wasser versorgen will (vgl. [X.]/[X.]erendes/[X.]/[X.]roschei, Handbuch des Wasserrechts, § 29 [X.] [X.]. 7). Ihr Tatbestand ist darum zwar nicht - wie die Revision meint - mit dem des [X.]s identisch, sondern erheblich weiter; er erstreckt sich allerdings auf die Fälle, in denen der Eigentümer des [X.] nach dem Rechtsgedanken des § 917 [X.] und nach dem Nach-barrecht anderer Länder zur Duldung einer [X.] verpflichtet ist, weil dem Grundstück die zur ordnungsgemäßen [X.]enutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Abwasserkanal fehlt. 19 Die Vorschriften der §§ 128, 129 [X.] enthalten deshalb aber noch keine eigenständige landesrechtliche Regelung des [X.]s, die der entsprechenden Anwendung von § 917 [X.] entgegenstünde. Wie das [X.]e-rufungsgericht zu Recht hervorhebt, regeln sie nämlich gerade nicht die [X.] [X.]eziehung zwischen den [X.], sondern die hoheitli-che [X.]efugnis zur Erteilung von [X.], die der zuständigen [X.] bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe gegenüber dem betroffenen Eigentümer zukommt. Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt sich dieser Unterschied auch nicht auf die Form, in der das [X.] durch-gesetzt wird. Denn bei den [X.] nach §§ 128, 129 [X.] geht es nicht [X.] wie in § 917 [X.] (dazu Senat, [X.] 79, 307, 312) [X.] um den Aus-gleich der privaten Interessen benachbarter Grundstückseigentümer. Es [X.] sich vielmehr um [X.], welche die Sozialpflichtigkeit des Eigentums konkretisieren (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) und dabei einen 20 - 12 - gerechten Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen des betroffenen Eigentümers und den [X.]elangen des Gemeinwohls herstellen ([X.]VerwG NVwZ 2007, 707; [X.]eschl. v. 19. Februar 1988, 4 [X.] 141/85, zitiert nach Juris, [X.]. 4; [X.] [X.] 1994, 294, 295 m.w.N.). Die Zwangsrechte dienen auch nicht der Durchsetzung desselben nachbarlichen Anspruchs (so aber [X.], [X.] 1975, 174, 175 und [X.], [X.] 1971, 123 zu § 88 WG [X.]W), sondern dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Abwasserbeseitigung und anderen wasserwirtschaftlichen Zwecken (vgl. [X.], [X.]eschl. v. 8. September 1995, 20 [X.] 2096/95, [X.]. 6; [X.]eschl. v. 27. Januar 2005, 20 A 2187/04, [X.]. 3 f.; [X.]. v. 9. November 2006, 20 A 2136/05, [X.]. 31, 41, 43, 48, 62 [X.] alle zitiert nach Juris [X.] sowie die [X.]egründung der Gesetzentwürfe zu §§ 84, 85 [X.] 1962, [X.]. 4/156, [X.] f. und 100, zu §§ 124 bis 132 [X.] 1979, [X.]. 8/2388, [X.], und zu § 128 [X.] 1989, [X.]. 10/2661, [X.]). Der unterschiedliche Regelungszweck zeigt sich gerade daran, dass die Zwangsrechte auch den [X.]etreibern von öffentlichen Unterneh-men der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erteilt werden können, während das private [X.] nur dem Grundstückseigentümer zusteht. Dieser erweiterte Anwendungsbereich beruht also nicht auf einer Doppelnatur der Zwangsrechte (so aber [X.], Eigentum und öffentliches Interesse, [X.] ff. und [X.] 1966, 72, 76 f.), sondern auf ihrer von nachbarlichen Inter-essen unabhängigen wasserwirtschaftlichen Zielsetzung. [X.]) Das [X.]edürfnis für die entsprechende Anwendung von § 917 [X.] ent-fällt auch nicht deshalb, weil die wasserrechtlichen Zwangsrechte gemäß §§ 131 Abs. 2, 26 Abs. 1 [X.], 8 Abs. 6 [X.] die zivilrechtlichen Wirkungen einer Grun[X.]ienstbarkeit entfalten und damit auch dem privaten Interesse des begünstigten Eigentümers dienen. Denn die privatrechtsgestaltende Erteilung eines Zwangsrechts steht im Ermessen der [X.]ehörde ([X.]VerwG, [X.]eschl. v. 19. 21 - 13 - Februar 1988, aaO, [X.]. 4; [X.], [X.]. v. 9. November 2006, aaO, [X.]. 29), und bei dessen Ausübung sind - dem Zweck der Regelung entsprechend - primär die öffentlichen [X.]elange der Wasserwirtschaft zu beachten. Ein gleich-gerichtetes Interesse des Eigentümers fällt zwar ebenfalls ins Gewicht; Voraus-setzung ist aber, dass der private Nutzen mit diesen [X.]elangen des [X.] in Einklang steht (vgl. §§ 2 Abs. 2, 128 Abs. 3 i.V.m. 125 Abs. 2, 129 Abs. 1 Satz 1 [X.] und [X.], [X.]. v. 9. November 2006, aaO, [X.]. 41 ff. und 62). Die nach dem Rechtsgedanken von § 917 [X.] erforderliche Notlage entfällt deshalb erst mit der Erteilung des Zwangsrechts. [X.]is dahin besteht kein Anlass, von dem allgemeinen Grundsatz der Zweigleisigkeit des öffentlichen und privaten Nachbarrechts (dazu etwa Senat, [X.] 66, 354, 357 ff.; 122, 1, 8 und allgemein [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, 1. Teil [X.]. 83 ff.) abzuwei-chen. Denn den §§ 128, 129 [X.] kann nicht entnommen werden, dass der [X.]gesetzgeber im Rahmen des Vorbehalts nach Art. 65 EG[X.] ein privates [X.] ausschließen und den Eigentümer auf das hoheitliche Zwangsrecht verweisen wollte. Das zeigen zum einen die in den Wassergeset-zen der Länder [X.] (§§ 88 f.), [X.] (§§ 116, 118), [X.] (§§ 64 f.), [X.] (§§ 98 f.), [X.] (§§ 93 f.), [X.] (§§ 109 f.) und [X.] (§§ 95 f.) geregelten Zwangsrechte, die jeweils mit den - oben erwähnten - landesrechtlichen [X.]estimmungen über das private [X.] konkurrieren. Zum anderen sah bereits das [X.] Landrecht, dessen Tradition die Revision für ihre gegenteilige Auffassung bemüht, neben dem staatlichen Zwang zur Gestattung der [X.] ([X.] 8 §§ 103 ff.) auch ein nachbarliches Notrecht vor ([X.] 22 § 3), dessen denkbar weit gefasster Tatbestand nicht nur das [X.]recht, sondern jede Art von Grundgerechtigkeit und damit auch die [X.]efugnis zum "Ausguss" auf das [X.] - 14 - nachbarte Grundstück und zur Abführung der Flüssigkeiten durch einen Kanal (vgl. [X.] 22 §§ 59 f.) umfasste. Dass der [X.] [X.]ge-setzgeber in diesem Punkt von der [X.] Tradition abweichen wollte, lässt sich weder den Materialien zum [X.]wassergesetz ([X.]. 4/156, 8/2388 und 10/2661, jeweils aaO) noch der amtlichen [X.]egründung zu dem Entwurf des Nachbarrechtsgesetzes ([X.]. 6/212, [X.] ff.) entnehmen. Allein der Umstand, dass das Nachbarrechtsgesetz vom 15. April 1969 keine eigen-ständige Regelung des [X.]s enthält, rechtfertigt diese Annahme nicht. Denn zum einen kann der achte Abschnitt, in dem das Gesetz von [X.] handelt, schon deshalb nicht als abschließende Kodifikation des ent-sprechenden Wassernachbarrechts angesehen werden, weil er aus einer einzi-gen Vorschrift besteht (§ 29 [X.]) und die in § 115 [X.] gere-gelten Fragen wild abfließenden Wassers ausklammert. Zum anderen hatte der Senat bereits zehn Jahre vor dem Erlass des [X.], dass sich die [X.]efugnis zur Verlegung eines Abwasserkanals aus § 917 [X.] ergeben kann ([X.]. v. 4. November 1959, [X.], [X.], 1461). Es liegt deshalb näher, dass der [X.] Gesetzgeber ein wei-tergehendes [X.], wie es in den Nachbarrechtsgesetzen anderer Länder vorgesehen ist, schlicht für entbehrlich hielt. [X.]) Die Revision weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass der Nachbar, durch dessen Grundstück die [X.] verläuft, analog § 917 Abs. 2 [X.] durch eine nach dem Minderwert des Grundstücks bemessene Rente zu entschädigen ist (vgl. Senat, [X.] 79, 307, 310; 113, 32, 35; [X.] NJW-RR 1992, 723, 724), während er für die Erteilung eines [X.] Zwangsrechts eine Entschädigung nach den Regelungen des [X.]-enteignungs- und -entschädigungsgesetzes erhielte (§§ 131 Abs. 1, 134, 135 [X.]) und bei der Mitbenutzung eigener Leitungen darüber hinaus die 23 - 15 - anteilige Erstattung der Anlage- und Unterhaltungskosten verlangen könnte (§ 129 Abs. 2 [X.]). Warum das der entsprechenden Anwendung des privaten [X.]rechts entgegenstehen soll, erschließt sich indes nicht, zumal möglicherweise bestehende Unterschiede zwischen den Entschädigungsrege-lungen des privaten und des öffentlichen Rechts auch deshalb gerechtfertigt wären, weil die Voraussetzungen der wasserrechtlichen Zwangsrechte geringer sind als die des § 917 [X.] (vgl. Senat, [X.] 79, 307, 312 f.). Zu bedenken ist lediglich, ob der durch das [X.] begünstigte Eigentümer über die Rente hinaus an den [X.] zu beteiligen ist, wenn dieses Recht [X.] wie hier [X.] auf die Mitbenutzung einer von dem Nachbarn angelegten Leitung gerichtet ist. Die landesrechtlichen [X.]e-stimmungen über das private [X.] sehen eine solche Kostenbeteili-gung vor (vgl. etwa § 7e Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 [X.] [X.]W). [X.]ei den Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung entspricht sie auch dem allgemeinen [X.]-recht. Denn nach § 917 [X.] ist der Nachbar nur zur Duldung, aber nicht zur Unterhaltung des [X.]s verpflichtet ([X.], [X.]. v. 6. April 1995, [X.], NJW-RR 1995, 911, 913 f.), und wenn er den Weg gemeinsam mit dem [X.]e-rechtigten nutzt, sind die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung nach §§ 748, 742 [X.] zu teilen ([X.] RdL 1997, 35, 36; [X.] [X.]. v. 16. Oktober 2000, 5 [X.], zitiert nach Juris, [X.]. 34; [X.]/[X.], [X.] [2002], § 917 [X.]. 35; vgl. auch Senat, [X.] 161, 115, 119 ff. für das Recht der Dienstbarkeiten). Für die Unterhaltung einer gemeinsam genutzten [X.] gelten diese Grundsätze entsprechend. Daraus folgt aber nicht, dass der [X.]erechtigte dem Nachbarn auch die Kosten für die Herstellung einer sol-chen Leitung anteilig zu erstatten hätte. Vielmehr scheidet eine [X.]eteiligung an diesen Kosten jedenfalls unter den - hier vorliegenden - Voraussetzungen des § 918 Abs. 2 [X.] aus. Denn der Eigentümer, der in seine Grundstücke [X.] - 16 - serleitungen für andere, ebenfalls ihm gehörende, später veräußerte [X.] verlegt, hat die Möglichkeit, sich einen finanziellen Ausgleich für die Herstel-lungskosten zu verschaffen, indem er den Kaufpreis für die Grundstücke, denen die Leitungen dienen, entsprechend bemisst (Senat, [X.] 79, 307, 310 f.). Das schließt eine nachträgliche Kostenbeteiligung des Käufers auch dann aus, wenn die belasteten Grundstücke ebenfalls veräußert werden. Denn der bloße Wechsel des Eigentümers ist auf den Inhalt des [X.]rechts ohne Einfluss (Senat, aaO, 311). 2. Das [X.]erufungsgericht hat die Voraussetzungen eines [X.]s-rechts analog § 917 [X.] zu Recht bejaht. Das Grundstück der [X.]eklagten hat keine eigene Verbindung zu einem öffentlichen Abwasserkanal. Eine solche Verbindung ist erforderlich, weil das Grundstück zu Wohnzwecken genutzt wird. Diese Nutzung ist ordnungsgemäß. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn die [X.]ebauung des Grundstücks wegen der fehlenden Absicherung der Verbin-dung zum öffentlichen Kanalnetz durch eine Dienstbarkeit oder eine [X.]aulast nach öffentlichem [X.]echt nicht hätte genehmigt werden dürfen. Denn die [X.] [X.]augenehmigung ist unstreitig erteilt worden, so dass insoweit von der Ordnungsmäßigkeit der Nutzung auszugehen ist (Senat, [X.]. v. 7. Juli 2006, [X.], [X.], 3426, 3427; ebenso - für das [X.] - [X.]VerwGE 50, 282, 290 f., und [X.], aaO, 127). Das gilt auch für den von der Revision geltend gemachten Verstoß gegen die örtliche [X.]. Denn eine [X.]augenehmigung stellt verbindlich fest, dass das Vorhaben mit dem gesamten im Zeitpunkt der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht über-einstimmt ([X.]VerwG aaO, 290). Keiner Klärung bedarf daher, ob ein [X.]s-recht den Anforderungen der [X.] genügt und inwiefern dies nach § 917 [X.] für die Ordnungsmäßigkeit der Nutzung von [X.]edeutung ist (dazu Senat, [X.]. v. 22. Juni 1990, [X.], NJW 1991, 176, 177). 25 - 17 - 3. Von einer [X.]estimmung nach § 917 Abs. 1 Satz 2 [X.] hat das [X.]eru-fungsgericht abgesehen, weil die Richtung der [X.] und der Umfang des [X.]s durch die bei dessen Entstehung vorhandene [X.] bestimmt werden. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats ([X.] 79, 307, 309) und wird von der Revision auch nicht beanstandet. Inhalt und Um-fang des [X.]s wären zwar ausnahmsweise dann neu zu be-stimmen, wenn die vorhandene Leitung überlastet wäre. Insoweit hat die Kläge-rin den ihr obliegenden [X.]eweis jedoch nicht geführt. 26 4. Zu Recht hat das [X.]erufungsgericht die erstinstanzliche Abweisung der Klage auch insoweit bestätigt, als der geltend gemachte Unterlassungs- und [X.]eseitigungsanspruch die Durchleitung von Niederschlagswasser betrifft. Dabei hat es nicht verkannt, dass die Miteigentümer des [X.] inso-weit nicht nach § 917 [X.] verpflichtet sind, die Mitbenutzung ihrer [X.] zu dulden, weil die [X.]eklagten wegen der auf ihrem Grundstück vorhan-denen [X.] nicht auf die Durchleitung des Niederschlagswassers an-gewiesen sind. Nach seinen Feststellungen fehlt es aber schon an einer [X.]eein-trächtigung des Miteigentums (§ 1004 Abs. 1 [X.]), weil die Klägerin nicht [X.] hat, dass die [X.]eklagten auch Niederschlagswasser in die [X.] einleiten. 27 Diese Feststellung hält den Angriffen der Revision stand. Das [X.]eru-fungsgericht hat die [X.]eweislast nicht verkannt. Als Störer müssen die [X.]eklagten zwar sämtliche Voraussetzungen der Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 [X.] darlegen und beweisen (Senat, [X.] 106, 142, 145). Die streitige Frage, ob die [X.]eklagten Niederschlagswasser in die Abwasserleitung einleiten, betrifft aber nicht die Duldungspflicht, sondern die geltend gemachte [X.] selbst. Deren Vorliegen und Ausmaß hat nach allgemeinen Regeln 28 - 18 - die Klägerin zu beweisen (vgl. nur [X.]aumgärtel in [X.]aumgärtel/Laumen, [X.] der [X.]eweislast, 2. Aufl., [X.]d. 2, § 1004 [X.]. 4 m.w.N.). II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. 29 [X.] [X.] Stresemann Czub [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 31.05.2005 - 63 C 552/04 - LG [X.], Entscheidung vom 04.09.2007 - 9 S 157/05 -

Meta

V ZR 172/07

04.07.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2008, Az. V ZR 172/07 (REWIS RS 2008, 2987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2987

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